Abtei lung IV
D-6574/2009
law/bah/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
China,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. September 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6574/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tibeterin, hatte ihren letzten
Wohnsitz eigenen Angaben gemäss in B._______ (Provinz
C._______). Sie habe China am 30. Juni 2007 verlassen und sich zirka
eineinhalb Monate in Nepal aufgehalten. Am 17. August 2007 sei sie in
die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel vom 21. August 2007 sagte sie aus, ihre Freundin sei im Spital
zwangsweise sterilisiert worden. Diese sei ungefähr eine Woche vor-
her in einem Brief aufgefordert worden, sich ins Spital zu begeben. Da
das Spital nicht gut ausgerüstet sei, sei ihre Freundin dann gestorben.
Ihre Eltern hätten ihr gesagt, sie müsse gehen. In Tibet habe man
keine Rechte und werde unterdrückt. Man müsse alles machen, was
die Guentschis sagten. Wenn sie auf die Strasse gegangen sei, sei sie
von diesen am Arm gezogen worden. Andere Übergriffe habe sie nicht
erlitten.
A.b Am 17. September 2007 wurde die Beschwerdeführerin von der
zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen befragt. Sie
machte im Wesentlichen geltend, sie habe vor ihrer Flucht von der
chinesischen Polizei eine schriftliche Aufforderung erhalten, sich
sterilisieren zu lassen. Ihr Vater habe diese Aufforderung zwei Tage vor
ihrer Flucht nach Hause gebracht. Sie habe sich davor gefürchtet und
ihre Familie habe sich Sorgen gemacht. So habe man entschieden,
dass sie aus ihrer Heimat fliehen solle. Hätte sie sich nicht sterilisieren
lassen, hätten sie eine Geldbusse erhalten und sie hätte das Recht
verloren, sich bei Krankheit von einem Arzt behandeln lassen zu
können. Die Polizei hätte keine Ruhe gegeben, bis sie der Auf-
forderung nachgekommen wäre. Die Soldaten und Polizisten hätten
die jüngeren Mädchen öfters geplagt, einmal sei sie von einem
Polizisten am Arm festgehalten und zu Boden geworfen worden.
A.c Im Auftrag des BFM führte ein LINGUA-Experte mit der Be-
schwerdeführerin am 28. April 2009 ein Telefongespräch. Auf der
Grundlage dieses aufgezeichneten Telefonats gelangten zwei
Experten in ihren Berichten vom 1. Juli 2009 beziehungsweise
14. August 2009 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht
hauptsächlich in Tibet/China, sondern ausserhalb Chinas sozialisiert
worden sei.
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A.d Das BFM setzte die Beschwerdeführerin am 26. August 2009 vom
Ergebnis der LINGUA-Analysen in Kenntnis und gewährte ihr die
Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme. Sie wurde gleich-
zeitig über die Werdegänge und die Qualifikationen der beiden
Experten orientiert.
A.e Die Beschwerdeführerin übermittelte am 1. September 2009 ihre
Stellungnahme.
B.
Mit Verfügung vom 16. September 2009 – eröffnet am 19. September
2009 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zudem
verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar einschätzte, ordnete es die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin an.
C.
C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Oktober
2009 beantragte die Beschwerdeführerin, die Ziffern 1, 2, 3 und 6 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei
ihr Asyl zu gewähren. Eventuell seien besagte Ziffern des Dispositivs
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
unzulässig sei und ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu ge-
währen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
C.b Am 21. Oktober 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine
am Vortag ausgestellte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der
Beschwerdeführerin ein.
D.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hiess die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung
vom 11. November 2009 gut. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegen-
heit, eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. November
2009 die Abweisung der Beschwerde.
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F.
In ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2009 hielt die Beschwerde-
führerin an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, beide
LINGUA-Experten seien unabhängig voneinander zum Schluss ge-
langt, dass die Beschwerdeführerin mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit
beziehungsweise mit Sicherheit nicht hauptsächlich in der von ihr an-
gegebenen Herkunftsregion, sondern im indischen oder nepalesischen
Exil sozialisiert worden sei. Die Experten hätten festgestellt, dass sie
zwar alle sieben Kreise ihrer angeblichen Herkunftsprovinz nennen
könne, jedoch die nähere Umgebung ihres Wohnorts nur oberflächlich
schildere. Sie habe zudem unzutreffende Angaben zu wichtigen
kulturellen Anlagen jener Gegend gemacht. Ihre Äusserungen über die
Ernährungsgewohnheiten und die in der Region betriebene Landwirt-
schaft seien unzutreffend. Sie habe keine genaueren Angaben zu den
Waren, die im Dorfladen verkauft würden, machen können. Ihre An-
gaben zu Preisen für alltägliche Güter seien nicht zutreffend. Die Be-
schreibung ihrer Reise von B._______ nach D._______ sowie die
Schilderung gewisser Ortschaften sei nicht mit den dort herrschenden
geografischen Gegebenheiten zu vereinbaren. Bezüglich der
sprachlichen Eigenheiten hätten beide Experten festgestellt, dass sie
verschiedene Begriffe und Floskeln verwende, die bei Tibetern im
indischen Exil gebräuchlich seien. Sie habe keine für ihre
Herkunftsregion typischen Wörter verwendet. Ausserdem verfüge sie
über keine Chinesisch-Kenntnisse, was unüblich sei. Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme könnten
die Einschätzung der Experten nicht widerlegen. Selbst wenn sie beim
Gespräch unsicher gewesen wäre, hätte sie trotzdem ihren
heimatlichen Dialekt sprechen können. Das BFM gelange zum
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Schluss, dass sie nicht im Dorf B._______ sozialisiert worden sei,
sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit ausserhalb Chinas. Demnach
könne auch nicht geglaubt werden, dass sie bis im Juni 2006 in
B._______ gelebt habe und von dort zum genannten Zeitpunkt auf
dem geltend gemachten Weg sowie illegal nach Nepal ausgereist sei.
Zudem habe sie bei der Erstbefragung lediglich geltend gemacht, sie
befürchte aufgrund der Erlebnisse ihrer Freundin eine Zwangs-
sterilisation. In der Anhörung habe sie vorgebracht, sie habe zwei Tage
vor ihrer Ausreise eine schriftliche Aufforderung zur Sterilisation er-
halten. Ihre Erklärung dafür vermöge nicht zu überzeugen, hätte sie
doch angesichts der Wichtigkeit einer schriftlichen Vorladung diese
gleich zu Beginn des Asylverfahrens geltend gemacht. Überdies habe
sie genügend Raum gehabt, sich zum befürchteten Nachteil um-
fassend zu äussern. Das Vorbringen, dass unverheiratete Mädchen im
Alter der Beschwerdeführerin von Zwangssterilisation bedroht seien,
sei nicht mit den tatsächlichen Umständen der chinesischen
Familienpolitik zu vereinbaren. Die von der Beschwerdeführerin vor-
gebrachten Belästigungen durch chinesische Soldaten und Polizisten
stellten aufgrund ihrer Art und Intensität keine asylrelevanten Nach-
teile im Sinne des Gesetzes dar. Die Glaubhaftigkeit dieses Vor-
bringens sei ebenfalls zu bezweifeln. Da die Beschwerdeführerin nicht
im geltend gemachten Herkunftsort sozialisiert worden sei und ihrer
Schilderung der Reise unzutreffend sei, sei nicht davon auszugehen,
dass sie China illegal verlassen habe. Aufgrund des LINGUA-Gut-
achtens sei davon auszugehen, dass sie sich vor ihrer Reise in die
Schweiz während längerer Zeit in Indien oder Nepal aufgehalten habe.
Somit liege kein begründeter Anlass für die Annahme einer beacht-
lichen zukünftigen Verfolgung vor.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
sei nie zur Schule gegangen, weshalb es gut möglich sei, dass ihre
Schilderungen zu kulturellen Anlagen der Gegend nicht in allen Teilen
richtig seien. Sie habe sich im Jahr 2007 nur eineinhalb Monate in
Nepal aufgehalten. Bei der Erstbefragung habe man ihr gesagt, sie
habe noch ein zweites Mal Gelegenheit, sich zu ihren Asylgründen zu
äussern. Deshalb sei es gut möglich, dass sie in Basel nicht jedes
Detail geschildert und zu erzählen vergessen habe, dass sie schriftlich
aufgefordert worden sei, sich sterilisieren zu lassen. Da sie nicht zur
Schule gegangen sei, habe sie die Mitteilung kaum lesen können,
weshalb diese für sie nicht die gleiche Bedeutung gehabt habe, wie
die mündliche Unterrichtung darüber, die von ihrem Vater erfolgt sei.
Da ihr die Zwangssterilisation angedroht worden sei und ihre Freundin
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im Frühjahr 2007 an einer solchen Operation gestorben sei, sei ihr
Leben in China aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen in Gefahr
gewesen. Sie habe China illegal verlassen, weshalb sie bei einer
Rückkehr riskiere, verfolgt zu werden.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, weder die be-
fürchtete Zwangssterilisation noch die dargelegte Ausreise, was den
Zeitpunkt, den Ort der Grenzüberquerung und demnach die vor-
gebrachte Illegalität der Ausreise anbelange, hielten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit stand. Somit liege kein begründeter
Anlass für die Annahme zukünftiger Verfolgung vor.
4.4 In ihrer Stellungnahme entgegnet die Beschwerdeführerin, sie be-
fürchte, in China zwangssterilisiert zu werden. Sie habe leider keine
Belege dafür, dass sie bis im Sommer 2007 in B._______ gelebt habe.
5.
5.1
5.1.1 Das BFM liess die Beschwerdeführerin über seine Fachstelle
LINGUA einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer
Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlich-kultureller Kennt-
nisse unterziehen. Zwei mit der Erstellung einer Analyse beauftragte
Experten gelangten unabhängig voneinander zum Schluss, die Be-
schwerdeführerin sei nicht hauptsächlich in der von ihr angegebenen
Region Tibets, sondern ausserhalb Tibets und Chinas sozialisiert
worden. Die LINGUA-Analysen des BFM sind keine Sachver-
ständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundes-
gesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP,
SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern schriftliche Auskünfte einer
Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG).
Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation,
Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist
solchen Analysen jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; EMARK 1998 Nr. 34
S. 284 ff.). Den vorliegend zu beurteilenden LINGUA-Analysen ist
aufgrund deren sorgfältiger, ausführlicher und ausgewogener Be-
gründung nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzu-
messen, zumal an der fachlichen Qualifikation der beiden Experten
keine Zweifel bestehen. Die Einwände in der Stellungnahme vom
1. September 2009 und in der Beschwerde vermögen keine Zweifel an
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der inhaltlichen Richtigkeit der beiden LINGUA-Analysen zu erwecken.
Die Experten prüften sowohl ihre sprachliche Kompetenz, als auch
ihre Kenntnisse über das Alltagsleben von Halbnomaden in der von ihr
angegebenen Herkunftsregion. Sie legten auch überzeugend dar, dass
die Beschwerdeführerin China nicht auf der von ihr angegebenen
Reiseroute verlassen haben kann. Aufgrund der Aktenlage ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in B._______ (Provinz
C._______), sondern hauptsächlich ausserhalb Chinas sozialisiert
worden ist und nicht glaubhaft machen konnte, ihr Heimatland illegal
verlassen zu haben.
5.1.2 Diese Schlussfolgerung wird, wie bereits das BFM zutreffend
erkannte, dadurch bestätigt, dass es der Beschwerdeführerin auch
nicht gelungen ist, den von ihr geltend gemachten Hauptausreisegrund
glaubhaft zu machen. Bei der Erstbefragung verwies sie auf das
Schicksal ihrer Freundin und sagte aus, etwa eine Woche vor der
Durchführung einer Zwangssterilisation komme ein Brief, in dem man
dazu aufgefordert werde. Sie habe gewusst, dass ihre Zeit auch käme,
und habe Angst gehabt, dass ihr dasselbe Schicksal wie ihrer
Freundin widerfahre (act. A1/9 S. 5). Entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung ist es in keiner Weise nachvollziehbar, dass
die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung vergessen haben
könnte, ein derart wichtiges Sachverhaltselement wie eine ihr auf-
grund einer persönlichen Vorladung konkret drohende Zwangs-
sterilisation zu erwähnen. Auch wenn sie von ihrem Vater mündlich
über den Inhalt des Schreibens in Kenntnis gesetzt worden wäre, hätte
dies bei ihr einen derart nachhaltigen Eindruck hinterlassen müssen –
sie will ihre Familie zwei Tage nach Erhalt des Schreibens verlassen
haben –, dass sie unaufgefordert sofort davon erzählt hätte.
5.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen
Sozialisierung, der illegalen Ausreise aus China Ende Juni 2007 und
der ihr drohenden Zwangssterilisation nicht glaubhaft sind.
5.2 Angehörige der tibetischen Minderheit unterliegen in China nicht
der Kollektivverfolgung. Die allgemeinen Benachteiligungen und die
Diskriminierungen, denen die Tibeterinnen und Tibeter in China aus-
gesetzt sein können, sind entweder von verhältnismässig geringer
Intensität oder hängen vom Verhalten des Einzelnen ab. Begründete
Furcht vor Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur tibetischen
Ethnie und ungeachtet individueller Vorbringen kann deshalb nicht be-
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jaht werden (vgl. BVGE 2009/29 E. 4.4 S. 376, EMARK 2006 Nr. 1 E.
4.3 S. 3 f. und 4.6 S. 7 f.).
5.3 Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, für den Zeitpunkt
bis zu ihrer Ausreise eine individuelle, asylrechtlich relevante Ver-
folgung, die sie in ihrer Heimat erlitten hätte oder in begründeter Weise
zukünftig hätten befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen.
5.4
5.4.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise,
sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch
eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch
die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu
erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, il-
legales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die
Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.).
5.4.2 Die Situation von tibetischen Asylsuchenden, die das Heimat-
land auf legalem Weg verlassen haben, ist differenziert zu betrachten.
Seit der Verschärfung der Lage in Tibet ab März 2008, sind legale
Ausreisen aus Tibet offenbar kaum noch möglich. Gemäss Erkennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts waren legale Ausreisen bis
Anfang 2008 in einem eng beschränkten, oftmals behördlicherseits
erschwerten Rahmen etwa für Geschäftsleute, für im Ausland
Studierende, in den Dörfern der Grenzregion auch für Bewohner
dieser Dörfer für kurze Reisen nach Nepal möglich. Blieb die
betreffende Person länger als bewilligt im Ausland, musste sie dies
gegenüber den chinesischen Behörden glaubhaft begründen können
und geriet möglicherweise hierdurch in Schwierigkeiten, die auch
später erneut gegen sie verwendet werden könnten. Eine Gefährdung
und das Risiko, behördlicher Willkür zu begegnen, ergibt sich für legal
aus Tibet ausgereiste Personen weniger aus der Tatsache der
Auslandreise oder aus der Dauer des Auslandaufenthalts, sondern aus
den Verdächtigungen der Behörden – die mit längerer Dauer des
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Auslandaufenthalts zunehmen –, man habe sich im Ausland in
exiltibetischen, Dalai-Lama-freundlichen Kreisen bewegt, was in den
meisten Fällen aufgrund der sozialen Gemeinschaftsverbundenheit
unter Tibetern und aufgrund der Tatsache, dass die tibetische
Exilgemeinde praktisch ausnahmslos dem Dalai Lama gegenüber loyal
ist, der Wirklichkeit entspricht. In diesem Zusammenhang kann die
längere Dauer des Auslandaufenthaltes von Asylsuchenden, die
ursprünglich auf legalem Weg aus dem Heimatland ausgereist sind,
relevant sein, sind doch bei einer längeren Abwesenheit die Chancen,
dass die betreffende Person auch wirklich in Kontakt mit tibetischen
Exilorganisationen gekommen ist, offensichtlich höher, womit das
Verfolgungsrisiko bei der Rückkehr in die Heimat steigt. Schliesslich ist
das Vorgehen der chinesischen Behörden generell als willkürlich
einzustufen; wenn auch eine legal aus Tibet ausgereiste Person nicht
zwingend in Gefahr gerät, bei der Rückkehr verfolgt zu werden, lässt
sich diese Gefahr auch keineswegs generell ausschliessen.
Für Asylsuchende, die das Heimatland auf legalem Weg verlassen
haben, ist demnach zwar nicht ausgeschlossen, dass sie bei einer
Rückkehr nach China ihren Auslandaufenthalt, selbst wenn er länger
als ursprünglich erlaubt gedauert haben sollte, überzeugend
begründen könnten und allein deswegen eine Gefährdung noch nicht
anzunehmen wäre. Die Betreffenden müssten allerdings den
chinesischen Behörden gegenüber glaubhaft darlegen können, keine
Kontakte zu Dalai-Lama-loyalen exiltibetischen Kreisen gehabt zu
haben, und entsprechende Verdächtigungen widerlegen können. Für
ursprünglich legal ausgereiste Tibeterinnen und Tibeter, die sich in der
Schweiz aufgehalten haben, wäre hierbei mitzuberücksichtigen, dass
in der Schweiz mit heute schätzungsweise 2'000 Personen die grösste
exiltibetische Gemeinschaft Europas lebt (vgl. Migration Policy
Institute, Global Nomads: The Emergence of the Tibetan Diaspora,
Part I, September 2008), die vom Dalai Lama wiederholt besucht
worden ist und die namentlich mit dem Kloster in Rikon ein wichtiges
spirituelles Zentrum besitzt (BVGE 2009/29 E. 6.6 S. 383 f.).
5.4.3 Aufgrund der LINGUA-Analysen und ihrer widersprüchlichen
Aussagen zu ihren Ausreisegründen sowie ihrem Festhalten an den
offensichtlich unwahren Angaben, rechtfertigt es sich nicht, zu ihren
Gunsten davon auszugehen, sie habe China bereits im Kindesalter
verlassen müssen, was unter Umständen zur Annahme des Asyls
nicht ausschliessender objektiver Nachfluchtgründe führen könnte.
Vielmehr ist übereinstimmend mit dem BFM davon auszugehen, dass
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die Beschwerdeführerin ihr Heimatland nicht illegal verlassen hat. Die
Beschwerdeführerin befindet sich jedoch nunmehr seit mehr als drei-
einhalb Jahren in der Schweiz, weshalb es ihr kaum gelingen dürfte,
den von den chinesischen Behörden bei einer allfälligen Rückkehr
gehegten Verdacht, sie habe sich in Dalai-Lama-freundlichen Kreisen
bewegt, auszuräumen. Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, da sie begründete Furcht
hat, bei einer Rückkehr in die Heimat aufgrund ihres mehrjährigen
Auslandaufenthalts der oppositionellen Haltung verdächtigt und aus
diesem Grund flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden.
5.4.4 Das BFM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin zu Unrecht verneint. Sie erfüllt diese indessen nur
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, weshalb eine Asylgewährung
ausgeschlossen ist.
6.
Das BFM hat die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Ver-
fügung vom 16. September 2009 wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführerin nach China ist jedoch überdies auf-
grund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin auch unzulässig (vgl. Art. 5 AsylG und Art 83 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Sie ist somit als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen.
7.
Die angefochtene Verfügung ist hinsichtlich der Abweisung des Asyl-
gesuchs und der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu be-
stätigen. Sie ist jedoch aufzuheben, soweit die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin verneint wird. Die Beschwerde ist somit
insoweit teilweise gutzuheissen, als die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Demgegenüber ist sie
abzuweisen, soweit die Asylgewährung und die Aufhebung der
angeordneten Wegweisung beantragt werden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären an sich
reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit prozessleitender Verfügung vom
Seite 11
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11. November 2009 gutgeheissen wurde, ist indessen auf die Auf-
erlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
8.2 Nachdem der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine ver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden sein dürften, ist trotz des
teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling
beantragt werden. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
16. September 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen,
die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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