Abtei lung IV
D-6577/2008
law/rep/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A.__________, geboren (...),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6577/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B.__________ - stellte am 7. März 2008 bei der
schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch,
das er - auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in
Colombo vom 12. März 2008 hin - mit Eingabe vom 2. April ergänzte.
Am 20. Juni 2008 befragte ihn ein Mitarbeiter der Botschaft zu seinen
Asylgründen.
Der Beschwerdeführer machte in seinen schriftlichen Eingaben sowie
anlässlich seiner Befragung im Wesentlichen geltend, er habe in
B.__________ nach seiner Schulausbildung in einer Druckerei
gearbeitet, welche dem Bruder eines Kaders der LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) gehört habe. Im Jahr 1996 habe die LTTE ihn
und seine Familie gezwungen, nach C.__________ ins Vanni-Gebiet
umzuziehen. Dort hätten sie die LTTE finanziell unterstützen müssen.
Etwa ein Jahr später habe die LTTE ihn und seine Familie gegen
Bezahlung eines hohen Geldbetrages nach D.__________ wegziehen
lassen. Dort habe er in einem Armeecamp gelebt. Einmal hätten ihn
dort drei Angehörige der LTTE aufgesucht und davor gewarnt, der
srilankischen Armee irgendwelche Informationen über die LTTE
preiszugeben. Weitere Probleme seitens der LTTE habe er nicht
gehabt. Nach etwa acht Monaten habe er D.__________ verlassen
und sei nach Colombo gegangen. Im November 1998 sei er
zusammen mit zwei seiner Brüder in Colombo festgenommen worden,
weil man sie verdächtigt habe, Verbindungen zur LTTE zu unterhalten.
Am 20. November 1998 seien sie indessen nach 14-tägiger Haft auf
Gerichtsbeschluss hin wieder freigelassen worden. Im Jahre 2001
habe er beabsichtigt, nach Frankreich zu reisen, wo einer seiner
Brüder lebe. Er sei jedoch nur bis nach Singapur gelangt, wo er bis
2004 gearbeitet habe. Danach sei er wieder in sein Heimatland
zurückgekehrt. Am 1. November 2006 sei er in Colombo wegen
Verdachts, einen Diebstahl begangen zu haben, drei Tage lang
festgehalten und anschliessend auf gerichtliche Anordnung wieder
freigelassen worden. Am 10. August 2007 sei er zusammen mit einem
F.___________seiner (im Jahre 2006 geehelichten) Frau von
Angehörigen des TID (Terrorist Investigation Department) in Colombo
festgenommen worden. Dabei habe man ihn verdächtigt, jenen
Verwandten seiner Ehefrau, welcher selbst Verbindungen zur LTTE
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unterhalten habe, dabei unterstützt zu haben, mit Hilfe eines
Lastwagens ein Sprengstoffattentat in Colombo vorzubereiten. Dabei
sei er nebst Verhören auch misshandelt worden. Später sei er in das
E.__________ überführt worden, bis er am 15. Februar 2008 auf
Gerichtsbeschluss hin freigelassen worden sei. Im April 2008 sei er
von Leuten des TID zweimal aufgefordert worden, Geldbeträge zu
zahlen, was er auch gemacht habe. Am 8. Mai 2008 sei er zusammen
mit seiner Ehefrau zu Verwandten nach Indien gereist. Während seiner
Abwesenheit hätten sich Leute in Zivil bei seinem Bruder nach ihm
erkundigt. Diese Tatsache habe ihn veranlasst, nach seiner am
16. Juni 2008 erfolgten Rückkehr nach Sri Lanka nicht mehr nach
Hause zu gehen, sondern bei seiner gleichfalls in Colombo wohn-
haften Schwester zu leben. Er fürchte sich vor einer erneuten Fest-
nahme, zumal der am 10. August 2007 zusammen mit ihm verhaftete
F.___________seiner Ehefrau nach wie vor inhaftiert sei.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens nebst Kopien seines
Reisepasses und seiner Identitätskarte mehrere seine Inhaftierungen
beziehungsweise Freilassungen dokumentierende Gerichts- und
Polizeidokumente ein.
B.
Mit via Schweizer Botschaft am 11. September 2008 an den Be-
schwerdeführer versandter und ihm am 16. September 2008 zuge-
gangener Verfügung vom 27. August 2008 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asyl-
gesuch ab.
C.
Mit am 7. Oktober 2008 bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein-
gegangener und von dieser am 9. Oktober 2008 an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe vom
3. September (recte: Oktober) 2008 beantragte der Beschwerdeführer
sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sein Asyl-
gesuch gutzuheissen und ihm die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen. Ergänzend hielt er fest, die angefochtene Verfügung trage
seiner hochgradigen Gefährdungssituation in keiner Weise Rechnung.
Im August 2008 seien einmal vier Männer in Zivil bei seiner Frau
erschienen, die sich als Polizisten ausgegeben und nach ihm gefragt
hätten. Glücklicherweise habe er sich damals nicht zu Hause auf-
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gehalten. Dieser Vorfall habe ihn dazu bewogen, zu Hause aus-
zuziehen, seine Frau zurückzulassen und fortan versteckt zu leben.
Die besagten Männer seien in der Folge im September noch mehrere
Male bei seiner Frau aufgetaucht und hätten sich erneut nach ihm
erkundigt. Zur Zeit lebe er in Colombo, ohne sich regulär bei der
Polizei angemeldet zu haben, was seine Gefährdungslage zusätzlich
erhöhe. Dabei laste die Angst auf ihm, abermals verhaftet oder ent-
führt und dabei möglicherweise extralegal getötet zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Be-
schwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber be-
funden werden kann.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweize-
rische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu be-
willigen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
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und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
5.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b
S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglich-
keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs-
nähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zu-
mutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f.,
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesent-
lichen damit, er fürchte sich aufgrund seiner früheren Festnahmen da-
vor, abermals behördlich festgenommen oder gar entführt und dabei
möglicherweise das Opfer einer extralegalen Tötung zu werden.
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zu-
mindest zweimal unter dem Verdacht, Kontakte zur LTTE gepflegt be-
ziehungsweise für diese terroristische Akte vorbereitet zu haben, im
Jahre 1998 14 Tage respektive zwischen 2007 und 2008 sechs Monate
lang inhaftiert war. Wie das BFM in diesem Zusammenhang indessen
zutreffend erwogen hat, weist gerade der Umstand, dass sich der im
August 2007 zusammen mit dem Beschwerdeführer verhaftete
F.___________ seiner Ehefrau nach wie vor in Haft befindet, wogegen
er selbst Mitte Februar 2008 freigelassen worden ist, deutlich darauf
hin, dass die heimatlichen Behörden nunmehr von seiner Unschuld
ausgehen und ihm keine terroristischen Aktivitäten zugunsten der
LTTE mehr unterstellen. Diese Einschätzung wird dadurch bekräftigt,
dass der Beschwerdeführer im Besitze eines am 17. April 2008 -
mithin nach seiner Freilassung aus der letzten Haft - in Colombo
ausgestellten persönlichen Reisepasses ist (vgl. act. A7 S. 2 Ziff. 1.1),
mit dem er am 8. Mai 2008 nach Indien reisen und am 16. Juni 2008
von dort wieder in seine Heimat zurückkehren konnte. Hätte
tatsächlich noch ein anhaltendes Verfolgungsinteresse der
srilankischen Behörden an seiner Person bestanden, hätten ihn diese
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mit grösster Wahrscheinlichkeit anlässlich seiner Ausreise oder
Wiedereinreise festgenommen, was indessen nach eigenem
Bekunden des Beschwerdeführers nicht der Fall war (vgl. act. A7 S. 5
Ziff. 3). Im Weiteren entspricht auch die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer trotz verwandtschaftlicher Bande in Indien (vgl. act.
A7 S. 5 Ziff. 3) nicht dort blieb, sondern Mitte Juni 2008 nach Sri Lanka
zurückkehrte, nicht dem Verhaltensmuster einer Person, welche
tatsächlich künftige Nachteile asylbeachtlichen Ausmasses in ihrer
Heimat befürchtet. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der
Beschwerdeführer am 20. Juni 2008 in Colombo zu einer Befragung
durch die schweizerische Vertretung in Colombo vorgeladen wurde,
wäre es ihm doch ohne Weiteres möglich gewesen, sich zwecks
Weiterverfolgung seines Asylgesuchs an eine schweizerische
Vertretung in Indien zu wenden.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss die Befürch-
tung äussert, in Colombo (oder sonstwo im Süden seines Heimat-
landes) Schwierigkeiten mit den srilankischen Sicherheitskräften be-
kommen zu können, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesver-
waltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse
betreffend Sri Lanka vorgenommen und gelangte dabei zum Schluss,
dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Januar 2006 insgesamt,
insbesondere aber in Colombo kontinuierlich verschlechtert habe. Nach
Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008 hat sich der bewaffnete
Konflikt zwischen der Regierung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach
der Rückeroberung des letzten von der LTTE kontrollierten Gebietes im
Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der
endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell
für beendet erklärt. Nach dieser Niederlage der LTTE haben die
srilankischen Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die
Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen gerade junge
Männer wie der Beschwerdeführer Gefahr, überall und jederzeit von
srilankischem Sicherheitspersonal einer minutiösen Personenkontrolle
unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den
Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden.
Diese so genannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum
Colombo - unbesehen der Rügen des Supreme Courts - als repressives
Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten
angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen
Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt
sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein
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Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Vor diesem
Hintergrund vermögen die zumindest sinngemäss angedeuteten
Befürchtungen des Beschwerdeführers, immer wieder an Checkpoints
in Colombo angehalten beziehungsweise kontrolliert zu werden, nicht
zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, zumal er seit
Einreichung seiner Beschwerde im Oktober 2008 keine weiteren
Vorkommnisse mehr geltend gemacht hat.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in
der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungsele-
mente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM
entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Be-
schwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert be-
ziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.
6.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Colombo)
- die schweizerische Vertretung in Colombo (unter Hinweis auf Ihre
Referenznummer (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung
an das Bundesverwaltungsgericht)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.Nr. (...) (per
Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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