B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6580/2017
Ur t e i l vom 1 7 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der
Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017 / N (…).
D-6580/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. August 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am
18. August 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch
zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des
Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 6. März
2017 wurde er durch einen Mitarbeiter des SEM vertieft angehört.
A.b Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer an, er sei eritreischer
Staatsangehöriger von der Ethnie der Tigrinya und stamme aus D._______
(E._______, F._______), wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie
gelebt und die Schule besucht sowie bei der Bestellung der Felder mitge-
holfen habe. Er habe nie eine militärische Vorladung erhalten und auch
keine Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen in Eritrea gehabt. Er
habe die 8. Klasse abgebrochen und seine Heimat verlassen, weil er ar-
beiten und seine Familie unterstützen möchte.
In Ergänzung zu den in der Erstbefragung gemachten Aussagen brachte
der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 6. März 2017 vor, sein Vater,
der seit über 25 Jahren beim Militär sei, sei mehrmals verspätet aus dem
Urlaub in den Dienst zurückgekehrt. Angehörige der Behörden hätten da-
her wiederholt seine gesundheitlich angeschlagene Mutter zum Sicher-
heitsdienst nach E._______ mitgenommen. Er selber sei auch einmal,
etwa ein Jahr vor seiner Ausreise, mitten in der Nacht nach E._______ ge-
bracht worden. Dort habe er warten müssen, bis sich sein Vater bei den
Behörden gemeldet habe. Etwa anfangs März 2014 habe der Direktor sei-
ner Schule rund fünfzig Personen – darunter auch ihn – zusammengerufen
und ihnen gesagt, sie würden Ärger bereiten und seien auch schon volljäh-
rig, weshalb sie nach G._______ geschickt würden. Da er – der Beschwer-
deführer – gewusst habe, dass die geäusserten Vorwürfe in Bezug auf ihn
unbegründet seien und man in G._______ militärisch ausgebildet werde,
habe er umgehend die Flucht ergriffen. Er habe sich in der Wildnis unter
Sträuchern versteckt gehalten und sei erst nach einigen Tagen im Gehei-
men nach Hause zurückgekehrt. Als ihm seine Schwester mitgeteilt habe,
dass Angestellte seiner Schule bereits nach ihm gesucht hätten, habe er
sich zur Ausreise aus Eritrea entschlossen. Zusammen mit drei Kollegen
sei er in der Nacht losmarschiert und habe eine Stunde später zu Fuss
illegal die Grenze nach Äthiopien überquert. Nach rund dreimonatigem Auf-
enthalt in Äthiopien sei er via Sudan nach Libyen weitergereist, von wo aus
D-6580/2017
Seite 3
er im Juli 2015 in einem Boot nach Italien und schliesslich am 4. August
2015 mit dem Zug illegal in die Schweiz gelangt sei.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde-
führer Fotos der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. Er selber habe
nie einen Pass oder eine Identitätskarte gehabt oder beantragt.
B.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 – eröffnet am 24. Oktober 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer
2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Zu-
dem ordnete es den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5).
C.
Mit Eingabe vom 21. November 2017 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er
beantragte – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dis-
positivpunkten 1, 4 und 5 – die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft we-
gen subjektiver Nachfluchtgründe sowie die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter
– unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivpunk-
ten 4 und 5 – die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässig-
keit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die
Rückweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Beiordnung von Ass. iur. Christian Hoffs als un-
entgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden unter anderem eine am 21. November 2017 vom Sozialamt
der Gemeinde H._______ ausgestellte Bestätigung über den Bezug von
Sozialhilfeleistungen sowie eine Honorarrechnung zu den Akten gegeben.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. November 2017 wurde dem Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers von der Instruktionsrichterin des Bundesver-
waltungsgerichts mitgeteilt, sein Mandant dürfe den Abschluss des Verfah-
D-6580/2017
Seite 4
rens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. So-
dann wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung von Ass. iur. Christian
Hoffs als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG)
gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG,
Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-6580/2017
Seite 5
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier – nachdem die Beschwerdebe-
gehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtlos be-
zeichnet wurden – um eine Beschwerde, die durch einen Koordinations-
entscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet ge-
worden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Aus den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Rechtsbegehren und deren
Begründung ergibt sich, dass nur die Frage der Flüchtlingseigenschaft zu-
folge subjektiver Nachfluchtgründe sowie der Wegweisungsvollzug (Dispo-
sitivziffern Ziff. 1, 4 und 5 der SEM-Verfügung vom 20. Oktober 2017) Ge-
genstand der Beschwerde bilden. Die Dispositivziffern 2 und 3 der ange-
fochtenen Verfügung (Ablehnung des Asylgesuchs und Verfügung der
Wegweisung an sich) blieben unangefochten und sind somit in Rechtskraft
erwachsen.
5.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen,
da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzli-
chen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.1 In der Beschwerde (vgl. S. 8 f.) wird gerügt, das SEM habe sich unge-
nügend mit der Frage des Einzugs des Beschwerdeführers in den Militär-
dienst auseinandergesetzt und die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, wonach nur bei Personen, die Eritrea mit 25 Jahren oder
älter verlassen hätten, eine Dienstentlassung in Erwägung zu ziehen sei,
verkannt. Dadurch habe es seine Begründungspflicht beziehungsweise
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehörs verletzt.
D-6580/2017
Seite 6
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem – als Referenz-
urteil publizierten – Entscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
(Erw. 5.1) festgehalten, die Möglichkeit einer drohenden Einziehung in den
Nationaldienst nach der Rückkehr sei nicht asylrelevant. Insofern bestand
für die Vorinstanz kein Anlass, sich im Rahmen der Prüfung der Flüchtlings-
eigenschaft zu diesem Thema zu äussern. In der Beschwerde wird denn
auch nicht geltend gemacht, die Vorinstanz hätte davon ausgehen müssen,
der Beschwerdeführer habe bereits ein Aufgebot zum Militärdienst erhal-
ten. Bei der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges hat sich
das SEM sodann in der angefochtenen Verfügung (Ziff. III.1) durchaus mit
einer drohenden Einziehung im Falle einer Rückkehr auseinandergesetzt.
Inwiefern es dabei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
verkannt haben soll, ist nicht ersichtlich.
5.3 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich
nach dem Gesagten als unberechtigt, weshalb keine Veranlassung be-
steht, die Sache zur erneuten Entscheidfällung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen (vgl. Beschwerde S. 9). Der entsprechende Subeventualantrag
ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
D-6580/2017
Seite 7
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
7.
7.1 Bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft stellte das SEM mit
Blick auf die geltend gemachte illegale Ausreise fest, dass gemäss dem
Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen sei, eritreische Staatsangehörige hätten wegen der illegalen Aus-
reise Sanktionen zu befürchten, die den Anforderungen an Art. 3 Abs. 2
AsylG zu genügen vermöchten. Andere Anknüpfungspunkte, welche den
Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Staates als missliebige
Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich.
7.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber in Bezug auf die Flüchtlings-
eigenschaft geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall gestützt auf das
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 weitere Faktoren, die beim Beschwerdeführer zu einer Profil-
schärfung beitragen würden, vorhanden seien. So sei sein Vater seit 25
Jahren im Militärdienst und habe mehrere Male seine Urlaube überzogen,
weshalb die Behörden wiederholt die gesundheitlich angeschlagene Mutter
des Beschwerdeführers und einmal den Beschwerdeführer selber mitge-
nommen hätten. Der Beschwerdeführer sei festgehalten worden, bis sich
sein Vater ergeben habe und ins Militär zurückgekehrt sei. Deshalb sei da-
von auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers den eritrei-
schen Behörden bekannt sei. Die Voraussetzungen für die Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft seien somit erfüllt.
7.3 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der angeblich
illegal erfolgten Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin
wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten
muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu wer-
den.
7.3.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Aus-
reise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer
D-6580/2017
Seite 8
Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl.
BVGE 2009/29).
7.3.2 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, und in der Folge gelangte auch das Bun-
desverwaltungsgericht in seinem in der angefochtenen Verfügung (vgl.
S. 3 f.) erwähnten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenz-
urteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Aus-
reise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche.
Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5).
7.4 Der Beschwerdeführer konnte keine Schwierigkeiten mit dem Militär
oder den eritreischen Behörden glaubhaft machen, und auch andere An-
knüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils, welche ihn in den Augen
des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen las-
sen könnten, sind – entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift –
nicht ersichtlich. Zwar machte der Beschwerdeführer einen Behördenkon-
takt geltend, dessen Glaubhaftigkeit die Vorinstanz offen liess, da dem ent-
sprechenden Sachverhalt keine Asylrelevanz zukomme (Ziff. II.2 der ange-
fochtenen Verfügung). Die vom Beschwerdeführer geschilderte kurzzeitige
Mitnahme ist – bei deren Wahrunterstellung – allerdings auch nicht als zu-
sätzlichen Anknüpfungspunkt im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu er-
kennen. Sie ist nicht geeignet, den Beschwerdeführer in den Augen des
eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen zu lassen. Die
Massnahme zielte letztlich auf den Vater des Beschwerdeführers ab und
dieser begab sich nach Angabe des Beschwerdeführers umgehend wieder
in den Militärdienst, worauf der Beschwerdeführer ohne Weiteres freigelas-
sen wurde. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft –
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – auch unter die-
sem Gesichtspunkt nicht. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe und eine gestützt darauf zu erfolgende
Gewährung der vorläufigen Aufnahme kommt daher vorliegend nicht in
Frage.
D-6580/2017
Seite 9
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorliegen von subjekti-
ven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Das SEM hat zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.
8.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der im Fall einer Rückkehr
nach Eritrea drohende Einzug in den Nationaldienst habe eine Verletzung
der Bestimmungen der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) zur Folge.
Sodann lägen auch keine begünstigenden Faktoren vor, welche den Weg-
weisungsvollzug des Beschwerdeführers zumutbar erscheinen liessen
(vgl. Beschwerde S. 4–8).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Perso-
nen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. oben, E. 4), kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
D-6580/2017
Seite 10
8.2.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen], E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangs-
arbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.3) als
auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.4)
geprüft.
8.2.2 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
8.2.3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
D-6580/2017
Seite 11
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs
zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
8.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
8.2.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
D-6580/2017
Seite 12
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinste-
henden Mann, der keine gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte und
eigenen Angaben zufolge die Schule bis zur achten Klasse besuchte.
Seine Eltern und seine jüngste Schwester sollen nach wie vor in
D._______ leben, wo sie Ackerflächen und Nutztiere besitzen, und es ist
davon auszugehen, dass seine Angehörigen ihm bei der Reintegration be-
hilflich sein werden. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, drei wei-
tere Geschwister lebten in I._______, im J._______ sowie in K._______
und ein Onkel in L._______; dieser Onkel sowie Bekannte aus seinem Dorf
hätten die Kosten von $ 5'000 für seine Reise in die Schweiz übernommen.
Unter diesen Umständen ist – entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 8)
vertretenen Auffassung – auch nicht zu befürchten, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in finanzieller Hinsicht in eine existenzbedro-
hende Situation geraten könnte.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar.
8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-6580/2017
Seite 13
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
jedoch am 24. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von einer Veränderung in
den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind trotz Unterliegens
keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Der amtliche Rechtsbeistand reichte zusammen mit der Beschwerde-
schrift eine Honorarnote ein, welche nebst Barauslagen in der Höhe von
Fr. 82.50 für den Fall des Obsiegens bei einem Stundenansatz von
Fr. 200.– einen Aufwand von Fr. 1'050.00 ausweist. Gleichzeitig wurde be-
merkt, im Fall des Unterliegens werde ein Stundenansatz auf Fr. 150.– ak-
zeptiert, womit vorliegend ein Betrag von insgesamt Fr. 870.00 geltend ge-
macht wird, was sowohl hinsichtlich des Aufwandes und der Barauslagen
als auch des Tarifs angemessen erscheint.
Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar in der Höhe von
Fr. 870.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6580/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 870.00
zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: