Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6576/2009
Urteil vom 24. Mai 2011
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Ali Tüm,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 16. September 2009 / N .
D-6576/2009
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den
Heimatstaat am 20. Januar 2008 und gelangte am 26. Januar 2008 auf
dem Landweg und unkontrolliert in die Schweiz, wo sie am 28. Januar
2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein
Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 5. Februar 2008 zur
Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörungen vom 10. März
2008 und 8. September 2009 durch das BFM machte die
Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend, sie sei türkische Staatsangehörige und stamme aus dem Dorf
N._______ bei O._______ in der Provinz P._______. Sie habe dort als
ältestes von sechs Geschwistern zusammen mit ihren Eltern gelebt.
Indessen sei ihr Vater zu Beginn der 1990er-Jahre in die Schweiz
gezogen, gefolgt von der Mutter und den jüngeren Geschwistern im Jahre
2003. Da sie damals bereits volljährig gewesen sei, habe sie kein Visum
der Schweizer Behörden erhalten. Sie habe nach dem Wegzug der
Mutter und Geschwister alleine weiter in N._______ gelebt. Im Oktober
2004 habe sie ein Besuchervisum für die Schweiz erhalten und sei am
20. Oktober 2004 in die Schweiz eingereist. Am 19. Januar 2005 sei sie
in die Türkei zurückgekehrt. Ein weiterer Visumsantrag vom April 2006
sei im Mai 2006 abgelehnt worden. Eines Tages sei sie im
Zusammenhang mit einer Entführung, Vergewaltigung und Tötung von
Familienmitgliedern in den 1980er-Jahren in N._______ von mehreren
Männern vergewaltigt und unter Drohungen dazu aufgefordert worden,
keinem Menschen von diesem Vorfall zu erzählen. Nach diesem Ereignis,
das sie niemandem gemeldet habe, sei es ihr psychisch schlecht
ergangen und sie habe in ärztliche Behandlung gebracht werden müssen.
Ausserdem habe sie Kontakt mit ihrer Familie aufgenommen, und es sei
beschlossen worden, sie solle illegal, mit Hilfe eines Schleppers, in die
Schweiz kommen. Der Mann einer Tante habe den Kontakt zu einem
Schlepper und die Ausreise der Beschwerdeführerin organisiert. Sie habe
am 20. Januar 2008 das Dorf N._______ verlassen, sei per Auto nach
Istanbul gelangt und von dort in einem Lastwagen versteckt auf ihr
unbekannten Wegen in die Schweiz gekommen.
A.b. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
acht Dokumente betreffend medizinischer Behandlungen in den Jahren
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2006 und 2007, zwei Bestätigungen des Dorfvorstehers sowie eine
gerichtliche Bestätigung zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. September 2009 – eröffnet am 28. September
2009 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur
Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die
Beschwerdeführerin habe sich bezüglich ihres familiären
Beziehungsnetzes in zahlreiche Widersprüche verstrickt, weshalb ihre
Glaubwürdigkeit in Frage gestellt sei. Zudem bestünden weitere, die
Fluchtgründe betreffende widersprüchliche Angaben. So habe die
Beschwerdeführerin stets angegeben, sie sei vergewaltigt worden, weil in
den 1980er-Jahren ihre Tante mütterlicherseits namens B._______
entführt und vergewaltigt und die Grossmutter mütterlicherseits in diesem
Zusammenhang sogar getötet worden seien. Die Durchsicht der
Asylakten ihres Vaters aus den 1980er-Jahren zeige jedoch, dass im
Oktober 1983 die Schwester des Vaters entführt und vergewaltigt und die
Mutter des Vaters getötet worden seien. Das damalige Entführungs-
Vergewaltigungs- und Tötungsdelikt habe also nicht Verwandte
mütterlicher-, sondern solche väterlicherseits betroffen. Auf die Angaben
ihres Vaters angesprochen, habe die Beschwerdeführerin ohne weitere
Erklärungen lediglich auf ihrer Version der Geschichte beharrt. Zudem
habe sie einmal angegeben, ihre damals vergewaltigte Tante B._______
lebe in Izmir, während sie zu einem späteren Zeitpunkt gesagt habe, die
Tante sei gestorben. Darauf angesprochen, dass sie bisher nichts davon
gesagt habe, dass die Tante verstorben sei, habe die
Beschwerdeführerin erneut in situativ korrigierender Weise angegeben,
sie habe nicht gewusst, dass sie getötet worden sei. Schliesslich habe die
Beschwerdeführerin auch widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der
geltend gemachten Vergewaltigung gemacht. Sie habe zudem
Beweismittel eingereicht, welche ihre gesundheitlichen Probleme nach
der Vergewaltigung belegen sollten. Die eingereichten Beweismittel (Akte
A14, Beweismittel 1 – 8) datierten indessen alle aus der Zeit zwischen
Juli 2006 und April 2007 und könnten daher in Bezug auf eine angebliche
Vergewaltigung im August 2007 gar nichts belegen. Darauf
angesprochen, habe die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise keine
Antwort gewusst. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 8.
September 2009 habe die Beschwerdeführerin ihre Vergewaltigung nun
neu auf Juli 2006 datiert. Dass sie mehrmals vergewaltigt worden sei,
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könne ausgeschlossen werde, habe sie doch auf gezielte Nachfrage hin
angegeben, sie sei einmal vergewaltigt worden. Angesichts der
vorherigen Angaben, wonach diese Vergewaltigung im August 2007
stattgefunden habe und in Anbetracht der Tatsache, dass sämtliche
hierzu eingereichten Beweismittel aus der Zeit Juli 2006 bis April 2007
datierten, liege die Vermutung nahe, die Beschwerdeführerin habe die
Vergewaltigung neu auf Juli 2006 datiert, damit diese nun mit den
eingereichten Beweismitteln zeitlich übereinstimme. Ein derart situativ
korrigierendes Aussageverhalten sei indes nicht überzeugend. Dass die
psychischen Probleme der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
der geltend gemachten Vergewaltigung stünden, sei aufgrund der
widersprüchlichen Angaben dazu nicht glaubhaft. Ihre
Erklärungsversuche, wonach sie Erinnerungsprobleme habe, seien
zudem pauschal und nicht überzeugend. Ausserdem bestünden aufgrund
der weiteren eingereichten Beweismittel (Akte A14, Beweismittel Nr. 9
und 11) zusätzliche Diskrepanzen, die die Beschwerdeführerin nicht habe
auflösen können. Diese Dokumente könnten in Anbetracht ihrer
Datierung in Bezug auf die geltend gemachte Vergewaltigung nichts
belegen. Im Übrigen stelle sich heraus, dass durchaus weitere Verwandte
der Beschwerdeführerin in N._______ lebten. Die Angaben in den beiden
Bestätigungen, wonach die Beschwerdeführerin alleine in N._______
lebe, seien somit zweifelhaft. Auch das letzte eingereichte Dokument,
eine Kopie einer gerichtlichen Bestätigung, sei ungeeignet, als
Beweismittel für die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin zu dienen,
sondern werfe vielmehr weitere Fragen auf. Nach Angaben der
Beschwerdeführerin wurde das Dokument nach ihrer Vergewaltigung und
von ihr selbst beantragt. Sie habe angegeben, damit belegen zu wollen,
dass ihr dasselbe passiert sei wie ihrer Tante. Da indessen das
Dokument vom 1. März 2005 datiere und die Beschwerdeführerin im Juli
2006 oder August 2007 vergewaltigt worden sein wolle, sei mithin weder
einzusehen, wie sie dieses Dokument nach ihrer Vergewaltigung erhalten
habe, noch weshalb sie es eigentlich beantragt habe. Bei der
Rückübersetzung des Protokolls habe die Beschwerdeführerin
bezeichnenderweise eine Korrektur angebracht und neu behauptet, nicht
sie, sondern ihr Vater habe das Dokument beantragt. Dieser
Erklärungsversuch vermöge aber nicht zu überzeugen und lasse
insbesondere nach wie vor die Frage offen, weshalb im März 2005 ein
solches Dokument beantragt wurde. Nach dem Gesagten stehe fest,
dass aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen Angaben der
Beschwerdeführerin weder geglaubt werden könne, sie habe nach dem
Wegzug ihrer Mutter und Geschwister alleine in N._______ gelebt, noch
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sei sie dort eines Tages vergewaltigt worden. Ihre Vorbringen hielten
somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Wegweisungsvollzug
schliesslich sei zulässig und zumutbar. Insbesondere sprächen keine
individuellen Gründe gegen die Wegweisung der Beschwerdeführerin. Sie
verfüge in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz, und es sei
davon auszugehen, dass sie bereits vor der Ausreise bei ihren
Verwandten gelebt habe und bei ihrer Rückkehr auf dieses
Beziehungsnetz zählen könne. Zudem könnten ihre Eltern sie wie bislang
unterstützen. In Bezug auf ihre gesundheitlichen Probleme stehe weiter
fest, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in der Türkei habe
behandeln lassen können. Es sei ihr zuzumuten, allenfalls auch inskünftig
notwendige medizinische Behandlungen in ihrer Heimat in Anspruch zu
nehmen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich
und praktisch durchführbar.
C.
C.a. Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2009 (Fax-Datum vom 19. Oktober
2009) liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid
beantragen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren
und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei
dringend ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. In prozessualer
Hinsicht liess die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
C.b. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liess die Beschwerdeführerin
Fotokopien einer Bestätigung vom 25. November 2004 des Dorfvorste-
heramts, zweier Spitalentlassungsberichte, der Rezeptur eines
Psychiaters sowie der Adressangabe einer psychiatrischen Poliklinik zu
den Akten reichen.
D.
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D.a. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2009 wies der vormals
zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die
Gesuche um Anordnung eines psychiatrischen
Sachverständigengutachtens und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab. Gleichzeitig
forderte er die Beschwerdeführerin auf, bis zu 13. November 2009 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.— zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
D.b. Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 9. November 2009.
E.
E.a. Mit Eingabe vom 24. November 2009 liess die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter die nachfolgend aufgeführten Dokumente zu
den Akten reichen: Diverse Korrespondenz des Inselspitals, datiert vom
27. April 2009, vom 4. August 2009, vom 28. September 2009, vom
21. Oktober 2009 sowie vom 10. November 2009.
E.b. Mit Eingabe vom 8. November 2010 reichte die Beschwerdeführerin
einen aktuellen Arztbericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums in
R._______ zu den Akten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 17. März 2011 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche zu einer Veränderung
der Betrachtungsweise führen könnten, weshalb auf die Erwägungen der
angefochtenen Verfügung verwiesen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
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Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. In ihrer Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2009 macht die
Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen geltend, nicht sie
selbst, sondern ihr Vater habe sich unzutreffend geäussert, als er
behauptet habe, seine Mutter sei während der Entführung einer der
Tanten getötet worden. Wie sich nämlich aus einer Gerichtsbestätigung
ergebe, sei es ihre Grossmutter mütterlicherseits gewesen, die getötet
worden sei. Die Frage, ob damals die Mutter des Vaters oder die
Grossmutter mütterlicherseits zu Tode gekommen sei, ändere indessen
nichts an der weiter bestehenden Gefahrenlage für die
Beschwerdeführerin. Sie sei in der Türkei von ihren Feinden vergewaltigt
und anschliessend mit dem Tode bedroht worden. Nun fürchte sie sich
vor ihnen und gleichfalls von der Kenntnisnahme des wahren
Sachverhalts durch ihre Eltern. Ihre Probleme hätten zu einem
Suizidversuch geführt. Die Erwägungen der Vorinstanz zum Sachverhalt
seien unzutreffend. Demgegenüber könne sie als Indiz für die Richtigkeit
ihrer Vorbringen die freiwillige Rückkehr in die Türkei nach ihrem
dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz ins Feld führen. Verhielte es sich
so, wie das BFM behaupte, so wäre sie damals nicht in die Türkei
zurückgekehrt, sondern gleich in der Schweiz geblieben. Was die
widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin anbelange, so sei
eine gerichtliche psychiatrische Begutachtung einzuholen, dränge sich
doch der Eindruck auf, die Widersprüche seien medizinisch indiziert;
jedenfalls sei die Beschwerdeführerin traumatisiert. Was den Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin betreffe, sei darauf hinzuweisen,
dass ihre ganze Familie in der Schweiz lebe, sie sich an die neue
Umgebung gewöhnt habe, weshalb die Ausschaffung nach ihrem
derzeitigen Aufenthalt in der Schweiz noch einmal ein harter Schlag für
die psychisch zerstörte Beschwerdeführerin wäre.
4.2. Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen nicht
zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal die sogenannte
Gerichtsbestätigung vom 1. März 2005 zum einen lediglich in Kopie
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vorliegt und zum anderen den Eindruck erweckt, der Aussteller der
Urkunde, ein türkischer Strafrichter, sei mit der Terminologie seines
Fachgebiets nicht vertraut. Dementsprechend entfaltet dieses Dokument
ebenso wenig Beweiswert wie die Bestätigung vom 25. November 2004
des Dorfvorsteheramts, welche sich als Gefälligkeitsschreiben
charakterisiert und im Übrigen inhaltlich insoweit im Widerspruch steht
zur Gerichtsbestätigung vom 1. März 2005, als der Strafrichter einen
anderen Entlassungsgrund angab. Darüber hinaus bleibt der Widerspruch
bezüglich der Identität des Mordopfers zwischen den entsprechenden
Vorbringen ihres Vaters und denjenigen der Beschwerdeführerin
bestehen, zumal ein Beweis für die Identität des Mordopfers fehlt.
Bezeichnenderweise war es der Beschwerdeführerin lediglich möglich,
die Fotokopie der obgenannten Gerichtsbestätigung, nicht aber das
(echte) Strafurteil gegen den oder die Täter zu beschaffen.
Dementsprechend erweist sich schon die Vorgeschichte zur späteren
Vergewaltigung der Beschwerdeführerin als unglaubhaft. Auch bezüglich
der angeblichen Vergewaltigung der Beschwerdeführerin fielen die
Vorbringen widersprüchlich aus, insbesondere bezüglich der Chronologie.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. An der dort vertretenen Betrachtungsweise vermag
auch die Rekonstruktion des Hymens der Beschwerdeführerin in der
Schweiz nichts zu ändern, lassen doch Muslimas derartige Operationen
nicht nur nach Vergewaltigungen vornehmen. Dementsprechend
beweisen auch die eingereichten Spitaldokumente keine Vergewaltigung
und sind angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten bei den
Begleitumständen nicht einmal ein Indiz für eine solche. Die
widersprüchlichen Angaben lassen sich auch nicht auf die psychische
Verfassung der Beschwerdeführerin zurückführen, die sich dem
psychiatrischen Arztbericht vom 7. Oktober 2010 zufolge als
posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit einer leichten
depressiven Episode charakterisieren lässt. Umgekehrt lassen sich weder
aus dem geltend gemachten Suizidversuch noch aus der Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung irgendwelche Schlüsse bezüglich
tatsächlicher Erlebnisse der Beschwerdeführerin in der Türkei ableiten,
weshalb es sich im Rahmen des Instruktionsverfahrens erübrigte, von
Amtes wegen ein ärztliches Gutachten erstellen zu lassen.
4.3. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen und
Beweismittel näher einzugehen oder den vorinstanzlichen Entscheid zu
kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und sie nicht als
Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter
Flüchtlingseigenschaft ist ihr zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht
gewährt worden.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
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gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. An dieser Betrachtungsweise ändert auch die
mutmassliche Suizidalität der Beschwerdeführerin nichts, zumal es in der
Türkei zahlreiche Kliniken gibt, in denen die Beschwerdeführerin
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Seite 12
nötigenfalls Aufnahme finden kann, falls eine ambulante Therapie nicht
ausreicht. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem ganzen Staatsgebiet
gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden.
Zudem gibt es auch keine Hinweise, aufgrund derer geschlossen werden
könnte, die den Akten zufolge junge und physisch gesunde
Beschwerdeführerin gerate im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat in
eine existenzbedrohende Situation. Aufgrund der Akten ist davon
auszugehen, die Beschwerdeführerin habe vom Jahre 2003 an ohne ihre
Eltern in der Türkei gelebt, und dies aus Gründen der Sozialadäquanz bei
Verwandten mütter- oder väterlicherseits. Es gibt keinen Anlass zur
Annahme, dass ihr diese Möglichkeit inskünftig verwehrt sein sollte, oder
dass ihre Eltern ihr die bislang gewährte finanzielle Unterstützung
versagen würden. Wie sich aus den zutreffenden Erwägungen des
angefochtenen Entscheids ergibt, verfügt die Beschwerdeführerin über
ein ausreichendes soziales Netz, wenngleich sie dieses unverzagt zu
dissimulieren sucht. Aus den Akten (A14 Beweismittel 1 – 8) lässt sich
zudem auf den Umfang des bisherigen faktischen Zugangs zu
psychiatrischer Behandlung in der Türkei schliessen, weshalb davon
auszugehen ist, der Zugang zur allenfalls erforderlichen psychiatrischen
Versorgung werde ihr auch nach der Rückkehr in den Heimatstaat offen
stehen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, ein Gesuch um medizinische
Rückkehrhilfe zu stellen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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6.6. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.— festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9.
November 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 9. November 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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