B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6581/2015
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 22. September 2015 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe vom 22. November 2011 (Eingangsstempel Botschaft)
reichte die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Botschaft in Khar-
tum (in der Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch ein.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige und am
1. Januar 1984 in B._______ geboren. Ihr Ehemann sei ein "ex-fighter and
leader" gewesen. Er sei sechs Monate im Gefängnis gewesen und nach
seiner Entlassung in den Sudan geflohen. Deshalb sei sie von den Behör-
den bedroht und über dessen Aufenthaltsort befragt worden. Aus diesem
Grund habe sie sich auch zur Flucht in den Sudan entschlossen. Sie sei
am 1. Januar 2004 von B._______ über C._______ illegal in den Sudan
gelangt, wo sie mit ihren Familienangehörigen zuerst in einem Flüchtlings-
camp gelebt habe. Jetzt lebe sie mit ihrem Sohn und zwei jüngeren Fami-
lienmitgliedern in Khartum. Seit dem Tod ihres Ehemannes gestalte sich ihr
Leben und insbesondere ihre finanzielle Situation problematisch.
B.
B.a
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 teilte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin mit, aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender
Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich
könne keine Befragung durch die Botschaft durchgeführt werden. Aus die-
sem Grund unterbreite ihr die Vorinstanz eine Reihe konkreter Fragen zur
Abklärung des Sachverhalts.
B.b Das Schreiben konnte der Beschwerdeführerin nicht zugestellt wer-
den.
B.c Mit Schreiben gleichen Inhalts vom 20. Juli 2015 wurde die Beschwer-
deführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge erneut aufgefordert, innert
Frist eine Reihe konkreter Fragen zur Abklärung des Sachverhalts zu be-
antworten.
B.d Mit Schreiben vom 5. August 2015 (Eingangsstempel Botschaft) liess
sich die Beschwerdeführerin fristgerecht vernehmen, und führte unter an-
derem aus, sie sei in D._______ geboren. In den Jahren 2004 bis 2007 sei
sie im eritreischen Nationaldienst gewesen. Ihr Ehemann habe Eritrea im
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Jahr 2005 verlassen und sei in den Sudan geflüchtet. Aus diesem Grund
sei sie drei Monate inhaftiert, misshandelt und über ihren Ehemann befragt
worden. Danach sei sie auf Kaution freigekommen. Sie sei immer wieder
bedroht worden und deshalb im Jahr 2007 ebenfalls in den Sudan geflüch-
tet, wo sie zuerst in einem Flüchtlingscamp untergebracht worden sei. Sie
habe geglaubt, sie würde dort ihren Ehemann finden. Leider sei es nicht so
gewesen, woraufhin sie nach Khartum weitergereist sei, um ihren Ehe-
mann zu finden.
B.e Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhalts wird auf
die Akten verwiesen.
B.f Zusammen mit dem schriftlichen Asylgesuch sowie im weiteren Verlauf
des Asylverfahrens reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen in
Kopie ins Recht, auf deren Inhalt, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen wird.
C.
Mit Verfügung vom 22. September 2015 – eröffnet am 29. September 2015
– verweigerte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung wies die Vor-
instanz vorweg darauf hin, dass das vorliegende Gesuch lediglich eine Ein-
schätzung der persönlichen Gefährdungssituation erlaube. Die Beschwer-
deführerin habe in ihrem Asylgesuch vom 22. November 2011 lediglich für
sich um Asyl ersucht, ihre weiteren im Sudan lebenden Familienangehöri-
gen seien nie persönlich in Erscheinung getreten, und hätten nie den Willen
bekundet, um Asyl zu ersuchen. Seit dem 29. September 2012 sei es nicht
mehr möglich, ein Asylgesuch aus dem Ausland zu stellen, da die entspre-
chenden Regelungen mit dem neuen Gesetz (Art. 165 Abs. 1 BV) ausser
Kraft gesetzt worden seien.
Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewillige das SEM Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an-
deres Land auszureisen, und aArt. 20 Abs. 3 AsylG halte fest, dass einer
gesuchstellenden Person die Einreise bewilligt werden könne, wenn sie
glaubhaft mache, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht.
