B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6577/2014
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…), Äthiopien
und deren Kind
C._______, geboren (…),
Äthiopien,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. September 2014 / N _______.
D-6577/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 2. April 2012 (Eingangsstempel Botschaft) reichten die
Beschwerdeführenden bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (in
der Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch ein.
B.
B.a Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 teilte die Vorinstanz den Beschwer-
deführenden mit, aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie feh-
lender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Be-
reich könne keine Befragung durch die Botschaft durchgeführt werden. Aus
diesem Grund unterbreite ihnen die Vorinstanz eine Reihe konkreter Fra-
gen zur Abklärung des Sachverhalts. Gleichzeitig wurde die Beschwerde-
führerin unter Hinweis auf BVGE 2011/39 aufgefordert, eine von ihr unter-
zeichnete Willensäusserung sowie eine umfassende Begründung ihres
Asylgesuches einzureichen.
B.b Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 (Eingangsstempel Botschaft) liessen
sich die Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen.
C.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe von 1990 bis 2006
[…] die Schule besucht und von März 2008 bis Juli 2011 in D._______ als
Leiter einer Konstruktionssektion gearbeitet. Sein Vater sei im Juni 1998
von der äthiopischen Regierung in sein Heimatland Eritrea deportiert wor-
den. Er und seine Geschwister seien bei ihrer äthiopischen Mutter verblie-
ben. Aufgrund der Ethnie und Nationalität habe man ihm die Arbeitsstelle
gekündigt. Er sei einen Monat lang inhaftiert und schlecht behandelt wor-
den. Nach seiner Entlassung habe man ihn aufgefordert, das Land zu ver-
lassen oder man würde ihn bestrafen. Er habe sich dann entschieden, nach
Eritrea zu gehen. Für die Beschwerdeführerin sei es nach der Inhaftierung
ihres Ehemannes schwierig gewesen, sich in Äthiopien frei zu bewegen.
Nachdem er nach Eritrea ausgereist sei, seien Polizeibeamte zu ihr ge-
kommen und hätten wissen wollen, wo der Beschwerdeführer sei und ihr
mit Haft gedroht. Sie sei wegen ihres eritreischen Ehemannes und ihres
Geschlechts diskriminiert worden. Man habe sie gezwungen, ihren Job und
ihr Zuhause zu verlassen. Deshalb habe sie sich am 12. Dezember 2011
von E._______ in den Sudan begeben. Vom 4. August 2011 bis 8. Novem-
ber 2011 habe der Beschwerdeführer in Asmara bei seinem Vater und des-
sen neuer Ehefrau gelebt. In Eritrea sei er jedoch als Bürger zweiter Klasse
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behandelt und diskriminiert worden. Man habe versucht, ihn zu inhaftieren,
da er keinen Nationaldienst geleistet habe. Aus diesem Grund habe er Erit-
rea in Richtung Sudan verlassen. Die Beschwerdeführenden seien beim
UNHCR als Flüchtlinge registriert und hätten sich vom 11. November be-
ziehungsweise 12. Dezember 2011 bis 28. Februar 2012 im UNCHR-
Flüchtlingslager Shegerab aufgehalten, hätten das Lager jedoch aufgrund
fehlender Sicherheit und Grundversorgung sowie hinsichtlich Diskriminie-
rungen, Entführungen und physischer sowie psychischer Beschwerden
wieder verlassen. Da sie weder ein Recht auf Arbeit noch auf Bewegungs-
freiheit hätten, könnten sie nicht länger im Sudan bleiben. Zudem würden
sie ständig von der sudanesischen Polizei inhaftiert. Die Beschwerdefüh-
rerin sei drei Tage auf der Polizeistation F._______ inhaftiert worden, ob-
wohl sie im neunten Monat schwanger gewesen sei. Auch seien die Be-
schwerdeführenden aufgrund ihres christlichen Glaubens beruflich ausge-
grenzt und könnten ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten.
C.a Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhalts wird auf
die Akten verwiesen.
C.b Zusammen mit dem schriftlichen Asylgesuch sowie im weiteren Verlauf
des Asylverfahrens reichten die Beschwerdeführenden diverse Unterlagen
in Kopie ins Recht, auf deren Inhalt, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen wird.
D.
Mit Verfügung vom 26. September 2014 – eröffnet am 19. Oktober 2014 –
verweigerte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte die Vor-
instanz Folgendes aus:
Wenn sich eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland stelle, sich in
einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr
auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, es sei jedoch in
solchen Fällen im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass
die betreffende Person bereits anderweitig in einem Drittstaat Schutz ge-
funden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der
Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Fall
seien allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in die-
sem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer
allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
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Die Beschwerdeführenden seien in ihren Aussagen sehr allgemein, vage
und lückenhaft geblieben. Der Beschwerdeführer habe pauschal angege-
ben, in Äthiopien aufgrund seiner Nationalität und Herkunft seine Stelle
verloren zu haben und für einen Monat inhaftiert worden zu sein. Im An-
schluss daran habe man ihn unter Strafandrohung dazu gebracht, aus Äthi-
opien auszureisen. Dieses Vorbringen erscheine äusserst zweifelhaft, zu-
mal der Beschwerdeführer weder die Umstände noch den Zeitpunkt der
Verhaftung habe beschreiben können, noch über konkrete Erlebnisse im
Gefängnis habe berichten können. In diesem Zusammenhang erscheine
auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie nach der Aus-
reise ihres Ehemannes aus Äthiopien von Polizeibeamten aufgesucht,
über dessen Verbleib befragt und mit Haft bedroht worden sei, fragwürdig.
Zumal gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers das Interesse der
Polizei lediglich darin gelegen habe, dass er Äthiopien so schnell wie mög-
lich verlasse. Hinsichtlich dessen würden weitere Behelligungen eher un-
begründet erscheinen. Zudem habe die Beschwerdeführerin keine ge-
nauen Angaben dazu gemacht, wie oft sich diese Behelligungen durch die
Polizei ereignet hätten, noch über die genauen Umstände von diesen. Die
Beschwerdeführerin habe darüber hinaus lediglich pauschal geltend ge-
macht, sie habe aufgrund ihres eritreischen Ehemannes und ihres Ge-
schlechts Probleme gehabt. Sie habe es jedoch unterlassen, diesbezüglich
konkretere Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer habe zusätzlich
geltend gemacht, auch bei seinem kurzen Aufenthalt in Eritrea sei er we-
gen der Nationaldienstpflicht bedroht gewesen, inhaftiert zu werden, des-
halb habe er sich in den Sudan begeben. In diesem Zusammenhang hätten
sich jedoch aus seinen Eingaben Widersprüche ergeben. So habe er in
seinem schriftlichen Asylgesuch vom 2. April 2012 ausgeführt, er habe an
die Adresse seines Vaters einen Brief erhalten, der eine Aufforderung zum
Militärdienst enthalten habe (vgl. Akten der Vorinstanz A1/4 S. 3). Demge-
genüber habe er in seinem Schreiben vom 16. Juli 2014 angegeben, er sei
weder im Nationaldienst gewesen noch habe er eine Aufforderung dazu
erhalten (vgl. A6/11 S. 6). Den Ausführungen der Beschwerdeführenden
sei somit kein klar ersichtlicher Zeitpunkt oder ein damit verbundenes Er-
eignis, das auf eine konkrete und gezielte Verfolgung seitens der äthiopi-
schen beziehungsweise eritreischen Behörden hindeute, zu entnehmen.
Daher sei es ihnen nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen; eine Prüfung weiterer Vorausset-
zungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Aus-
landsverfahren erübrige sich. Ausserdem habe das SEM aufgrund fehlen-
der Identitätsbelege und der Angabe, dass der Vater des Beschwerdefüh-
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rers eritreischer Staatsangehöriger und seine Mutter äthiopische Staatsan-
gehörige sei, er in Äthiopien zur Welt gekommen sei und dort mindestens
bis 2011 gelebt habe, erhebliche Zweifel an der geltend gemachten eritre-
ischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und erachte seine
Staatsangehörigkeit als nicht belegt.
E.
Mit Eingabe in englischer Sprache an die Botschaft vom 2. November 2014
erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der
Vorinstanz vom 26. September 2014. Die Vertretung überwies die Eingabe
zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung. Die
Beschwerdeführenden machten sinngemäss geltend, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen. Sie würden sich weder in Eritrea noch in Äthiopien oder im Su-
dan sicher fühlen und um ihr Leben fürchten, weshalb sie um Schutz in der
Schweiz ersuchten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzu-
wenden.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung
beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erüb-
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rigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylge-
suchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist
aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu
geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
5.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der Bot-
schaft in Khartum zu ihrem Asylgesuch nicht befragt. Indes wurden sie im
Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 27. Mai 2014 zur
weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B.a hier-
vor). In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen
sowie den entsprechenden Antworten der Beschwerdeführenden dazu
(vgl. Bstn. B.a und B.b hiervor) konnte das SEM letztlich davon ausgehen,
dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland not-
wendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien
der asylsuchenden Personen, die detaillierten Asylvorbringen, die unter-
nommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer in-
nerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich die Be-
schwerdeführenden in allen ihren Eingaben grundsätzlich auf den gleichen
Sachverhalt beriefen. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführen-
den durfte das SEM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung
des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte
vorgebracht wurden. Das SEM ist zudem der Begründungspflicht des An-
hörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem
Anspruch der Beschwerdeführenden (Eltern) auf Gewährung des rechtli-
chen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachver-
halt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde.
6.
6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art.
3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
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Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14.
September 2011 E. 7.1).
6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat,
dass den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorkommnis-
sen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann deshalb vorab
auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend
Bst. D.). An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen
der Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts ändern, zu-
mal die Beschwerdeführenden lediglich an ihren bisherigen Vorbringen
festhielten und erklärten, sie seien im Sudan, in Eritrea und in Äthiopien
gefährdet. Die Beschwerdeführenden halten sich in einem Drittstaat, dem
Sudan auf. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Um-
stände im Sudan schwierig und teilweise unbefriedigend sind. Dennoch
sind sie nicht dergestalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise
in die Schweiz bewilligt werden müsste. Das Bundesverwaltungsgericht
schliesst sich somit den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an,
zumal sich aus der Beschwerde nichts ergibt, was die Erwägungen der Vo-
rinstanz entkräften könnte.
6.4 Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdeführenden im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht
gegeben. Das SEM hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise
in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zer Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: