Abtei lung IV
D-6580/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tim Walker, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 11. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6580/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. April 2008 illegal in die Schweiz
einreiste und am selben Tag ein erstes Asylgesuch stellte,
dass das BFM am 17. April 2008 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ die Personalien des Beschwerdeführers
aufnahm und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen
für das Verlassen des Heimatlandes befragte, um ihn am 15. Juni 2009
einlässlich zu den Asylgründen anzuhören,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, er sei in C._______ geboren und habe
dort bis zu seiner am 10. März 2008 erfolgten Ausreise aus dem Irak
gelebt (vgl. act. A1 S. 1 Ziff. 1.10 und Ziff. 3),
dass er während der letzten drei oder vier Jahre vor seiner Ausreise in
einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet habe,
dass er und seine beiden Brüder verschiedentlich Briefe mit Mord-
drohungen erhalten hätten,
dass Terroristen seinen Bruder D._______ Anfang Februar 2008
ermordet hätten,
dass er aus Angst, dasselbe Schicksal zu erleiden, seine Tätigkeit im
Lebensmittelgeschäft eingestellt habe,
dass - nachdem er den Lebensmittelladen am 25. Februar 2008 wieder
einmal aufgesucht habe - die besagten Terroristen dort aufgetaucht
seien und ihn hätten entführen wollen,
dass wenig später Polizisten erschienen seien, woraufhin die
Terroristen die Flucht ergriffen hätten,
dass er sich in der Folgezeit zuhause versteckt habe,
dass sein Bruder E._______ schliesslich für ihn die heimliche Ausreise
aus seiner Heimat organisiert habe,
dass am 10. August 2009 ein vom BFM beauftragter Experte ein Tele-
fongespräch mit dem Beschwerdeführer durchführte, aufgrund dessen
Seite 2
D-6580/2010
er am 26. August 2009 eine Herkunftsbestimmung vornahm (LINGUA-
Analyse),
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 - eröffnet am
24. Oktober 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das erste Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 31. Oktober
2009 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
hob,
dass er in besagter Beschwerde erstmals - und einzig - geltend
machte, homosexuell und deswegen im Irak an Leib und Leben ge-
fährdet zu sein,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. November 2009
auf die Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2009 mittels seines
Rechtsvertreters ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass er dabei - unter Beifügung der im Rahmen des ersten Asylver -
fahrens verspätet eingereichten Beschwerdeschrift vom 31. Oktober
2009 - erneut geltend machte, er sei homosexuell und fürchte im Irak
deshalb um sein Leben,
dass das BFM am 30. Juli 2010 unter Beizug eines Männerteams eine
ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durchführte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er
sei in C._______ geboren, wo er die ersten sechs Jahre seines
Lebens zugebracht habe,
dass seine Familie und er alsdann von 1993 bis März 2003 in
F._______ gelebt hätten,
dass er zwischen März 2003 und seiner anfangs März 2008 erfolgten
Einreise in die Schweiz in C._______ gelebt und dort eine mehrjährige
sexuelle Beziehung zu einem Mann unterhalten habe,
Seite 3
D-6580/2010
dass seine Geschwister im Zusammenhang mit seiner Homosexualität
gewisse Verdachtsmomente gegen ihn gehegt hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2010 - eröffnet am
13. August 2010 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, dessen zweites Asylgesuch ablehnte, die Weg-
weisung aus der Schweiz verfügte und ihn - unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz bis zum
29. September 2010 zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer am 13. September 2010 durch seinen
Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht einreichte, worin er beantragte, es sei ihm Asyl, even-
tualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die
Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
dass er im Weiteren beantragte, es sei der vorliegenden Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ein zweiter Schriftenwechsel
nach Eingang der Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten
durchzuführen, eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchzu-
führen und eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren
vor der Vorinstanz zuzusprechen,
dass er schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 21. September 2010 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum
6. Oktober 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, ver-
bunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht ein-
getreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 5. Oktober 2010
einzahlte,
Seite 4
D-6580/2010
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei dieser Sachlage der (nicht näher begründete) Antrag in der
Beschwerde, es sei nach Eingang der Stellungnahmen der übrigen
Verfahrensbeteiligten ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (vgl.
Beschwerde S. 2/ I. Ziff. 5), abzuweisen ist,
dass das Verfahren vor den Schweizer Asylbehörden grundsätzlich
schriftlich geführt wird und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage
Seite 5
D-6580/2010
hinreichend erstellt ist, weshalb vorliegend keine Veranlassung be-
steht, eine mündliche und öffentliche Verhandlung durchzuführen,
dass der diesbezügliche Verfahrensantrag (vgl. Beschwerde S. 2/ I.
Ziffer 6) deshalb ebenfalls abzuweisen ist,
dass auf den weiteren Antrag des Rechtsvertreters, es sei ihm für das
erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten (vgl. Beschwerde S. 2 i.V.m. S. 4 f.), mangels sachlicher
Zuständigkeit nicht einzutreten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli tischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aus-
reisegründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
genügen vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht zunächst die Einschätzung der
Vorinstanz teilt, wonach die Homosexualität im Nordirak keinen Straf-
tatbestand darstellt,
Seite 6
D-6580/2010
dass in diesem Zusammenhang aufgrund der Akten auch keine Hin-
weise bestehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner angeb-
lichen Homosexualität irgendwelche behördlichen Anstände gehabt
hätte,
dass die irakische Gesellschaft zur Frage der Homosexualität zwar
eine eher konservative Haltung vertritt, was im Ergebnis dazu führt,
dass homosexuelle Beziehungen in der Öffentlichkeit tabuisiert
werden,
dass der Beschwerdeführer letztere Einschätzung durch die persön-
liche Aussage anlässlich seiner Anhörung durch das BFM am 30. Juli
2010 bekräftigt hat, er könne nicht ausführlich über seine diesbezüg-
liche Beziehung zu einem Mann sprechen, da dies im irakischen
Kontext nicht üblich sei,
dass angesichts des Gesagten indessen aber auch nicht ersichtlich ist,
inwiefern der Beschwerdeführer in der Vergangenheit im öffentlichen
Leben als Homosexueller hätte wahrgenommen werden sollen,
dass im Ergebnis auch die Langjährigkeit seiner angeblichen intimen
Beziehung zu einem anderen Mann ohne erkennbare relevante Dis-
kriminierungen dafür zu sprechen scheint, dass er im Irak in der
Öffentlichkeit keinen Verdacht geweckt haben dürfte, homosexuell
veranlagt zu sein,
dass vor diesem Hintergrund auch keine Veranlassung zur Annahme
besteht, er könnte in Zukunft in einen entsprechenden Verdacht ge-
raten,
dass seine diesbezüglichen Vorbringen deshalb die Anforderungen für
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
dass letztlich auch gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner
Homosexualität aufkommen, da er diese bei seiner Anhörungen durch
die schweizerischen Asylbehörden im Rahmen des ersten Asylver-
fahrens mit keinem Wort erwähnt hat,
dass auch die auf Seite 3 der Beschwerde vom 31. Oktober 2009
enthaltene Aussage des Beschwerdeführers, Flüchtlinge in der
Schweiz hätten ihn dahingehend informiert, Iraker bekämen hier sofort
Seite 7
D-6580/2010
Asyl - man müsse nur eine Geschichte erzählen - nicht zu seiner
generellen Glaubwürdigkeit beiträgt,
dass deshalb auch gewisse Zweifel an der Plausibilität der Be-
hauptung des Beschwerdeführers bestehen, er habe aus Scham nicht
früher über seine Homosexualität sprechen können,
dass das BFM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht an-
geordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht lich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
Seite 8
D-6580/2010
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die ihm im Nordirak droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die im Rahmen des ersten Asylverfahrens durchgeführte Sprach-
und Herkunftsanalyse LINGUA eindeutig darauf hinweist, dass der Be-
schwerdeführer - entgegen seinen Aussagen im ersten und im zweiten
Asylverfahren - weder aus C._______ stammt noch dort sozialisiert
worden ist, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Region
F._______ stammt,
dass der Rechtsvertreter denn auch im Rahmen des zweiten Asylver-
fahrens auf Beschwerdeebene einräumt, dass der Beschwerdeführer
aus der im Nordirak gelegenen Provinz F._______ stammt, gleichzeitig
aber behauptet, sein Mandant habe seit langem und bis zu seiner
Flucht aus dem Irak (im Jahre 2008) in C._______ gelebt (vgl.
Beschwerde S. 3),
dass er diese Behauptung mit der These zu stützen versucht, die
meisten Menschen sprächen nicht den Dialekt ihres Wohnortes im
Erwachsenenalter, sondern denjenigen ihrer Kindheit und Jugend, den
sie oft auch noch nach Jahrzehnten in einer anderen Sprachgegend
konservieren würden,
dass entsprechend im vorliegenden Verfahren bei der Prüfung der
Frage der Prüfung eines Wegweisungsvollzugs auf die Situation in
C._______ (Zentralirak) und nicht auf jene im Nordirak abgestellt
werden dürfe,
dass indessen gerade die im Rahmen der Lingua-Analyse offenbarten
gravierenden Wissenslücken des Beschwerdeführers zur Stadt
C._______ dessen Behauptung widerlegen, längere Zeit und ins-
besondere in den Jahren unmittelbar vor seiner Ausreise in C._______
gelebt zu haben,
Seite 9
D-6580/2010
dass im Falle des Beschwerdeführers deshalb davon auszugehen ist,
dass er nicht nur aus dem Nordirak stammt, sondern auch die über-
wiegende Zeit seines Lebens dort verbracht hat,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Nordirak schlies-
sen lassen,
dass in F._______ insbesondere mehrere Onkel und Tanten des Be-
schwerdeführers leben (vgl. act. B13 S. 6 Antworten 45 und 49), womit
er im Nordirak auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu erachten
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 6. Oktober 2010 geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- gedeckt und mit diesem zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-6580/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wird
abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Ver-
handlung wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese sind durch den am 6. Oktober 2010 geleisteten
Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und werden mit diesem ver-
rechnet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
Seite 11