B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6583/2015
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren am (…),
dessen Ehefrau B._______,
geboren am (…),
und deren Kinder
C.________, geboren am (…), und D._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 4. September 2015 / N________
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Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 31. Juli 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde. Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das
BFM mit Verfügung vom 12. März 2014 den angefochtenen Entscheid wie-
dererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder
auf (vgl. dazu Art. 57 Abs. 1 sowie Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG).
C.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 gab das BFM dem Beschwerdeführer
Gelegenheit, unter Einreichung allfälliger Beweismittel seine aktuelle Situ-
ation darzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Ein-
gaben vom 20. November 2014, 19. Januar 2015 und 2. Februar 2015
nach.
D.
Am 6. August 2015 fand in der Schweizerischen Vertretung in Colombo
eine Befragung des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau statt.
E.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragungen vom 21. No-
vember 2011 und vom 6. August 2015 und in seinen Eingaben zur Begrün-
dung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, im Jahre (…) sei er
den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten, zum Sanitäter
ausgebildet und an der Front eingesetzt worden, um erste Hilfe zu leisten.
Etwa von 1995 an habe er aufgrund seiner Sprachkenntnisse den hohen
Kommandanten E._______ begleitet. Er habe Funkmeldungen der sri-lan-
kischen Armee abgehört und E._______ darüber informiert. Im Weiteren
sei er in einem Aufklärungsteam eingesetzt worden, wobei er zumindest
eine Kampfoperation selber organisiert habe. Gegen Ende des Krieges
habe er sich als ehemaliges Kadermitglied der LTTE registrieren lassen
und sei in der Folge in Colombo für einige Monate inhaftiert worden. Wäh-
rend der Haft sei er unter Misshandlung befragt worden, wobei er nicht alle
Tätigkeiten für die LTTE und für Theepan offengelegt habe. Er sei zu einer
Haft in einem Rehabilitationslager verurteilt worden. Nach der Entlassung
sei er mit seiner Familie nach F.________ gezogen. Seither werde er vom
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Criminal Investigation Department (CID) überwacht und sei zur regelmäs-
sigen Abgabe seiner Unterschrift verpflichtet. Einmal sei er auf der Strasse
angehalten und mit dem Tod bedroht worden. Er befürchte, von ehemali-
gen Angehörigen der LTTE, welche über seine damaligen wahren Aktivitä-
ten Bescheid wüssten, verraten zu werden. Von 2010 bis 2014 sei er als
Sekretär der G._________ tätig gewesen. Im Zusammenhang mit dieser
Tätigkeit habe er auch an Sitzungen betreffend der Rücksiedlung von Zivi-
listen in der Region teilgenommen. Im Jahre 2013 sei er das erste Mal von
unbekannten Anrufern, welche sich als Angehörige der CID ausgegeben
hätten, mit dem Tod bedroht worden. Er habe den Vorfall der Polizei und
der Human Rights Commission gemeldet. Die Polizei habe ihn zum Rück-
zug der Anzeige gedrängt. Nach Ablauf der vierjährigen Amtszeit als Sek-
retär bei der G._______ im Jahre 2014 habe er eine Anstellung als Lehrer
angenommen. Im Januar 2015 sei er abermals telefonisch mit dem Tod
bedroht worden, was er erneut der Polizei gemeldet habe. Unmittelbar
nach seinem Besuch bei der Polizei sei das CID mit ihm in Kontakt getreten
und habe ihn wissen lassen, dass es Kenntnis von seiner Anzeige habe.
In der Folge sei er für zehn Tage zu seiner Mutter gezogen. Während sei-
ner Abwesenheit hätten Angehörige des CID seiner Ehefrau nahegelegt,
die Anzeige bei der Polizei zurückzuziehen, was er nach seiner Rückkehr
schliesslich auch getan habe. Die Kontrollbesuche und die allgemeine
Überwachung durch die CID hätten sich fortgesetzt. Als Folge des behörd-
lichen Druckes habe er Schlafprobleme und sei psychisch angeschlagen.
Die Beschwerdeführerin bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers.
Sie machte keine eigenen Asylgründe geltend.
F.
Mit am 9. September 2015 über die Schweizer Botschaft versandter Verfü-
gung vom 4. September 2015 verweigerte das SEM den Beschwerdefüh-
renden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
G.
Mit auf den 28. September 2015 datierter, bei der Schweizerischen Vertre-
tung in Colombo am 12. Oktober 2015 eingegangener, dem Bundesver-
waltungsgericht in der Folge übermittelter Eingabe (Eingang 15. Oktober
2015) erhoben die Beschwerdeführenden sinngemäss Beschwerde gegen
die Verfügung des SEM vom 4. September 2015.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und ent-
scheidet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwen-
den.
1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Rückschein bei den Akten nicht fest. Aus den Akten ist
ersichtlich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 4. September 2015
von der Schweizerischen Vertretung in Colombo am 9. September 2015
versandt wurde. Im Weiteren steht fest, dass die Beschwerdeeingabe
am 12. Oktober 2015 bei der Schweizerischen Vertretung eintraf.
Mangels Rückschein steht somit nicht mit Bestimmtheit fest, ob die
eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Da die Beweislast für die
Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.150, S. 210), ist nach dem
Gesagten zugunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen,
dass die am 12. Oktober 2015 bei der Schweizerischen Vertretung
eingetroffene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schwei-
zerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei
der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist.
5.
5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
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gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14.
September 2011 E. 7.1).
5.3 Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des SEM in der an-
gefochtenen Verfügung zu bestätigen, wonach sich aus den wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers, als ehemaliges Kader-Mitglied der
LTTE immer wieder von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden befragt
und bedroht worden zu sein, keine asylrelevante Gefährdungssituation des
Beschwerdeführers und dessen Familie ergebe.
5.4 Wie das SEM zutreffend feststellt, ist die Furcht des Beschwerdefüh-
rers, aufgrund seiner gewichtigen Tätigkeit bei der LTTE erneut verhaftet
und misshandelt zu werden, durchaus nachvollziehbar. Indessen ist diese
mangels konkreter Anhaltspunkte objektiv nicht begründet. Zwar ist nicht
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer wie geltend gemacht unter
regelmässiger Beobachtung der sri-lankischen Sicherheitsbehörden steht.
Jedoch war er keinen behördlichen Behelligungen von erheblicher Intensi-
tät ausgesetzt, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des sri-lanki-
schen Staates schliessen lässt. Die im Jahre 2011 gehegte Befürchtung
des Beschwerdeführers, von ehemaligen Angehörigen der LTTE verraten
zu werden, hat sich offenkundig nicht bewahrheitet. Mit der Vorinstanz ist
davon auszugehen, dass, sollten die Sicherheitsbehörden, wie vom Be-
schwerdeführer anlässlich der zweiten Anhörung vermutet, tatsächlich "ei-
nen geheimen Verdacht gegen ihn hegen", rigoroser gegen ihn vorgegan-
gen wären. Diese Einschätzung wird durch den Umstand bekräftigt, dass
das Engagement des Beschwerdeführers für die G.______keine weitere
Verhaftung oder Befragung zur Folge gehabt hat. Auch wenn die Ein-
schüchterungsversuche des CID sich belastend auf den Beschwerdeführer
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und seiner Familie auswirken, so ist doch nicht davon auszugehen, dass
die Behelligungen die Beschwerdeführenden aus objektiver Sicht in die
vom Asylgesetz geforderte Zwangslage versetzt haben, welche ihnen ein
menschenunwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglicht oder in unzumut-
barem Ausmass erschwert hätte (vgl. BVGE 2010/28
E. 3.3.1.1).
An der Einschätzung der fehlenden konkreten Anhaltspunkte für eine be-
gründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vermögen weder die eingereich-
ten Beweismittel, welche lediglich die als glaubhaft erachteten Vorbringen
der Beschwerdeführenden stützen, noch die Argumente in der Be-
schwerde, welche überwiegend aus einer Wiederholung der im vorinstanz-
lichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen und allgemeinen Ausfüh-
rungen bestehen, etwas zu ändern.
6.
Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdeführenden im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist
nicht gegeben.
7.
Angesichts der fehlenden Gefährdungssituation im asylrechtlichen Sinn
kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer wegen verwerflicher Handlun-
gen nach Art. 53 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen wäre. Zu-
sammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Beschwerdeführenden zu
Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche ab-
gelehnt hat.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an die schweizerische
Vertretung in Colombo und an das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: