B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6574/2012
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, verliess sein Hei-
matland gemäss eigenen Angaben am (…). Februar 2008 und gelangte
am 6. April 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nach-
suchte.
A.b Zur Begründung des Gesuchs machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, im Jahr 2000 einer Studentenverbindung beigetreten
zu sein. Die Verbindung habe Demonstrationen gegen Verschleppungen
organisiert und Hilfeleistungen für die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) erbracht. Im Sommer 2001 sei er durch Armeeangehörige festge-
nommen und mehrere Monate in einem Lager inhaftiert worden. Im Feb-
ruar 2005 sei er erneut für zwei Tage dort festgehalten worden. Von Ende
Juli 2006 bis Juli 2007 habe er sich arbeitshalber in Malaysia aufgehalten.
Nach der Rückkehr habe er wiederum die LTTE unterstützt. Da er be-
fürchtet habe, im Rahmen von behördlichen Ermittlungen wegen LTTE-
Verdachts sei von einem Verdächtigten sein Name genannt worden, sei
er im Februar 2008 wieder nach Malaysia und in der Folge in die Schweiz
gereist.
A.c Für weitere Sachverhaltselemente ist auf die entsprechenden Akten
zu verweisen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 14. September 2009 wies die Vorinstanz das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung
aus der Schweiz an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Den Entscheid begründete das
BFM im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Es sei
nicht davon auszugehen, dass er landesweit von den Behörden gesucht
werde. Einen Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM aufgrund der
damaligen Situation in Sri Lanka als unzumutbar.
B.b Der vorinstanzliche Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
C.a Mit Schreiben vom 16. August 2011 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka werde erwo-
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gen, die am 14. September 2009 verfügte vorläufige Aufnahme aufzuhe-
ben, zumal in seinem Fall auch keine individuellen Gründe gegen eine
Aufhebung und den Wegweisungsvollzug sprächen.
C.b Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2011 Stellung. Darin
machte er unter Hinweis auf die allgemeine Lage vor Ort und seine indi-
viduelle Situation geltend, er müsse im Fall der Rückkehr nach wie vor
mit seiner Festnahme rechnen.
D.
Mit Verfügung vom 2. September 2011 hob das BFM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des
Bundesgesetztes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) auf und wies ihn an, die Schweiz zu verlas-
sen. Zur Begründung wurde im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Voll-
zugs ausgeführt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka
seit dem Ende des Bürgerkrieges deutlich entspannt habe. In den Gebie-
ten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum
Beispiel (…), herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Be-
schwerdeführer stamme aus B._______, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung in den Heimatstaat als zumutbar zu erachten sei, da weder die
vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen ei-
nen Wegweisungsvollzug sprächen. Er besitze mit seinen Eltern und Ge-
schwistern, die gemäss seinen Angaben ebenfalls in B._______ wohnhaft
seien, ein taugliches Beziehungsnetz.
E.
E.a Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Auf-
hebung der angefochtene Verfügung verbunden mit der Beibehaltung der
vorläufigen Aufnahme. Er machte unter Hinweis auf die allgemeine Lage
vor Ort und seine individuelle Situation wiederum geltend, er müsse im
Fall der Rückkehr im Heimatland mit relevanten Nachteilen rechnen.
E.b Der Eingabe lag ein Bestätigungsschreiben vom 22. September 2011
bei.
F.
Mit Urteil vom 7. November 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht
den Rekurs ab. Hinsichtlich der Beziehungen des Beschwerdeführers im
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Heimatstaat sei festzustellen, dass er im Asylverfahren zu Protokoll gege-
ben habe, seine Mutter, zwei ältere Schwestern und ein jüngerer Bruder
lebten in B._______; ein Onkel halte sich in C._______ auf, während
zwei Schwestern seiner Mutter in D._______ wohnhaft seien, wogegen
der Wohnort ihrer beiden anderen Schwestern und ihres Bruders unbe-
kannt sei. Es sei ihm zuzumuten, den Kontakt mit seinen Angehörigen
wieder aufzunehmen. Mithin sei mit der Vorinstanz davon auszugehen, er
verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er habe den Schulunter-
richt während zehn Jahren besucht und daraufhin eine Lehre als
Schweisser begonnen. In der Schweiz habe er berufliche Erfahrung im
Gastgewerbe sammeln können. Im Weiteren könne zur Überbrückung all-
fälliger Anfangsschwierigkeiten beim BFM Rückkehrhilfe beantragt wer-
den.
G.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 stellte der Beschwerdeführer durch
seine Vertretung beim BFM ein "Wiedererwägungsgesuch". Darin bean-
tragte er die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG). Er machte geltend, we-
gen der behördlich angeordneten Rückkehr in den vergangenen 14 Ta-
gen Kontakte zu Verwandten gehabt und deren aktuellen Aufenthaltsorte
eruiert zu haben. Seine Mutter habe ein Visum für Indien erhalten und sei
am 12. Juli 2012 in E._______/Indien eingetroffen. Auch die beiden
Schwestern sowie der Ehemann der einen lebten dort. Der Bruder habe
im Jahr 2010 nach Kanada flüchten können, wo ihm Asyl gewährt worden
sei. Sein Onkel sei 2011 ebenfalls nach E._______ ausgereist und 2012
wieder nach C._______ zurückgekehrt, um anschliessend in F._______
Wohnsitz zu nehmen. Alle genannten Personen hätten ihre bisherigen
Haushalte aufgelöst und planten keine Rückkehr ins Heimatland. Der Be-
schwerdeführer habe mithin kein soziales Netz mehr in Sri Lanka. Die
eingereichten Beweismittel – Passkopien, Wohnsitzbestätigungen sowie
die Aufenthaltsbewilligung des Bruders in Kanada – belegten die verän-
derte Situation. Eine Wohnsitzbestätigung des Onkels sowie die Originale
der erwähnten Belege wurden in Aussicht gestellt. Die eingereichten Ko-
pien lägen dem Beschwerdeführer seit dem 7. Dezember 2012 vor. Die
formellen Voraussetzungen für ein Wiedererwägungsgesuch seien somit
gegeben, da er erst seit dem genannten Datum Kenntnis von den nun be-
kannten Tatsachen habe.
H.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 – eröffnet am 19. Dezember 2012
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– wies das BFM das "Wiedererwägungsgesuch" vom 7. Dezember 2012
ab. Es erklärte die Verfügung vom 2. September 2011 für rechtskräftig
und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur
Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Weggang naher
Verwandter des Beschwerdeführers erschwere möglicherweise seine In-
tegration vor Ort. Es sei aber davon auszugehen, dass er bei Freunden
und Bekannten noch über weitere soziale Anknüpfungspunkte verfüge.
Auch eine Unterstützung durch die Angehörigen in Indien komme in Be-
tracht. Zudem sei er relativ jung, gesund und verfüge über berufliche Er-
fahrung im Gastgewerbe in der Schweiz.
I.
Am 17. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM Unterla-
gen eines in Katar aufenthaltsberechtigten Onkels nach.
J.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. Dezember 2012 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
Verfügung vom 17. Dezember 2012, die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und die Entrichtung einer Parteientschädigung. Zur Begründung machte
er im Sinne seiner Eingabe an das BFM vom 7. Dezember 2012 geltend,
spätestens seit Dezember 2012 in Sri Lanka über kein soziales Netz
mehr zu verfügen. Als Belege für seine Vorbringen gab er wiederum Un-
terlagen der im Ausland lebenden Angehörigen und Verwandten zu den
Akten (vgl. die Auflistung auf S. 8 der Beschwerde).
K.
Am 20. Dezember 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht den allfälli-
gen Vollzug der Wegweisung provisorisch aus.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2013 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, die Eingabe vom 19. Dezember 2012 sei aufgrund der Verfah-
rensumstände nicht als Revision, sondern ausschliesslich als Be-
schwerde gegen den vorinstanzlichen Wiedererwägungsentscheid entge-
genzunehmen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet.
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Seite 6
M.
Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
N.
In der Replik vom 18. Januar 2013 hielt der Beschwerdeführer unter Hin-
weis auf die Praxis gemäss BVGE 2011/24 an der Unzumutbarkeit des
Vollzugs fest. Ferner gab er Unterlagen des Onkels in Katar zu den Ak-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen – einzutreten.
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Seite 7
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf.
Auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde besteht grund-
sätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis
des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) un-
ter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinwei-
sen). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegens-
tand neu beurteilt wird.
2.2 Das BFM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers
auf Behandlung des "Wiedererwägungsgesuchs" vom 7. Dezember 2012
nicht in Abrede gestellt und die Eingabe zu Recht nicht als zweites Asyl-
gesuch entgegengenommen. Zu prüfen ist mithin im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass
die neuen Vorbringen und Beweismittel die Sachlage nicht derart ver-
ändern, als dass sie den Vollzug der Wegweisung undurchführbar ma-
chen würden.
2.3 Der Beschwerdeführer versucht mit der Geltendmachung einer nach-
träglich erfahrenen Tatsache – dem Wegzug von Angehörigen ins Aus-
land – und der Einreichung diesbezüglicher Beweismittel die im vorange-
gangenen Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren festgestellte so-
ziale Anbindung vor Ort als nunmehr nicht mehr bestehend erscheinen zu
lassen. Die entsprechenden Beweismittel datieren indes fast ausnahms-
los vor dem 7. November 2012 (Abschluss des ordentlichen Verfahrens)
und belegen im Falle ihrer Echtheit Niederlassungen von Angehörigen im
Ausland, die grundsätzlich ebenfalls vor diesem Datum stattfanden. Die
Eingabe vom 7. Dezember 2012 wäre daher an sich formal-juristisch
überwiegend als Revisionsgesuch bezüglich des Beschwerdeurteils vom
7. November 2012 zu behandeln gewesen. Da die fachkundige Rechts-
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vertretung des Beschwerdeführers indes in ihrer an das BFM gerichteten
Eingabe explizit um "Wiedererwägung" der Verfügung des BFM vom
2. September 2011 im Vollzugspunkt ersuchte und das BFM die Eingabe
als "Wiedererwägungsgesuch" anhand genommen hat, ist das Be-
schwerdeverfahren unter dem Titel der "Wiedererwägung" zu führen (vgl.
auch Zwischenverfügung vom 7. Januar 2013). Für die Beurteilung der
Frage des Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt prä-
sentierende Sachverhalt massgebend.
3.
3.1 Eine Wiedererwägung fällt dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine
neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsa-
chen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Ver-
fügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 17 E. 2b S. 104).
3.2 Die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführer leben gemäss
dessen Angaben seit Juli beziehungsweise Mai 2012 in Indien. Vier Tan-
ten seien schon vorher dorthin gezogen. Einem nach Kanada geflohenen
Bruder soll 2010 Asyl erteilt worden sein. Die Behauptung in der Eingabe
vom 7. Dezember 2012, er habe von diesen neuen Sachverhaltselemen-
ten erst Ende November 2012 gewusst, mutet ausgesprochen realitäts-
fremd an. Es ist davon auszugehen, dass er schon früher davon Kenntnis
hatte, weshalb ihm zuzumuten gewesen wäre, diese neuen Sachverhalts-
elemente noch im ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Dies umso
mehr, als im angefochtenen Entscheid noch von einem engen Bezie-
hungsnetz vor Ort die Rede war.
3.3 Unbesehen dieser Sachlage ist mit dem BFM davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer nach wie vor soziale Beziehungspunkte vor
Ort hat und mit der Unterstützung von Angehörigen aus dem Ausland sich
grundsätzlich auch im Herkunftsgebiet wieder eine zumutbare Existenz
schaffen kann, zumal er relativ jung und offenbar gesund ist und über Be-
rufserfahrung verfügt. Ausserdem weist er darauf hin, die indische Regie-
rung habe vor einigen Jahren in G._______ eine Vertretung eingerichtet,
um der tamilischen Bevölkerung zu helfen. Tamilische Einwanderer wür-
den von den indischen Behörden auch dann geduldet, wenn ihre Visa
abgelaufen seien, wenn sie sich selbst versorgen könnten und keinen An-
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lass zu Klagen gäben. Sollte der Beschwerdeführer demnach nicht in
G._______ bleiben wollen, wäre eine Übersiedlung zu Angehörigen in In-
dien aufgrund dieser geltend gemachten Sachlage mutmasslich realis-
tisch. Insgesamt ist so nicht ersichtlich, inwiefern er bei Festhalten am
Vollzug der Wegweisung in eine existenzbedrohende Lage gerät. Demzu-
folge kann er unter den gegeben Fallumständen aus BVGE 2011/24
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka er-
weist sich somit nach wie vor als durchführbar (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwä-
gung seiner Verfügung vom 11. September 2011 im Vollzugspunkt gege-
ben. Das BFM hat das "Wiedererwägungsgesuch" des Beschwerdefüh-
rers vom 7. Dezember 2012 somit im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die
Beschwerde ist damit abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Entrichtung der beantragten Parteientschädigung
kommt offensichtlich nicht in Betracht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
Versand: