Abtei lung V
D-6579/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Simona Liechti.
A.________
Serbien,
vertreten durch lic. iur. Dieter Roth, Advokat,
Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2008 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6579/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – ethnische Roma aus B._______ –
sich beide bereits früher in der Schweiz aufgehalten und mehrere
Asylverfahren durchlaufen haben,
dass sie, eigenen Angaben zufolge, am 1. September 2008 aus ihrem
Heimatstaat ausreisten und am 3. September 2008 in der Schweiz um
Asyl ersuchten,
dass die Kurzbefragungen am 9. September 2008 und die Anhörungen
zu den Asylgründen am 24. September 2008 im
C._______durchgeführt wurden,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, seit anderthalb Jahren,
somit bereits vor der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Serbien,
von einer Gruppe, deren Anführer ein Nachbar gewesen sei, bedroht
worden zu sein, da diese von ihm Schutzgelder habe erpressen be-
ziehungsweise sein Vieh habe mitnehmen wollen,
dass trotz einer Anzeigeerstattung die Polizei nicht eingegriffen habe,
beziehungsweise die Polizei eingegriffen habe, jedoch die Belästigun-
gen nicht aufgehört hätten,
dass er drei oder vier Monate vor seiner Ausreise von Männern aufge-
sucht worden sei, welche sein Vieh hätten mitnehmen wollen,
dass diese Gruppe gewaltbereit gewesen sei und ihn sowie seinen
Bruder geschlagen habe,
dass die von Nachbarn alarmierte Polizei diese Männer in einem Last-
wagen mitgenommen habe,
dass sie mit der Mutter sowie seinem Bruder mit ihrem Vieh nach
D.______ zu seinem Grossvater gezogen seien,
dass ihr Haus in C.______ anschliessend von Dritten schwer
beschädigt worden sei,
dass sie in D.______ nicht behelligt worden seien,
dass das Haus des Grossvaters zu klein gewesen sei,
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dass sie, um ihre Ausreise zu finanzieren, einen Teil ihres Viehs ver-
kauft hätten,
das die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die von ihrem Ehemann
geltend gemachten Behelligungen bestätigte und hinzufügte, auch sie
habe Bedrohungen erlitten,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 – eröffnet am
10. Oktober 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Lage der
ethnischen Minderheiten in Serbien habe sich im Zuge des demokrati-
schen Wandels entspannt und auch die Roma seien als nationale Min-
derheit anerkannt worden,
dass vereinzelte Übergriffe Dritter gegenüber Roma sowie behördliche
Schikanen beziehungsweise Diskriminierung zwar trotz des demokrati-
schen Wandels in Serbien nicht restlos ausgeschlossen werden könn-
ten, diese in der Regel aber nicht eine asylrechtlich relevante Intensi-
tät erreichen würden,
dass in casu die Polizei bei den Übergriffen nicht tatenlos geblieben
sei, habe diese doch auf Anzeige hin Untersuchungsmassnahmen er-
griffen und sei eingeschritten,
dass vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes in Serbien ausge-
gangen werden könne,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Oktober 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben und dabei unter anderem beantragten, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylge-
such der Beschwerdeführenden einzutreten, dieses materiell zu prüfen
und gutzuheissen,
dass eventualiter der Wegweisungsentscheid aufzuheben sei und die
Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen seien,
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dass den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege ein-
schliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit dem Unter-
zeichneten zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten sei,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2008 -
welche den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht wurde - an
ihrer Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantrag-
te,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und Art. 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz
bereits mehrere Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schut-
zes ergibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 14 S. 112 ff.),
dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich – wie vom
BFM korrekt vorgenommen – eine summarische materielle Glaubhaf-
tigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist,
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dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den
Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, welche sich als zutref-
fend erweisen und auf welche zu verweisen ist, etwas zu ändern,
dass Roma zwar in Serbien – wie auch in anderen Staaten Südosteu-
ropas – gesellschaftlich diskriminiert werden,
dass diese Diskriminierungen für sich allein jedoch keine asylrechtlich
relevante Intensität erreichen,
dass die serbischen Behörden bezüglich der Minderheiten grundsätz-
lich schutzwillig und schutzfähig sind,
dass die Beschwerdeführenden zu Unrecht den serbischen Staat der
Schutzunwilligkeit bezichtigen, ist ihre Anzeige doch von der Polizei
aufgenommen worden und diese intervenierten denn auch, als der Be-
schwerdeführer und sein Bruder von Dritten bedroht wurden,
dass die Beschwerdeführenden zudem offensichtlich über eine inner-
staatliche Aufenthaltsalternative in D._______, beim Grossvater des
Beschwerdeführers verfügen, wo sich gegenwärtig der Bruder und die
Mutter des Beschwerdeführers aufhalten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMARK ersichtlich sind, die den Be-
schwerdeführenden im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage der Roma in Serbien noch individuel-
le Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zu-
mutbar ist,
dass insbesondere die erstmals auf Beschwerdeebene behaupteten
und nicht weiter spezifizierten gesundheitlichen Probleme unbeachtlich
erscheinen, da sie in den Anhörungen nicht erwähnt wurden,
dass der Beschwerde keine Hinweise auf die Art dieser gesundheitli-
chen Probleme zu entnehmen sind, weshalb auf die Ansetzung einer
Frist zur Einreichung diesbezüglicher Beweismittel zu verzichten ist,
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dass die Beschwerdeführenden entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde in Serbien nicht mittellos sind und zudem mit der Unter-
stützung durch nahe Verwandte rechnen können,
dass dementsprechend auch die Rückkehr mit dem Kind in die dort
verbliebene Familie zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdebegehren, wie dies oben aufgezeigt wurde, als
aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzun-
gen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben, Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N_____ (in
Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Simona Liechti
Versand:
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