B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6576/2013
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 18. November 2013 / N (…).
D-6576/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2013 zusammen mit seinem
Bruder B._______ ([…] bzw. […]) im Flughafen C._______ um Asyl nach-
suchte, wobei er durch das Bundesamt schriftlich aufgefordert wurde, in-
nert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, ver-
bunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylge-
such nicht eingetreten ([…]),
dass das BFM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig ver-
weigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal
60 Tage der Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort
zugewiesen wurde ([…]),
dass der Beschwerdeführer am (…) 2013 summarisch befragt wurde
([…]) und die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM am (…) 2013
aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit in An-
wesenheit einer Vertrauensperson (Art. 7 Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) erfolgte
([…]),
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei afghanischer Staatsan-
gehöriger, in der Provinz D._______ geboren, minderjährig, gehöre der
Ethnie der E._______ an und habe, seit er sich zu erinnern vermöge, zu-
sammen mit seiner Familie in Kabul gewohnt,
dass er anlässlich der Erstbefragung erklärte, Afghanistan an einem ihm
nicht bekannten Datum auf dem Landweg verlassen zu haben und in der
Folge während mehrerer Monate unterwegs gewesen zu sein, wobei er
einmal einen Flug genommen habe, und bei der Anhörung ergänzte, zu-
sammen mit einer Gruppe gereist zu sein und an einem ihm nicht be-
kannten Flughafen in F._______ einen Flug nach G._______ angetreten
zu haben, von wo er nach einem Aufenthalt in die Schweiz weitergeflogen
sei,
dass eine Weiterreise nach H._______ geplant gewesen sei, wo ein wei-
terer Bruder lebe, welcher aber von diesem Vorhaben nichts wisse,
dass er zuletzt (…) besucht habe und nebenbei seinem Bruder
B._______ beim (…) behilflich gewesen sei,
dass seine Familie arm sei, seine Mutter an (…) leide, sein Vater umge-
bracht worden und ein Bruder verschollen sei,
D-6576/2013
Seite 3
dass ihm neben seiner Mutter und seinen Geschwistern einzig ein Onkel
(…) bekannt sei,
dass er in der Schule erfahren habe, dass viele junge Leute das Land
verlassen hätten, weil sie befürchteten, dass die zur Sicherheitsunterstüt-
zung stationierten ausländischen Truppen Afghanistan demnächst verlas-
sen und daraufhin die Taliban wiedererstarken und erneut Krieg führen
würden,
dass sich seine Mutter aus diesem Grund entschlossen habe, ihn und
seinen Bruder ins Ausland zu schicken, wobei sein Onkel die Ausreise
organisiert und finanziert habe,
dass er eine (…) Kopie seiner "Tazkara" einreichte, derzufolge er im Jahr
(…) alt war, und ihm anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör zu
seinem Alter gewährt wurde,
dass er gemäss dem bei ihm sichergestellten, aufgrund einer vom BFM
veranlassten Dokumentenanalyse als gefälscht erkannten (…) Reisepass
am (…) über I._______ in den Schengen-Raum einreiste und gemäss ge-
sicherten Informationen der Flughafenpolizei am (…) mit der J._______
von K._______ nach L._______ reiste, von wo aus er am (…) mit der
M._______ nach C._______ flog, und verschiedene weitere bei ihm si-
chergestellte Dokumente auf die Aufenthalte in F._______ und
G._______ hinweisen,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2013 – eröffnet am (…)
2013 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens C._______ sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten in Bezug auf die
angebliche Minderjährigkeit und die persönlichen Verhältnisse den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand und die Verfolgungsvor-
bringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht,
dass trotz seiner afghanischen Herkunft erhebliche Zweifel an seiner
Identität und Biographie bestünden, zumal er betreffend seine Ange-
hörigen nur dürftige Angaben gemacht habe,
D-6576/2013
Seite 4
dass er keine Details zum angeblichen gewaltsamen Tod seines Vaters
und der Verschollenheit eines Bruders gemacht habe, über seine
Grosseltern, Onkel und Tanten, mit Ausnahme eines Onkels (…),
nichts wisse, und auch über seinen in H._______ wohnhaften Bruder
kaum Worte verloren habe,
dass indes der Familienzusammenhalt in Afghanistan notorisch sehr
stark sei, weshalb völlig unglaubhaft erscheine, dass der Beschwerde-
führer nicht in der Lage sei, über seine Angehörigen zu berichten,
dass es dem Beschwerdeführer gestützt auf eine Gesamtbeurteilung
der Elemente, welche für oder gegen seine Altersangaben sprechen,
nicht gelungen sei, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit
glaubhaft zu machen oder gar zu beweisen, wobei sich seine diesbe-
züglichen Aussagen insgesamt als unglaubhaft erweisen würden,
dass er erklärt habe, (…) Jahre alt zu sein, wobei ihm seine Mutter die-
ses Alter vor seiner Ausreise genannt habe, dabei indes erstaune,
dass er sein Geburtsdatum kennen wolle, ohne wesentliche Angaben
zu Fragen bezüglich seiner Angehörigen machen zu können,
dass er zudem wesentlich älter aussehe als ein (…)jähriger Junge und
sein aktuelles Alter gestützt auf die von ihm eingereichte Kopie seiner
"Tazkara" (…) Jahre betrage, was sehr wohl seinem Auftreten und
Aussehen entspreche,
dass auf Vorhalt dieser Tatsachen seine Erklärungsversuche, wonach
in Afghanistan im Zusammenhang mit der Einschätzung einer Person
nicht vom Geburtsdatum, sondern vom Alter gesprochen werde, bei
der Ausstellung der "Tazkara" das Alter lediglich eingeschätzt werde
und gewisse Leute schneller alterten, während andere länger jung aus-
sähen, keineswegs zu überzeugen vermöchten,
dass mithin für das weitere Verfahren von seiner Volljährigkeit auszu-
gehen sei,
dass zudem aufgrund seiner dürftigen Angaben zu seiner persönlichen
Situation entgegen seinen Angaben nicht von einer Herkunft aus einer
mittellosen Familie auszugehen sei, wogegen auch der Umstand spre-
che, dass er bis vor kurzem (…) besucht habe und sich eine teure
Flugreise nach Europa habe leisten können,
D-6576/2013
Seite 5
dass seine widersprüchlichen Berichte über den Reiseweg völlig un-
glaubhaft seien,
dass die Schilderung der Verfolgungsvorbringen die Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass er keine Verfolgung geltend gemacht, sondern seinen Heimat-
staat präventiv verlassen habe, weil er für den Fall des Abgangs der
ausländischen Sicherheitsunterstützungstruppen einen Neubeginn des
Krieges befürchte,
dass ein hypothetischer Konflikt beziehungsweise eine Situation allge-
meiner Gewalt im Sinne des Asylgesetzes nicht relevant sei,
dass zudem kein Anlass zur Annahme bestehe, dass sich ein erneuter
Konflikt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
in Kabul verwirklichen werde,
dass schliesslich die vom Beschwerdeführer im Rahmen von Krieg er-
littenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstell -
ten, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, ihn aus einem der in
Art. 3 AsylG genannten Gründe zu treffen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer aus der Hauptstadt Kabul stamme, wohin der
Wegweisungsvollzug gemäss der Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den nicht generell unzumutbar sei, sondern unter begünstigenden Um-
ständen – auch im Sinne einer zumutbaren Aufenthaltsalternative – als
zumutbar erkannt werden könne,
dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seiner Identität und
persönlichen Situation gemacht habe, weshalb es dem BFM nicht mög-
lich sei, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen Situation zur Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern,
dass es sich indes beim Beschwerdeführer um einen jungen, volljährigen
und gesunden Mann handle, welcher zusammen mit seinen Angehörigen
in Kabul gelebt und dort (…) besucht habe,
dass ein Onkel von ihm die Ausreise organisiert und finanziert habe und
der Beschwerdeführer sich während der Durchreise in Europa in ver-
schiedenen Ländern, zum Teil in Hotels, aufgehalten habe, welche Um-
D-6576/2013
Seite 6
stände der geltend gemachten Herkunft aus einer armen Familie wider-
sprechen würden,
dass zudem davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr von sei-
nem in H._______ wohnhaften Bruder unterstützt werde,
dass angesichts der gesamten Umstände des Asylgesuchs und der Ak-
tenlage der Vollzug der Wegweisung zumutbar erscheine,
dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 25. No-
vember 2013 ([…]) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte,
dass der Instruktionsrichter die Eingabe samt Beilagen praxisgemäss
in eine Amtssprache übersetzen liess,
dass in der Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde beantragt wurde,
dass es sich bei den gleichzeitig eingereichten Beilagen um (…),
sowie um Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Berichten
betreffend gewaltsame Ereignisse in Kabul und Afghanistan handelt,
dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am (…) 2013 vollständig beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] des BFM
entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
D-6576/2013
Seite 7
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass im Zusammenhang mit der fremdsprachigen Beschwerde nach
der von Amtes wegen angeordneten Übersetzung auf die Ansetzung
einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann,
dass somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit
drei Richtern oder drei Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG),
wobei auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine anders-
lautende Anordnung enthält, weshalb mangels Rechtsschutzinteresse
auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten ist,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Vor-
instanz nicht die sofortige Ausschaffung des Beschwerdeführers ver-
fügt hat, sondern dieser den Transitbereich erst am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung zu verlassen habe (vgl.
Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 18. November
2013),
dass im Unterschied zum Verfahren bei Nichteintreten wegen Täuschung
über die Identität in materieller Hinsicht die Beweislast für die behauptete
Minderjährigkeit bei der asylsuchenden Person liegt, wobei diesbezüglich
D-6576/2013
Seite 8
eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 22 E. 3b S. 182 f.),
dass die angeblich minderjährige Person, deren tatsächliches Alter sich
mit vernünftigem Aufwand nicht ermitteln lässt, im Rahmen des Wegwei-
sungsvollzugs die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, d.h. sich
nicht auf die für Minderjährige geltenden Regelungen berufen kann (vgl.
EMARK 2001 Nr. 23 E. 6c S. 186 f.),
dass diese Praxis der ARK zur Beweislast und Beweisführung bei be-
haupteter Minderjährigkeit in der Folge in einem Grundsatzurteil vom
29. Oktober 2004 (vgl. EMARK 2004 Nr. 30) bestätigt worden ist und
vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird,
dass das BFM in Anwendung der erwähnten Praxis zu Recht von der
Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, und in diesem
Kontext auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der vorin-
stanzlichen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den entsprechenden Anfor-
derungen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts
– zu Recht festgestellt hat, die Ausführungen des Beschwerdeführers
genügten in Bezug auf die angebliche Minderjährigkeit und die persön-
lichen Verhältnisse den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht,
während die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten,
D-6576/2013
Seite 9
dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die
nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an diesen Fest-
stellungen nichts zu ändern vermögen, zumal sie sich in erster Linie
auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränken,
dass in der Beschwerde zudem geltend gemacht wird, der Vater des Be-
schwerdeführers sei als Märtyrer ums Leben gekommen, die E._______
würden als N._______ in Afghanistan von den O._______ unterdrückt
und die Lage in Kabul sei schwierig, da es immer wieder zu Selbstmord-
attentaten und Explosionen komme (vgl. Beschwerde),
dass das Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers sei den Märtyrer-
tod gestorben, nachgeschoben ist und sich deshalb als unglaubhaft er-
weist, zumal der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren den
Tod seines Vaters nicht als Verfolgungsvorbringen geltend machte, son-
dern diesbezüglich lediglich zu Protokoll gab, sein Vater sei in Kabul um-
gebracht worden, wobei ihm die Todesumstände nicht bekannt seien, da
er sich nicht daran erinnere, weil er damals noch sehr klein gewesen sei
([…]),
dass dasselbe für das Vorbringen gilt, als E._______ in Kabul unterdrückt
zu werden, zumal er dies im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort
erwähnte,
dass in der Beschwerde nicht ausgeführt wird, inwiefern sich die geltend
gemachten gewaltsamen Ereignisse in Kabul gezielt gegen den Be-
schwerdeführer richteten, weshalb sie mangels Gezieltheit asylrechtlich
nicht beachtlich sind,
dass sich aus den eingereichten Beweismitteln mangels individuellen Be-
zugs keine Verfolgung des Beschwerdeführers ergibt, weshalb dieser
daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der
Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen
sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne
in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu
nehmen,
D-6576/2013
Seite 10
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen
sowie EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli -
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Aus-länderin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
D-6576/2013
Seite 11
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan auf die vom Bun-
desverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage im Grund-
satzurteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 verwiesen werden kann, wo-
nach in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten
– eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre
Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei,
dass von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der Hauptstadt
Kabul zu unterscheiden sei, und angesichts des Umstandes, dass sich
dort die Sicherheitslage im Verlaufe des Jahres 2010 nicht weiter ver-
schlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übri-
gen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, der Vollzug der Wegweisung
nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden könne,
dass solche Umstände grundsätzlich namentlich dann gegeben sein
könnten, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden
Mann handle,
dass es sich aber angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Ver-
schlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der
auch in Kabul schwierigen Situation von selbst verstehe, dass die bereits
in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Ein-
zelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungs-
vollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren,
dass in erster Linie ein soziales Netz unabdingbar sei, das sich im Hin-
blick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als
tragfähig erweise,
dass ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte die schwierigen
Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle be-
ziehungsweise lebensbedrohende Situation führen würden (vgl. a.a.O.
E. 9.9.1 f.)
D-6576/2013
Seite 12
dass in der Folge auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in Bezug auf die Städte Herat und Mazar-i-Sharif vom Bundes-
verwaltungsgericht in ähnlicher Weise beantwortet wurde (vgl. BVGE
2011/38 und BVGE 2011/49),
dass an dieser Einschätzung die in jüngster Zeit zu verzeichnende Zu-
nahme von gewaltsamen Vorfällen in Kabul nichts zu ändern vermag,
dass zumindest die Mutter, die Schwester und ein Onkel (…) des Be-
schwerdeführers nach wie vor in Kabul wohnhaft sind und dieser mithin
dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, abgesehen davon, dass
die Vorinstanz die diesbezüglichen Angaben aufgrund ihrer Dürftigkeit zu
Recht in Zweifel zog,
dass der Beschwerdeführer während (…) Jahre (…) besucht hat, über
(…)kenntnisse verfügt und seinem Bruder B._______ beim (…) behilflich
war, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr wie-
der eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
dass der noch junge Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, an keinen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet,
dass er bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hatte, sei-
ne Mutter leide an gesundheitlichen Problemen, sei jedoch trotzdem als
P._______ erwerbstätig gewesen,
dass entgegen den erneuten Beteuerungen in der Beschwerde nicht von
einer Herkunft des Beschwerdeführers aus armen Verhältnissen auszu-
gehen ist, zumal es der Familie möglich war, diesem und dem Bruder
B._______ eine Reise nach H._______ mit Hotelaufenthalten in Europa
zu ermöglichen,
dass sich nach dem Gesagten keine konkreten Angaben ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer
geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation,
dass daher die gemäss der Rechtsprechung erforderlichen begünstigen-
den Umstände für eine Rückkehr nach Kabul vorliegen und mithin die
Zumutbarkeit des Vollzuges dorthin auch in Berücksichtigung der indivi-
duellen Situation des Beschwerdeführers zu bejahen ist, wobei die Be-
schwerde von dessen Bruder B._______ mit Urteil des Bundesverwal-
D-6576/2013
Seite 13
tungsgerichts gleichen Datums abgewiesen wird und der Wegweisungs-
vollzug zu koordinieren ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6576/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: