B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6572/2016
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Lukas Marty,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende –
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2016 / N (…).
D-6572/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Eritreas – reiste eigenen
Angaben zufolge am 25. August 2016 über Italien kommend irregulär in die
Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Mit Zuweisungs-
entscheid vom 26. August 2016 wurde er über die Behandlung seines Asyl-
gesuchs im Verfahrenszentrum Zürich gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verord-
nung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; 142.318.1)
in Kenntnis gesetzt. Am 5. September 2016 wurde er zu seiner Person,
seinem Reiseweg, dem Verbleib seiner Identitätsdokumente und summa-
risch zu seinen Gesuchsgründen befragt.
Er gab an, er sei minderjährig und am (…) geboren. In Italien sei sein Ge-
burtsdatum auf (…) gesetzt worden, da es Verständigungsprobleme gege-
ben habe. Sein Geburtsdatum kenne er aufgrund von Schulzeugnissen be-
ziehungsweise wegen der Impfkarte. Er habe nie eine Identitätskarte be-
sessen, sondern einen Schülerausweis gehabt. Im Februar 2013 habe er
sein Heimatland in Richtung Äthiopien verlassen und sei von dort aus in
den Sudan weitergereist, wo er zwei Jahre lang in einem Laden gearbeitet
habe. Danach sei er für drei Monate in Libyen gewesen. Ein Onkel in Erit-
rea habe dann für seine Meeresüberfahrt nach Italien bezahlt, danach habe
er zwei Monate in einem Camp in Italien verbracht.
A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral-
einheit „Eurodac“) ergab, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 in
Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Im Rahmen der summarischen
Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu seiner Identität und zu seiner
möglichen Überstellung nach Italien gewährt. Der Beschwerdeführer er-
klärte, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle.
A.c Am 12. September 2016 erstellte das Institut (…) im Auftrag der Vo-
rinstanz ein Gutachten, das zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer
habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr
vollendet. Das Gutachten basiert auf einer medizinisch-forensischen Un-
tersuchung anhand der sexuellen Reifezeichen, auf einer zahnärztlichen
Altersschätzung, mit Befund auf ein angebliches Mindestalter von 18.2, wo-
bei das "älteste geschätzte Alter" bei 22.7 Jahren liege, auf einer radiologi-
schen Untersuchung der linken Hand,
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mit Befund eines medianen Skelettalters von 18.8 Jahren sowie auf einer
kinderradiologischen Altersschätzung der Brustbein- und Schlüsselbeinge-
lenke, mit Befund auf ein mittleres Alter von 22.9 Jahren (+/- 1.8 Jahre),
wobei das minimale Alter, bei welchem das vorliegende Stadium noch ge-
sehen werden könne, bei 19.7 Jahren liege.
A.d Mit Schreiben vom 20. September 2016 gewährte das SEM dem Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf Art. 36 Abs. 1 lit. a AsylG das rechtliche
Gehör. Es teilte ihm mit, dass er aufgrund der fehlenden Identitätsdoku-
mente, der ungenauen und widersprüchlichen Angaben zur Schulbildung
sowie des Gutachtens die Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen
können. Im weiteren Verfahren gelte er als volljährige Person und sein Ge-
burtsdatum werde auf den (…) geändert.
A.e In seiner Stellungnahme vom 23. September 2016 erklärte der Be-
schwerdeführer, bemüht zu sein, ein Schulzeugnis, das seine Minderjäh-
rigkeit belege, vorzulegen. Allerdings sei bis anhin keine telefonische Kon-
taktaufnahme zu seiner Familie möglich gewesen. Er behauptete, in Italien
sein Alter korrekt angegeben zu haben, weshalb er auch dort als Minder-
jähriger registriert worden sei, und sprach sich dagegen aus, eine Alters-
bestimmung ausschliesslich auf das medizinische Altersgutachten abzu-
stützen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei zudem einseitig, weil nur
Elemente gewürdigt würden, die gegen ihn sprächen. Obwohl er im Aus-
reisezeitpunkt noch sehr jung gewesen sei, sei er zu detaillierten Angaben
über den Schulabbruch im September 2012 sowie zu seiner Ausreise im
Februar 2013 in der Lage gewesen. Den impliziten Vorwurf der Identitäts-
täuschung (Art. 36 Abs. 1 lit. a AsylG) weise er von sich, beziehungsweise
sei das SEM aufzufordern, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Zudem sei es bei einer Handknochenanalyse beachtlich, wenn das Alter
noch innerhalb der Standardabweichung liege. Es sei hingegen unklar,
welche Standardabweichung bei der auf dem drei Säulen Modell beruhen-
den Altersschätzung zu beachten sei, zumal sich das Bundesverwaltungs-
gericht dazu noch nicht geäussert habe. Eine eingehende Anhörung zu den
Asylgründen sei angezeigt, zumal dem Gesuchsteller keine schuldhafte o-
der grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden könne.
Für den Fall, dass der Beschwerdeführer als volljährig betrachtet werde,
wurde beantragt, eine anfechtbare Zwischenverfügung in Bezug auf die
Änderung seines Geburtsdatums auf den (…) zu erlassen und im ZEMIS
einen Bestreitungsvermerk anzubringen.
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Seite 4
A.f Am 23. September 2016 wurde eine medizinische Information des (…)
vom 20. September 2016 zu den Akten gereicht.
B.
Am 29. September 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Rückübernahme nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend:
Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-
VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
C.
Zum Entscheidentwurf des SEM vom 14. Oktober 2016 nahm der Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 Stellung. Darin er-
klärte er sich bedrückt, dass man ihn nach Italien zurückschicken wolle,
ohne eine Antwort der italienischen Behörden erhalten zu haben. In Italien
sei er nicht willkommen gewesen und er wolle nicht dorthin zurück. Seine
altersspezifischen Angaben seien glaubhaft, da er alle Fragen wider-
spruchsfrei und nachvollziehbar beantwortet habe. Das SEM habe ihn so
lange zum gleichen Thema befragt, bis es zu unstimmigen Aussagen ge-
kommen sei. Die für die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers
sprechenden Indizien seien hingegen kaum gewürdigt worden. Zudem sei
die Qualität des rechtsmedizinischen Gutachtens zweifelhaft, es weiche im
Gegensatz zu anderen altersmedizinischen Gutachten vom Mindestalters-
konzept ab. Stattdessen könne dem Fazit nur mehr entnommen werden,
der Beschwerdeführer sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 18 Jahre
alt. Dies wäre aber im Rahmen der üblichen Würdigung von Altersgutach-
ten, wonach nur das Mindestalter massgeblich sei, problematisch. Die
Wahrscheinlichkeit in Bezug auf die Altersangaben sei zumindest prozen-
tual festzulegen. Schliesslich werde der Erlass einer Verfügung in Bezug
auf die strittige Datenänderung im ZEMIS beantragt.
D.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016, eröffnet am 18. Oktober 2016 trat
das SEM – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) –
auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig
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stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer.
Zur Begründung führte das SEM aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Anlässlich der
Einreichung des Asylgesuchs habe er sein Geburtsdatum mit (…) angege-
ben und danach auf (…) korrigiert. Er habe keine Identitätspapiere abge-
geben. In der summarischen Befragung habe er ungenaue und vage An-
gaben zu seiner Schulbildung gemacht. Das medizinische Gutachten, das
auf verschiedenen Befunden basiere, komme zum Schluss, der Beschwer-
deführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Le-
bensjahr vollendet. Das SEM habe keinen Grund die wissenschaftlichen
Ergebnisse anzuzweifeln, weshalb sich auch die weitere Würdigung in Be-
zug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zur Min-
derjährigkeit erübrige.
Zur Frage, ob eine Änderung des Alters im ZEMIS in Form einer anfecht-
baren Zwischenverfügung zu erfolgen habe, führte das SEM aus, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Verfügung die Möglichkeit
erhalte, die Änderung der ZEMIS–Daten anzufechten.
Bezüglich seiner Angaben, wonach er sich in Italien nicht wohlfühle, führte
das SEM aus, dass seine Präferenz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit
eines Landes, ein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, habe.
Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und
Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein
werde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen
Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Italien habe die Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie), die
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom
13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsan-
gehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationa-
len Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen
mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) und die Richtlinie des Europäischen
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Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen, (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Auch sei Italien Signa-
tarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Es lägen zudem keine kon-
kreten Anhaltspunkte vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht kor-
rekt durchführen würde. Das Vorliegen systemischer Mängel in Italiens
Asyl- und Aufnahmesystem sei zudem auch zu verneinen.
Ferner lägen weder Gründe nach Art. 16 Abs. 1 noch Gründe nach Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu prüfen.
Schliesslich erachtete es das SEM auch nicht für angezeigt, gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
E.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 lehnten die italienischen Behörden
das Rückübernahmeersuchen des SEM vom 29. September 2016 ab und
erklärten, der Beschwerdeführer sei ein unbegleiteter minderjähriger Asyl-
suchender, der in Italien noch keinen Antrag auf internationalen Schutz ge-
stellt habe.
F.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 antwortete das SEM auf die Ableh-
nung Italiens und hielt entgegen, es sei von der Zuständigkeit Italiens aus-
zugehen, da die italienischen Behörden nicht innert der festgelegten Frist
Stellung zum Rückübernahmeersuchen genommen hätten.
G.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, die Vorinstanz sei anzuweisen, das im ZEMIS geänderte Geburts-
datum des Beschwerdeführers auf den (…) zu berichtigen und auf sein
Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die
vorgenommenen Änderungen der persönlichen Daten des Beschwerde-
führers rechtsgenüglich zu verfügen und bei einer allfälligen Weiterbear-
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beitung derselben vor Rechtskraft, die ursprünglichen Daten zu verwen-
den, und die Rechte des Beschwerdeführers als unbegleiteten Minderjäh-
rigen insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit und Zumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung zu wahren. In prozessualer Hinsicht
wurden vorsorgliche Massnahmen zur Sistierung von Vollzugshandlungen,
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die unent-
geltliche Prozessführung und der Verzicht auf Kostenvorschusserhebung
beantragt.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer neuerlich geltend, die Vo-
rinstanz habe es versäumt, eine Gesamtwürdigung der Indizien in Bezug
auf seine Minderjährigkeit vorzunehmen, und sich zu Unrecht alleine auf
das Altersgutachten abgestützt. Die Untersuchungsergebnisse des medi-
zinischen Gutachtens folgten nicht dem Mindestalterskonzept, weshalb die
Qualität des Gutachtens fraglich sei. Dem Beschwerdeführer sei es hinge-
gen in der Gesamtschau und Würdigung seiner Aussagen sowie unter Be-
rücksichtigung der Schwankungsbreite der Methoden zur Altersschätzung
gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
Zur Untermauerung seiner Angaben legte er einen Artikel der „Zeit“ vom
4. Februar 2016 mit dem Titel „Die Spur der Piraten“, demzufolge jedes Al-
tersgutachten dem Prinzip des Mindestalters folge, sowie eine Übersichts-
arbeit zur forensischen Altersdiagnostik, erschienen am 29. Januar 2016
im Deutschen Ärzteblatt, Jahrgang 113, Heft 4, bei.
H.
Mit Telefax vom 26. Oktober 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einst-
weilen aus.
I.
Der Instruktionsrichter teilte das Beschwerdeverfahren entsprechend der
unterschiedlichen Prozessgegenstände und sistierte mit Zwischenverfü-
gung vom 31. Oktober 2016 das Verfahren, das die Datenänderung im
ZEMIS zum Gegenstand hat (Verfahrens-Nr. D-6652/2016).
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. November 2016 erteilte der Instruktions-
richter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Dublinverfahrens in der
Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung
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Seite 8
gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung
gesetzt. Dabei wurde das SEM auch eingeladen, zum ablehnenden Schrei-
ben der italienischen Behörden vom 21. Oktober 2016 Stellung zu nehmen.
K.
Mit Vernehmlassung vom 21. November 2016 hielt das SEM an seiner Ver-
fügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Zum Vorwurf, nur jene Indizien gewürdigt zu haben, die gegen eine Min-
derjährigkeit sprechen würden, führte das SEM sinngemäss aus, dem Al-
tersgutachten sei mehr Gewicht zuzumessen als den Angaben des Be-
schwerdeführers. Letztere seien nicht ausreichend gewesen, den Sachver-
halt zu erstellen, weshalb ein Altersgutachten in Auftrag gegeben worden
sei. Im Gegensatz zu den mündlichen Aussagen komme diesem ein hoher
Beweiswert zu. Das SEM habe auch keinen Anlass, die dem wissenschaft-
lichen Gutachten zugrundeliegenden Annahmen und Interpretationen an-
zuzweifeln beziehungsweise auf eine Methodenkritik einzutreten. Zur Zu-
ständigkeit für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens führte
es aus, dass die italienischen Behörden auf die Anfrage innerhalb der vor-
gegebenen Antwortfrist keine Stellung genommen hätten. In Bezug auf die
mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 nachträglich eingegangene Ableh-
nung der italienischen Behörden mit der Begründung, dass der Beschwer-
deführer minderjährig sei, führte das SEM aus, diese sei verspätet gewe-
sen. Dies sei den italienischen Behörden mit Schreiben vom 26. Oktober
2016 mitgeteilt worden. Die Zuständigkeit sei am 14. Oktober 2016 auf Ita-
lien übergegangen und es sei davon auszugehen, dass Italien damit ein-
verstanden sei. Zwischenzeitlich getroffene Abklärungen bei den italieni-
schen Behörden hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer – entgegen
der anders lautenden Angaben im Schreiben vom 21. Oktober 2016 – in
Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, welches auch im Eurodac-Ab-
gleich ersichtlich sei. Diesbezüglich hätten die italienischen Behörden in
ihrem Schreiben vom 21. Oktober 2016 irrtümlich einen falschen Standard-
satz verwendet.
L.
Mit Replik vom 7. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer daran fest,
dass die Qualität des Altersgutachtens anzuzweifeln sei. Es gebe ernstzu-
nehmende Hinweise, wonach die Mineralisation der Weisheitszähne je
nach Population unterschiedlich schnell verlaufe. So seien südafrikanische
Probanden beim Erreichen der betreffenden Mineralisationsstadien jünger
gewesen als deutsche. Das Altersgutachten [des Instituts] halte hingegen
explizit fest, dass die Ethnizität nicht berücksichtigt werde. Dies stehe im
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Seite 9
Widerspruch zur Methodik des Rechtsmedizinischen Instituts der Universi-
tät (…), welche der ethnischen Zugehörigkeit einen ganzen Abschnitt
widme. Aus diesen Gründen kämen erhebliche Zweifel an der Wissen-
schaftlichkeit des vorliegenden Altersgutachtens auf. Es sei gemäss Praxis
im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen, dies auch im Hinblick auf
das Kindeswohl, weshalb das Vorgehen [des Instituts] unethisch und un-
wissenschaftlich sei und nicht gutgeheissen werden könne.
Zur Stützung der Kritik am Altersgutachten wurden ein Artikel mit dem Titel
„Forensic age estimation in living subjects: the ethnic factor in wisdom tooth
mineralization“ von Olze, Schmeling, Taniguchi, Maeda, van Niekerk,
Wernecke, Geserick vom 6. Februar 2004, beigefügt, sowie ein Übersichts-
referat mit dem Titel „Der Einfluss der Ethnie auf die bei strafrechtlichen
Altersschätzungen untersuchten Merkmale“ von Schmeling, Olze, Reisin-
ger, Geserick aus 2001, sowie Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für
forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedi-
zin zur Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus-
serhalb des Strafverfahrens, und eine Stellungnahme der Zentralen Ethik-
kommission bei der Bundesärztekammer in Deutschland zum Thema „Me-
dizinische Altersschätzung bei unbegleiteten jungen Flüchtlingen“ vom
30. September 2016.
M.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein
Schulzeugnis der 6. Klasse aus dem Jahr 2012 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 10
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
2.3 Das Verfahren wurde hinsichtlich der Beschwerdebegehren, das im
ZEMIS geänderte Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (…) zu
berichtigen, eventualiter die Vorinstanz anzuweisen, die vorgenommenen
Änderungen der persönlichen Daten des Beschwerdeführers rechtsgenüg-
lich zu verfügen und bei einer allfälligen Weiterbearbeitung derselben vor
Rechtskraft, die ursprünglichen Daten zu verwenden, sistiert. Vorliegend
ging die strittige Datenänderung im ZEMIS mit dem Ergebnis der Glaub-
haftigkeitsprüfung in Bezug auf die Minderjährigkeit des Beschwerdefüh-
rers einher und wird – auch aufgrund der für das Verfahren betreffend Be-
richtigung von Personendaten anders geltenden Regeln – angefochten
(vgl. BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 [E. 7.7] und E-
6883/2016 vom 28. November 2016 [E. 2.3] zu den unterschiedlichen An-
forderungen im Verfahren zur Berichtigung von Daten im ZEMIS und im
Asylverfahren). Das bedeutet umgekehrt nicht, dass die Frage der Berich-
tigung des Geburtsdatums im ZEMIS oder die Anbringung eines Bestrei-
tungsvermerks im ZEMIS eine rechtliche Vorfrage in Bezug auf eine strit-
tige Minderjährigkeit im Asylverfahren darstellt.
D-6572/2016
Seite 11
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
D-6572/2016
Seite 12
3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sind unbegleitete Minderjährige
vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. FILZWIESER/
SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8)
4.2 Der Beschwerdeführer hat eine geltend gemachte Minderjährigkeit zu
beweisen, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen, da er die Beweislast für die behauptete Minderjäh-
rigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhalts-
momente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. dazu Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 30 E. 5 ff.).
4.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, minderjährig zu sein. Die Vo-
rinstanz ging hingegen von seiner Volljährigkeit aus. Im Rahmen einer Ge-
samtabwägung stützte sie diese Einschätzung hauptsächlich auf ein Al-
tersgutachten, würdigte aber auch die Angaben des Beschwerdeführers zu
seiner Schulbildung als vage und ungenau sowie die Tatsache, dass er
keine Identitätspapiere abgegeben hatte.
4.4 Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM
habe bei der Beurteilung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nur
jene Indizien berücksichtigt, die gegen die Richtigkeit seiner Altersangaben
sprächen. In der Befragung vom 5. September 2016 habe er alle Fragen
des SEM widerspruchsfrei und nachvollziehbar beantworten können. Das
SEM habe sich zu Unrecht ausschliesslich auf das Altersgutachten ge-
stützt, dessen Qualität zu bezweifeln sei, da es nicht dem Mindestalterkon-
D-6572/2016
Seite 13
zept folge. Es müsse aus einem solchen Gutachten nicht nur das wahr-
scheinliche Alter, sondern auch das Mindestalter sowie die prozentuale
Plausibilität des mitgeteilten Alters ersichtlich werden.
4.5 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, es gebe keinen Grund,
das wissenschaftliche Gutachten beziehungsweise die Methode anzuzwei-
feln. Dem Altersgutachten käme im Gegensatz zu den mündlichen Anga-
ben des Beschwerdeführers ein höherer Beweiswert zu.
4.6 In der Replik bezog sich der Beschwerdeführer auf verschiedene wis-
senschaftliche Arbeiten, die – entgegen der Methode des vorliegenden
Gutachtens – bei der altersgerechten Zuordnung von Mineralisationssta-
dien von Weissheitszähnen auf die Ethnizität abstellen (etwa Erreichung
des Mineralisationsgrades H im Alter von 17 Jahre bei Personen aus Süd-
afrika). Zudem sei es nach Ansicht des Beschwerdeführers auch gestützt
auf verschiedene Ethikrichtlinien nicht erlaubt, wenn im Zweifel nicht von
der Minderjährigkeit ausgegangen werde.
4.7 Es trifft zu, dass dem Gutachten nicht hinsichtlich aller Befunde ein Min-
destalter entnommen werden kann (die Angabe fehlt etwa bei der Hand-
knochenanalyse, wie auch Angaben zur Standardabweichung). Im Fazit
wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzen-
der Wahrscheinlichkeit volljährig sei. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die
einzelnen Befunde gewichtet wurden, um zu diesem Ergebnis zu gelan-
gen. Das Bundesverwaltungsgericht misst dem vorliegenden Altersgutach-
ten nicht den gleich hohen Beweiswert zu wie die Vorinstanz. Eine Kno-
chenaltersanalyse ist als ein – wenn auch schwaches – Indiz gegen die
Minderjährigkeit zu würdigen (vgl. zum Beweiswert der Handknochenana-
lyse EMARK 2000 Nr. 19, insbesondere E. 7 [Grundsatzentscheid, bestä-
tigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a, 2001 Nr. 23 E. 4b und weiteren Ent-
scheiden]).
Dem Gutachten kommt somit, für sich genommen, keine massgebliche Be-
deutung zu. Es ist als ein schwacher Hinweis, der gegen eine Minderjäh-
rigkeit spricht, in eine Gesamtabwägung sämtlicher Indizien in Bezug auf
das Alter einzubeziehen.
Es trifft aber auch zu, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum
Schulbesuch vage und ungenau geblieben sind. Zwar sind seine Angaben
bezüglich seines Geburtsdatums, seines Schulbeginns und des Abbruchs
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der Schule schlüssig. Hingegen ist es ihm schwergefallen, konsistente An-
gaben zum Ablauf des Schuljahres beziehungsweise zu den Ferienzeiten
zu machen. Auch ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es ihm nicht gelun-
gen ist, seinen Ausreisezeitpunkt in den entsprechenden Kontext zu stel-
len. Auf Vorhalt hin machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in
der Befragung zunächst nicht erinnern können, wann das Schuljahr ende,
weil dies schon so lange her sei. Er habe damals auch keinen Willen und
kein Interesse gehabt, die Schule weiter zu besuchen. Dies sei auch der
Grund für die unterschiedlichen Angaben auf die Frage, ob zum Zeitpunkt
seiner Ausreise das Schuljahr bereits begonnen habe oder nicht.
Die altersspezifischen Angaben des Beschwerdeführers weisen gewisse
Widersprüche auf, die er zum Teil aufklären konnte. Sie sind daher für sich
allein genommen nicht ausreichend, von der Unglaubhaftigkeit seiner Al-
tersangaben auszugehen. Seine Angaben sind in Zusammenhang mit dem
Hinweis auf eine Volljährigkeit, der sich aus dem Altersgutachten ergibt,
sowie dem (Aussage-)Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen.
Anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs gab er an, er sei am (…) ge-
boren, und korrigierte dieses Datum in der Befragung zur Person auf den
(…). Er erklärte dies mit einem angeblichen Irrtum seitens der italienischen
Behörden, den er gegenüber den Schweizer Behörden im Zuge der Befra-
gung habe persönlich erklären wollen. Warum ihn dieses Vorhaben daran
gehindert haben sollte, sein Geburtsdatum auf dem Personalblatt richtig
anzugeben, ist nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass er in der BzP er-
klärte, jünger zu sein, als er zuvor selbst im Personalienblatt angegeben
hatte, führt zum Schluss, dass er versuchte, seine Vorbringen nachträglich
anzupassen, um seine Stellung im Asylverfahren zu verbessern. Es ist als
nachgeschoben und daher unglaubhaft zu erachten. Schliesslich gab er
an, in Eritrea Dokumente zu besitzen. Auf Vorhalt, wieso er diese nicht ein-
reiche, erklärte der Beschwerdeführer, es sei ihm nicht möglich, Kontakt zu
seinen Angehörigen aufzunehmen, um nachzufragen, welche Dokumente
er beschaffen könne. Er gab an, in Eritrea eine Impfkarte, einen Schüler-
ausweis und Schulzeugnisse besessen zu haben. In der Stellungnahme
vom 23. September 2016 erklärte er, bemüht zu sein, Schulzeugnisse
nachzureichen, aber nicht telefonieren zu können. Dass es für ihn keinen
Weg geben soll, mit Bekannten oder Verwandten in Eritrea in Kontakt zu
treten, ist nur schwer nachvollziehbar. Er hält sich bereits seit über einem
halben Jahr in Europa auf und seine Erklärung, er habe keine Möglichkeit,
zuhause in B._______ nachzufragen, weil man nicht telefonieren könne
beziehungsweise die Telefonleitung unterbrochen sei, erscheint als
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Schutzbehauptung. Aus der Aktenlage ergibt sich demgegenüber, dass es
ihm eigenen Angaben zufolge zuvor in Libyen gelungen sein soll, binnen
weniger als drei Monaten Kontakt zu einem Onkel väterlicherseits in
C._______ herzustellen, um die Überfahrt zu bezahlen. Das mit Eingabe
vom 13. Januar 2017 eingereichte Schulzeugnis von 2012 ist aufgrund der
leichten Herstellbarkeit von geringem Beweiswert. Auffällig ist, dass der
Beschwerdeführer bislang weder Impfkarte noch Schülerausweise einge-
reicht hat.
In Berücksichtigung seiner Angaben zum rechtlichen Gehör sowie den im
Altersgutachten aufgeführten Einzelbefunden, die als ein – wenn auch
schwaches – Indiz gegen die Minderjährigkeit zu würdigen sind, ist es dem
Beschwerdeführer somit nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft
zu machen. Da die Beweislast beim Beschwerdeführer liegt, ist von seiner
Volljährigkeit auszugehen, zumal er die Folgen der Beweislosigkeit zu tra-
gen hat.
4.8 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt bei einer Gesamtwürdigung
zum Schluss, dass die Argumente, die gegen die Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers sprechen, jene, die dafür sprechen, überwiegen, zumal
seine eigenen Angaben im Personalienblatt für die Unglaubhaftigkeit sei-
ner später gemachten Angaben sprechen, er sich diese vorhalten zu las-
sen hat und er auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, weshalb
das SEM zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausge-
gangen ist. Somit kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-
VO keine Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs ab-
leiten.
5.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Euro-
dac»-Datenbank ergab, dass dieser am 31. Mai 2016 in Italien ein Asylge-
such eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behör-
den am 29. September 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen in-
nert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet,
womit die Zuständigkeit auf Italien überging (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Der Beschwerdeführer hat die Zuständigkeit Italiens mit Hinweis auf seine
angebliche Minderjährigkeit, welche jedoch zu verneinen ist, bestritten. Zu-
dem bestätigen die nachträglich getroffenen Abklärungen des SEM, dass
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der Beschwerdeführer in Italien ein Asylgesuch eingereicht hat. Der Voll-
ständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
Die Zuständigkeit Italiens steht somit de lege fest (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass nach den getroffenen
Abklärungen mit den italienischen Behörden einer Rückübernahme nichts
im Wege steht. Folglich ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben.
6.
Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden, beziehungsweise ist der Frage nachzugehen, ob für den
Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung
nach Art. 3 EMRK ersichtlich ist.
6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und es ist davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Auch wenn die Aufnahme-
bedingungen im italienischen Asylsystem in der Kritik stehen (vgl. u.a. Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Aufnahmebedingungen in
Italien: Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten,
insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, Bern, August 2016), nimmt
Italien nach bisherigen Erkenntnissen des Bundesveraltungsgerichts Dub-
lin-Rückkehrer wieder auf. Darüber hinaus sind keine Faktoren ersichtlich,
nach welchen der Beschwerdeführer zu einer vulnerablen Gruppe von Per-
sonen, welchen ein besonderes Augenmerk zu schenken wäre, gehören
sollte. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
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und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch hat er keine konkreten Hinweise
für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten. Sein pauschales Vorbringen, er wolle nicht nach Italien zurück, da
er sich dort nicht willkommen fühle, lässt nicht darauf schliessen, es drohe
eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK.
Schliesslich sind den Akten denn auch keine Gründe für die Annahme zu
entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoule-
ment missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein
Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden.
Unter diesen Umständen sind keine völkerrechtlichen Hindernisse – na-
mentlich aus Art. 3 EMRK – ersichtlich, welche eine Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Italien als unzulässig erscheinen lassen.
7.
Gemäss des sogenannten Selbsteintrittsrechts (Art. 17 Dublin-III-VO), das
im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird, kann das SEM ein Asyl-
gesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
Aus der medizinischen Information des (…) ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer unter [einer Krankheit leidet und] ein dreimonatiger Bedarf an Me-
dikation ersichtlich ist ([…]).
Mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass Italien über eine ausreichende me-
dizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise vorliegen, wonach Ita-
lien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert
hätte oder zukünftig verweigern würde.
Das SEM hat den Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen we-
sentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspiel-
raum korrekt ausgeübt. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine
Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
8.
Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des
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Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 25 und 29 Dublin-III-VO
wiederaufzunehmen.
9.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Da der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach
Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit
Zwischenverfügung vom 4. November 2016 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie das Dublinverfahren betrifft.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Anna Wildt
Versand: