Abtei lung IV
D-6578/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Elfenbeinküste,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
3. Juli 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6578/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 26. Oktober 2000 und gelangte - nach einem Aufenthalt bis
Dezember 2001 in Conakry (Guinea) - am 5. Januar 2002 über Italien
illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 10. Ja-
nuar 2002 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle (...)
summarisch zu seinen Asylgründen befragt. In der Folge wurde er für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Die
zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 28. Februar 2002 zu sei-
nen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der in B._______
geborene und aufgewachsene Beschwerdeführer zusammengefasst
geltend, er sei Mitglied der Partei RDR (Rassemblement des
républicains) gewesen und habe für diese als Schneider verschiedene
Kleidungsstücke hergestellt. Aus diesem Grund sei er zweimal
festgenommen und einige Tage festgehalten worden. Man habe ihn
jedoch mit der Aufforderung, seine Tätigkeit für die RDR einzustellen,
wieder entlassen. In der Nacht vom 25. auf den 26. Oktober 2000 sei
die Polizei bei ihm zu Hause erschienen und habe ihn gesucht.
Nachdem die Polizei ihn – versteckt in der Toilette – gefunden und
festgenommen habe, habe sie seine Mutter sowie seine jüngere
Schwester erschossen. Er sei daraufhin auf den Polizeiposten (...) in
B._______ verbracht worden, von wo er jedoch mit Hilfe eines aus
dem selben Quartier stammenden Polizisten habe fliehen können. Er
habe diesem jedoch versprechen müssen, die Elfenbeinküste definitiv
zu verlassen, was er in der Folge auch gemacht habe.
B.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 3. Juli 2003 – eröffnet am 5. Juli
2003 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den
Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt führte
zusammenfassend aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand-
zuhalten.
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C.
Mit Eingabe vom 2. August 2003 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu
erteilen sowie die Wegweisung aufzuheben, eventualiter sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege; insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird –
soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2003 bestätigte der Instruk-
tionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur An-
wesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit des Verfahrens.
Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abgewiesen, da der Beschwerdeführer über ein Sicher-
heitskonto verfügte. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet. Zudem wurde festgehalten, dass das Verfahren auf Deutsch
geführt werde.
E.
Mit Vernehmlassung vom 12. März 2004 hielt die Vorinstanz in Berück-
sichtigung der Beschwerdevorbringen an ihren Erwägungen fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 18. Februar 2005 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer
Bürgerin, weshalb ihm von der zuständigen Behörde des Kantons (...)
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
Mit Schreiben vom 8. August 2005 ersuchte der Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er unter den gegebenen Umstän-
den an der Beschwerde festhalten wolle. Der Beschwerdeführer teilte
in der Folge mit Eingabe vom 16. August 2005 unter Beilage einer Ko-
pie der Trauungsurkunde (sinngemäss) mit, er halte am Beschwerde-
verfahren fest.
G.
Mit Schreiben vom 7. November 2006 teilte die ARK dem Beschwerde-
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führer mit, das hängige Verfahren werde – sofern bis Ende 2006 nicht
erledigt – vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nachdem dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer
Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, ist die
vorliegende Beschwerde hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung
und deren Vollzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Be-
schwerdegegenstand bildet nur noch die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
das Asylgesuch abgewiesen hat. Bei dieser Sachlage erübrigen sich
Ausführungen zu der vom Beschwerdeführer eingereichten und in der
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Beschwerde teilweise wiedergegebenen Internetpublikation in Bezug
auf die Situation im Heimatland.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbrin-
gen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend subs-
tanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hi-
naus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbingen auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wich-
tige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, über-
wiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
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len (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).
5.
5.1 Die Vorinstanz hält zur Begründung der angefochtenen Verfügung
zunächst fest, in Ermangelung jeglicher Identitätspapiere kämen erste
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers auf.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, aufgrund des Fehlens von
Identitätspapieren lasse sich angesichts der konkreten Umstände – als
ethnischer Dioula habe er in der Elfenbeinküste praktisch keine Mög-
lichkeit, zu Identitätspapieren zu kommen – nicht an der Glaubhaftig-
keit der Asylvorbringen zweifeln. Bei Vorbehalten gegenüber seiner
Identität hätte die Vorinstanz entsprechende Abklärungen treffen be-
ziehungsweise hätte sie gestützt auf Art. 40 Abs. 2 aAsylG innert 20
Tagen nach der Anhörung das Asylgesuch ablehnen können.
Klarzustellen ist zunächst, dass die Vorinstanz nicht, jedenfalls nicht in
entscheidrelevanter Weise, an der Identität des Beschwerdeführers
zweifelt, sondern an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Der
Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte weitere Abklä-
rungen bezüglich seiner Herkunft, beispielsweise Kenntnisse der Geo-
grafie und Geschichte der Elfenbeinküste, treffen müssen, erweisen
sich deshalb als irrelevant. Nicht ersichtlich ist im Weiteren, was der
Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf Art. 40 Abs. 2 aAsylG zu sei-
nen Gunsten ableiten will. Schliesslich überzeugt auch der allgemein
gehaltene Verweis auf grundsätzliche Schwierigkeiten von Personen
der Ethnie Dioula, sich in der Elfenbeinküste nur mit Mühe Identitäts-
papiere verschaffen zu können, nicht. Der Beschwerdeführer hat nach
eigenen Angaben acht Jahre die Schule besucht, einen selbstständi-
gen Beruf ausgeübt, sich nach dem Verlassen der Elfenbeinküste eini-
ge Monate im benachbarten Guinea aufgehalten und ist über Italien in
die Schweiz eingereist. Bei dieser Sachlage ist die vorinstanzliche
Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer müsste Identitätspapiere be-
sitzen oder hätte sich solche beschaffen können, weshalb das Fehlen
derselben Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen wecke,
nicht zu beanstanden.
5.2 Die Vorinstanz ist weiter der Ansicht, die Aussagen des Beschwer-
deführers seien wenig detailliert ausgefallen und vermöchten nicht den
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Eindruck zu erwecken, dass sich die Vorfälle in der geschilderten Art
und Weise zugetragen hätten. So habe der Beschwerdeführer die
Daten der ersten beiden Festnahmen nicht gewusst und den Verlauf
derselben nur in allgemeiner und stereotyper Form geschildert. Auch
den angeblichen Übergriff der Polizei in der Nacht vom 25. auf den 26.
Oktober 2000 und die dabei angeblich erfolgte Erschiessung seiner
Mutter und jüngeren Schwester habe er nur allgemein, ohne konkreten
persönlichen Bezug geschildert.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, seine Aussagen seien we-
der allgemein gehalten noch stereotyp. Er habe die erlittene Folterung,
nämlich geschlagen worden zu sein, kein Essen erhalten zu haben,
gefesselt gewesen zu sein, geschildert. Auch den Übergriff der Polizei
zu Hause habe er konkret geschildert.
Diese Einwendungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen nicht zu
überzeugen, zumal der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, sei-
ne früheren Angaben zu wiederholen. Es fehlen jedoch – wie schon
von der Vorinstanz festgehalten – Aussagen darüber, wann die beiden
ersten Festnahmen stattgefunden haben, ebenso wie Angaben zu den
genaueren Umständen der jeweiligen Haft (Ort, ob alleine oder zusam-
men mit weiteren Gefangenen, Häufigkeit der Schläge, wie genau an-
bzw. festgebunden und gefesselt, etc.). Die Vorbringen lassen jegliche
Realkennzeichen vermissen. Der Vorinstanz ist im Weiteren darin zu-
zustimmen, dass die Schilderung des polizeilichen Übergriffes vom
25./26. Oktober 2000 durch den Beschwerdeführer nicht überzeugt. Es
fehlen auch hier detailliertere Angaben zum Geschehen, etwa in wel-
cher Situation sich die Familie beim Eintreffen der Polizei befand, wes-
halb sich der Beschwerdeführer noch in der Toilette verstecken konnte,
wo sich Mutter und Schwester befanden, als der Beschwerdeführer zu
ihnen bzw. an ihnen vorbeigeführt wurde, wie sich Mutter und Schwes-
ter in diesem Zeitpunkt verhielten, so dass nicht von real Erlebtem sei-
tens des Beschwerdeführers auszugehen ist.
5.3 Für die Vorinstanz ist sodann nicht nachvollziehbar, wie ein einfa-
cher Polizist über den nötigen Einfluss verfügen sollte, um die vom Be-
schwerdeführer geschilderte Freilassung zu erwirken.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das logische Verhalten sei
nach dem Massstab im jeweilen Land zu messen, mithin sei zu diffe-
renzieren zwischen dem logischen Verhalten in der Schweiz und dem-
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jenigen in der Elfenbeinküste. Die ihm ermöglichte Flucht reflektiere
die Realität in der Elfenbeinküste.
Ob die Vorinstanz die Verhältnisse in der Elfenbeinküste zutreffend be-
urteilt hat, kann vorliegend offen bleiben. Wenn der Beschwerdeführer
mit seinem Vorbringen sinngemäss (auch) geltend macht, es sei von
einer Flucht und nicht von einer Freilassung auszugehen, ist diesem
Einwand aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers (der Po-
lizeibeamten habe ihn durch ein Fenster steigen lassen und er sei
dann über eine Mauer geklettert) zwar zuzustimmen. Insofern erweist
sich die vorinstanzliche Bezeichnung "Freilassung" als unzutreffend
beziehungsweise irreführend. Dies ändert jedoch nichts an der von der
Vorinstanz gezogenen, zutreffenden Schlussfolgerung, die Kernvor-
bringen des Beschwerdeführers – zweimalige Festnahme, Festnahme
am 25./26. Oktober 2000, Ermordung seiner Mutter und Schwester –
überzeugten nicht.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz –
wie in der Beschwerde erwähnt – bei der Wiedergabe der Aussagen
des Beschwerdeführers versehentlich den 26. Oktober 2002 (recte:
2000) als Fluchtdatum erwähnt. Dieses Versehen wirkt sich jedoch
nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus und erweist sich somit
als unbeachtlich.
5.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände
und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass dieser keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz
hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt.
6.
Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen beziehungsweise entscheidwe-
sentlichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemes-
sen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzu-
weisen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben
ist.
7.
Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die
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Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes
festzulegen(Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist davon aus-
zugehen, dass sich die Situation im Süden der Elfenbeinküste, insbe-
sondere in B.____, anfangs 2005 soweit beruhigt hatte, dass der an-
geordnete Vollzug der Wegweisung des jungen, gesunden Beschwer-
deführers voraussichtlich bestätigt worden wäre. Der Beschwerdefüh-
rer wäre demzufolge im Beschwerdeverfahren vollumfänglich unterle-
gen, weshalb ihm die Kosten in voller Höhe aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der beantragten Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird, soweit sie die Wegweisung und deren Vollzug
betrifft, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons (...) ad (...) (in
Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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