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Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere vorliegend die
Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Wie nachfol-
gend darzulegen sei, könne aufgrund des vollständig erstellten Sachver-
haltes davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung
vorliege, die ihre Einreise in die Schweiz notwendig erscheinen lasse.
Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG
sei grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukomme. Neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG seien mit Blick auf den Aus-
schlussgrund von aArt. 52 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtli-
chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu zie-
hen. Ausschlaggebend sei mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der
betreffenden Personen, d.h. die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann, beziehungsweise ob den betreffenden Personen – ohne nähere Prü-
fung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten
ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Wenn eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland stelle, sich in ei-
nem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, es sei jedoch in sol-
chen Fällen im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die
betreffende Person bereits anderweitig in einem Drittstaat Schutz gefunden
habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der Verwei-
gerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Fall seien
allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem
Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer allfäl-
ligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
Die Schilderungen in ihrem Asylgesuch vom 22. November 2011 sowie in
ihrer Stellungnahme vom 5. August 2015 seien derart widersprüchlich,
dass schwerwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und
an der angeblichen Verfolgungssituation insgesamt aufkommen würden.
Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
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Es sei indessen nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin ihr
Heimatland illegal verlassen habe und falls überhaupt erst durch die ille-
gale Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erlangt habe. Unter diesen Um-
ständen sei die Einreise der Beschwerdeführerin trotz allfälligen Bestehens
der Flüchtlingseigenschaft und Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu be-
willigen, da sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG vom Asyl auszuschliessen sei (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgrün-
den BVGE 2009/29 E. 6.2 – 6.5 [Präzisierung der Rechtsprechung]; im erit-
reischen Kontext: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom
6. April 2010 E. 5.3 – E. 5.3.3).
D.
Mit Eingabe in englischer Sprache an die Botschaft vom 4. Oktober 2015
(Eingangsstempel Botschaft) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde
gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 22. September 2015. Die Vertre-
tung überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungs-
gericht zur Behandlung. Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss gel-
tend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen, da sie aus folgenden Gründen nicht im
Sudan leben könne: Sie habe keine Arbeit, die es ihr ermögliche zu über-
leben und ihr Leben als Flüchtling weiterzuführen. Sie habe niemanden,
der sie unterstütze und sie müsse ums Überleben kämpfen. Sie sei Eritre-
erin, und nicht Äthiopierin, dies sei in der angefochtenen Verfügung zu kor-
rigieren. Sie erhalte keinen Schutz vom UNHCR. Das UNHCR wisse nicht
einmal, wo sie sich aufhalte. Auch könne es Flüchtlinge in gefährlichen Si-
tuationen nicht beschützen. Sie befürchte, von der sudanesischen Regie-
rung deportiert beziehungsweise von der eritreischen "security" entführt zu
werden. Die Beschwerdeführerin verweist ferner auf ihre Situation als al-
leinstehende Frau im Sudan, und ersucht deshalb um Schutz in der
Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde wird aus prozessökonomischen Gründen in Englisch
akzeptiert, und ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Bei der Angabe in der angefochtenen Verfügung, wonach die Be-
schwerdeführerin auch Staatsbürgerin von Äthiopien ist, handelt es sich
um ein Kanzleiversehen. Den Akten zufolge ist die Beschwerdeführerin le-
diglich Staatsbürgerin von Eritrea.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5; zur Kognition im
Auslandsverfahren vgl. BVGE 2015/2).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
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von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die
massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzu-
wenden.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung
beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erüb-
rigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylge-
suchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist
aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu
geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
5.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft
in Khartum zu ihrem Asylgesuch nicht befragt. Indes wurde sie im Rahmen
des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 20. Juli 2015 zur weiteren
Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B.c hiervor). In Ver-
bindung mit den bereits vorgängig enthaltenen Fragestellungen sowie den
entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin dazu (vgl. Bstn. B.a –
B.d hiervor) konnte das SEM letztlich davon ausgehen, dass sämtliche für
die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Aspekte
abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden
Person, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen
zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalterna-
tive. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin durfte das SEM
davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus
dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden. Das
SEM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts nachge-
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kommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der Beschwer-
deführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und
der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfas-
send abgeklärt wurde.
6.
6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt
(vgl. vorstehend C.) Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs-
nähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumut-
barkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Einglie-
derungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Aus-
schlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsab-
klärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Ur-
teil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass den von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Vorkommnissen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Unstimmigkeiten in
den Schilderungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren
Schwierigkeiten in Eritrea und ihrer Ausreise in den Sudan ausführlich dar-
gelegt. Auf Beschwerdeebene hat die Beschwerdeführerin darauf verzich-
tet, die aufgezeigten Unstimmigkeiten zu erklären oder auszuräumen und
sich darauf beschränkt, erneut die Gründe für ihre Gefährdung im Sudan,
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ihrem aktuellen Aufenthaltsort (einem Drittstaat), aufzuführen. Somit ist zu
prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylaus-
schlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegensteht, wonach einer Per-
son das Asyl verweigert werden kann, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Im Zusammenhang mit der Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie
könnte nach Eritrea ausgeschafft werden, ist Folgendes festzuhalten: Ge-
mäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4904/2015 vom
4. September 2015 E. 6.6 S. 7 mit weiterem Hinweis sowie D-4230/2015
vom 22. Juli 2015 S. 10) ist das Risiko einer Deportation oder Verschlep-
pung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind,
gering. Wie bereits erwähnt, registriert das UNHCR sämtliche Eritreer, die
sich in einem Flüchtlingslager melden, unabhängig davon weshalb sie Erit-
rea verlassen haben. Es gibt vorliegend auch keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführerin eine Rückführung nach Eritrea
drohen könnte. Auch verfügt sie nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das
eine Befürchtung vor einer Deportation nach Eritrea objektiv begründen
könnte. Sie konnte auch nicht glaubhaft darlegen, persönlich faktisch und
unmittelbar bedroht zu sein, und unter Verletzung des Non-Refoulement-
Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. In diesem Zusammen-
hang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass das UNCHR den Sudan, der
die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 unterzeichnete (Konv. SR
0.142.30), an seine internationalen Verpflichtungen erinnert hat. Auch hat
die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung
des UNHCR im Sudan zu melden, da sie den Flüchtlingsstatus durch das
UNHCR erhalten hat.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass das Leben in
Khartum für eritreische Flüchtlinge nicht einfach ist und die Umstände im
Sudan schwierig und teilweise unbefriedigend sind. Gemäss ihren Anga-
ben in ihrem Asylgesuch vom 22. November 2011 lebt die Beschwerdefüh-
rerin mit ihrem Sohn sowie zwei jüngeren Familienangehörigen seit meh-
reren Jahren in Khartum, wo sie, trotz bescheidener Bezahlung, immer wie-
der versucht, Arbeit in einem "tea-room" zu finden. In ihrem Antwortschrei-
ben vom 5. August 2015 erklärte die Beschwerdeführerin hingegen, sie
habe keine Kinder und ausser ihr würden noch ihre Mutter und drei Brüder
in Khartum leben. Sie habe versucht, sich mit dem Strassenverkauf von
Tee ein Auskommen zu sichern. Dies sei jedoch schwierig. Bedingt durch
die widersprüchlichen Schilderungen der Lebenssituation in Khartum sind
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Seite 10
keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin nicht
für den notwendigen Lebensunterhalt aufkommen kann, zumal sie schon
lange in Khartum lebt, und allem Anschein nach bis anhin immer eine Mög-
lichkeit gefunden hat, ihr Auskommen zu sichern. Abgesehen davon hat
sie auch die Möglichkeit, sich wieder in das ihr ursprünglich zugewiesene
Flüchtlingslager zu begeben, wo sie mit Schutz und ausreichender Versor-
gung rechnen kann. Überdies lebt im Sudan eine grosse eritreische
Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitsteht und weitgehend
Unterstützung bietet. Folglich sind die dortigen Lebensumstände nicht der-
gestalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise in die Schweiz
bewilligt werden müsste. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich so-
mit den Ausführungen des SEM vollumfänglich an, zumal sich aus der Be-
schwerde nichts ergibt, was die Erwägungen der Vorinstanz entkräften
könnte. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch weitere Ausführungen
im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus
Eritrea und dem Hinweis des SEM in der angefochtenen Verfügung, dass
allenfalls allein die illegale Ausreise aus Eritrea zur Flüchtlingseigenschaft
führen kann.
7.2 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdeführerin im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht
gegeben. Das SEM hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schwei-
zerische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: