Abtei lung IV
D-6580/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.___ alias B.___ Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Kernstrasse 8, Postfach 1149, 8026 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 4. April
2003 / N_____
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6580/2006
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Januar 2002 unter der Identität
A.____ in der Schweiz um Asyl nach. Zum Nachweis seiner Identität
reichte er einen syrischen Ausländerausweis ein und gab an, er
besitze die syrische Staatsangehörigkeit nicht, sei kurdischer Ethnie
und stamme aus C.____
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei 1985 Mitglied der PDKS (Kurdische
Demokratische Partei Syriens) geworden und im Zeitraum von 1993
bis 2001 sieben oder acht Mal festgenommen und jeweils einige Stun-
den bis maximal zwei, drei Tage festgehalten worden. Am Newroz-Fest
vom 21. März 2001 hätten ihn die syrischen Behörden, da er bei
diesem Anlass als Fotograf tätig gewesen sei, erneut verhaftet und in
der Folge unter Anwendung von Folter verhört und nach Damaskus
verlegt. Erst am 1. August 2001 habe man ihn nach Bezahlung von
Schmiergeld und unter der Bedingung, als Spitzel für die Behörden
tätig zu sein, wieder freigelassen. Nach seiner Freilassung habe der
Geheimdienst erneut Kontakt mit ihm aufgenommen und ihm in
Aussicht gestellt, ihn für seine Spitzeldienste zu bezahlen. Angesichts
des behördlichen Drucks sei er am 15. November 2001 ausgereist. Zur
Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Mit-
gliedschaftsbestätigung der PDKS vom 1. Januar 2002 im Original ein.
B. Daktyloskopische Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdefüh-
rer vor seiner Einreise in die Schweiz in Deutschland ein Asylverfahren
durchlaufen hatte und im Weiteren vor seinem Aufenthalt in Deutsch-
land in Österreich unter der Identität B.___ daktyloskopiert worden
war.
C. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum festgestellten Aufenthalt in
Deutschland und Österreich reichte der Beschwerdeführer am
31. März 2003 eine Stellungnahme ein.
D. Mit Verfügung vom 4. April 2003 lehnte das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF, heute Bundesamt für Migration, BFM) - teils von
der Unglaubhaftigkeit, teils von der fehlenden Asylrelevanz ausgehend
- das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
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E. In der Eingabe vom 5. Mai 2003 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 4. April 2003 und be-
antragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021).
F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2003 wies der damals zustän-
dige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und erhob ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--, welcher in der Folge
fristgerecht einging.
G. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2003 reichte der Beschwerdeführer
mehrere Dokumente ein (Fotografien im Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit als Fotograf, Bestätigungsschreiben des Mukhtars von C.___,
Vorladung des syrischen Innenministeriums vom 25. Juli 2001, alle im
Original samt Übersetzung, Auszug aus dem Internet im
Zusammenhang mit einer gewaltsam aufgelösten Demonstration vom
25. Juni 2003 in Damaskus).
H. Mit Eingaben vom 27. September 2005 und 24. Oktober 2005 wur-
den vom - am 27. September 2005 mandatierten - Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers weitere Dokumente eingereicht (drei regimekriti-
sche Artikel des Beschwerdeführers im Internet samt Übersetzung,
zwei Bestätigungsschreiben von in der Schweiz anerkannten Flüchtlin-
gen vom 20. und 25. September 2005, Bestätigungsschreiben eines in
Schweden lebenden Cousins des Beschwerdeführers, Bestätigungs-
schreiben der Kurdischen Demokratischen Partei Syriens vom
29. September 2005 samt Übersetzung und eines in Deutschland le-
benden Cousins des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2005, ärzt-
licher Bericht des behandelnden Arztes vom 13. Dezember 2004, zwei
Arbeitszeugnisse).
I. Im Rahmen der Vernehmlassung ordnete das BFM mit Verfügung
vom 15. November 2005 in teilweiser Wiedererwägung der angefochte-
nen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
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J. In seinem Schreiben vom 21. November 2005 teilte der Rechtsver-
treter auf entsprechende Anfrage mit, sein Mandant halte an der
Beschwerde fest.
K. Mit Eingabe vom 6. Februar 2007 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers eine undatierte Erklärung des in Syrien lebenden
Bruders D.____ein, wonach letzterer wegen des Beschwerdeführers
und dessen Tätigkeit in einem Hotel in der Schweiz mit einer jüdischen
Direktion vom syrischen E.____ vorgeladen und befragt worden sei.
Zur Stützung der Vorbringen wurde ein von einem Hotel in der Schweiz
am 22. September 2005 auf den Namen des Beschwerdeführers
ausgestelltes Arbeitszeugnis eingereicht.
L. Mit Eingaben vom 20. Juni 2007 und 7. Juli 2008 reichte der
Rechtsvertreter zwei vom Beschwerdeführer im Internet publizierte Ar-
tikel über die Newroz-Feiern und über die aktuelle Lage in Syrien,
einen im Internet veröffentlichten Bericht des kurdischen Nachrichten-
netzes von Qamishli vom 29. April 2004 über die Freilassung von
inhaftierten Aktivisten, darunter der Bruder D.____ des Beschwerde-
führers, und ein Referenzschreiben des im Exil in Amman politisch täti-
gen Komitees für die Verteidigung der demokratischen Freiheiten und
der Menschenrechte in Syrien, allesamt Übersetzungen.
M. Mit Eingabe vom 1. September 2008 reichte der Rechtsvertreter
seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Be-
schwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesver-
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waltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt;
dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Ver-
letzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten
hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und
aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungs-
motive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt wor-
den sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss
aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asyl-
entscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher
Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
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verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensol-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs-
sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Vorbringen sind dann glaubhaft,
wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind;
sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik ent-
behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person per-
sönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweis-
mittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter-
drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Inte-
resse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende
Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber über-
wiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne
einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG;
zum Ganzen EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a
S. 270).
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4.
4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht die
Vorbringen des Beschwerdeführers, vom 21. März bis am 1. August
2001 von den syrischen Behörden unter Gewaltanwendung festgehal-
ten und nach seiner Freilassung zur Spitzeltätigkeit aufgefordert wor-
den zu sein, weshalb er am 15. November 2001 seinen Heimatstaat
(erstmals) verlassen habe, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7
AsylG erachtet. Daktyloskopische Abklärungen ergaben nämlich, dass
der Beschwerdeführer am 27. Juni 2001 in Österreich daktyloskopisch
erfasst worden war und in der Folge am 31. Juli 2001 in Deutschland
ein Asylgesuch gestellt hatte, welches am 7. Dezember 2001 nach An-
hörung vom 10. August 2001 von den deutschen Asylbehörden abge-
lehnt worden war. Daher erweisen sich die zeitlichen Angaben des Be-
schwerdeführers zu seiner geltend gemachten Haft als tatsachenwid-
rig. Im Weiteren ergibt sich aus den Akten der deutschen Asylbehör-
den, dass die dortigen Angaben des Beschwerdeführers in einigen
Punkten mit denjenigen im schweizerischen Asylverfahren nicht ver-
einbar sind. So gab der Beschwerdeführer abweichend von der Aussa-
ge anlässlich der Anhörung durch die deutschen Behörden vom
10. August 2001, wonach er am 23., 24. und 25. März 2001 von den
syrischen Behörden jeweils vorgeladen worden und schliesslich vom
25. März 2001 an in Haft gewesen sei (vgl. A17, S. 5), im vorliegenden
Verfahren an, anlässlich des Newroz-Festes vom 21. März festgenom-
men worden zu sein (vgl. A7, S. 6). Im Weiteren sind auch die Anga-
ben bezüglich der geltend gemachten erlittenen Folter während der
Haft unterschiedlich ausgefallen. So gab der Beschwerdeführer im
deutschen Asylverfahren an, man habe ihn in einen Reifen gesteckt,
weshalb seitdem zwei Wirbel kaputt seien; nach seiner Entlassung aus
der Haft habe er keinen Arzt aufgesucht, sondern sei zweimal zu
einem Heilpraktiker gegangen, der ihn massiert habe (vgl. A17, S. 5
und 6). Im vorliegenden Asylverfahren machte der Beschwerdeführer
indessen geltend, man habe ihn mit einer Peitsche geschlagen, in
kaltem Wasser gebadet und ihm Elektroschocks verabreicht; nach
seiner Haftentlassung habe er einen Arzt aufgesucht, welcher ihm
Medikamente verabreicht habe (vgl. A7, S. 10). Im Rahmen des recht-
lichen Gehörs erklärte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
31. März 2003 (vgl. A27), er habe Syrien am 24. Juni 2001 verlassen.
Aus Furcht, nach Ablehnung des Asylgesuches in Deutschland nach
Syrien ausgeschafft zu werden, habe er in der Schweiz um Asyl nach-
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gesucht und hier den schweizerischen Asylbehörden aus Furcht,
sofort nach Syrien ausgeschafft zu werden, den Aufenthalt in Deutsch-
land verschwiegen. Auf die festgestellten Widersprüche nimmt der Be-
schwerdeführer weder in seiner Stellungnahme vom 31. März 2003
noch auf Beschwerdeebene Bezug. Im Weiteren vermögen an der Ein-
schätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auch die auf Be-
schwerdeebene eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Zum
Einen weisen die zahlreichen Fotografien, die den Beschwerdeführer
offensichtlich bei seiner beruflichen Tätigkeit als Fotograf zeigen sol-
len, eines im Internet veröffentlichten Berichtes einer friedlichen, von
der Polizei gewaltsamen aufgelösten Demonstration vom 25. Juni 2003
und die Vorladung des syrischen Innenministeriums vom (...) keinen
hinreichend konkreten Sachzusammenhang zu den Vorbringen des
Beschwerdeführers auf, und es werden im Weiteren hinsichtlich der
erwähnten Vorladung keine Angaben zu deren Herkunft gemacht, was
deren Beweistauglichkeit herabsetzt. Zum Anderen sind die zahl-
reichen Bestätigungsschreiben vor dem Hintergrund der Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen wegen der naheliegenden Möglichkeit, dass
es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, als nicht beweistaug-
lich zu erachten. Im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit
der geltend gemachten Misshandlungen ist darauf hinzuweisen, dass
im auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht vom 13. De-
zember 2004 ohne näheren Befund lediglich die Schilderung des Be-
schwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Misshandlungen
wiedergegeben wird.
4.2 Die eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung der PDKS vermag
auch bei allfälliger Authentizität des Dokuments an der Einschätzung
der fehlenden Verfolgung im Heimatstaat im Zeitpunkt der Ausreise
nichts zu ändern, sind doch einfache Mitglieder ohne exponierte Stel-
lung wie der Beschwerdeführer in Syrien nicht systematischer Verfol-
gung ausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2.1). Im Weiteren sind
unabhängig von deren Unglaubhaftigkeit die Vorbringen des
Beschwerdeführers, im Zeitraum von 1993 bis 2001 sieben oder acht
Mal festgenommen und jeweils einige Stunden bis maximal zwei, drei
Tage festgehalten worden zu sein, bereits mangels erforderlicher
Intensität als nicht asylrelevant zu erachten. Dasselbe gilt für das wei-
tere, von der Vorinstanz in Zweifel gezogene Vorbringen des Be-
schwerdeführers, die syrische Staatangehörigkeit nicht zu besitzen,
sind doch die allgemein gegen die staatenlosen Kurden gerichteten
Diskriminierungen ohnehin für sich allein als zu wenig intensiv zu er-
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achten, als dass sie flüchtlingsrechtliche Relevanz erhalten könnten
(vgl. die auch noch im heutigen Zeitpunkt im Wesentlichen zutreffende
Lagebeurteilung in EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d S. 185 f.).
4.3 Im Sinne einer ersten Zusammenfassung ist somit festzuhalten,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile bis zu
seiner Ausreise aus Syrien Mitte 2001 zum Teil als unglaubhaft, zum
Teil als für sich allein flüchtlingsrechtlich nicht erheblich zu erachten
sind.
5.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, son-
dern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebe-
nenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen,
die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer
Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich
relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen
objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachflucht-
gründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsu-
chende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfol-
gung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen
Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzu-
nehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesonde-
re ein illegales Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder
die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland sowie politische Betäti-
gungen im Exil, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung be-
gründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar
kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine
Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn eine
flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung - durch eine Verurteilung in
Abwesenheit - bereits feststeht oder der Verfolgerstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von politischen Aktivitäten im Ausland erfahren hat
und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Weise verfolgen würde (vgl. zum Ganzen EMARK 1994 Nr. 17
E. 3b u. 4 S. 135 u. 137 f., 1995 Nr. 7 E. 8 S. 70, 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91,
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2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, je mit weiteren Hinweisen; MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 85 f.; KÄLIN,
a.a.O., S. 131 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/ MÜNCH/GEISER/ARNOLD
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 8.20). Der
Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und
mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe miss-
bräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7
S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezem-
ber 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen
mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpoliti-
schen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
6.
6.1 Der syrische Präsident Bashar al-Asad stützt seine Herrschaft
auch auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheim-
dienste, die über umfassende Sondervollmachten verfügen und keiner
gesetzlichen oder administrativen Kontrolle unterstehen (vgl. EMARK
2004 Nr. 1 E. 5b/cc S. 7). Der syrische Geheimdienst ist auch im Aus-
land aktiv, wo seine Hauptaufgabe im Wesentlichen darin besteht, syri-
sche Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu
überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Oppositioneller zu in-
filtrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häu-
fig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte Schwarze Listen,
über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einrei-
se sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denk-
bar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines
Asylgesuchs in der Schweiz erfährt. Es bestehen indessen keine An-
haltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für sich al-
leine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Ver-
folgung führt. Von besonderer Bedeutung ist allerdings, dass Personen
syrischer Herkunft nach einem längeren Auslandsaufenthalt - unab-
hängig von der allfälligen Einreichung eines Asylgesuchs - bei der
Wiedereinreise in der Regel einem eingehenden Verhör durch syrische
Sicherheitskräfte unterzogen werden. Welche Intensität diese Befra-
gungen erreichen und ob sie mit einer Misshandlung oder Folterung
der befragten Person verbunden sind beziehungsweise zu einer allen-
falls längeren Inhaftierung führen, kann nach den zur Verfügung ste-
henden Quellen nicht präzise vorausgesagt werden, zumal angesichts
einer Menschenrechtssituation in Syrien, die nach wie vor durch Will-
kür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet ist, ein transparen-
tes, von nachvollziehbaren Motiven bestimmtes Regelverhalten der sy-
Seite 10
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rischen Behörden nicht festzustellen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b/
cc S. 7). Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Wiedereinreise
- aufgrund der Überwachungstätigkeit der syrischen Geheimdienste im
Ausland unter Umständen bereits bestehende - Verdachtsmomente
hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die
Überstellung der betreffenden Person an einen der erwähnten Ge-
heimdienste zu erwarten (vgl. zum Ganzen ASYL 2003/2, S. 18, zu ei-
nem nicht publizierten Urteil der ARK v. 2.10.2002 i.S. B.A.; Amnesty
International, Report 2007, Syrien; UK Home Office, Country of Origin
Information Report, Syrien, 10. Oktober 2007, Rz. 7.06, 8.01 ff., 9.04
und 25.04 ff.; SUSANNE BACHMANN, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH],
Syrien - Update der Entwicklung von Mai 2004 bis September 2006,
S. 8).
6.2 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich der Beschwer-
deführer in der Schweiz seit dem September 2005, mithin seit drei
Jahren regelmässig für die Belange der kurdischen Minderheit in Syri-
en eingesetzt hat. In diesem Zusammenhang wurden im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens unter anderem diverse Kopien der von ihm ver-
fassten und im Internet veröffentlichten Artikel, teilweise mit einer Fo-
tografie seiner Person versehen und teilweise mit der Erwähnung sei-
nes vollen Namens, eingereicht. Die Berichte zeigen den Beschwerde-
führer als Kritiker des syrischen Regimes und auf den Fotos ist er
deutlich erkennbar.
Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem
Hintergrund der - zuvor umrissenen - Situation in Syrien zu betrachten.
Die allgemeine Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren
durch Willkür, Repression und Abschreckung gekennzeichnet und wird
geprägt vom rechtsstaatlich nicht kontrollierten Wirken der mit umfas-
senden Sondervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und Geheim-
dienste (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. S. 7). Dabei ist insbesondere
die kurdische Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der
syrischen Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März
und April 2004 – als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in
Nordsyrien mehr als 2000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungs-
gruppe verhaftet wurden – noch akzentuiert hat (s. dazu EMARK 2005
Nr. 7 E. 7.2. mit weiteren Hinweisen).
Seite 11
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Als im erwähnten Ausmass exilpolitisch tätiger Kurde hätte der Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien damit zu rechnen,
bereits bei der Einreise einem Verhör unterzogen zu werden (vgl.
EMARK 2005 Nr. 7 Erw. 7.2.2. S. 71). Gegenstand eines solchen Ver-
hörs dürften neben den Gründen für die illegale Ausreise insbesonde-
re die exilpolitischen Aktivitäten sein, wobei sich die syrischen Behör-
den diesbezüglich auf ihre Erkenntnisse aus der Beobachtung der Op-
position in Europa stützen könnten. Auch wenn die syrischen Geheim-
dienste nicht die Möglichkeiten haben dürften, sämtliche im Ausland
befindlichen Syrer zu überwachen, so kann doch nicht ausgeschlossen
werden, dass ihnen mittlerweile das Engagement des Beschwerdefüh-
rers aufgrund seiner fortgesetzten Exiltätigkeit aufgefallen ist. Insge-
samt dürften die syrischen Behörden von den Exilaktivitäten des Be-
schwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in
der Schweiz als regimekritischen Oppositionellen identifizierten, wes-
halb er im Fall einer Rückkehr nach Syrien einer drohenden Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt wäre.
Hinsichtlich der zu erwartenden Verhöre ist zu befürchten, dass die sy-
rischen Sicherheitsbehörden auch auf gewaltsame Methoden zurück-
greifen würden, welche ohne Weiteres die Intensität ernsthafter Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen könnten. Somit hat der Be-
schwerdeführer eine objektiv begründete Furcht, im Falle einer Rück-
kehr nach Syrien im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden. Dabei
ist angesichts der weit reichenden Vollmachten und des Wirkungsfel-
des der zahlreichen syrischen Sicherheits- und Geheimdienste auszu-
schliessen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland an ei-
nem Ort ausserhalb seiner Heimatprovinz vor Verfolgung sicher wäre,
so dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (vgl. in
diesem Sinne EMARK 2004 Nr. 1 E. 6b S. 10; 2005 Nr. 7 E. 7.2.2.
S. 72).
6.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu bejahen ist, da er die Vorausset-
zungen von Art. 3 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt.
Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund
der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nach-
fluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch
nicht zur Asylgewährung führen, verwehrt. Mangels konkreter Anhalts-
punkte für das Bestehen anderer Ausschlussgründe ist die Vorinstanz
damit anzuweisen, den Beschwerdeführer, der mit Verfügung des BFM
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vom 15. November 2005 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufgenommen worden ist, nunmehr als Flüchtling
anzuerkennen und ihn in dieser Eigenschaft vorläufig aufzunehmen.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art.
44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer
kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht
somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
8.
Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in
Syrien künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist
sich der Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verlet-
zung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als un-
zulässig (Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
9.
Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit die Ge-
währung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wird,
ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom
4. April 2003 ist demzufolge entsprechend aufzuheben, soweit dies
nicht bereits wiedererwägungsweise durch das BFM mit Verfügung
vom 15. September 2005 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug er-
folgt ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
praxisgemäss um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 200.-- aufzuerlegen; dieser Betrag ist in entsprechendem Um-
fang mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--
zu verrechnen; der überschiessende Betrag von Fr. 400.-- ist zurück-
zuerstatten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG).
11.
Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist so-
dann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) eine praxis-
gemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihm notwen-
digerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter
Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote
seines Rechtsvertreters auf Fr. 900.-- (inklusive Auslagen und Mehr-
wertsteueranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden
ist.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling auf-
zunehmen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden ermässigte Verfahrenskosten im Be-
trag von Fr. 200.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. Der überschiessende Betrag von
Fr. 400.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 900.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Zahladresse-Formular)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (per Kurier, in Kopie; Ref.-Nr. N____
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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