B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6575/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 13. Oktober 2015 gemeinsam mit ih-
rem Sohn, B._______ (Beschwerdeverfahren D-6503/2017), in der
Schweiz um Asyl nach. Am 22. Oktober 2015 wurde sie zu ihrer Person
befragt (BzP) und am 12. September 2017 fand die Anhörung statt.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsbürgerin
islamischen Glaubens und habe ihr ganzes Leben in C._______ verbracht.
Im Jahr 2012 sei sie bei einem Checkpoint angehalten und kontrolliert wor-
den. Gegen Ende des Jahres (…) sei es in ihrem Wohnquartier zu Gefech-
ten zwischen dem syrischen Regime und der Freien Syrischen Armee
(FSA) gekommen. Bei einer Explosion sei eine Fensterscheibe geborsten
und sie sei durch Glassplitter an der Hand verletzt worden. Sie sei deshalb
gemeinsam mit ihrem Sohn legal (…) ausgereist. Anschliessend seien sie
noch drei Mal für jeweils einige Tage legal nach Syrien zurückgekehrt und
schliesslich (…) illegal via (…) in die Türkei ausgereist. In Syrien habe sie
keine persönlichen Probleme gehabt.
Die Beschwerdeführerin reichte unter anderem eine Identitätskarte, ein Fa-
milienbüchlein, einen Zivilregisterauszug sowie eine Kopie einer Schei-
dungsurkunde zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
21. November 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, ihre Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In formeller Hin-
sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2017 wies die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab
und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis am 12. Dezember 2017 einen
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Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am
30. November 2017 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. a108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
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schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen
ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht genügen. Bei den kriegerischen Auseinandersetzun-
gen und deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Be-
völkerung handle es sich nicht um Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG. Ebenso nicht asylrelevant seien die Kontrollen an Check-
points. Diese seien in der allgemeinen Situation in Syrien und des herr-
schenden Bürgerkrieges begründet und träfen grosse Teile der Bevölke-
rung in ähnlicher Weise.
5.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Rechtsmittelschrift vor, in Syrien
drohe ihr eine Reflexverfolgung wegen der Dienstverweigerung ihres Soh-
nes.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
Recht und aus zutreffenden Gründen abgelehnt hat. Es kann anstelle von
Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerde-
ebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Die
Beschwerdeführerin vermag mit der vorgebrachten Reflexverfolgung auf-
grund der Dienstverweigerung ihres Sohnes keine begründete Furcht vor
einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr darzulegen. Das Gericht kam im
zeitlich koordinierten Beschwerdeverfahren des Sohnes zum Schluss,
dass diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung angenommen werden
könne und das SEM zutreffend festgestellt habe, die Flüchtlingseigen-
schaft des Sohnes sei nicht erfüllt (vgl. Urteil des BVGer D-6503/2017 vom
16. Mai 2019). Eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin ist somit zu
verneinen.
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7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen
Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungs-
lage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurück-
zuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen
und die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
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