B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6583/2013
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin,
ammann + rosselet rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das vom Beschwerdeführer am 12. November 2007 gestellte Asylgesuch
wurde mit Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2009 abgelehnt. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-286/2010 vom 20. September 2012 abgelehnt.
B.
Am 20. Februar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um
Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Dezember 2009. Als Beweismit-
tel wurde eine am 17. Dezember 2012 ausgestellte Wohnsitzbescheini-
gung (mit Übersetzung) eingereicht. Ergänzend wurden am 25. März
2013 diverse Kopien bereits im vorangehenden Verfahren eingereichter
Dokumente (Identitätskarte, Nationalitätenausweis, Bestätigung der iraki-
schen Botschaft in Bern, Wohnsitzbestätigung und Schulbestätigung) ins
Recht gelegt.
C.
Mit Verfügung vom 8. April 2013 trat das BFM auf das Wiedererwägungs-
gesuch nicht ein. Gegen diese Verfügung wurde beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde (D-2128/2013) erhoben.
D.
Im Rahmen der Vernehmlassung hob das BFM mit Verfügung vom
24. Oktober 2013 (Eröffnung frühestens am 25. Oktober 2013) seine Ver-
fügung vom 8. April 2013 auf, wies das Wiedererwägungsgesuch ab, er-
klärte die Verfügung vom 17. Dezember 2009 für rechtskräftig und voll-
streckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und entzog einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren
D-2128/2013 am 30. Oktober 2013 als gegenstandslos geworden ab.
E.
Mit Eingabe vom 25. November 2013 erhob der damalige Rechtsvertreter
Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2013 und beantragte
deren vollumfängliche Aufhebung, verbunden mit der Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer die
eingezogenen Dokumente herauszugeben. In prozessualer Hinsicht wur-
de um provisorische Aussetzung des Vollzugs, um aufschiebende Wir-
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kung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht.
Als Beweismittel lagen der Beschwerde eine Kopie der bereits bei der
Vorinstanz eingereichten Wohnsitzbestätigung sowie zwei Schreiben von
in der Schweiz wohnhaften Bekannten des Beschwerdeführers bei.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 27. November 2013 den Voll-
zug provisorisch aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2013 stellte das Gericht die
Aussichtslosigkeit der Beschwerde fest, wies die Gesuche um aufschie-
bende Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.–.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
H.
Am 20. Dezember 2013 teilte die neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin
dem Gericht die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einsicht in die
Prozessakten.
I.
Am 24. Dezember 2013 stellte die neu mandatierte Rechtsvertreterin
beim BFM ein (erneutes) Gesuch um vorläufige Aufnahme, welches vom
BFM zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergelei-
tet wurde. Der Eingabe lagen acht Internet-Artikel bei.
J.
Am 7. Januar 2014 wurde der Rechtsvertreterin vom Gericht mitgeteilt,
dass ihr Schreiben zu den Beschwerdeakten genommen worden sei.
Überdies wies das Gericht die Rechtsvertreterin darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer respektive dessen bisheriger Rechtsvertreter im Besitz
aller relevanten Akten sei und sie sich daher an ihn zu wenden habe.
Sollte dies nicht möglich sein, sei das Akteneinsichtsgesuch anhand der
Aktenverzeichnisse zu konkretisieren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-
stehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzu-
treten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprüngli-
chen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde an-
gerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetre-
tene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern
sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung bezie-
hen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdever-
fahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein
solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsver-
fahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f.
m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden
können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisi-
onsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22, insb.
E. 12.3).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch
damit, dass er aus Mosul stamme und dort bis zum Verlassen des Hei-
matlandes gelebt habe. Dieser Umstand sei im bisherigen Verfahren für
unglaubhaft erachtet worden. Die neu eingereichte Wohnsitzbestätigung
würde jedoch seinen Wohnsitz in Mosul beweisen. Daher sei der Weg-
weisungsvollzug für unzulässig respektive unzumutbar zu befinden.
6.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Wohn-
sitzbescheinigung aufgrund ihrer Fälschungsanfälligkeit kein erhebliches
Beweismittel darstelle. Die übrigen eingereichten Beweismittel seien be-
reits im vorangehenden Verfahren gewürdigt worden und daher nicht er-
neut zu prüfen.
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6.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, die Wohn-
sitzbestätigung sei von zwei Zeugen beglaubigt. Der Beschwerdeführer
habe sich erst nach negativem Entscheid des Gerichts dazu veranlasst
gesehen, das Dokument zu beschaffen, da er bis anhin davon ausgegan-
gen sei, seine Herkunft sei genügend nachgewiesen. Die zwei Bestäti-
gungsschreiben seiner in der Schweiz wohnhaften Bekannten würden
Besuche bei seiner Familie (des Beschwerdeführers) in Mosul bestätigen.
Diese Bekannten wären überdies dazu bereit, weitere Auskünfte zu ertei-
len. Bereits die im vorangehenden Verfahren vorgenommene Lingua-
Analyse habe ergeben, dass er in einem arabischen Milieu aufgewachsen
sei und nicht etwa in den drei kurdischen Provinzen. Überdies sei festge-
stellt worden, dass er über genügend Kenntnisse über Mosul verfüge. Die
Herkunft aus Mosul werde durch die nun eingereichten Dokumente bestä-
tigt. Die Vorinstanz spreche der Wohnsitzbescheinigung den Beweiswert
ab, ohne konkrete Fälschungsmerkmale zu nennen. Dies verunmögliche
es dem Beschwerdeführer, wirksam dazu Stellung zu nehmen. Die Echt-
heit des Dokuments sei zu überprüfen, entweder durch die Vorinstanz
oder durch die irakische Botschaft in der Schweiz.
6.4 In der Eingabe vom 24. Dezember 2013 wurden ergänzende nicht
weiter spezifizierte Beweismittel in Aussicht gestellt, welche die Herkunft
aus Mosul beweisen würden. Überdies wurde angekündigt, den Beweis
dafür zu liefern, dass der in Mosul hauptsächlich gesprochene Dialekt
nicht von allen Bewohnern in Mosul gesprochen werde.
7.
7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Gericht zum
Schluss, dass die neu eingereichten Beweismittel nicht zu einer Wieder-
erwägung der Verfügung vom 17. Dezember 2009 Anlass bieten.
7.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den in Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG genannten Wiedererwägungs- respektive Revisionsgrund, der
neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. Zu Recht wies das
BFM darauf hin, dass die bereits im vorangehenden Verfahren einge-
reichten Beweismittel nicht erneut zu prüfen sind, zumal es nicht Sinn der
Wiedererwägung – wie auch der Revision – ist, ein abgeschlossenes Ver-
fahren unter dem Titel der Wiedererwägung faktisch zu wiederholen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8314/2007 vom 27. Januar 2012
E. 2.1). Weiter ist dem BFM auch hinsichtlich der Wohnsitzbestätigung
zuzustimmen, dass es sich dabei nicht um ein erhebliches Beweisdoku-
ment handelt. Erheblichkeit setzt voraus, dass das neue Beweismittel ge-
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eignet ist, den Ausgang des ursprünglichen Verfahrens zu beeinflussen
(vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 18 zu Art. 66). Bereits das späte Einreichen der Wohnsitzbestätigung
lässt erste Zweifel an der Authentizität des Dokuments aufkommen. Dies-
bezüglich vermag auch das Argument nicht zu überzeugen, der Be-
schwerdeführer habe sich erst jetzt zur Beibringung der Bestätigung ver-
anlasst gesehen, da er bisher davon ausgegangen sei, seine Herkunft sei
genügend belegt. Bereits in der ursprünglichen Verfügung und in seinen
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens getätigten Stellungnahmen vom
29. Januar 2010 sowie vom 8. März 2010 wies das BFM auf die an der
behaupteten Herkunft bestehenden Zweifel sowie auf diverse Fäl-
schungsmerkmale in den eingereichten Dokumenten hin. Der Einwand,
bisher keine Veranlassung dafür gehabt zu haben, (weitere) Dokumente
für den Beleg der Herkunft einzureichen, ist daher nicht überzeugend. Im
Urteil D-286/2010 vom 20. September 2012 wurde schliesslich festge-
stellt, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Fälschungen
handle, welche als solche einzuziehen seien (vgl. E. 6.1.5 des soeben
erwähnten Urteils). Vor diesem Hintergrund vermag eine Wohnsitzbe-
scheinigung, welche aufgrund ihrer Struktur (Vordruck mit handschriftli-
chen Eintragungen) eine nicht unerhebliche Fälschungsanfälligkeit auf-
weist, keine genügende Beweiskraft zu entfalten, um eine Herkunft aus
Mosul nachzuweisen. Die Bescheinigung ist daher nicht erheblich im vo-
rangehend beschriebenen Sinne. Gleiches gilt für die Bestätigungs-
schreiben der Bekannten, da diesen aufgrund des möglichen Gefällig-
keitscharakters beweisrechtlich eine sehr untergeordnete Bedeutung zu-
kommt. Diese Schreiben besitzen vor den – aufgrund des Einreichens
mehrerer Fälschungen – für unglaubhaft befundenen Ausführungen des
Beschwerdeführers daher keine wiedererwägungsrechtliche Eignung. Aus
den eingereichten Internet-Artikeln vermag der Beschwerdeführer auf-
grund des mangelnden Bezugs zum konkreten Fall ebenfalls nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten.
Schliesslich besteht kein Anlass, die in der Eingabe vom 24. Dezember
2013 in Aussicht gestellten Unterlagen abzuwarten, zumal für deren Bei-
bringung genügend Möglichkeit bestand und die angekündigten Beweis-
mittel auch nicht konkret benannt worden sind.
Ebenfalls abzuweisen ist das eventualiter gestellte Begehren, die als Fäl-
schungen eingezogenen Dokumente herauszugeben, zumal kein Anlass
besteht, auf die im Urteil D-286/2010 rechtskräftig angeordnete Einzie-
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Seite 8
hung (vgl. die Dispositivziffer 2 sowie Erwägung 6 des soeben erwähnten
Urteils) zurückzukommen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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