B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6578/2017
law/gnb
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nina Klaus,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (…).
Nach jeweils mehrmonatigen Aufenthalten in Äthiopien, im Sudan und in
Libyen sei er über Italien am 2. November 2016 in die Schweiz gelangt, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 22. November 2016 wurde er zu
seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen
befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 7. September 2017 wurde er im
Beisein seiner Vertrauensperson und der Hilfswerksvertretung eingehend
zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus B._______, Subzoba
C._______, Zoba D._______. Um seine Mutter bei der Arbeit in der Land-
wirtschaft unterstützen zu können, habe er im Jahr (…) wiederholt in der
Schule fehlen müssen. Wegen der Absenzen sei er durch den Lehrer der
Schule verwiesen worden. In der Folge habe die Verwaltung vom Schul-
verweis erfahren und ihm ein Aufgebot für den Militärdienst nach Hause
geschickt, wonach er sich in E._______ hätte melden müssen. Weil er die-
sem Aufgebot keine Folge geleistet habe, seien dreimal Soldaten nach
Hause gekommen, welche ihn hätten festnehmen wollen. Bei den ersten
beiden Malen habe er in die Wildnis flüchten können, ohne gesehen zu
werden. Beim dritten Mal hingegen sei mit einem Stein nach ihm geworfen
worden, der ihn an der Wade verletzt habe. Trotzdem habe er flüchten kön-
nen. In der Wildnis habe er zwei Freunde angetroffen und mit ihnen be-
schlossen, Eritrea zu verlassen.
Sein Vater sei Soldat und komme etwa alle drei bis vier Jahre nach Hause,
weshalb er ihn nicht richtig kenne. Auch seine ältere Schwester sei in den
Militärdienst eingezogen worden. In Eritrea habe er keine Freiheit gehabt
und keine Zukunftsperspektive gesehen.
B.
Die im Auftrag des SEM durchgeführte radiologische Handknochenanalyse
zur Altersbestimmung vom (…) ergab ein Skelettalter des Beschwerdefüh-
rers von (…) Jahren.
C.
Mit Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016 wurde das zuvor einge-
leitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren aufgenommen.
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Seite 3
D.
Am 20. Februar 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Kantonswechselge-
such, welches mit Verfügung des SEM vom 20. Juli 2017 abgelehnt wurde.
E.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 – der Vertrauensperson und dem Be-
schwerdeführer eröffnet am 23. Oktober 2017 – stellte das SEM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl-
gesuch vom 2. November 2016 ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Deren Vollzug schob es hingegen infolge Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. November 2017 erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde. Darin wurde beantragt, es sei die Verfügung des SEM
aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit der Un-
terzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
G.
Am 27. November 2017 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht) wurde
die Fürsorgebestätigung vom 23. November 2017 nachgereicht.
H.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der fi-
nanziellen Verhältnisse gut. Antragsgemäss wurde Frau MLaw Nina Klaus
als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde der
Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt.
I.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 zur Beschwerde
vernehmen.
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Seite 4
J.
Am 21. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlas-
sung des SEM vom 19. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht.
K.
Der Beschwerdeführer liess mittels Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom
29. Dezember 2017 replizieren. Gleichzeitig reichte die Rechtsbeiständin
ihre Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3
3.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten kön-
nen; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Angaben des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch die eritreischen Be-
hörden wenig substantiiert seien. Er sei nicht im Stande, wesentliche Ele-
mente dazu konkret und überzeugend dazulegen. So sei seine Schilderung
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der Situation, in der er vom Aufgebot Kenntnis erhalten habe, knapp aus-
gefallen. Abgesehen von offensichtlichen Informationen, wie dass das
Schreiben von der Verwaltung gekommen sei und er sich an einen be-
stimmten Ort hätte begeben müssen, habe er auch den Inhalt des Aufge-
bots nicht wiedergeben können. Angesichts des Umstands, dass es sich
hierbei um wesentliche Elemente handle, mit der er seine Gefährdungssi-
tuation im Heimatland begründe, sei (auch in Berücksichtigung seines jun-
gen Alters) nicht nachvollziehbar, weshalb er diese nur sehr vage und ober-
flächlich beschreiben könne. Seine Aussagen zu den Festnahmeversu-
chen durch die Soldaten, zu seiner jeweiligen Flucht sowie zu der in der
Wildnis verbrachten Zeit seien ebenfalls vage geblieben und würden weit-
gehend keine zusätzlichen persönlichen Erlebnisse und Erinnerungen ent-
halten. Vielmehr würden sie sich überwiegend auf äussere Abläufe bezie-
hen, wodurch sie einen persönlichen Bezug und Realkennzeichen (so ins-
besondere Detailreichtum der Schilderung, Interaktionsschilderung sowie
inhaltliche Besonderheiten) vermissen lassen würden. Die Zweifel an der
Glaubhaftigkeit würden dadurch erhärtet, dass die geschilderte Flucht vor
den Soldaten beim dritten Festnahmeversuch wenig plausibel erscheine.
Es sei nicht logisch nachvollziehbar, dass die Soldaten dem Beschwerde-
führer nach seinem Entkommen nicht gefolgt respektive nicht in der Lage
gewesen sein sollen, ihm zu folgen und ihn einzuholen, zumal er gemäss
seinen Angaben am Bein verletzt und insofern körperlich eingeschränkt ge-
wesen sei. Hinzu komme, dass die Soldaten in der Mehrzahl gewesen
seien.
Sodann sei gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 30. Januar 2017 (D-7898/2015) nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige
aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimstaates kon-
frontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation
des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Er sei als minderjährige Person
und damit im noch nicht dienstpflichtigen Alter aus Eritrea ausgereist.
4.2 In der Beschwerde wird dem mit Verweis auf die Richtlinien des UN-
Flüchtlingshochkommissariats entgegengehalten, dass von Kindern eine
Schilderung ihrer Erlebnisse nicht in gleicher Weise erwartet werden könne
wie von Erwachsenen. Auch wenn Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdig-
keit einiger Behauptungen des Kindes bestünden, sollte im Zweifelsfall für
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das Kind entschieden werden. Es wäre von der Vorinstanz zu erwarten ge-
wesen, dass sie die Form der Fragestellungen der BzP und Anhörung
kindsgerecht hätte gestalten sollen. Indem die Vorinstanz dem minderjäh-
rigen Beschwerdeführer oftmals sehr offene Frage gestellt habe, habe sie
es unterlassen, die Fragen kindsgerecht zu stellen. Es wäre zu erwarten
gewesen, dass sie ihre Fragen eingegrenzt hätte, damit er gewusst hätte,
was man von ihm wissen möchte. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die
Anforderungen an seine Glaubwürdigkeit nicht gleich hoch sein dürften wie
an jene eines erwachsenen Asylsuchenden. Er habe sich stets mit bestem
Wissen und Gewissen zu allen Fragen der Vorinstanz geäussert und habe
nicht wissen können, welche weiteren Details man von ihm habe wissen
wollen.
So habe er intuitiv und ausführlich über seine Gefühlslage im Zusammen-
hang mit dem Aufgebot erzählt und habe die Situation auch zeitlich einord-
nen können. Er habe sodann nach seinem besten Wissen und Gewissen
alles genannt, was im Aufgebot gestanden habe, und habe sogar ausge-
führt, dass er sich zur Verwaltung in E._______ hätte begeben müssen.
Hätte die Vorinstanz weitere Details über das Aufgebot erfahren wollen,
hätte sie noch mehr spezifische Fragen stellen müssen.
Sodann würden seine Ausführungen zu den ersten beiden Festnahmever-
suchen sowie den weiteren Umständen dazu beinahe drei Seiten des An-
hörungsprotokolls umfassen. Er habe wesentliche Details erzählt und die
Schilderungen würden einen persönlichen Bezug und somit Realkennzei-
chen enthalten. Auch habe er auf Fragen der Vorinstanz zu weiteren De-
tails über den ersten Festnahmeversuch nach bestem Wissen und Gewis-
sen geantwortet, zahlreiche Details genannt, glaubhaft über seine Gefühle
berichtet und zahlreiche Gedanken geschildert. Er hätte diese persönli-
chen Erlebnisse alle nicht erzählen können, wenn er sie nicht wirklich erlebt
hätte. Zudem seien die von der Vorinstanz gestellten Fragen allesamt sehr
offen gehalten gewesen, weshalb von ihm nicht habe erwartet werden kön-
nen, weitere Details zu erzählen. Daneben sei zu berücksichtigten, dass
Eritreer kulturell bedingt nicht sehr ausschweifend von ihren Erlebnissen
berichten und sich in den Mittelpunkt stellen würden.
Was den dritten Festnahmeversuch anbelange, so liege nach dem bereits
erfolgten Aufgebot für den Militärdienst und dem zweimaligen Aufsuchen
durch die Behörden auf der Hand, dass diese weiterhin interessiert gewe-
sen seien, ihn in den Militärdienst einzuziehen. Es sei demnach nachvoll-
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ziehbar, dass sie ein drittes Mal versucht hätten, ihn mit Zwang zu rekru-
tieren. Die Flucht sei ihm damals durchaus möglich gewesen, da er auf der
Weide gesessen habe, als drei Soldaten sich dem Haus seiner Familie ge-
nähert hätten. Da die Distanz zwischen ihm und den Soldaten einige Hun-
dert Meter betragen und er sofort rennend die Flucht ergriffen habe, habe
er sich einen deutlichen Vorsprung verschafft und es sei ihm möglich ge-
wesen, den Soldaten zu entkommen. Die Vorinstanz habe es vollständig
unterlassen zu berücksichtigen, dass er anlässlich der Anhörung erklärt
habe, dass es bereits dunkel gewesen sei, als die Soldaten gekommen
seien, und dass er den Schmerz am Bein gar nicht gespürt habe. Indem er
intuitiv über seine Gedanken und Emotionen nach dieser Flucht erzählt
habe, würden eindeutig Realkennzeichen vorliegen, die verdeutlichen wür-
den, dass er die geschilderten Handlungsabläufe wirklich so erlebt habe.
Zudem sei zu beachten, dass er während der Anhörung wiederholt geweint
habe. Die Hilfswerksvertretung habe ausgeführt, dass seine psychische
Gesundheit angeschlagen sei und er am Ende der Anhörung gesagt habe,
dass er lieber sterbe, als nach Eritrea zurückzukehren, weshalb allenfalls
sein Gesundheitszustand abzuklären sei. Die Vorinstanz habe es jedoch
unterlassen, den psychischen Zustand zu würdigen und genauer abzuklä-
ren. Alle diese Hinweise bezüglich seiner psychischen Verfassung würden
eindeutig verdeutlichen, dass er das Erzählte wirklich erlebt und glaubhaft
geschildert habe. Er habe umfassend, persönlich, realitätsnah sowie de-
tailreich über die Geschehnisse in Eritrea berichtet und es könnten ihm
keinerlei Widersprüche angelastet werden.
Seine drohende Zwangsrekrutierung sowie die Angst vor weiteren Razzien
würden einerseits seine Bewegungsfreiheit gefährden und andererseits ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Aufgrund dieser Um-
stände sei er gezwungen gewesen, seine Familie in Eritrea alleine zurück-
zulassen und zu flüchten. Wäre er in Eritrea geblieben, wäre er von den
Behörden mit Zwang für das Militär rekrutiert oder sogar inhaftiert worden.
Zum Zeitpunkt seiner Flucht sei gemäss der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts in Bezug auf eritreische Staatsangehörige, die illegal
aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist seien, das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen zu bejahen gewesen. Das eritreische Regime erachte
das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition ge-
gen den Staat und versuche mit drakonischen Massnahmen der sinkenden
Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr
zu werden. Die Vorinstanz habe vollständig unterlassen, alle Zweifel be-
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züglich des Risikos im Fall einer Rückkehr auszuräumen, wenn eine Per-
son im oder vor dem dienstpflichtigen Alter glaubhaft machen könne, dass
sie illegal aus Eritrea ausgereist sei. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass
das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzentscheid vom 17. Au-
gust 2017 (D-2311/2016) ausführe, dass in Eritrea landesweit Razzien
stattfinden würden, bei denen Ortschaften oder Stadtteile von der Armee
abgeriegelt und Jugendliche – darunter auch Minderjährige – daraufhin
überprüft würden, ob sie ihre Dienstpflicht erfüllt hätten. Hätten sie dies
nicht, würden diese inhaftiert und in den Militärdienst eingezogen. Zudem
gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass insbesondere Per-
sonen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist
seien, bei einer Rückkehr eingezogen würden. Diese Fallkonstellation sei
vorliegend gegeben. Des Weiteren verkenne die Vorinstanz, dass die ille-
gale Ausreise Minderjähriger aus Eritrea bestraft werde.
4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest
und wies darauf hin, dass die BzP und die Anhörung altersgerecht durch-
geführt worden seien. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Rah-
men der Anhörung offene Fragen gestellt worden seien, führe keineswegs
zur Annahme einer nicht kindesgerechten Anhörung. Die Fragen seien be-
wusst einfach formuliert worden. Der Beschwerdeführer habe denn auch
keine Mühe gehabt, die Fragen zu verstehen und zu beantworten.
4.4 In der Replik wurde daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer
glaubhaft über die Geschehnisse in Eritrea berichtet habe. Sodann wird auf
BVGE 2014/30 verwiesen, wonach bei der Anhörung eines unbegleiteten
minderjährigen Asylsuchenden spezifische Faktoren berücksichtigt werden
müssten, wie Alter, Reifegrad, Komplexität der Vorbringen und besondere
Anforderungen hinsichtlich des Beweiswerts der Vorbringen. Bei der Anhö-
rung und Befragung von unbegleiteten Minderjährigen würden auch beson-
dere Anforderungen an die Form der Fragestellung und an den Rhythmus
der Befragung gelten. Eine Anhäufung negativer Faktoren in der Anhörung
führe demnach zur Abfassung eines Einvernahmeprotokolls, aufgrund des-
sen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht umfassend geprüft werden
könne. Vorliegend habe die Vorinstanz die vom Bundesverwaltungsgericht
vorgegebenen Faktoren für die Anhörung von unbegleiteten minderjähri-
gen Asylsuchenden nicht berücksichtigt und demnach die Fragen nicht auf
den minderjährigen Beschwerdeführer abgestimmt. Die Anforderungen an
die Glaubwürdigkeit von minderjährigen Asylsuchenden seien weniger
hoch als bei erwachsenen Asylsuchenden. Der minderjährige Beschwer-
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Seite 10
deführer sei aus seiner geografischen, sprachlichen, kulturellen und sozia-
len Umgebung herausgerissen worden und befinde sich deshalb in einer
schwierigen Situation und sei auch gerade wegen seines jugendlichen Al-
ters besonders verletzlich. Daher wäre von der Vorinstanz zu erwarten ge-
wesen, dass sie ihre offen gestellten Fragen umformuliert und eingegrenzt
hätte, nachdem sie bemerkt habe, dass er – ihrer Ansicht nach – nicht plau-
sibel geantwortet habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Fra-
gen für ihn nicht leicht verständlich gewesen. Da die Vorinstanz der Ansicht
sei, dass seine Ausführungen unglaubhaft seien, hätte sie ihm weitere Fra-
gen stellen müssen. Er habe stets alle Fragen nach seinem besten Wissen
und Gewissen beantwortet. Somit habe er davon ausgehen können und
dürfen, dass seine Antworten ausführlich genug gewesen seien und das
Erzählte für die Vorinstanz plausibel sei.
Sodann habe ihn die Vorinstanz, als er das erste Mal geweint habe, ge-
fragt, ob er einen Moment brauche. Nachdem er wiederholt in Tränen aus-
gebrochen sei, habe die Vorinstanz in keiner Weise mehr darauf reagiert.
Damit habe sie es unterlassen, dem Aspekt seiner Minderjährigkeit Rech-
nung zu tragen, indem sie keine entsprechenden Massnahmen für sein
Wohlbefinden getroffen habe. Insgesamt habe die Vorinstanz die Anhörung
nicht kindsgerecht durchgeführt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, er sei von
der Vorinstanz nicht kindesgerecht respektive ohne gebührende Berück-
sichtigung seiner Minderjährigkeit befragt worden.
5.1.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbe-
gleiteter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen. Zunächst
hat das SEM, sofern es an der vorgetragenen Minderjährigkeit einer asyl-
suchenden Person zweifelt, noch vor der Anhörung zu den Asylgründen
das Alter zu prüfen. Kommt es zum Schluss, dass die asylsuchende Per-
son minderjährig und unbegleitet ist, hat es ihr für die Dauer des Asylver-
fahrens einen Rechtsbeistand beizuordnen. Überdies hat es unter ande-
rem bezüglich der Art und Weise der Anhörung gewisse Regeln zu beach-
ten. In erster Linie muss es bereits zu Beginn der Anhörung darum bemüht
sein, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, welches sich auf die Bereit-
schaft der minderjährigen Person, über ihre Erlebnisse zu berichten, för-
derlich auswirkt. Zu diesem Zweck soll die Vorinstanz der minderjährigen
Person bereits zu Beginn der Anhörung in einer altersgerechten Sprache
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Seite 11
deren Ziel sowie die darauf anwendbaren Regeln erläutern und ihr alle Per-
sonen, die an der Anhörung mitwirken, vorstellen sowie deren Rolle erklä-
ren. Zudem hat das SEM – wiederum in einer für die minderjährige Person
verständlichen Art – darauf hinzuweisen, dass es wichtig ist, anlässlich der
Anhörung die Wahrheit zu sagen, aber auch sicherzustellen, dass die min-
derjährige Person versteht, dass es nicht per se richtige oder falsche Ant-
worten gibt, und dass es möglich ist, dass sie nicht alle Fragen beantworten
kann. Während der Anhörung hat die Vorinstanz das Verhalten der minder-
jährigen Person zudem zu beobachten und jede Form der nonverbalen
Kommunikation zu vermerken. Auch hat sie sich um eine wohlwollende und
neutrale Haltung zu bemühen. Besonders wichtig erscheint es zudem,
dass die Fragen, insbesondere in einer ersten Phase, offen formuliert wer-
den, um einen freien Bericht zu fördern. Stellt sich heraus, dass es der
minderjährigen Person schwer fällt, über gewisse Ereignisse zu sprechen,
sollte vorläufig das Thema gewechselt und erst zu einem späteren Zeit-
punkt in der Anhörung wieder darauf zurückgekommen werden (vgl. zum
Ganzen BVGE 2014/30 E. 2.3).
5.1.2 Selbst wenn das erstinstanzliche Asylverfahren diesen Anforderun-
gen nicht genügt, kommt eine Rückweisung der Sache an das SEM nur in
Frage, wenn der Sachverhalt infolgedessen unvollständig oder unrichtig
festgestellt worden und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss
Art. 12 VwVG verletzt ist (vgl. BVGE 2014/30 E. 3.3) oder wenn infolge
Nichtbeachtung der Pflicht, einer minderjährigen Person eine Rechtsver-
beiständung beizuordnen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1999 Nr. 2 E. 5; 2006 Nr. 14 E. 6.6).
5.1.3 Der in der Beschwerde und der Replik vertretenen Ansicht, die
Vorinstanz habe die vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Fakto-
ren für die Anhörung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden
nicht berücksichtigt und die Fragen nicht auf den minderjährigen Be-
schwerdeführer abgestimmt, kann nicht gefolgt werden. Zu berücksichti-
gen ist zunächst, dass es sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Anhörung um einen (…)jährigen – mithin kurz vor seiner Volljährigkeit ste-
henden – Jugendlichen mit gut (…)jähriger Schulbildung handelte. Die An-
hörung des Beschwerdeführers musste sich deshalb nicht im gleichen
Masse von derjenigen einer erwachsenen Person unterscheiden, wie dies
im Falle des in BVGE 2014/30 zu beurteilenden und damals erst zwölfjäh-
rigen Beschwerdeführers der Fall gewesen war.
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Nicht nachvollziehbar ist die Rüge, die Vorinstanz habe oftmals sehr offene
Fragen gestellt, womit sie es unterlassen habe, die Fragen kindsgerecht
zu stellen. Gerade die Stellung von offenen Fragen gilt bei Befragungen
von minderjährigen Personen als besonders wichtig, um einen freien Be-
richt zu fördern. Erst in einer zweiten Phase haben allenfalls ergänzende
präzisierende Fragen zu folgen (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3.3.2). Diesem
Erfordernis ist die Vorinstanz vollumfänglich und in geradezu vorbildlicher
Weise nachgekommen. Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer nach einer Reihe von einleitenden Fragen zu seinen
persönlichen Verhältnissen und zur Ausreise aus Eritrea zunächst Gele-
genheit erhielt, seine Asylgründe in freier Erzählform vorzubringen, wobei
anschliessend weitere offene und auch eingrenzendere Fragen zum
Thema gestellt wurden. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht
gewusst hätte, was von ihm erwartet wurde, oder überfordert gewesen
wäre, ergeben sich aus dem Protokoll keine. So ist beispielsweise nicht
ersichtlich, inwiefern die Fragen zum Inhalt der Vorladung unklar oder die-
jenigen zum dritten Besuch der Soldaten nicht verständlich gewesen sein
sollen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer wenige Male bei
Unklarheiten nachfragte, erscheint unproblematisch, zumal die Vorinstanz
ihre Fragen umgehend präzisierte respektive auf die Rückfrage des Be-
schwerdeführers klärend antwortete. Insgesamt geht aus dem Protokoll
hervor, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit bot und
ihn ermutigte, so ausführlich wie möglich über das von ihm Erlebte zu be-
richten und wo nötig präzisierende Fragen stellte. Insoweit die Aussagen
des Beschwerdeführers Details vermissen lassen, kann dieser Mangel
nicht der Vorinstanz angelastet werden. Insbesondere kann und darf ein
Gesuchsteller unabhängig vom Alter nicht davon ausgehen, dass seine
Aussagen als vollständig und plausibel erachtet respektive als glaubhaft
beurteilt werden.
Die befragende Person war sodann offensichtlich bemüht, eine jederzeit
angenehme Atmosphäre zu schaffen und beizubehalten, auf den Be-
schwerdeführer auch einging und seinem Alter entsprechende Fragen
stellte. Als der Beschwerdeführer das erste Mal weinte, wurde er gefragt,
ob er noch einen Moment brauche, was jener verneinte. Entgegen den
Ausführungen in der Replik reagierte die befragende Person auch auf das
wiederholte Weinen mit der späteren Frage: „Willst du uns sagen, warum
du weinst?“ und teilte ihm mit: „Falls du aber eine Pause brauchst, dann
teile das bitte mit. Wir können jederzeit eine kleine Pause machen.“ Darauf
antwortete der Beschwerdeführer, er könne weiterfahren, für ihn sei das
kein Problem (vgl. Akten SEM A24/20 S. 9 F 67 f.). Die befragende Person
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Seite 13
hat somit angemessen und dem Alter des Beschwerdeführers entspre-
chend auf seine psychische Verfassung reagiert. Zudem fand die Anhörung
im Beisein seiner Vertrauensperson statt, die offenbar keinen Anlass zu
ergänzenden Fragen oder Bemerkungen hatte (vgl. Akten SEM A24/20
S. 17). Dass die anwesende Hilfswerksvertreterin auf dem Unterschriften-
blatt auf das häufige Weinen hinwies und anregte, allenfalls sei der Ge-
sundheitszustand des Gesuchstellers noch abzuklären, vermag an der
Aussagekräftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nichts zu än-
dern. Zu begrüssen wäre einzig gewesen, den Beschwerdeführer darauf
hinzuweisen, dass es sein könne, dass er nicht alle Fragen beantworten
könne und dass es zu bestimmten Fragen nicht notwendigerweise nur eine
Antwort gebe. Insgesamt kann vorliegend die Anhörung als Grundlage für
den Entscheid über das Asylgesuch des Beschwerdeführers verwendet
werden.
5.1.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine
Vorbringen im Rahmen der Anhörung in genügender Weise zu konkretisie-
ren vermochte, weshalb die in der Beschwerde diesbezüglich erhobene
formelle Rüge nicht überzeugt. Der entsprechende Antrag auf Rückwei-
sung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist demnach abzu-
weisen. Sodann ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mittlerweile
die Volljährigkeit erreicht hat.
5.2
5.2.1 In materieller Hinsicht gilt es die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe
zu beurteilen. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Prä-
zisierung dazu ist Folgendes festzustellen:
5.2.2 Normalerweise erhalten eritreische Schüler im 11. Schuljahr von ihrer
Lokalverwaltung ein Aufgebot zur Registrierung für das 12. Schuljahr. Dies
geschieht auch, wenn sie noch nicht volljährig sind, weil sie beispielsweise
vor dem 7. Altersjahr eingeschult wurden. Die militärische Ausbildung fin-
det für diese Schüler im Ausbildungslager in Sawa statt, das als Warsay-
Yikealo-Schule bezeichnet wird. Nach der Abschlussprüfung in Sawa geht
ein Grossteil der Schüler in den Nationaldienst (vgl. UN-General Assembly,
Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission
of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015 [A/HRC/29/CRP.1],
N. 1191; European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über
Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, N. 3.3.1 und
3.3.3).
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Haben Schüler vor der Registrierung im 11. Schuljahr die Schule abgebro-
chen, beispielsweise weil sie den Eltern in der Landwirtschaft helfen müs-
sen (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., N. 1.5.1), können sie direkt ab dem 18. Le-
bensjahr von der Lokalverwaltung zum Nationaldienst aufgeboten werden
(vgl. EASO-Bericht, a.a.O., N. 3.3.2; ALEXANDRA GEISER, Eritrea: Rekrutie-
rung von Minderjährigen [Hrsg. SFH], 21. Januar 2015; UN-General As-
sembly, Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the
situation of human rights in Eritrea, 13. Mai 2014 [A/HRC/26/45], N. 43).
Minderjährige Personen, welche die Schule schwänzen oder angeblich kri-
minell sind, können zur Umerziehung in militärische Ausbildungslager ge-
schickt werden (vgl. GEISER, a.a.O.). Zusätzlich finden landesweit Razzien
(sog. giffas bzw. round-ups) statt, im Rahmen derer überprüft wird, ob die
Jugendlichen ihre Militärpflicht erfüllt haben. Dabei kommt es auch vor,
dass Minderjährige zum Nationaldienst eingezogen werden, da die Ju-
gendlichen oft nur nach ihrem Aussehen beurteilt werden. Weiter würden
lokale Verwaltungen Schulabbrecher häufig zur Deckung ihrer Quoten mel-
den (vgl. GEISER, a.a.O.). Ferner besteht die Möglichkeit, dass Minderjäh-
rige aufgrund mangelhafter Register, aber auch aus Willkür beziehungs-
weise aufgrund einer Vergeltungsmassnahme gegen die Familie einberu-
fen werden (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., N. 3.3.3; GEISER, a.a.O.). Ausser-
dem besteht in Kriegszeiten (wie z.B. während des Grenzkrieges zwischen
Eritrea und Äthiopien von 1998 bis 2000) eine erhöhte Einberufungsgefahr
für Minderjährige (vgl. UN-General Assembly, Human Rights Council, Re-
port of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights
in Eritrea, a.a.O., N. 1189).
5.2.3 Aufgrund des Gesagten ist nicht von vornherein auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer in der von ihm geschilderten Art und Weise für
den Nationaldienst rekrutiert worden sein könnte. Bezüglich des vorliegen-
den Falles ist indes festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit der Rekru-
tierung des Beschwerdeführers als gering erscheint. Zwar ist festzuhalten,
dass seine Schilderungen die militärische Vorladung betreffend entgegen
der Ansicht der Vorinstanz zahlreiche Realkennzeichen und einen persön-
lichen Bezug aufweisen, die darauf schliessen lassen, dass er zumindest
Teile des Erzählten erlebt haben könnte. So hat er durchaus lebensnah und
substantiiert beschrieben, wie er nach dem Schulverweis weinend zu sei-
ner Mutter gegangen sei, diese ihn in den Arm genommen und ihm ver-
sprochen habe, sie werde am nächsten Tag mit dem Lehrer sprechen. Den
Abend, nachdem die Vorladung zugestellt worden sei, beschrieb er sodann
wie folgt: „Wir haben das Abendessen vorbereitet und als wir sassen um
zu essen, hab ich gemerkt, dass etwas mit ihr [der Mutter] los war. Sie
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mochte auch nicht essen. Ich hab sie dann gefragt, was war. Sie wollte es
mir zuerst nicht sagen. Sie hat mir aber dann gesagt, dass ich eine Mel-
dung bekommen habe, dass ich ab dem nächsten Morgen einrücken muss.
Ich habe darüber nachgedacht und für mich war es so, dass sie meinen
Vater rekrutiert haben und auch meine Schwester. Und jetzt wollten sie
mich rekrutieren. Und als mir das durch den Kopf ging, habe ich sehr viel
geweint. Die ganze Nacht konnte ich nicht einschlafen“ (vgl. Akten SEM
A24/20 S. 10 A72). Neben solch durchaus glaubhaften Ausführungen fällt
jedoch auf, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der militärischen Vorla-
dung nur rudimentär wiederzugeben vermochte, obwohl er explizit nach
deren Inhalt gefragt worden war. So gab er lediglich an, dass er hätte ein-
rücken müssen respektive dass er sich mit diesem Schreiben zur Verwal-
tung in E._______ hätte begeben sollen (vgl. Akten SEM A24/20 S. 12 A79
f.). Der Einwand in der Beschwerde, die Vorinstanz hätte mehr spezifische
Fragen zum Aufgebot stellen müssen, ist angesichts der klaren Fragestel-
lung unbegründet. Gemäss öffentlich zugänglichen Informationen ist im
eritreischen Kontext davon auszugehen, dass ein über 16-jähriger Jugend-
licher, der die Schule unterbricht, eine Vorladung vor die kommunale Ver-
waltung erhält und er anlässlich der dortigen Vorsprache aufgefordert wird,
den Schulbesuch, der bis zur 8. Klasse obligatorisch ist
(, zuletzt aufgerufen am 15.02.2018),
wieder aufzunehmen (vgl. Amnesty International (AI), Just Deserters: Why
Indefinite National Service in Eritrea Has Created a Generation of Refu-
gees, Dezember 2015, S. 23). Eine Vorladung vor die Verwaltung hat des-
halb keineswegs zwangsläufig einen direkten Bezug zu einem konkreten
Aufgebot zum Militärdienst.
5.2.4 Die sich daraus hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der angeblich erfolg-
ten Rekrutierung für den Militärdienst ergebenden Zweifel werden verstärkt
durch die Schilderungen der dreimaligen Flucht vor den Soldaten. Diese
lassen übereinstimmend mit dem SEM über weite Strecken einen persön-
lichen Bezug und Realkennzeichen vermissen. Gleichzeitig erscheint nicht
plausibel, dass die Soldaten noch am gleichen Tag, als der Beschwerde-
führer sich bei der Verwaltung hätte melden sollen, Letzteren zu Hause
gesucht haben sollen (vgl. Akten SEM A24/20 S. 10 A72). Sodann machte
der Beschwerdeführer in der Anhörung zunächst geltend, beim zweiten Be-
such der Soldaten sei er aus dem Haus weggerannt, als die Soldaten ge-
kommen seien (vgl. Akten SEM A24/20 S. 10 A74), um etwas später zu
erklären, er habe sich damals zufällig auf dem Ackerfeld neben dem Haus
befunden (vgl. Akten SEM A24/20 S. 14 A89). Hinzu kommen Widersprü-
che im Zusammenhang mit der dritten Flucht. In der Anhörung machte der
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Beschwerdeführer geltend, er habe auf der Weide gesessen, als die Sol-
daten plötzlich auf ihn zugekommen seien. Als er versucht habe, über die
Mauern zu fliehen, habe ihn der eine mit dem Stein am Bein getroffen (vgl.
Akten SEM A24/20 S. 11 A74). Die Soldaten seien zu ihm gekommen res-
pektive hätten vor ihm gestanden und er habe alles getan, um sich von
ihnen zu befreien (vgl. Akten SEM A 24/20 S. 14 A93). In der Beschwerde
wird hingegen ausgeführt, er habe auf der Weide gesessen, als sich drei
Soldaten dem Haus seiner Familie genähert hätten. Da die Distanz zwi-
schen ihm und den Soldaten einige Hundert Meter betragen und er sofort
rennend die Flucht ergriffen habe, habe er sich dadurch einen deutlichen
Vorsprung verschafft. Es sei ihm folglich durchaus möglich gewesen, den
Soldaten zu entkommen (vgl. Beschwerde S. 10). Abgesehen davon, dass
sich die beiden Versionen widersprechen, wird in der Beschwerde nicht
ausgeführt, wie es den Soldaten möglich gewesen sein soll, über eine Dis-
tanz von einigen Hundert Metern einen Stein nach dem Beschwerdeführer
zu werfen und ihn damit am Bein zu verletzen, beziehungsweise ihn in der
Dunkelheit über einige Hundert Meter überhaupt zu erspähen. Auch in Be-
zug auf die Lichtverhältnisse ergeben sich Diskrepanzen. Dazu wird in der
Beschwerde geltend gemacht, es sei zum Zeitpunkt, als die Soldaten zum
dritten Mal gekommen seien, bereits dunkel gewesen (vgl. Beschwerde
S. 10). In der Anhörung führte der Beschwerdeführer zwar zunächst aus,
es sei Nacht gewesen, jedoch habe er seinen Freunden, die er angetroffen
habe, gesagt, sie sollten nach Hause gehen, bevor es dunkel werde (vgl.
Akten SEM A24/20 S. 8 A56). Gemäss Anhörungsprotokoll war es zum
Zeitpunkt der dritten Flucht vor den Soldaten demnach noch nicht dunkel.
Nicht nachvollziehbar erscheint schliesslich, dass der Beschwerdeführer,
der offensichtlich sehr an seiner Mutter hängt, nach der dritten Flucht vor
den Soldaten ausgereist sein will, ohne nochmals nach Hause zurückzu-
kehren. In diesem Zusammenhang überrascht auch, dass zwei Freunde
des Beschwerdeführers diesen spontan nach Äthiopien begleitet haben
sollen.
5.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein konkreter Kontakt mit
den Militärbehörden, aus dem erkennbar geworden wäre, dass er hätte re-
krutiert werden sollen, auch unter Berücksichtigung der damaligen Minder-
jährigkeit des Beschwerdeführers und der dadurch reduzierten Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung nicht glaubhaft gemacht ist. Daran ändert
auch nichts, dass der junge Beschwerdeführer während der Anhörung
mehrmals in Tränen ausbrach, was angesichts seiner schwierigen Situa-
tion (Trennung von der Familie, Aufenthalt in einem fremden Land, Unge-
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wissheit in Bezug auf die Zukunft) durchaus nachvollziehbar ist. Dem Be-
schwerdeführer gelingt es somit nicht, asylrechtlich relevante Vorflucht-
gründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
5.3 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt
sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Erit-
rea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten
Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Aus-
reise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten
werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich,
dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, re-
lativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebli-
ches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante
Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise wei-
tere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend
offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein
Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. Der Beschwerdeführer verliess
Eritrea als Minderjähriger und konnte – wie oben dargelegt (E. 5.2) – vor
seiner Ausreise keinen Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend
einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst glaubhaft geltend machen.
Es sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche den Be-
schwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
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Person erscheinen lassen könnten. Die Furcht vor einer zukünftigen flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich
daher als unbegründet.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfol-
gungsfurcht glaubhaft zu machen. Präzisierend ist unter Hinweis auf das
Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 (vgl. oben E. 5.3) festzu-
halten, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung einer
nach der Rückkehr nach Eritrea erfolgenden Rekrutierung des Beschwer-
deführers für den Nationaldienst asylrechtlich grundsätzlich keine Bedeu-
tung zukäme, weil sie nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgen
würde. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend wurde in-
des das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 gutgeheis-
sen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither verändert, ist die-
ser nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
7.2 Die Rechtsvertreterin reichte mit der Replik eine Kostennote in der
Höhe von Fr. 2‘069.27 ein. Dabei ging sie von einem Stundenansatz von
Fr. 250.–, einem Aufwand von 490 Minuten und Auslagen in der Höhe von
Fr. 27.60 aus. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von
einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und An-
wälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
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Seite 19
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Auf-
wand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte
zeitliche Aufwand sowie die Auslagen sind als angemessen zu erachten,
hingegen ist der verrechnete Stundenansatz von Fr. 250.– auf Fr. 150.– zu
kürzen. Das amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin des un-
terlegenen Beschwerdeführers beträgt damit insgesamt Fr. 1‘252.60 (inkl.
Auslagen) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungs-
gerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Nina Klaus, wird vom Bundesver-
waltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘252.60 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: