B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6579/2015
pjn
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesch,
vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Bangladesch eigenen An-
gaben zufolge im Herbst 2013 und reiste über diverse Länder – mitunter
Ungarn – in die Schweiz ein, wo er am selben Tag im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl ersuchte.
B.
Anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 11. September 2015
legte er summarisch seine Asylgründe dar. Im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Überstellung nach Ungarn erklärte
er, er habe von den ungarischen Behörden eine Aufforderung erhalten, das
Land zu verlassen.
C.
Am 15. September 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme ("take back") des Be-
schwerdeführers.
Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet. Das SEM teilte den ungarischen Behörden da-
raufhin mit, dass es Ungarn für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs
als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
D.
Mit am 7. Oktober 2015 eröffneter Verfügung vom 30. September 2015 trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus,
die Zuständigkeit Ungarns ergebe sich aus dem Umstand der Asylantrag-
stellung am 26. August 2015 in Ungarn, welche aus einem Abgleich der
Eurodac-Datenbank hervorgehe. Ungarn sei gestützt auf die Dublin-III-VO
zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig. Für
die weitere Argumentation kann auf die angefochtene Verfügung verwiesen
werden.
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E.
Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfü-
gung vom 30. September 2015 sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen,
auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur weiteren
Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung an-
zuordnen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von der Überstel-
lung nach Ungarn bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen. In
prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege einhergehend
mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch die be-
vollmächtigte Rechtsvertreterin beantragt. Auf die Begründung wird, sofern
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde lagen unter anderem eine Fürsorgebestätigung des kan-
tonalen Sozialdienstes Aargau und eine Kostennote bei.
F.
Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mittels Telefax
vom 15. Oktober 2015 superprovisorisch aus.
G.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 ordnete der Instruktionsrichter die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde an. Er hiess das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz innert Frist zur Stel-
lungnahme ein.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 3. November 2015 hielt das SEM an den
Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest und ergänzte diese unter
Bezugnahme auf die Ausführungen in der Beschwerde, wobei im Einzel-
nen auf die Vernehmlassung vom 3. November 2015 verwiesen werden
kann.
I.
In der Replik vom 24. November 2015 wurde darauf hingewiesen, dass
deutsche Gerichte den Wegweisungsvollzug nach Ungarn im Rahmen der
Dublin-III-VO ausgesetzt hätten, weil in Ungarn nicht „vom Zugang zu ei-
nem rechtsgenüglichen Asylverfahren“ ausgegangen werden könne. Auf
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die weitere Argumentation wird – wo nötig – in den Erwägungen eingegan-
gen.
J.
Mit Verfügung vom 5. April 2016 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz
innert Frist zur Stellungnahme ein.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 13. April 2016 legte das SEM dar, weshalb
es den Zugang für Dublin-Rückkehrer zum ungarischen Asylverfahren für
gewährleistet erachte. Für die weiteren Ausführungen kann auf die Ver-
nehmlassung vom 13. April 2016 verwiesen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Die Vernehmlassung vom 13. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer
bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht. Im Sinne der Transparenz und aus
Gründen der Prozessökonomie ist ihm eine Kopie derselben mit dem vor-
liegenden Urteil zuzustellen.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, be-
schränkt sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grund-
sätzlich auf die Frage ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Die Beschwer-
deinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig er-
achtet – enthält sich einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die
angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend die Ent-
wicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene,
die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analy-
siert, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms, welchen
das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein
zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche
namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der
Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbe-
sondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen
Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschär-
fung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen
Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes,
welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist
und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit
sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es
könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsu-
chende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberech-
tigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen
abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet
werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Ange-
sichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem der-
zeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
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Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung ans SEM
zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Erwägung 13 des
Urteils).
4.2 Nachdem sich die Beschwerde aufgrund des oben Gesagten zum heu-
tigen Zeitpunkt als offensichtlich begründet erweist, ist sie im Einzelrichter-
verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin gutzuheissen (Art. 111 Bst. e AsylG).
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-
gen Kosten des Beschwerdeverfahrens zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit
der Beschwerde eine Kostennote vom 14. Oktober 2015 zu den Akten, in
welcher ein Rechnungsbetrag von Fr. 1‘696.30 ausgewiesen wird. Dieser
Betrag ist selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwer-
deführer im Rahmen des Schriftenwechsels eine Replik einreichte, als zu
hoch zu erachten und entsprechend auf Fr. 1‘500.– zu kürzen. Somit hat
das SEM dem Beschwerdeführer in Anwendung der genannten Bestim-
mungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von pauschal
Fr. 1'500.– (inkl. MWSt und Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1‘500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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