Abtei lung IV
D-6576/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, palästinensischer Herkunft,
vertreten durch Bernhard A. Leuenberger, Fürsprecher
und Notar, Bahnhofstrasse 15, Postfach 300, 3250 Lyss,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 16. Juli
2003.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6576/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein nach eigenen Angaben aus der von Israel
besetzten Westbank stammender Palästinenser – verliess seinen Her-
kunftsstaat am 28. November 2001 und gelangte am 20. Dezember
2001 in die Schweiz, wo er gleichentags in der Empfangsstelle (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel um Asyl nachsuchte. Zur
Begründung seines Asylgesuches brachte er anlässlich der summari-
schen Befragung in der Empfangsstelle vom 27. Dezember 2001 sowie
der einlässlichen Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde
vom 2. April 2002 im Wesentlichen vor, er stamme aus A._______,
einer im Dreieck zwischen Nablus, Tulkarm und Jenin liegenden
Ortschaft, welche von israelischen Truppen kontrolliert werde. Er sei
Sympathisant der Hamas, habe sich jedoch nie konkret für diese
engagiert. Seine Probleme rührten daher, dass am 20. November 2001
zwei Freunde zu ihm nach Hause gekommen seien und sich während
einer Woche dort aufgehalten hätten. Am 27. November 2001 seien sie
gegangen, um eine Operation gegen die Israelis durchzuführen. Kurz
nachdem er in der Nacht entfernte Schüsse beziehungsweise eine
Explosion vernommen habe, seien israelische Soldaten in sein Dorf
gekommen, worauf er sich im Lebensmittelladen seines Vaters
versteckt habe. Die Armee habe das Haus seiner Familie durchsucht
und erfolglos nach ihm gefahndet. Am 28. November 2001 sei sein
Vater in den Laden gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass einer
seiner Freunde von der palästinensischen Polizei festgenommen und
an die israelischen Behörden ausgeliefert worden sei. Aus Angst,
entweder von palästinensischen Verrätern beziehungsweise der
palästinensischen Polizei wegen seiner Sympathie zur Hamas
ebenfalls festgenommen und an die Israelis übergeben oder direkt von
der israelischen Polizei entdeckt zu werden, habe er sich zur Ausreise
entschlossen.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren weder
Identitätspapiere – mit der Begründung, er habe nie einen Reisepass
beantragt und seine orange Identitätskarte habe er zuhause zurückge-
lassen – noch etwelche Beweismittel zu den Akten.
B.
Die Fachstelle Lingua des BFF liess die vom Beschwerdeführer ange-
gebene Herkunft in der Folge durch einen Experten prüfen; dieser kam
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im Rahmen der Auswertung eines am 6. Juni 2002 mit dem Beschwer-
deführer geführten Telefonates in seinem Analysebericht vom 2. Juli
2002 zum Schluss, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdefüh-
rers angesichts seiner geografisch-kulturellen Kenntnisse und seiner
sprachlichen Ausdrucksweise als Palästinenser entweder in der West-
bank oder in Jordanien stattgefunden habe.
C.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2003 wies das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung führ-
te das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwer-
deführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten, weshalb er
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und zudem erweise sich der
Vollzug der Wegweisung in die von Israel besetzte Westbank als zuläs-
sig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung im Einzelnen wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. August 2003 erhob der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFF vom 16. Juli 2003 bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde und beantragte die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft sowie die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2003 teilte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und verzich-
tete auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2005 – welche dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde – hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
G.
Am 20. Oktober 2006 ging bei der ARK eine weitere Vernehmlassung
der Vorinstanz vom 19. Oktober 2006 ein. Der Beschwerdeführer, wel-
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chem die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte in
der Folge mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. November
2006, diese Stellungnahme des Bundesamtes sei wegen verspäteter
Einreichung aus dem Recht zu weisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sin-
ne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist sodann durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt zunächst in formeller Hinsicht, es sei
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die Eingabe des BFM vom 19. Oktober 2006 aus dem Recht zu
weisen, da sie über drei Jahre nach der Einreichung seiner Beschwer-
de und damit verspätet eingegangen sei. Diesbezüglich ist festzustel-
len, dass sich aufgrund der Akten der Hergang dieser Eingabe des
Bundesamtes nicht mehr rekonstruieren lässt, wobei immerhin keine
Hinweise darauf bestehen, dass der damals zuständige Instruktions-
richter ausdrücklich einen zweiten Schriftenwechsel im Sinne von Art.
57 Abs. 2 VwVG angeordnet hatte. Eine förmliche Entfernung der Ein-
gabe aus den Akten erübrigt sich indessen, da sie inhaltlich nicht über
die ebenfalls nicht einlässliche Standardvernehmlassung des BFM
vom 22. Februar 2005 hinausgeht und damit ohne jegliche Bedeutung
für das Beschwerdeverfahren ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben ein aus der von
Israel besetzten Westbank stammender Palästinenser, womit er unter
das Mandat der United Nations Relief and Works Agency for Palestine
Refugees in the Near East (UNRWA) fällt. Da er sich in der Schweiz
ausserhalb des UNRWA-Gebietes befindet, ist indessen die Aus-
schlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht an-
wendbar, sondern individuell zu prüfen, ob er aufgrund seiner Vorbrin-
gen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 1 A Ziff. 2 FK beziehungsweise Art. 3 AsylG erfüllt
(vgl. BVGE 2008/34 E. 5 und 6 S. 499 ff.).
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
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die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das Bundesamt führt zur Begründung seiner Verfügung vom
16. Juli 2003 im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerde-
führers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das
Glaubhaftmachen nicht standzuhalten.
5.1.1 So habe sich der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen der
beiden Anhörungen in wesentlichen Punkten seiner Schilderungen wi-
dersprüchlich geäussert, indem er beispielsweise bei der Empfangs-
stellenbefragung vorgebracht habe, seine beiden Freunde seien am
letzten Tag ihres Aufenthaltes bei ihm bewaffnet gewesen, in der ein-
lässlichen Anhörung indessen geltend gemacht, dies sei nicht der Fall
gewesen. Ferner wolle er gemäss seinen Angaben in der summari-
schen Befragung eine Explosion in der Nähe seines Heimatdorfes
wahrgenommen, laut denjenigen an der Anhörung vom 2. April 2002
jedoch weit entfernte Schüsse gehört haben. Nach seiner Darstellung
in der Empfangsstellenbefragung seien sodann die beiden Freunde im
Anschluss an ihre Aktion zu ihm nach Hause zurückgekehrt, um sich
dort zu verstecken, was er indessen bei der kantonalen Befragung ver-
neint habe, und auch bezüglich der Frage, ob die israelische Armee
das Haus seiner Familie zerstört habe, habe er unterschiedliche Anga-
ben gemacht. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei der Erstbe-
fragung geltend gemacht, sein Vater habe ihm am Morgen nach dem
Anschlag seiner Freunde mitgeteilt, einer der beiden sei von der paläs-
tinensischen Polizei festgenommen und an die israelischen Behörden
übergeben worden, während er bei der einlässlichen Anhörung vorge-
bracht habe, er habe erst nach seiner Ausreise erfahren, dass dieser
Freund entweder verhaftet oder getötet worden sei (vgl. Verfügung des
BFF vom 16. Juli 2003, Ziff. I/1, S. 3).
5.1.2 Im Weiteren seien gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers
als realitätsfremd zu bezeichenen. So sei es unter anderem nicht
glaubhaft, dass seine beiden Freunde sich bei ihm aufgehalten hätten,
um einen Anschlag vorzubereiten, da sie dadurch die Aufmerksamkeit
auf sich gezogen hätten. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei das an-
gebliche Vorgehen der israelischen Armee, die nach seinen Angaben
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anlässlich der Hausdurchsuchung die von ihr vorgefundenen Doku-
mente zerstört statt beschlagnahmt habe und welche zwar das gesam-
te Dorf, nicht aber den Lebensmittelladen seines Vaters nach ihm ab-
gesucht habe (vgl. Verfügung des BFF vom 16. Juli 2003, Ziff. I/2, S.
4).
5.2 In der Beschwerdeeingabe vom 18. August 2003 wird demgegen-
über ausgeführt, die Begründung des Bundesamtes, wonach er wider-
sprüchliche Angaben gemacht habe, greife zu kurz. Es falle nämlich
bei der Durchsicht der Befragungsprotokolle auf, dass an der Anhö-
rung vom 2. April 2002 vermutlich eine eher gereizte Stimmung ge-
herrscht habe, da der Befrager den Beschwerdeführer insbesondere
entgegen dessen erklärten Willen zum Aussprechen hebräischer Wor-
te habe bewegen wollen und ihn dabei recht eigentlich genötigt habe;
ferner habe ihm der Befrager unterstellt, nicht aus der von ihm ange-
gebenen Region zu stammen, was auf eine Voreingenommenheit
schliessen lasse und jedenfalls den Beschwerdeführer verunsichert
habe. Im Weiteren seien die ihm vorgehaltenen Widersprüche keines-
wegs derart gravierend, dass sie seine Glaubwürdigkeit in Frage zu
stellen vermöchten. Die Ungereimtheiten beträfen nämlich eher Details
und seien möglicherweise auf eine mangelhafte Übersetzung zurück-
zuführen, zumal der an der Anhörung vom 2. April 2002 anwesende
Dolmetscher ägyptischer Herkunft gewesen sei und sich das ägypti-
sche Arabisch deutlich vom palästinensisch-arabischen Dialekt unter-
scheide. Auch wenn gewisse Widersprüche nicht wegzudiskutieren sei-
en, seien sie unwesentlich, da seine Aussagen jedenfalls im Kern de-
ckungsgleich ausgefallen seien. So sei es einerlei, ob er in der Nacht
Schüsse oder eine Explosion gehört habe, denn zum einen wechsel-
ten sich in seiner Herkunftsregion Schüsse und Explosionen täglich ab
und zum anderen sei es nachvollziehbar, dass seine Erinnerung allei-
ne des Zeitablaufs wegen nicht mehr präzise sein könne. Aus diesem
Grund wisse er heute auch nicht mehr mit Sicherheit, ob seine beiden
Freunde tatsächlich Waffen auf sich getragen hätten. Insgesamt seien
seine Angaben demnach glaubhaft ausgefallen.
5.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das Bundesamt in seiner Verfügung vom 16. Juli
2003 die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaub-
haft erachtet hat. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung
– wie in oben stehender E. 5.2.1 angegeben – in zutreffender Weise
zahlreiche Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers auf,
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welche entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeein-
gabe vertretenen Auffassung als grob zu bezeichnen sind und sich auf
zentrale Punkte seiner Gesuchsbegründung beziehen. Der Beschwer-
deführer nimmt denn auch zu denjenigen Ungereimtheiten gar nicht
Stellung, bei welchen sich seine anlässlich der Befragungen ge-
machten Aussagen geradezu diametral entgegenstehen, wie nament-
lich bezüglich der Fragen, ob seine Freunde nach ihrer Aktion zu ihm
nach Hause zurückgekehrt sind, ob der eine der beiden von der paläs-
tinensischen Polizei verhaftet worden ist und ob die israelische Armee
das Haus der Familie des Beschwerdeführers zerstört hat. Soweit der
Beschwerdeführer sodann die ihm vorgehaltenen Widersprüche betref-
fend die von ihm wahrgenommenen Schüsse/Explosion und die Be-
waffnung seiner Freunde mit wegen Zeitablaufs eingetretener unpräzi-
ser Erinnerung zu erklären sucht, ist festzuhalten, dass es sich bei
beiden Punkten um ihn selber konkret betreffende Ereignisse handel-
te, die erfahrungsgemäss im Gedächtnis besser haften bleiben, und
zudem zwischen den geschilderten Vorfällen und den Befragungen
durch die schweizerischen Asylbehörden lediglich ein Monat (Emp-
fangsstellenbefragung) beziehungsweise fünf Monate (kantonale An-
hörung) verstrichen waren. Die widersprüchlichen Angaben lassen
sich auch nicht mit der vom Beschwerdeführer gerügten angeblich
schlechten Stimmung bei der Anhörung vom 2. April 2002 und allfälli-
gen Missverständnissen bei der Übersetzung ausräumen. So ist dem
Protokoll der einlässlichen Anhörung zunächst nichts zu entnehmen,
das auf eine angespannte Befragungssituation deuten liesse. Die vom
Beschwerdeführer bezeichneten Passagen im Zusammenhang mit sei-
nen Hebräischkenntnissen und den vom Befrager geäusserten Zwei-
feln an der von ihm angegebenen Herkunftsregion lassen mitnichten
auf eine Voreingenommenheit des Sachbearbeiters schliessen, son-
dern vielmehr auf die von diesem wahrgenommene Aufgabe, den
rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen; die mit einem gewissen
Nachdruck gestellten Fragen erscheinen dabei keineswegs einschüch-
ternd und wurden in sachlicher Weise formuliert. Ebensowenig erge-
ben sich sodann aus demselben Protokoll Hinweise auf allfällige Ver-
ständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem
Dolmetscher. Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung vom 2. April
2002 einerseits zweimal ausdrücklich angegeben, er verstehe den Dol-
metscher 'ausgezeichnet' beziehungsweise 'hundertprozentig' (vgl.
A10, S. 8 und 19), und andererseits die Richtigkeit seiner Aussagen
nach erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt; vor diesem
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Hintergrund muss er sich auf den protokollierten Vorbringen behaften
lassen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaub-
haftmachen nicht zu genügen vermögen. Das Bundesamt hat dem-
nach sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
7.1
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
FK. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
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vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrück-
schiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 210 f.).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ei-
ne Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben
sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in
den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et dé-
cisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituati-
on in der Westbank lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
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7.2.1 Die Lage in der seit 1967 von Israel besetzten Westbank wurde
in den letzten Jahren stark von der im Sommer 2002 durch die Israeli
begonnenen Errichtung einer Sperranlage beeinflusst, welche die Be-
wegungsfreiheit der in der Westbank lebenden Palästinenser massiv
eingeschränkt und zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage
geführt hat. Insbesondere in der Zeit des bis zum Jahre 2006 dauern-
den Mauerbaus wurden verschiedene Gebiete zunehmend isoliert und
es grenzte für Palästinenser bisweilen an Unmöglichkeit, zu Schulen,
Spitälern, Arbeitstätten oder den von ihnen bewirtschafteten Feldern
zu gelangen. An den Checkpoints wurde ihnen zudem oft das Durch-
kommen willkürlich verweigert und Bewilligungen für Reisen zwischen
der Westbank und dem Gazastreifen wurden ebenfalls nach blossem
Gutdünken vergeben (vgl.
her_Mittlerer_Osten/Gaza_Westbank; ; > About Re-
fugees > Publications & Archives > World Refugee Survey > Israeli
Occupied Territories; Human Rights Situation in Palestine and other
Occupied Arab Territories, S. 14 ff., abgerufen am 20. November
2009).
7.2.2 Der innerpalästinensische Machtkampf zwischen der bei den
Wahlen vom 25. Januar 2006 als Sieger hervorgegangenen Hamas
und der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) hat dazu geführt,
dass die PA ihren Einfluss nunmehr auf die – von israelischer Seite
weiterhin besetzte – Westbank beschränkt. Nach diesem Machtwech-
sel und der dadurch bedingten Trennung der Machtverhältnisse zwi-
schen dem Gazastreifen und der Westbank, machte es sich die PA
durch ihren Präsidenten Mahmud Abbas und den Ministerpräsidenten
Salam Fayyad zum Ziel, die Position ihrer Fatah über eine Kooperation
mit der israelischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft
durch die Einführung eines neuen 'West Bank Models' zu stärken und
damit die Hamas indirekt zu schwächen. Die Westbank soll demnach
zum Modell eines palästinensischen Staates und Motor für politische
Entwicklungen werden. Mit der Durchsetzung von 'Law and Order', mit-
hin einer Verbesserung der inneren Sicherheit auf dem Gebiet der
Westbank, soll vorab das Vertrauen der Palästinenser in ihre Regie-
rung verstärkt werden. Es sind denn auch positive Entwicklungen in
den Bereichen Wirtschaft – unter anderem eine tendenzielle Verminde-
rung der Arbeitslosenraten – und innere Sicherheit zu verzeichnen.
Trotz der fortdauernden Omnipräsenz der israelischen Besatzer in der
Westbank konnte eine gewisse Abnahme der Aktivitäten der Miliz
beobachtet werden. Ferner hob die israelische Regierung ab April
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2008 verschiedene Checkpoints und Hindernisse auf, um die inner-
territoriale Bewegung in der Westbank zu fördern (vgl. zum Ganzen
International Crisis Group [ICG], After Gaza S. 16 ff.; Ruling Palestine
II: The West Bank Model? S. 1 ff.; United Nations Office for the Coordi-
nation of Humanitarian Affairs, OCHA Closure Update, 30. April–11.
September 2008, S. 1). Diese Phase der Entspannung wurde während
und auch noch nach der vom 27. Dezember 2008 bis zum 18. Januar
2009 dauernden israelischen Militäroperation im Gazastreifen zwi-
schenzeitlich unterbrochen. So kamen bei Protestkundgebungen auch
in der Westbank – die für mehrere Tage gänzlich von der Aussenwelt
abgeriegelt wurde – mehrere Palästinenser durch die israelischen Si-
cherheitskräfte ums Leben und gleichzeitig wurden für einige Zeit er-
neut Kontrollposten errichtet und vermehrt Häuser zerstört (vgl. Hu-
man Rights Council, Human Rights in Palestine and other Occupied
Arab Territories, Report of the United Nations Fact Finding Mission on
the Gaza Conflict, 12. September 2009). Anschliessend trat indessen
wieder eine Beruhigung der Lage ein, so dass im heutigen Zeitpunkt
mit Blick auf die Westbank keine Situation allgemeiner Gewalt vorliegt;
es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr in die Westbank keiner konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt ist; er ist eigenen Anga-
ben zufolge zwar Sympathisant der Hamas, verfügt jedoch nicht über
ein spezifisches Risikoprofil, da er für diese Organisation keinerlei
konkrete Tätigkeiten ausgeübt hat.
7.2.3 Es sind auch sonst keine individuellen Gründe ersichtlich, die im
Falle des Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges sprechen. Obwohl anzunehmen ist, dass er bei einer
Rückkehr in die Westbank aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwe-
senheit mit gewissen Schwierigkeiten bei der Reintegration konfron-
tiert sein dürfte, ist festzuhalten, dass der gemäss Aktenlage gesunde
Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in seiner Heimat gearbeitet
hat und über eine 12-jährige Schulbildung verfügt; zudem leben seine
Eltern und weitere Verwandte nach wie vor in der Westbank, weshalb
davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer über ein soziales
Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern
wird.
7.2.4 In Würdigung der gesamten Aspekte des vorliegenden Falles
gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten ist.
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7.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen.
7.3.1 Nach dem 'Israeli-Palestinian Interim Agreement on the West
Bank and the Gaza Strip' vom 28. September 1995 muss eine Person,
um in die Westbank reisen zu können, einen gültigen Pass besitzen
und im 'West Bank Population Registry' eingetragen sein. Eingetragen
sind in diesem Reiseregister nur Palästinenser, die 1967 in den Gebie-
ten Palästinas wohnhaft waren. Die ausgegebenen Identitätspapiere
werden heute zwar von der PA ausgestellt, jedoch von den israeli-
schen Behörden mit einer Identifikationsnummer ausgestattet und sind
zehn Jahre gültig. In der nahen Vergangenheit kam es vermehrt zu
Einreiseverweigerungen bei in der Westbank geborenen Palästinen-
sern, welche in der Zwischenzeit eine fremde Staatsangehörigkeit er-
langt haben, sowie anderen ausländischen Staatsangehörigen, welche
in die Westbank zu Familienangehörigen reisen wollten; betroffen sind
auch Personen, die im Jahre 1967 durch die Nichtpräsenz in den pa-
lästinensischen Gebieten ihre Niederlassung verloren haben (vgl. zum
Ganzen: UNHCR > > Israel > Travel documents issu-
ed by the Israeli government to residents of the West Bank and Gaza
[...], 17. März 2008, abgerufen am 20. November 2009; Forced Migra-
tion Review > /FMRpdfs/FMR26/FMR2611.pdf, Iden-
tity and Movement Control in the OPT, abgerufen am 20. November
2009).
7.3.2 Der Beschwerdeführer besass eigenen Angaben zufolge eine
orange Identitätskarte. Solche Identitätspapiere wurden von den israe-
lischen Behörden noch vor der Gründung der Palästinensischen Auto-
nomiebehörde im Jahre 1994, nach der vorgenommenen Registrie-
rung im September 1967 ausgestellt. Es kann also davon ausgegan-
gen werden, dass der Beschwerdeführer im obgenannten Registrie-
rungssystem eingetragen ist und somit keine Mühe haben wird, erneut
in die Westbank einzureisen.
7.3.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Tatsache,
dass die für den Wegweisungsvollzug zuständigen Behörden mit Fra-
gen der technischen Abwicklung einer Ausschaffung besser vertraut
sind, eine gewisse Zurückhaltung bei der Prüfung der Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs auferlegt. So ist praxisgemäss eine vorläufige
Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs erst dann
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anzuordnen, wenn die Ausschaffung einer ausreisepflichtigen Person,
die selbst nicht freiwillig ausreisen kann, während eines Jahres un-
möglich geblieben ist, und sie dies auf eine Zeitdauer von mindestens
einem Jahr weiterhin sein dürfte (vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E. 2.4 S.
161 und E. 3.1 S. 163 f., 2002 Nr. 17 E. 6b S. 141, 1995 Nr. 14). Sollte
sich der Wegweisungsvollzug nach Abschluss des vorliegenden Ver-
fahrens tatsächlich als unmöglich erweisen, haben die für den Vollzug
zuständigen kantonalen Behörden nicht nur das Recht, sondern auch
die Pflicht, beim BFM die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu be-
antragen (vgl. Art. 83 Abs. 6 AuG und Art. 46 Abs. 2 AsylG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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