B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6582/2018
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 20 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat / Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. November 2018 / N (…).
D-6582/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) verliess zusammen mit sei-
ner Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und dem ge-
meinsamen Kind C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) den Hei-
matstaat gemäss eigenen Angaben am 1. Juni 2017. Die Beschwerdefüh-
renden 1–3 gelangten via Syrien, die Türkei, Rumänien und Ungarn in die
Schweiz, wo sie am 23. Februar 2018 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) des SEM in E._______ um Asyl nachsuchten.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführer 1 und der Be-
schwerdeführerin 2 mit der EURODAC-Datenbank am 26. Februar 2018
ergab, dass die Beschwerdeführenden am 15. September 2017 in Rumä-
nien daktyloskopisch erfasst worden waren und ein Asylgesuch gestellt
hatten.
C.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. März 2018 wurde dem Be-
schwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 das rechtliche Gehör zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) und der Möglichkeit einer Überstellung nach Rumänien
gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asyl-
gesuchs zuständig sein könnte.
Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von beiden
nicht bestritten. Jedoch machten sie geltend, nicht nach Rumänien zurück-
kehren zu wollen. Verwandte des Beschwerdeführers 1 würden in der
Schweiz leben, weshalb sie von Anfang an hierher hätten kommen wollen.
Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, lieber sterben zu wollen, als nach
Rumänien zurückzukehren. In Rumänien hätten die Behörden nur inner-
halb des Asylzentrums für Sicherheit garantiert und das Zentrum sei nicht
menschenwürdig und die Hygiene ganz schlecht gewesen. Ihrem Sohn sei
dort Schlimmes passiert, sie hätte ihn beinahe im Spital verloren. Der Be-
schwerdeführer 1 schilderte, dass das Leben in Rumänien miserabel ge-
wesen sei, er wolle nicht dorthin zurück. Sein Sohn sei dort krank gewesen.
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Seite 3
Man habe diesem zwei verschiedene Medikamente verabreicht, woraufhin
er erbrochen habe und mit der Ambulanz ins Spital habe gebracht werden
müssen. Er habe eine Woche im Spital bleiben müssen.
D.
Am 8. März 2018 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführenden 1–3. Die rumänischen Behörden
lehnten das Ersuchen am 22. März 2018 mit dem Hinweis ab, die Be-
schwerdeführenden 1–3 seien in Rumänien als Flüchtlinge anerkannt wor-
den.
E.
Mit Schreiben vom 26. März 2018 gewährte das SEM den Beschwerdefüh-
renden 1–3 das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Wegweisung nach Ru-
mänien nun gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG.
F.
Am 28. März 2018 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführenden.
G.
Mit Schreiben vom 30. März 2018 erklärten die rumänischen Behörden sich
bereit, die Beschwerdeführenden 1–3 wieder einreisen zu lassen.
H.
Mit Schreiben vom 11. April 2018 reichten die Beschwerdeführenden 1–3
eine Stellungnahme zu der geplanten Wegweisung nach Rumänien ein.
Darin trugen sie weitere Kritik an den Aufnahmebedingungen in Rumänien
und der Gesundheitsversorgung vor.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden 1–3 diverse medizini-
sche Unterlagen aus der Schweiz sowie aus Rumänien ein.
I.
Am 25. Juli 2018 wurde der gemeinsame Sohn D._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer 4) geboren und in das Verfahren miteinbezogen.
J.
Am 7. September 2018 stellte das SEM den rumänischen Behörden ein
Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers 4 gestützt auf Art. 17
Abs. 2 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch wurde am 13. September 2018 durch
die rumänischen Behörden zustimmend beantwortet.
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Seite 4
K.
Mit Verfügung vom 9. November 2018 – eröffnet am 14. November 2018 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Beschwer-
deführende 1–3) beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (Beschwer-
deführer 4) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und
verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden 1–3 aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug. Ferner wurde die Überstellung des Be-
schwerdeführers 4 nach Rumänien, welches gemäss Dublin-III-VO für die
Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei, angeordnet.
L.
Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom
20. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten
in materieller Hinsicht, dass die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und
ihnen wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Eventualiter
sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Subeventualiter seien seitens der rumänischen Behörden
individuelle Zusicherungen bezüglich effektiver und adäquater Unterbrin-
gung unter Wahrung der Einheit der Familie und der medizinischen Versor-
gung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerde-
führenden die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
sowie der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses) und Rechtsverbeiständung.
Als Beweismittel reichten sie einen Arztbericht betreffend die Beschwerde-
führerin 2 vom 7. November 2018 ein.
M.
Am 21. November 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine die Be-
schwerdeführenden betreffende Unterstützungsbestätigung der (…) ein.
N.
Mit Schreiben vom 23. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
Mit vorliegendem Direktentscheid wird das Gesuch um Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung gegenstandslos, soweit es sich – da die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen wurde – nicht schon von
vornherein gegenstandslos war.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen, welche vorab zu
prüfen sind, da sie bei Gutheissung geeignet sind, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken.
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Seite 6
4.2 Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Pflicht zur Sach-
verhaltsabklärung rügen, ist festzustellen, dass sich diese Rüge als unbe-
gründet erweist. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine un-
vollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz
würdigte im angefochtenen Entscheid die durch die Beschwerdeführenden
im Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen. Angesichts der gesamten
Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzu-
nehmen. Insbesondere war die Vorinstanz in Bezug auf die Unterbringung
und die Wahrung der Einheit der Familie in Rumänien nicht verpflichtet,
Abklärungen vorzunehmen und Zusicherungen der rumänischen Behörden
einzuholen, da es sich vorliegend nicht um eine Rückführung nach Italien
handelt (vgl. BVGE 2015/4 und 2016/2). Mit den formellen Rügen wurde
vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt,
welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten
besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen
Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.3 Sodann kann der Argumentation auf Beschwerdeebene, für den Be-
schwerdeführer 4 sei gar nie ein Asylgesuch eingereicht worden, weshalb
die Dublin-III-VO zu Unrecht beziehungsweise als falsche Rechtsgrund-
lage angewandt worden sei, nicht gefolgt werden. Minderjährige und ur-
teilsunfähige Kinder werden in die Asylgesuche ihrer gesetzlichen Vertreter
miteinbezogen. Mit der Geburt am (…) 2018 wurde der Beschwerdeführer
somit ebenfalls Partei im Asylverfahren der Beschwerdeführenden 1–3. In
diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Eltern wäh-
rend des gesamten Asylverfahrens dieselben (persönlichen) Interessen
wie ihre Kinder vertraten und das gemeinsame Ziel hinsichtlich des weite-
ren Verbleibs in der Schweiz verfolgten. Es ist somit davon auszugehen,
dass die Eltern in ihrem Asylgesuch vom 23. Februar 2018 beziehungs-
weise anlässlich des weiteren Verfahrens auch den Standpunkt der beiden
Kinder – und somit auch die Interessen des Beschwerdeführers 4 – vertra-
ten. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Dublin-III-VO betreffend
den Beschwerdeführer 4 zu Recht angewandt.
5.
Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsu-
chende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurück-
kehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG). Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel
auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat
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Seite 7
ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsver-
traglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien ge-
mäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer
Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41
E. 3.1).
6.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
7.
7.1 Der Bundesrat hat Rumänien mit Beschluss vom 14. Dezember 2007
(in Kraft seit dem 1. Januar 2008) als verfolgungssicheren Drittstaat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Es ist sodann unbestrit-
ten, dass die Beschwerdeführenden 1–3 von Rumänien als Flüchtlinge an-
erkannt worden sind, und die rumänischen Behörden der Rückübernahme
am 30. März 2018 zugestimmt haben. Die Voraussetzungen für einen
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind dem-
nach grundsätzlich erfüllt.
7.2 Nach geltendem Recht steht auch die Anwesenheit von nahen Ange-
hörigen der Wegweisung in einen Drittstaat grundsätzlich nicht entgegen
(vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 [BBI
2010 4455, 4494]; Urteil des BVGer D-1594/2015 vom 31. August 2016
E. 3.3).
8.
8.1 Gemäss Art. 3 Abs.1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zu-
ständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erst-
mals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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Seite 8
Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
8.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
8.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
8.4 Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers 4 wurden in Rumä-
nien als Flüchtlinge anerkannt, womit sie Begünstigte internationalen
Schutzes im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO sind. Das SEM ersuchte die
rumänischen Behörden am 7. September 2018 um Aufnahme des Be-
schwerdeführers 4 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO, und diese
stimmten dem Gesuch um Übernahme am 13. September 2018 zu.
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Seite 9
Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens für die Prüfung des Asylge-
suchs des Beschwerdeführers 4 ist somit gegeben.
8.5 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
8.5.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folder und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
8.5.2 Die Beschwerdeführenden haben sodann kein konkretes und ernst-
haftes Risiko dargetan, die rumänischen Behörden würden sich weigern,
den Beschwerdeführer 4 aufzunehmen und seinen Antrag auf internationa-
len Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen.
Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumä-
nien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, indem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden. Ausserdem wurde nicht dargetan, die den Beschwer-
deführer 4 bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien
seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Insbe-
sondere scheint der Zugang zum Asylverfahren in Anbetracht des Umstan-
des gewährleistet, dass seine Eltern bereits als Flüchtlinge anerkannt wor-
den sind.
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Seite 10
8.5.3 Der Einwand, dass das Kindeswohl einer Überstellung nach Rumä-
nien entgegensteht, erweist sich als offenkundig unbegründet, zumal sich
der Beschwerdeführer 4 seit seiner Geburt im Juli 2018 erst wenige Monate
in der Schweiz aufhält und daher nicht als derart verwurzelt gelten kann,
dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen hätte.
8.5.4 Wie bereits erwähnt besteht keine Verpflichtung des SEM, Zusiche-
rungen der rumänischen Behörden bezüglich der Unterbringung und der
Wahrung der Einheit der Familie in Rumänien einzuholen, zumal die Be-
schwerdeführenden 1–3 nicht geltend gemacht haben, sie seien während
ihres Aufenthalts in Rumänien voneinander getrennt worden. Es ist viel-
mehr davon auszugehen, dass die rumänischen Behörden den Beschwer-
deführer 4 nicht von seiner Familie trennen und dieser unter Berücksichti-
gung der Aufnahmerichtlinie eine angemessene Unterkunft zuteilen wer-
den.
8.5.5 Schliesslich liegen auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass
Rumänien dem Beschwerdeführer 4 dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde.
Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sich seine
Eltern im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und
die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
8.5.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
8.6 Mit dem Wunsch nach einem Asylverfahren in der Schweiz fordert der
Beschwerdeführer 4 die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landes-
recht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss
welcher das SEM das Asylgesuch „aus humanitären Gründen“ auch dann
behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre.
8.6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Beim vorinstanzli-
chen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beschränkt das
Gericht seine Beurteilung auf die Prüfung, ob das SEM den Sachverhalt
D-6582/2018
Seite 11
diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umstän-
den Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
8.6.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
8.6.3 Nach dem Gesagten bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten,
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45
E. 8.3).
8.7 Somit ist Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers 4 zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Rumä-
nien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-
III-VO aufzunehmen, zumal, wie unten aufzuzeigen ist, der Wegweisungs-
vollzug nach Rumänien für die Beschwerdeführenden 1-3 durchführbar ist.
8.8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind – mit Bezug auf den Beschwerdeführer 4 – allfällige Vollzugshinder-
nisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umstän-
den nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9.
Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs.
1 Bst. a AsylG respektive Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführenden 1–3 verfügen (wie der Beschwerdeführer
4) nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung und – wie im
Folgenden dargelegt wird – auch nicht über Anspruch auf Erteilung einer
solchen.
D-6582/2018
Seite 12
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Er ist ferner nicht zumutbar, wenn der Ausländer oder die Auslände-
rin in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist und er
ist nicht möglich, wenn ihm technische Hindernisse entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
11.2.1 Bei sicheren Drittstaaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
besteht die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen
nachkommen. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermu-
tung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat zumutbar ist.
Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. Die
Beschwerdeführenden 1–3 müssten demnach ernsthafte Anhaltspunkte
dafür vorbringen, dass die rumänischen Behörden in ihrem konkreten Fall
Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren
oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden res-
pektive dass sie in Rumänien aufgrund von individuellen Umständen sozi-
aler, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage
geraten würden (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer
D-4904/2017 vom 7. September 2017 E. 5.3, m.w.H.).
11.2.2 Nachdem die Beschwerdeführenden 1–3 in Rumänien als Flücht-
linge anerkannt worden sind, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe
ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 der Flüchtlingskonvention ver-
ankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Rumänien ist, wie erwähnt,
Signatarstaat der EMRK und der Folterkonvention. Zudem gibt es keine
hinreichenden Anhaltspunkte, dass Rumänien insoweit seine aus diesen
D-6582/2018
Seite 13
Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein-
halten würde. Namentlich ist festzuhalten, dass Rumänien an die Richtlinie
2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist. Im Kapitel VII dieser
Richtlinie werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt
(Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und
Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]).
Die Beschwerdeführenden bringen in der Rechtsmitteleingabe vor, ge-
sundheitliche Beschwerden würden dem Vollzug entgegenstehen. Ge-
mäss Arztbericht vom 7. November 2018 wurden bei der Beschwerdefüh-
rerin 2 eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Stö-
rung diagnostiziert. Laut Mitteilung des Kinderarztes vom 31. Oktober 2018
sei der Beschwerdeführer 3 in Rumänien wegen (…) ([…]) hospitalisiert
und eine (…) diagnostiziert worden.
In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 ist festzuhalten, dass
eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar-
stellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Per-
son sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und
bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren
Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten
könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]). Ein Verstoss
gegen Art. 3 EMRK kann gemäss neuerer Praxis des EGMR auch dann
vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – man-
gels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem re-
alen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbring-
lichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu wer-
den, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Le-
benserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Bel-
gien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193
m.w.H.).
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die ärztlichen Berichte
weisen zwar darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund einer psy-
chischen Traumareaktion einer psychologischen Betreuung bedarf. Sie
lassen aber nicht auf eine derart schwere psychische Erkrankung der Be-
schwerdeführerin 2 schliessen, dass ihre Rückkehr nach Rumänien zu ei-
ner lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes
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führend würde. Inwiefern der Beschwerdeführer 3 gegenwärtig noch einer
Behandlung bedarf, wurde nicht dargetan. Wie im Folgenden näher auszu-
führen sein wird, kann ohnehin davon ausgegangen werden, dass eine
adäquate medizinische Behandlung im Zielstaat Rumänien sichergestellt
werden kann (vgl. E. 11.3.6). Die Gesundheitszustände der Beschwerde-
führerin 2 und des Beschwerdeführers 3 vermögen eine Unzulässigkeit im
Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
11.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
11.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
11.3.1 Mit Bezug auf die Vermutungen bei sicheren europäischen Dritt-
staaten kann zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden
(vgl. E. 10.2.1).
11.3.2 Im EU-Mitgliedstaat Rumänien herrscht keine Situation allgemeiner
Gewalt.
11.3.3 Der Einwand, dass das Kindeswohl einer Überstellung nach Rumä-
nien entgegensteht, erweist sich betreffend den Beschwerdeführer 3 eben-
falls als unbegründet. Die wenigen Monate (seit Februar 2018), welche der
Beschwerdeführer in der Schweiz verbracht hat und die Verfahrensakten
lassen nicht auf eine aussergewöhnliche Verwurzelung schliessen.
11.3.4 Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der
Wegweisung und die damit verbundene Zukunftsangst für die Beschwer-
deführenden in ihrer Situation belastend sind. Die Beschwerdeführenden
können aber gegenüber den rumänischen Behörden ihren Anspruch auf
Unterstützung, Unterkunft und medizinische Versorgung geltend machen.
Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen auf Beschwerdeebene,
welche Kritik an der den Beschwerdeführenden 1–3 gewährten medizini-
schen Behandlung sowie ihrer Unterbringung während des Aufenthalts in
Rumänien üben, liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Beschwerdeführenden dort in eine existenzbedrohende Situation geraten
werden.
11.3.5 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf
eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden,
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wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimat- oder Dritt-
staat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und le-
bensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der be-
troffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin-
gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei-
ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (BVGE 2011/50 E. 8.3; BVGE 2009/2 E. 9.3.2
m.w.H.).
11.3.6 Gemäss Erkenntnissen des Gerichts besteht in Rumänien eine me-
dizinische Infrastruktur, welche eine adäquate – wenn auch allenfalls nicht
mit schweizerischen Standards vergleichbare Behandlung der bei der Be-
schwerdeführerin 2 diagnostizierten psychiatrischen Probleme grundsätz-
lich gewährleisten kann. Zudem werden anerkannten Flüchtlingen – ent-
sprechend den sich aus Art. 30 der Qualifikationsrichtlinie ergebenden Ver-
pflichtungen – der gleiche Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährt wie
rumänischen Staatsangehörigen (vgl. US Department of State, Romania
2016 Human Rights Report, S. 21; European Observatory on Health Sys-
tems and Policies, Health Systems in Transition, Vol. 18 Nr. 4 2016, Roma-
nia, Health System Review, S. 120 f., 124; European Network to Reduce
Vulnerabilities in Health, Legal Report on Access to Healthcare in 17
Countries, S. 109 f.). Es obliegt somit den Beschwerdeführenden, sich an
die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden und ihren aus der Qualifika-
tionsrichtlinie resultierenden Anspruch auf medizinische Versorgung gel-
tend zu machen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdefüh-
rer 3 wegen seiner (damaligen) gesundheitlichen Probleme in Rumänien
bereits behandelt worden ist, kann auch der Argumentation der Beschwer-
deführenden, sie hätten während des Aufenthalts in Rumänien keine me-
dizinische Behandlung erhalten, nicht gefolgt werden.
11.3.7 Dem im Arztbericht vom 7. November 2018 geltend gemachten Ri-
siko einer akuten Selbstgefährdung durch Suizidalität der Beschwerdefüh-
rerin 2 ist mit einer gut organisierten und medizinisch vorbereiteten Reise,
in welcher allenfalls auch auf dem Flug psychiatrische Betreuung vorhan-
den ist, entgegenzuwirken. Es obliegt dem SEM, den gesundheitlichen
Problemen der Beschwerdeführerin 2 bei der Organisation der konkreten
Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen. Schliesslich kann auch da-
rauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführenden beim SEM ein
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Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 75 der Asylver-
ordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) stellen können.
11.3.8 Offenbar leben Verwandte der Beschwerdeführenden in der
Schweiz, insbesondere (…) des Beschwerdeführers 1 (…) sowie ein (…).
Dass die Beschwerdeführenden bei diesen Angehörigen bleiben möchten,
ist nachvollziehbar. Der Wegweisungsvollzug hat aber auch in dieser Hin-
sicht klarerweise keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zur Folge.
11.3.9 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden 1–3 er-
weist sich damit als zumutbar.
11.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung im
vorliegenden Fall auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG erscheint,
zumal den Akten keine Hinweise auf eine dauerhafte Reiseunfähigkeit zu
entnehmen sind (vgl. den Arztbericht vom 7. November 2018).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz – mit Bezug auf die Beschwer-
deführenden 1–3 – den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt
somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG) respektive der Feststellung
des fehlenden Rechtsschutzinteressens der Beschwerdeführenden 1-3 an
einer Prüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz steht nichts ent-
gegen.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde von vornhe-
rein als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der ausgewiesenen Mittello-
sigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend ist auch
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. Mit
dem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos geworden.
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14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: