B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6580/2013
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kolumbien,
vertreten durch Rechtsanwältin Saila Ruibal,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine kolumbianische Staatsangehörige
mit letztem Wohnsitz in B._______ – am 1. Juni 2012 (zusammen mit ih-
rem erwachsenen Sohn […]) ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 17. Mai 2013 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 20. Juni 2013 mit Urteil D-3535/2013 vom 21. August
2013 abwies,
dass es dabei zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentli-
chen ausführte, weder die allgemeine Lage in Kolumbien noch individuel-
le Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur liessen auf eine konkrete
Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Ko-
lumbien schliessen, zumal sie gemäss eigenen Angaben in B._______
auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könne,
dass sie nicht alleine nach Kolumbien zurückreisen müsse, da die Be-
schwerde ihres Sohnes ebenfalls abgewiesen werde,
dass der Wegweisungsvollzug auch in Berücksichtigung ihres Alters und
ihrer gesundheitlichen Beschwerden (gemäss Arztzeugnis leide sie an ei-
ner reaktiven Depression) als zumutbar erscheine, zumal die medizini-
sche Grundversorgung in Kolumbien gewährleistet sei (so seien gewisse
Beschwerden bereits in Kolumbien behandelt worden) und die Rückkehr
in den vertrauten Sprach- und Kulturraum für ihr Wohlbefinden von Vorteil
sein dürfte,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist bis 19. September 2013
zum Verlassen der Schweiz einräumte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. September 2013 das
BFM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids und um vor-
läufige Aufnahme ersuchen liess,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 24. Oktober 2013 – tags darauf eröffnet – abwies, wobei
es gleichzeitig die Verfügung vom 17. Mai 2013 für rechtskräftig und voll-
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streckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.– erhob und feststellte, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2013 ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und dabei beantragen liess, der Asylentscheid vom 1. Juni 2013 (rec-
te: 17. Mai 2013) sei in Wiedererwägung zu ziehen und sie sei vorläufig
aufzunehmen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf-
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gezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä-
gung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen),
dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid be-
ziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüng-
liche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist,
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt wer-
den, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die
frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Wiedererwägungsge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Gesundheitszustand (Alzhei-
mer) habe sich derart verschlechtert, dass sie nicht mehr für sich selbst
sorgen könne,
dass in Kolumbien niemand vorhanden sei, der sie betreuen könne,
dass dies insbesondere auch für ihren Sohn, welcher zusammen mit ihr
ein Asylgesuch eingereicht habe, gelte, da dieser sich in Hochzeitsvorbe-
reitungen befinde und demnach nicht nach Kolumbien zurückreisen wer-
de,
dass es ihr auch finanziell an Mitteln fehle, um eine Betreuung in Kolum-
bien zu arrangieren,
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dass ihr Leben bei einer Ausreise aufgrund ihres Gesundheitszustandes
und ihres Alters daher schlichtweg gefährdet wäre,
dass das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist und die
Vorbringen materiell geprüft hat, obwohl es hierzu unter den gegebenen
Umständen (die Alzheimer-Krankheit wurde im vorinstanzlichen Verfahren
lediglich behauptet und nicht durch Beweismittel belegt) nicht verpflichtet
gewesen wäre, wobei diese Frage letztendlich aufgrund der nachfolgen-
den Erwägungen offen bleiben kann,
dass die Vorinstanz zur Begründung seines Ablehnungsentscheids aus-
führte, die Beschwerdeführerin habe bereits im erstinstanzlichen (recte:
ordentlichen) Verfahren gesundheitliche Probleme geltend gemacht und
das Bundesverwaltungsgericht habe die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs mit Urteil D-3535/2013 vom 21. August 2013 bejaht,
dass die Beschwerdeführerin bereits in Kolumbien in ärztlicher Behand-
lung gewesen sei und in B._______ über ein familiäres Beziehungsnetz
verfügen würde,
dass die im Wiedererwägungsgesuch behauptete Erkrankung an Alzhei-
mer in keiner Weise belegt sei, weshalb weiterhin von der Zumutbarkeit
der Wegweisung ausgegangen werden müsse,
dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde einen ärztlichen Bericht
von Dr. med. C._______ vom 22. November 2013 einreichte, aus wel-
chem hervorgeht, dass bei ihr eine beginnende Alzheimerdemenz vorlie-
ge und sie unter diesen Umständen nicht mehr alleine leben könne,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ansonsten im We-
sentlichen auf die Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren
geltend gemachten Vorbringen beschränkte,
dass zum eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______ vom
22. November 2013 festzuhalten ist, dass die Diagnose "Alzheimerde-
menz" scheinbar lediglich aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin,
wonach sie Orientierungsschwierigkeiten und Konzentrationsprobleme
habe und zunehmend vergesslich geworden sei, und nach einer einmali-
gen Sitzung erfolgte,
dass diese Symptome aber auch eine andere Ursache haben könnten,
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dass sodann betreffend die medizinische Notlage ohnehin nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr-
denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Per-
son führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2),
dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall keineswegs erfüllt sind,
zumal eine "beginnende" Alzheimerdemenz diagnostiziert wurde,
dass demnach nicht von einer wiedererwägungsrechtlich erheblichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
auszugehen ist,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch nach dem Gesagten zu
Recht abgewiesen hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: