B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6572/2014
law/rep
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
c/o Schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsbürger und Angehöriger
der Ethnie der Oromo, suchte die Schweizerische Botschaft in Khartum
(nachstehend: Botschaft) mit Schreiben vom 21. März 2011 um Asyl
nach. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei Mitglied der
"OFDIN" (recte: OFDM; Oromo Federalist Democratic Movement; Anm.
des Gerichts) gewesen. Die äthiopische Regierung habe versucht, Mit-
glieder dieser Oppositionspartei festzunehmen. Aus diesem Grund sei er
am 25. Mai 2005 in den Sudan geflüchtet. Er befürchte allerdings, dass
Angehörige der äthiopischen Botschaft im Sudan ihn festnehmen, nach
Äthiopien deportieren und dort inhaftieren könnten, weshalb er die
Schweiz um Erteilung einer Einreisebewilligung bitte.
B.
Mit an die Botschaft adressierter und dieser am 11. April 2012 zugegan-
gener Eingabe vom 23. Januar 2012 fügte der Beschwerdeführer hinzu,
er sei nach dem Erfolg der "OFDIN"-Partei bei Regionalwahlen in seiner
Heimatgegend (B._______) als deren Parteimitglied behördlich verhaftet
und seit dem 25. Mai 2005 inhaftiert gewesen. Später sei ihm zusammen
mit zwei weiteren Personen die Flucht gelungen, worauf er am 15. Juni
2005 in den Sudan geflüchtet sei.
C.
Mit über die Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 17. Dezember
2012 – zugestellt am 9. Januar 2013 – teilte das Bundesamt dem Be-
schwerdeführer mit, sie sei aufgrund der Zunahme der eingereichten
Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht
mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. Das BFM
ersuchte ihn unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht, zur Vervollstän-
digung des rechtserheblichen Sachverhalts bis zum 17. Januar 2014
konkrete Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige
in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan zu beantwor-
ten. Gleichzeitig forderte die Botschaft ihn auf, innert derselben Frist Ko-
pien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen, welche
seine Identität beziehungsweise Vorbringen belegen könnten. Bei unbe-
nutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden und das
Asylgesuch allenfalls als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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D.
Das diesbezügliche Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom
20. Januar 2013 traf am 21. Januar 2013 (Eingangsstempel) bei der Bot-
schaft ein. Darin hielt der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Flucht-
gründe aus Äthiopien namentlich fest, er sei seit dem Jahre 2005 Mitglied
der "OFDIN"-Partei, welche sich für die Anliegen der Oromo einsetze und
in seiner Heimatstadt ein Zweigbüro eröffnet habe. Er selbst habe sich
ebenfalls für die Oromo-Gesellschaft eingesetzt und dabei auch Leute
seiner Heimatregion ermutigt, diese Partei bei den Wahlen zu unterstüt-
zen. Nach dem Erfolg besagter Partei bei den lokalen Wahlen habe die
äthiopische Regierung damit begonnen, Parteimitglieder festzunehmen.
Auch er sei zwischen dem 25. Mai 2005 und dem 9. Juni 2005 im Ge-
fängnis von C._______ inhaftiert gewesen. Als die Bestrafung immer
schlimmer geworden sei, sei er am 9. Juni 2005 aus dem Gefängnis ge-
flohen und habe am 15. Juni 2005 den Sudan erreicht. Er sei im Sudan
allerdings nicht als Flüchtling registriert und folglich auch nie einem
Flüchtlingslager zugewiesen worden. Er habe Freunde im Sudan und
würde seinen Lebensunterhalt mit harter körperlicher Arbeit verdienen.
Politisch sei er im Sudan nicht tätig. Aufgrund der guten Beziehungen
zwischen Äthiopien und dem Sudan fürchte er sich allerdings vor einer
Deportation, zumal der äthiopische Geheimdienst den Sudan infiltriert
habe. Als Flüchtling sei er im Sudan ungeschützt. Seit seiner Einreise in
den Sudan werde er geschlagen, befragt, inhaftiert und bedroht. Zahlrei-
che Angehörige der Oromo seien nach Äthiopien deportiert worden.
E.
Mit via die Botschaft versandter Verfügung vom 25. September 2014 –
eröffnet am 9. Oktober 2014 – verweigerte das Bundesamt dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylge-
such ab.
Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die
Schweiz und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im
Wesentlichen damit, dass es ihm zufolge schwerwiegend widersprüchli-
cher Angaben nicht gelungen sei, eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus
Äthiopien aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzu-
legen.
F.
Mit der Botschaft am 28. Oktober 2014 zugegangener englischsprachiger
Eingabe vom 26. Oktober 2014 beantragte der Beschwerdeführer sinn-
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gemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.
Die von der Botschaft zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge-
richt weitergeleitete Eingabe traf am 11. November 2014 ein (Datum
Poststempel).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylge-
setz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem-
ber 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getre-
ten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stel-
lung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbe-
stimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in
der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfah-
ren anzuwenden.
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe
genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung
zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
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derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und –
vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss a Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (a Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
4.2 Der Beschwerdeführer wurde durch die Botschaft nicht zu seinem
Asylgesuch befragt. Das BFM begründete den Verzicht auf eine mündli-
che Befragung in der angefochtenen Verfügung mit dem begrenzten Per-
sonalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicher-
heitstechnischen und räumlichen Bereich. Der Beschwerdeführer legte
seine Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 21. März 2011 sowie
dessen Zusatz vom 23. Januar 2012 schriftlich dar (vgl. Sachverhalt
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Bst. A und B). Zudem stellte ihm das BFM mit Zwischenverfügung vom
17. Dezember 2012 zusätzlich einen Katalog von für die vollständige Er-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden of-
fenen Fragen zu, wozu er am 20 Januar 2013 schriftlich Stellung nahm
(vgl. Sachverhalt Bst. C und D). Damit erhielt er rechtsgenüglich Gele-
genheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergän-
zung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das
Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Ge-
stützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Po-
lizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asyl-
suchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Einglie-
derungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Aus-
schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachver-
haltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126
und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung
im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge-
richt der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach eine in asylrechtlicher
Hinsicht relevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner
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Ausreise aus Äthiopien nicht glaubhaft ist. Zwar kann nicht ausgeschlos-
sen werden, dass er sich im Jahr 2005 politisch für die Belange der Oro-
mo verwendet haben könnte. Seine Angaben sind indessen sowohl in
Bezug auf die Umstände seiner Flucht sowie des Zeitpunkts seiner effek-
tiven Ausreise aus Äthiopien derart widersprüchlich ausgefallen, dass
nicht glaubhaft erscheint, dass er aufgrund seines politischen Engage-
ments in Äthiopien einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt war: So gab
er in seinem Gesuch vom 21. März 2011 an, er sei am 25. Mai 2005 in
den Sudan geflüchtet, weil die äthiopische Regierung versucht habe, Mit-
glieder der oppositionellen "OFDIN"-Partei festzunehmen. Anlässlich sei-
ner späteren Eingaben vom 23. Januar 2012 und vom 20. Januar 2013
behauptete er demgegenüber, er sei als Mitglied der "OFDIN"-Partei am
25. Mai 2005 inhaftiert worden, später aus dem Gefängnis geflohen und
schliesslich am 15. Juni 2005 in den Sudan gelangt. Bezeichnenderweise
unternahm der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht einmal den
Versuch, die unterschiedliche Darstellung der seiner Ausreise aus Äthio-
pien vorangehenden Umstände plausibel zu machen, sondern wiederhol-
te einfach in genereller Weise seine frühere Aussage, er sei in seiner
Heimat verfolgt gewesen.
6.2 Soweit er zusätzlich behauptet, er fürchte eine Deportation nach Äthi-
opien, bleibt anzumerken, dass bereits zufolge fehlender Hinweise auf ei-
ne Vorverfolgung im Heimatland nicht ersichtlich ist, weshalb die äthiopi-
schen Behörden an seiner Person in irgendeiner Weise interessiert sein
sollten, zumal er zusätzlich verneint hat, im Sudan politisch aktiv zu sein
(vgl. Stellungnahme vom 20. Januar S. 4, Ziff. 7).
6.3 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft zu machen. Damit kann die Frage der Zumutbarkeit eines
Verbleibs des Beschwerdeführers im Drittstaat Sudan im Sinne von
aArt. 52 Abs. 2 AsylG offenbleiben, setzt diese doch das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft begriffsnotwendig voraus.
6.4 Aus dem Gesagten folgt, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu
Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abge-
lehnt hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist
vorliegend aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in
Khartum und das BFM.
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Walter Lang Philipp Reimann
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