B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6583/2017
Ur t e i l vom 3 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (..),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2017 / N (…).
D-6583/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile, verliess Sri Lanka seinen
Angaben zufolge am (…) 2015 legal über den Flughafen Colombo und
reiste via B._______ in den C._______. Vor dort gelangte er über mehrere
Länder am 2. Dezember 2015 in die Schweiz. Am selben Tag suchte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Am
10. Dezember 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Am 11. Februar 2016 teilte
ihm das SEM die Beendigung des vom Staatssekretariat angehobenen
Dublin-Verfahrens mit. Die ausführliche Anhörung fand am 30. Mai 2017
statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen an, er sei
in E._______ im Distrikt F._______ (Nordprovinz) geboren und habe dort,
mit einem Unterbruch in den Jahren 2009 und 2010, als er während des
Kriegs geflohen sei und sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe,
bis zu seiner Ausreise gelebt. Am (…). April 2009 sei er auf der Flucht in
G._______ von Angehörigen der sri-lankischen Armee (SLA) angeschos-
sen worden. Er habe das Bewusstsein verloren und sei nach einem Eingriff
in einem medizinischen (…) der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
aufgewacht. In der Folge habe er sich bis zum Ende des Krieges in diesem
(…) aufgehalten. Laut seinen Angaben bei der BzP sei er nach Kriegsende
am (…). Mai 2009 von Angehörigen des Criminal Investigation Department
(CID) festgenommen, einen Monat lang in Haft gehalten und anschlies-
send in das Flüchtlingslager von H._______ transferiert worden. Seinen
Aussagen in der Anhörung zufolge seien die Einwohner des Ortes, wo sich
das medizinische (…) befunden habe, nach dessen Einnahme durch die
SLA mit (…) nach I._______ transferiert worden. Unterwegs dorthin habe
er seine (…) getroffen. Da er verletzt gewesen sei und weil ihn jemand als
LTTE-Mitglied verraten habe, sei er von Angehörigen des CID beiseitege-
nommen worden. Seine (…) habe zu weinen begonnen und den CID-An-
gehörigen mitgeteilt, dass er nicht bei den LTTE gewesen sei, sondern le-
diglich verletzt sei. Er sei nicht verhaftet worden. In I._______ habe man
seine Personalien aufgenommen und ihn ins Flüchtlingslager von
H._______ geschickt beziehungsweise er sei zuerst im Flüchtlingslager
von J._______ gewesen, von wo er nach weniger als vier Wochen in das-
jenige von H._______ transferiert worden sei. Dort habe er seine Familie
wieder getroffen. Anlässlich der damaligen Befragungen durch den CID sei
er auch gefoltert worden. Im Jahr 2010 habe er mit seiner Familie in sein
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Dorf zurückkehren können. (…) September 2015 seien Angehörige des
CID zu ihm nach Hause gekommen und hätten seiner Familie mitgeteilt,
dass er für eine Befragung zu ihnen nach K._______ kommen solle. Vor-
gängig hätten sich diese Personen im Dorf nach ihm erkundigt. Er sei circa
(…) Mal zum CID-Büro gegangen, wobei er vier Mal befragt worden sei.
Dabei habe man von ihm wissen wollen, von wem er im Jahr 2009 medizi-
nisch versorgt worden sei. Zudem sei er geschlagen worden. Ansonsten
habe er nur Unterschrift leisten müssen. Am (…). Oktober 2015 sei er letzt-
mals beim CID gewesen. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass er nicht
mehr Unterschrift leisten müsse. Daraufhin sei er nach Colombo gegan-
gen. Dort habe er einen Reisepass beantragt und damit seinen Heimat-
staat verlassen. Nach seiner Ausreise sei er erneut zuhause gesucht wor-
den.
Als Beweismittel reichte er die am (…) ausgestellte sri-lankische Identitäts-
karte Nr. (…), eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde und eine tem-
poräre Identitätskarte, die vom Flüchtlingslager von
H._______ ausgestellt worden sei, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 – eröffnet am 19. Oktober 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und
verfügte den Wegweisungsvollzug.
C.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
20. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es
sei ihm unverzüglich das Spruchgremium mitzuteilen und dessen zufällige
Auswahl zu bestätigen (1), ihm sei vollständige Einsicht in die gesamten
Akten des SEM, insbesondere in die Aktenstücke (…) und (…), zu gewäh-
ren, dies verbunden mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung (2), das SEM sei anzuweisen, dem Rechtsvertreter
sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des Staats-
sekretariats vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, dies verbun-
den mit einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung (3), es sei festzustellen, dass die Verfügung des SEM vom
17. Oktober 2017 den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung ver-
letze und deshalb nichtig/ungültig sei, und das SEM sei anzuweisen, das
Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen (4), eventuell sei die
angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (5),
D-6583/2017
Seite 4
eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (6), eventuell sei die Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen (7), eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren (8), eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5
aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen (8). Zudem stellte er für den Fall,
dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, folgende
Beweisanträge: Sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen fachärzt-
lich abzuklären, ansonsten dem Beschwerdeführer eine angemessene
Frist zur Einreichung fachärztlicher Zeugnisse anzusetzen sei (1), die nicht
öffentlich greifbaren Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August
2017 seien zwingend offenzulegen, dies verbunden mit einer angemesse-
nen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung (2), ihm sei eine
angemessene Frist zur Beibringung von Beweismitteln zu seinen exilpoliti-
schen Tätigkeiten in der Schweiz (3) und zu seinen Aktivitäten zugunsten
der LTTE während des Bürgerkriegs anzusetzen (4). Der Beschwerde la-
gen (…) Unterlagen bei (Beilagen […]).
D.
Am 23. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der
Beschwerde bestätigt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2017 gab der vormals zustän-
dige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen
Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens bekannt und verwies betreffend
die Zufälligkeit der Zusammensetzung auf das Geschäftsreglement vom
17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1).
Die Anträge auf Einsicht in das Aktenstück (…) und in sämtliche nicht öf-
fentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri
Lanka sowie die damit verbundenen Anträge auf Fristansetzung zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung lehnte er ab. Der Antrag auf Einsicht
in das Aktenstück (…) wurde gutgeheissen, dem Beschwerdeführer eine
Kopie desselben zugestellt und eine Frist zur Stellungnahme angesetzt.
Zudem wurde er aufgefordert, bis zum 20. Dezember 2017 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 1‘500.– zu leisten.
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Seite 5
F.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer am An-
trag bezüglich Bestätigung der Zufälligkeit der Auswahl der Gerichtsperso-
nen des Spruchgremiums fest und erneuerte seinen Antrag auf Offenle-
gung der Quellen des erwähnten Lagebilds, wobei er gleichzeitig eine Ko-
pie desselben einreichte, in welcher die nicht auf öffentlich greifbaren Quel-
len basierenden Informationen von seinem Rechtsvertreter eingeschwärzt
sind (vgl. Beilage […]). Zudem ergänzte er die Beschwerde.
G.
Ebenfalls am 20. Dezember 2017 wurde beim Bundesverwaltungsgericht
ein Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– eingezahlt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2018 gab der vormals zustän-
dige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen
Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens nochmals bekannt und trat auf
den Antrag bezüglich Bestätigung der Zufälligkeit der Auswahl der Ge-
richtspersonen des Spruchgremiums unter Bezugnahme auf das Teilurteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (zur Publi-
kation vorgesehen) nicht ein, lehnte den erneuerten Antrag auf Offenle-
gung sämtlicher nicht öffentlich zugänglicher Quellen des Lagebilds des
SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka ab, wobei er ausführte, dass die-
ser bereits mehrfach vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt worden sei
und diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-109/2018 hinwies. Schliesslich lud er die Vorinstanz ein, eine Vernehm-
lassung einzureichen.
I.
Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 15. Januar 2019.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Januar 2019 gab das Gericht dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 replizierte der Beschwerdeführer und
legt weitere Unterlagen ins Recht (Beilagen […]).
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Seite 6
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatori-
schen Gründen am selben Datum zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel
Tiefenthal übertragen worden sei.
M.
Auf die zahlreichen mit den Eingaben des Beschwerdeführers als Beweis-
mittel eingereichten Beilagen wird – soweit für den vorliegenden Entscheid
wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses ein-
zutreten.
D-6583/2017
Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Dem in der Beschwerde vorweg gestellten Antrag auf Bekanntgabe des
Spruchkörpers wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember
2017 entsprochen, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird. Auf den in
der Eingabe vom 20. Dezember 2017 erneuerten Antrag auf Bestätigung
der zufälligen Auswahl der Gerichtspersonen des Spruchgremiums wurde
mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2018 nicht eingetreten, worauf
ebenfalls verwiesen wird.
4.
4.1 Die Anträge auf Einsicht in die Aktenstücke (…) und (…) wurden in der
Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2017 und der Antrag auf Offenle-
gung sämtlicher nicht öffentlich zugänglicher Quellen des Lagebildes des
SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka in der Zwischenverfügung vom
20. Dezember 2018 behandelt, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird.
4.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2017 wurden dem Rechts-
vertreter das Aktenstück (…) des SEM in Kopie zugestellt und ihm eine
Frist zur Stellungnahme angesetzt. Somit wurde eine allfällige Verletzung
des verfahrensrechtlichen Anspruchs auf Akteneinsicht geheilt.
5.
5.1 Gestützt auf die Offenlegung des Aktenstücks A23/1 wurde in der Be-
schwerdeergänzung vom 20. Dezember 2017 gegenüber der für den an-
gefochtenen Entscheid verantwortlichen Fachspezialistin des SEM der
Vorwurf der Befangenheit erhoben. So gehe aus dieser Aktennotiz hervor,
dass die Fachspezialistin, die auch den angefochtenen Entscheid gefällt
habe, nach der Anhörung und der Bemerkung der Hilfswerkvertretung
(HWV) realisiert habe, dass sie den desolaten Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers hätte abklären müssen und sich auch die Frage ge-
stellt hätte, ob ausgehend von der dokumentierten Verwirrung des Be-
schwerdeführers das Anhörungsprotokoll überhaupt verwertbar sei. Am
Tag nach der Anhörung habe sie die Aktennotiz verfasst, um die Aussagen
der HWV zu widerlegen. Zudem habe sie das weder unterzeichnete noch
mit einer Ortsangabe versehene Dokument der HWV nicht zur Stellung-
nahme gesandt. Damit habe sie weitere Abklärungen und im Hinblick auf
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Seite 8
den beabsichtigten Entscheid wegen angeblicher Unglaubhaftigkeit spä-
tere Komplikationen verhindern wollen. Demnach habe sie nicht mehr ob-
jektiv gehandelt und müsse als befangen gelten.
5.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst eine Anzahl verschiedener
verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Ein Kernelement des rechtli-
chen Gehörs besteht im Recht auf vorgängige Anhörung und Äusserung,
welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentli-
chen Sachverhaltes sichert (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30, N 3 ff.).
Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich
aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. hierzu und zum Folgenden Urteil des BVGer
B-1583/2011 vom 8. Juni 2011 E. 2.1‒2.6). Demnach hat jede Person in
Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche
und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener
Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert, wel-
cher die Gründe für den Ausstand von Personen benennt, die eine Verfü-
gung zu treffen oder vorzubereiten haben (vgl. STEPHAN BREITENMO-
SER/MARION SPORI FEDAIL in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenber-
ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10, N 17). Mit Blick
auf die hier vorgebrachten Rügen ist insbesondere auf Art. 10 Abs. 1 Bst. d
VwVG hinzuweisen, wonach Personen, die eine Verfügung zu treffen oder
vorzubereiten haben, in den Ausstand treten, wenn sie aus anderen als
den in Art. 10 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG genannten Gründen in der Sache
befangen sein könnten.
5.3 Das Aktenstück (…) enthält keine Hinweise auf eine Befangenheit der
Fachspezialistin des SEM. Ihre Bemerkungen, der Dolmetscher habe ent-
gegen den Anmerkungen der HWV im ersten Teil der Anhörung nicht an-
gemerkt, der Beschwerdeführer spreche wirr und in unlogischen Sätzen,
sondern dass es schwierig für ihn sei zu übersetzen, da jener nicht auf die
gestellten Fragen antworte, und Verständigungsprobleme hätten weder
der Dolmetscher noch der Beschwerdeführer angemerkt, werden durch die
Überprüfung des Protokolls der Anhörung bestätigt. Die Fachspezialistin
verwies als Beispiel dazu zu Recht auf (…) und (…) des Anhörungsproto-
kolls (vgl. act. […], a.a.O.). Bereits bezüglich der Nachfrage in (…) merkte
der Dolmetscher an, dass er (Dolmetscher) es „vorher“, was sich auf (…)
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bezieht, falsch verstanden habe, und gibt dann die Antwort des Beschwer-
deführers wieder (vgl. a.a.O., […]). Auch die weitere Bemerkung der HWV,
wonach es in der Folge bei Übersetzungen mehrmals zu Konfusionen ge-
kommen sei, der Dolmetscher beim Beschwerdeführer oft nachgefragt
habe und Fragen habe wiederholen müssen, trifft nicht zu. Vielmehr hielt
die Fachspezialistin, wie die weitere Überprüfung des Anhörungsprotokolls
ergibt, in ihrer Aktennotiz zutreffend fest, gemäss den Angaben des Dol-
metschers habe der Beschwerdeführer erst bei der Gewährung des recht-
lichen Gehörs zu verschiedenen Unstimmigkeiten in seinen Aussagen in
wirren Sätzen gesprochen (vgl. a.a.O., […]). Auch die weiteren Bemerkun-
gen der Fachspezialistin, der Argumentation der HWV, der Beschwerde-
führer habe womöglich nicht alle Fragen korrekt verstanden, könne nicht
gefolgt werden, da dieser nur einmal rückgefragt (vgl. a.a.O., F[…]) und
sonst nie Verständigungsschwierigkeiten angemerkt habe, und der Dol-
metscher entgegen der HWV nicht einfach von sich aus Fragen wiederholt
habe, sondern solche von der Fachspezialistin neu gestellt worden seien,
wenn der Beschwerdeführer die Fragen nicht beantwortet habe (vgl.
a.a.O., […], […]), erweisen sich als objektiv begründet. Schliesslich sind
dem Anhörungsprotokoll auch keine Hinweise auf einen sichtbar desolaten
Gesundheitszustand oder eine Verwirrtheit des Beschwerdeführers zu ent-
nehmen, weshalb der Vorwurf, das SEM habe mit allen Mitteln diesbezüg-
lich weitere Abklärungen zu verhindern versucht, als eine durch nichts be-
legte Unterstellung zu werten ist, dies umso mehr, als der Beschwerdefüh-
rer gegen Ende der Anhörung erklärte, es gehe ihm gesundheitlich gut (vgl.
a.a.O., […]). Nach dem Gesagten sind die Bemerkungen in der Aktennotiz
nicht geeignet, grundsätzliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der
Fachspezialistin des SEM hervorzurufen, sodass ein Eindruck der Befan-
genheit „aus anderen Gründen“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG
hätte entstehen können.
5.4 Zusammenfassend ist aus der Argumentation in der angefochtenen
Verfügung nicht auf das Bestehen eines Ausstandsgrundes im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG zu schliessen. Auch eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs kann in diesem Zusammenhang nicht erkannt werden.
6.
6.1 In der Beschwerde wurden weitere formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügte
eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung, Ver-
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Seite 10
letzungen des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie un-
vollständige und unrichtige Abklärungen des rechtserheblichen Sachver-
halts.
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 26 VwVG), mit erheb-
lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli-
cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht so-
mit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE
135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
6.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a bis e auf-
gelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze
an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
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Seite 11
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV
geltend. Er beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen
Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis der Person, welche am Ent-
scheid beteiligt war, verletzt sei. Weder das Kürzel „L._______“ noch die
nicht lesbaren Unterschriften sowie die Funktionsbezeichnungen „Fach-
spezialistin Asyl“ sowie „Chefin Fachbereich Asylverfahren“ liessen einen
Rückschluss zu, wer für den Entscheid verantwortlich sei.
7.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr an-
haftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich-
tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1
m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Um-
ständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangel-
haften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.
Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die
Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusam-
mengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet wer-
den. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behörden-
mitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffe-
nen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Beset-
zung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sa-
che gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müs-
sen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bun-
desgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, bei-
spielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer
D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURN-
HERR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 979).
D-6583/2017
Seite 12
7.3 Vorliegend ist die auf der Verfügung als „Chefin Fachbereich Asyl 2“
vermerkte Person weder aus dem Organigramm des SEM – welches auf
dessen allgemein zugänglicher Website () abge-
rufen werden kann – noch aus dem Staatskalender bestimmbar. Dasselbe
gilt hinsichtlich des Kürzels „L._______“. Die über den erwähnten Funkti-
onsbezeichnungen stehenden Unterschriften sind nicht lesbar. Der oben
erwähnte, sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebende Anspruch auf Bekannt-
gabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch
das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. dazu Teilurteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2).
Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings durch die nachträgliche
Offenlegung des Namens der für die Verfügung des SEM vom 17. Oktober
2017 verantwortlichen Fachspezialistin in der Vernehmlassung stark rela-
tiviert, welche von der Fachspezialistin und dem Chef Sektion Asylverfah-
ren Zürich 2, beide namentlich genannt, unterzeichnet ist. Zudem erwog
das Gericht im vorgenannten Teilurteil, die abgehandelten formellen Män-
gel seien nicht als krass zu bezeichnen. Die Vorinstanz wurde sodann da-
rauf hingewiesen, dass ihre Praxis, die Namen der Sachbearbeiter syste-
matisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei
(vgl. a.a.O., E. 8.4). Nach dem Gesagten besteht keine Grundlage, den
angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1
8.1.1 Der Beschwerdeführer begründete die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs zunächst damit, dass nur eine verkürzte BzP durchge-
führt worden sei. Er konnte indessen die zentralen Gründe für sein Asylge-
such anlässlich der BzP zunächst in freier Erzählform nennen, welche an-
schliessend durch mehrere Nachfragen vertieft wurden. Zudem bestätigte
er auf weitere Nachfrage, keine weiteren als die genannten Gründe zu ha-
ben (vgl. act. […]). Sodann hatte er bei der Anhörung genügend Zeit, seine
Gründe ausführlich darzulegen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
daher nicht gegeben. Ferner stellt auch der gerügte grosse zeitliche Ab-
stand zwischen BzP und der Anhörung keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen
Empfehlung im Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014 von Prof. Dr. Wal-
ter Kälin, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen (vgl. Bei-
lage […]), um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des
BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2).
D-6583/2017
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8.1.2 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs begründete der Be-
schwerdeführer unter Bezugnahme auf die Bemerkungen der HWV in ih-
rem Unterschriftenblatt (vgl. E. 5). Gestützt darauf hätte das SEM vor der
Entscheidfindung zwingend einen aktuellen ärztlichen Bericht einholen
müssen.
Dazu ist vorweg auf Erwägung 5 zu verweisen. Dem Aussageverhalten des
Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung sind keine Hinweise zu ent-
nehmen sind, welche eine Abklärung seines Gesundheitszustands als an-
gezeigt erscheinen liessen, und eine solche wurde auch seitens der HWV
nicht angeregt. Diesbezüglich gab er auf Frage der HWV zu Protokoll, dass
es ihm gesundheitlich gut gehe, er auch in Sri Lanka ausser der Operation
(im Jahr […]) keine Probleme gehabt habe und einzig (…) habe, wenn er
(…) (vgl. act. […]), nachdem er bereits bei BzP, als er im Rahmen des ihm
zum medizinischen Sachverhalt gewährten rechtlichen Gehörs darauf hin-
gewiesen wurde, dass er für sein Asylverfahren massgebliche gesundheit-
liche Beeinträchtigungen unmittelbar nach der Gesuchseinreichung gel-
tend machen müsse und soweit ihm solche bereits bekannt seien, sofort
zu schildern habe (Art. 26bis AsylG), woraufhin er erklärte, dass er gesund
sei (vgl. act. […]). Schliesslich führte das SEM in seiner Vernehmlassung
hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten Traumatisierung
und psychischen Probleme aufgrund erlittener Folter weiter zutreffend aus,
der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens nie er-
wähnt, dass er unter gesundheitlichen Problemen leide. Es fänden sich
auch keine Anzeichen dafür, dass er in der Schweiz in psychologischer o-
der psychiatrischer Behandlung gewesen wäre.
Folglich liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, sein Gesundheitszustand sei
von Amtes wegen fachärztlich abzuklären, ansonsten ihm eine angemes-
sene Frist zur Einreichung fachärztlicher Zeugnisse anzusetzen sei, ist so-
mit abzuweisen.
8.2
8.2.1 Der Beschwerdeführer rügte mehrere Verletzungen der Begrün-
dungspflicht. So habe das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht er-
wähnt, dass er bei der Anhörung angegeben habe, sich anlässlich der Mär-
tyrertage in der Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben. Dabei handle es
sich um ein rechtserhebliches Sachverhaltselement.
D-6583/2017
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Es trifft zu, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpoliti-
schen Aktivitäten in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wurden.
Dazu führte das SEM in seiner Vernehmlassung Folgendes aus: Der Be-
schwerdeführer habe in der Anhörung lediglich geltend gemacht, an (…) in
der Schweiz teilgenommen und sich sonst politisch nicht betätigt zu haben
(vgl. act. […]). Zwar sei bekannt, dass sich die sri-lankischen Behörden
grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen in-
teressierten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich bei dieser
Überwachung auf Personen konzentrierten, die mit ihren politischen Aktivi-
täten aus der Masse hervortreten und als ernsthaft Bedrohung für den sri-
lankischen Staat wahrgenommen würden. Im Urteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert; nachstehend:
Referenzurteil E-1866/2015]) vertrete das Bundesverwaltungsgericht die
Auffassung, dass angesichts des gut aufgestellten und technisch hoch ent-
wickelten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen sei, dass die
sri-lankischen Behörden blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen als
solche identifizieren könnten, und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr
wahrgenommenen würden. Mitläufertätigkeiten von untergeordneter Be-
deutung wie etwa die Teilnahme an Märtyrertagen reichten für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, da diese Tätigkeiten das
Verfolgungsinteresse des tamilischen Staats nicht auslösten. Vielmehr
müsse die Person von staatlicher Seite als ein überzeugter Aktivist im Be-
streben der (radikalen) Diaspora für einen separaten tamilischen Staat
wahrnehmbar sein (vgl. a.a.O., E. 8.5.4).
Zum einen war es dem Beschwerdeführer möglich, die Verfügung des SEM
auch hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sachge-
recht anzufechten. Mithin wurde die Begründungspflicht nicht verletzt. Zum
andern wäre eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht ohnehin als
geheilt zu betrachten, nachdem sich das SEM zum erwähnten Vorbringen
in seiner Vernehmlassung äusserte und dem Beschwerdeführer im Rah-
men des ihm gewährten Replikrechts Gelegenheit zur Stellungnahme ge-
geben wurde. Somit ist der Beweisantrag auf Ansetzung einer angemes-
senen Frist zur Beibringung von Beweismitteln zu den exilpolitischen Tä-
tigkeiten abzuweisen.
8.2.2 Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht auch dadurch verletzt,
dass sie die Narben des Beschwerdeführers, welche von seinen während
des Bürgerkriegs erlittenen Verletzungen stammten und die er dem SEM
anlässlich der Anhörung gezeigt habe, in der angefochtenen Verfügung mit
keinem Wort erwähnt habe. Es handle sich dabei um ein rechtserhebliches
D-6583/2017
Seite 15
Sachverhaltselement, zumal das Bundesverwaltungsgericht im Referenz-
urteil E-1866/2015 festgehalten habe, dass es sich dabei um einen Risiko-
faktor handle.
Es trifft zu, dass die Narben des Beschwerdeführers in der angefochtenen
Verfügung nicht explizit erwähnt werden. Indessen führte das SEM zur Be-
gründung des Asylentscheids insbesondere aus, der Beschwerdeführer
habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis im
(…) 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch
sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Folglich hätten allfällige, zum
Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinte-
resse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht.
Unter diesen Umständen war es ihm möglich, die angefochtene Verfügung
auch hinsichtlich dieses Aspekts sachgerecht anzufechten. Somit ist die
gerügte Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen.
8.3 In der Beschwerdeschrift wurde weiter gerügt, das SEM habe den
Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unvollständig und unrichtig abge-
klärt.
8.3.1 Der Beschwerdeführer habe seine militärische Ausbildung bei den
LTTE und seinen Kampfeinsatz für diese Bewegung verschwiegen,
ebenso, dass seine Verwundung (…) damit in Zusammenhang stehe und
ihn diese vor einer Gefangennahme durch die SLA bewahrt und erst sehr
spät zu seiner Entdeckung geführt habe (vgl. auch E. 10.2). Das SEM treffe
keine Verantwortung dafür, dass er diese Tätigkeit als kämpfendes LTTE-
Mitglied nicht offengelegt habe. Da sie jedoch bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka zu einer asylrelevanten Verfolgung führen werde, müsse dieser
rechtserhebliche Sachverhalt korrekt abgeklärt werden, weshalb die ange-
fochtene Verfügung zwingend notwendig aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Die erwähnten Vorbringen wurden vom SEM in seiner Vernehmlassung zu
Recht als nachgeschoben qualifiziert. So habe der Beschwerdeführer we-
der in der BzP, als er ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, eine
allfällige LTTE-Mitgliedschaft zu nennen, noch in der Anhörung, als er ex-
plizit gefragt worden sei, angegeben, jemals bei den LTTE gewesen zu
sein. Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass er wörtlich erklärte, nie eine
Waffe benützt zu haben oder bei Kampfhandlungen dabei gewesen zu sein
D-6583/2017
Seite 16
(vgl. act. […]). Zudem führte das SEM weiter zutreffend aus, die Begrün-
dung des Beschwerdeführers für das Verschweigen seiner angeblichen
LTTE-Mitgliedschaft vermöge nicht zu überzeugen, da in der sri-lankischen
Diaspora in der Schweiz allgemein bekannt sein dürfte, dass eine tatsäch-
liche LTTE-Mitgliedschaft entscheidend für ein Bleiberecht sein könne. Da-
ran vermögen seine Ausführungen in der Replik nichts zu ändern, wonach
er auf Beschwerdeebene derart präzise und spezifische Angaben zu seiner
LTTE-Mitgliedschaft und seinen Tätigkeiten für die Bewegung gemacht
habe, dass diese Vorbringen nicht erfunden sein könnten. Im Übrigen wur-
den vom Beschwerdeführer diesbezüglich bislang keine Beweismittel zu
den Akten gereicht, obwohl in der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, er
sei im Begriff, solche zu beschaffen. Mithin liegt keine unrichtige oder un-
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor und ist der
Beweisantrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beibringung
von Beweismitteln zu den Aktivitäten zugunsten der LTTE während des
Bürgerkriegs abzuweisen.
8.3.2 Sodann wurde gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüg-
lich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, seines Ge-
sundheitszustands und der Bedeutung seiner Narben unvollständig abge-
klärt, wobei diese Rügen sinngemäss gleich wie die geltend gemachten
entsprechenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs und der Begrün-
dungspflicht begründet wurden.
Auch diese Rügen sind unbegründet. Dazu ist auf die Erwägungen 8.1.2,
8.2.1 und 8.2.2 zu verweisen. Daran vermögen die Ausführungen in der
Replik nichts zu ändern.
8.3.3 Weiter rügte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung
stütze sich grundsätzlich auf ein unvollständiges und in verschiedenen
rechtserheblichen Bereichen falsches Lagebild zur Situation in Sri Lanka.
Diesbezüglich reichte er einen vom Rechtsvertreter recherchierten und
verfassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand: 12. Oktober
2017; mit Zusammenstellung von Länderinformationen [Anhang: CD mit
Quellen]) ein (vgl. Beilage […]) und führte unter Bezugnahme auf die Bei-
lagen […] weiter aus, das SEM habe den Sachverhalt auch hinsichtlich der
Frage der allgemeinen „Verbesserung“ der Menschenrechtssituation in die-
sem Land falsch abgeklärt.
Der Beschwerdeführer vermengt zunächst die Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung
D-6583/2017
Seite 17
der Sache, wenn er unter Vorlage der erwähnten Beilagen den besagten
Vorwurf gegen das SEM erhebt. Alleine der Umstand, dass das SEM auf
der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der Lage
in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für
eine ungenügende beziehungsweise falsche Sachverhaltsfeststellung.
Gleiches gilt, wenn das Staatssekretariat aufgrund der vorliegenden Akten-
lage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom
Beschwerdeführer geltend gemacht. Die zahlreich zitierten allgemeinen
Berichte zu Sri Lanka vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu än-
dern.
8.3.4 Der Beschwerdeführer rügte weiter, das SEM habe den Sachverhalt
auch deshalb unvollständig und unrichtig abgeklärt, weil es im angefochte-
nen Entscheid nicht korrekt thematisiert habe, dass standardmässige be-
hördliche Backgroundchecks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig
zu einer asylrelevanten Verfolgung führten, wobei die Checks bereits mit
der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive dem Ausfüllen der ver-
schiedenen Formulare mit Hilfe der kantonalen und eidgenössischen Be-
hörden begännen und mit der aus Sicht der sri-lankischen Behörden in der
Schweiz zwingend notwendigen Vorsprache auf dem Konsulat für die Pa-
pierausstellung. Diesbezüglich reichte er eine Kopie des für den internen
sri-lankischen Behördengebrauch zu verwendenden Formulars zur Be-
schaffung von Ersatzreisepapieren bei einer Rückschaffung ein (vgl. Bei-
lage […]).
Diese Rüge ist unbegründet, zumal es sich bei diesen Vorbringen nicht um
bestehende Sachverhaltselemente handelt, sondern um rein hypotheti-
sche Zukunftsszenarien. Im Übrigen ist hinsichtlich der Vorsprache auf
dem Generalkonsulat auf BVGE 2017 VI/6 (E. 4.3.3) zu verweisen.
8.3.5 Unter Bezugnahme auf einen in der NZZ am Sonntag vom 27. No-
vember 2016 veröffentlichten Bericht (vgl. Beilage […]) führte der Be-
schwerdeführer aus, dass unmittelbar nach den durch die Schweizer Be-
hörden organisierten Rückschaffungen vom 16. November 2016 sri-lanki-
sche Medienberichte mit den Namen und Herkunftsorten der betroffenen
Personen erschienen seien. Wegen der Veröffentlichung der Namen der
Ausgeschafften, welche vermutungsweise von der Schweizer Vertretung in
Colombo preisgegeben worden seien, befänden sich diese in grosser Ge-
fahr. Dieses Beispiel zeige, dass eine Rückschaffung an und für sich unter
den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsge-
D-6583/2017
Seite 18
fahr und damit auch vorliegend einen neuen, zwingend zu berücksichtigen-
den Asylgrund darstelle. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die zu
erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und die
Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 sowie im
Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären. Auch im Jahr 2017 sei es
nach Rückschaffungen aus der Schweiz in Sri Lanka zu Verfolgungen ge-
kommen. Die entsprechenden Akten seien durch das Bundesverwaltungs-
gericht beizuziehen. Schliesslich zeige ein Strafprozess von Ende Juli
2017 am High Court von Vavuniya, dass jegliche Unterstützungstätigkeit
für die LTTE, selbst wenn sie mehr als zehn Jahre zurückliege, jederzeit
zur Einleitung eines politisch motivierten Strafverfahrens und einer eben-
solchen Bestrafung führen könne.
Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hin-
tergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum
Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der
Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat
und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Sodann ist auf Erwä-
gung 8.3.3 zu verweisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde dem-
nach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Es besteht
keine Veranlassung, die Akten der in der Beschwerdeschrift aufgeführten
Verfahren von anderen Tamilen beizuziehen. Der Antrag ist abzuweisen.
Ein Eingehen auf die geäusserte Kritik – unter Hinweis auf das Urteil des
High Court von Vavuniya – an Entscheiden der Vorinstanz und des Bun-
desverwaltungsgerichts erübrigt sich.
8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz, abgesehen
von dem in Erwägung 7 festgestellten Verfahrensmangel, das Asylverfah-
ren gesetzeskonform durchgeführt hat. Die Rügen, die Fachspezialistin
des SEM sei befangen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und die
Begründungspflicht mehrfach verletzt sowie den rechtserheblichen Sach-
verhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, erweisen sich als unbegrün-
det. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen.
D-6583/2017
Seite 19
9.
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
10.
10.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids an, der
Beschwerdeführer habe im Laufe der Befragungen mehrfach widersprüch-
liche und undifferenzierte Angaben zu den Geschehnissen im September
und Oktober 2015 gemacht. Zudem habe er widersprüchliche und unplau-
sible Angaben dazu gemacht, weshalb genau er plötzlich sechs Jahre nach
Kriegsende in den Fokus des CID geraten sei. Schliesslich seien auch
seine Angaben zu seinen Aufenthaltsorten am Ende des Krieges wider-
sprüchlich gewesen. In diesem Zusammenhang habe er anlässlich der BzP
eine einmonatige Haft vorgebracht, wogegen er bei der Anhörung geltend
gemacht habe, nicht inhaftiert gewesen zu sein, sondern nach einem ers-
ten Aufenthalt von weniger als vier Wochen in einem Flüchtlingslager in ein
anderes transferiert worden zu sein. Diesen Widerspruch habe er nicht auf-
zulösen vermocht. Es erübrige sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitsele-
mente einzugehen. Da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, müsse deren Asylrele-
vanz nicht geprüft werden.
D-6583/2017
Seite 20
Anhand der von der Rechtsprechung gebildeten Risikofaktoren (Verweis
auf das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015) sei noch zu prüfen, ob er
im Falle einer Rückkehr begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmass-
nahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Er habe nicht glaubhaft gemacht,
vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis im Oktober 2015 in Sri Lanka wohn-
haft gewesen, habe also nach Kriegsende noch sechs Jahre in seinem
Heimatstaat gelebt. Folglich hätten allfällige zum Zeitpunkt seiner Ausreise
bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lanki-
schen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht
ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den
Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden
sollte. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt sein würde.
10.2 In der Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer an der Glaub-
haftigkeit seiner bisherigen Vorbringen fest und brachte zusätzlich vor, An-
fang (…) habe er im Alter von (…) Jahren bei den LTTE im Camp
M._______ in F._______ eine (…) militärische Ausbildung begonnen. Un-
ter dem Kommando seines Ausbildungsmasters N._______ habe er später
auch gekämpft. Er sei speziell am Gewehr (…) und für den Notfall an (…)
ausgebildet worden. Seine Erkennungsnummer sei (…) gewesen. Mit dem
LTTE-Codenamen O._______ sei er ab (…) in P._______ und Q._______
als (…) eingesetzt worden. Seine Truppe sei von R._______ angeführt
worden. Er habe in der vordersten Linie auf die gegnerischen Soldaten
schiessen müssen. Zudem habe er Verletzte und Tote auf seiner Seite ber-
gen und aus der Kampfzone wegbringen müssen. Am (…) sei er im Kampf
von der SLA angeschossen worden. Diesen Sachverhalt habe er ver-
schwiegen, weil er nach seiner Ankunft in der Schweiz und vor der Einrei-
chung des Asylgesuchs von Tamilen informiert worden sei, dass er hier
nicht erzählen sollte, dass er bei den LTTE als kämpfendes Mitglied tätig
gewesen sei, da er deswegen als asylunwürdig gelten und ihm das Asyl
verweigert werden könnte. Diesbezüglich wurde an anderer Stelle in der
Beschwerdeschrift ausgeführt, der Grund dafür, dass er seine Vergangen-
heit bei den LTTE standhaft verschwiegen habe, sei auf seine psychische
Verfassung sowie auf seine negativen Erfahrungen mit und seine Skepsis
gegenüber staatlichen Behörden zurückzuführen. Seine traumatisierende
LTTE-Vergangenheit wäre zweifellos zutage getreten, wenn die Vorinstanz
eine professionelle Abklärung seiner psychischen Verfassung durchgeführt
oder aber seine Narben genauer untersucht hätte. Im Übrigen sei er gerade
D-6583/2017
Seite 21
dabei, verschiedene Beweismittel zum Beleg seiner LTTE-Mitgliedschaft
zu beschaffen, wobei er versuche, Kontakt zu ehemaligen LTTE-Mitkämp-
fern aufzunehmen, die als Zeugen für ihn aussagen könnten. Diesbezüg-
lich sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung von Beweismitteln an-
zusetzen. Des Weiteren erfülle er zahlreiche der vom Bundesverwaltungs-
gericht definierten Risikofaktoren: Er sei als Infanterist während der letzten
Monate des sri-lankischen Bürgerkriegs auf der Seite der LTTE in Kampf-
handlungen verwickelt gewesen. Er verfüge über mehrere Narben, welche
offensichtlich von Kriegsverletzungen stammten. Ausserdem sei er bei
Kriegsende von der SLA festgenommen und gefoltert worden. Nach dem
Kriegsende sei er von sri-lankischen Behörden aufgesucht und behelligt
worden, wobei er während mehrerer Wochen einer Unterschriftenpflicht
unterstanden habe. Unter diesen Voraussetzungen sei gesichert, dass er
sich aufgrund des gegen ihn gehegten Verfolgungsinteresses in Sri Lanka
auf einer Stop- oder Watch-List befinde. Mit seiner Flucht ins Ausland und
dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum ma-
che er sich gegenüber den sri-lankischen Behörden weiter verdächtig, Wie-
deraufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben. Dieser Verdacht be-
wahrheite sich aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz.
Zudem würde er mit temporären Reisedokumenten zwangsweise nach Sri
Lanka zurückgeschafft. Bereits dies würde die Aufmerksamkeit der sri-lan-
kischen Behörden erhöhen. Es sei klar, dass er bei dieser Konstellation
von Risikofaktoren bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka den Flug-
hafen in Colombo nicht würde unbemerkt verlassen können und es zu einer
näheren Überprüfung seiner Person kommen würde. Dabei würden die
zahlreichen weiteren Risikofaktoren zutage getragen, was zu einer Verhaf-
tung entweder direkt am Flughafen oder aber zu einem späteren Zeitpunkt
führen würde, dies mit den entsprechenden asylrelevanten Folgen. Inso-
fern sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl
zu gewähren. In formeller Hinsicht wurden insbesondere verschiedene
Kassationsgründe geltend gemacht.
10.3 Die Beschwerdeergänzung in der Eingabe vom 20. Dezember 2017
bezog sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht offengelegte Akten-
stück (…) (vgl. E. 5).
10.4 In seiner Vernehmlassung nahm das SEM zu verschiedenen Punkten
der Beschwerde Stellung. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Zudem hielt es fest,
dass das Kürzel „L._______“ für S._______ stehe.
D-6583/2017
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10.5 In der Replik wiederholte und vertiefte der Beschwerdeführer seine
bisherigen Ausführungen sinngemäss. Bezüglich seiner Narben reichte er
Fotos seines (…) ein (vgl. Beilagen […]). Im Zusammenhang mit seinen
exilpolitischen Tätigkeiten reichte er Fotos (vgl. Beilagen […]) zu den Ak-
ten. Auf dem einen sei er zusammen mit dem (…) T._______ (Kurzname
U._______) zu sehen (vgl. Beilage […]), dessen englischer Wikipedia-Ein-
trag ebenfalls eingereicht wurde (vgl. Beilage […]). Bezüglich Ersatzreise-
papierbeschaffung und Rückschaffung wies er auf die Vernehmlassung
des SEM vom 8. November 2017 im Beschwerdeverfahren D-4794/2017
hin (vgl. Beilage […]). Darin habe das SEM eingestanden, dass jeder zu-
rückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Über-
prüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rah-
men der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Ver-
folgung verwendet würden, was eine massive Verletzung des Migrations-
abkommens bedeute. Zudem äusserte er sich unter Hinweisen auf die
gleichzeitig eingereichten Beilagen […] zu den neuesten Entwicklungen in
Sri Lanka und hielt zusammenfassend an seinen Verfolgungsvorbringen
fest.
11.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz detailliert
ausführte und eingehend begründete – entgegen seinen Vorbringen im Be-
schwerdeverfahren nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im
Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen.
11.2 Soweit der Beschwerdeführer die Widersprüche zwischen seinen
Aussagen in der BzP und der Anhörung damit zu erklären versucht, dass
nur eine verkürzte BzP durchgeführt worden sei, wobei ihm keinerlei Rück-
fragen zu den Asylgründen gestellt worden seien, und bei der Anhörung
klar geworden sei, dass er wirr spreche und es für den Dolmetscher
schwierig gewesen sei, das Gesagte eins zu eins wiederzugeben, vermag
er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich ist auf die
Erwägungen 5 und 8.1.1 zu verweisen. Dies gilt auch in Bezug auf den
Versuch, die widersprüchlichen Angaben zu den Aufenthaltsorten bei
Kriegsende im Jahr 2009 mit Übersetzungsproblemen, dem langen Zeitab-
stand zwischen BzP und Anhörung und dem Wechsel der für den Fall zu-
ständigen Person zu erklären.
11.3 Die widersprüchlichen Angaben zur letzten Befragung durch den CID
erklärte der Beschwerdeführer damit, dass aus dem Anhörungsprotokoll
D-6583/2017
Seite 23
klar ersichtlich werde, dass es zwischen ihm, dem Dolmetscher und der
befragenden Person zu etlichen Unklarheiten gekommen sein müsse (vgl.
act. […]), und mit seiner allgemeinen Verwirrtheit. Die Überprüfung des An-
hörungsprotokolls ergibt jedoch keine Hinweise auf Unklarheiten zwischen
den beteiligten Personen oder eine Verwirrtheit des Beschwerdeführers.
Vielmehr sah sich die befragende Person aufgrund der widersprüchlichen
Antworten des Beschwerdeführers zu wiederholten Nachfragen veranlasst.
11.4 Der Beschwerdeführer bestritt, dass seine Aussagen zu den Befra-
gungen durch den CID durchwegs substanzarm und ausweichend ausge-
fallen seien. Er verwies dazu auf act. […]. Indessen wurde er bei der An-
hörung darauf hingewiesen, dass er bis dahin vor allem geschildert habe,
was er gefragt worden sei und was er geantwortet habe, die Befragerin
könne sich aber die Situation in dem Raum, in dem er gewesen sei, nicht
vorstellen, und forderte ihn auf, ganz genau zu beschreiben, wie es gewe-
sen sei, wer was gemacht habe, wer sich wie verhalten habe, was ihm
besonders Eindruck gemacht habe, weil sie sich aufgrund seiner bisheri-
gen Schilderung nicht vorstellen könne, was er dort erlebt habe (vgl. a.a.O.,
[…]). Die Antworten des Beschwerdeführers darauf fielen jedoch in der Tat
substanzarm aus (vgl. a.a.O., […]).
11.5 Hinsichtlich der Erwägung des SEM, wonach der Beschwerdeführer
widersprüchliche und unplausible Angaben dazu gemacht habe, weshalb
genau er plötzlich sechs Jahre nach Kriegsende in den Fokus des CID ge-
raten sei, wurde in der Beschwerde auf die Ausführungen zur unvollständi-
gen Sachverhaltsfeststellung, namentlich das fehlende Länderhinter-
grundswissen des SEM und den zu den Akten gereichten Länderbericht
zur Sicherheitslage in Sri Lanka, verwiesen. Daraus vermag der Beschwer-
deführer jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich ist auf
die Erwägungen 8.3.3 bis 8.3.5 zu verweisen. Zudem hat das SEM nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nachvollziehbar und im Ein-
zelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es
sich bezüglich seiner Einschätzung, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien weder glaubhaft, noch verfüge er über ein für die Rückkehr nach
Sri Lanka relevantes Risikoprofil, leiten liess.
11.6 Somit ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum
bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat – im Rahmen einer sogenannten
Vorverfolgung – geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb diesbezüglich die
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Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
12.
12.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka
vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive
der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung
und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es
sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktu-
ellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exil-
politischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Ver-
haftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren: vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die illegal ausgereist sind, die ohne die erforderli-
chen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise
nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Or-
ganisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Perso-
nen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren:
vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die
konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante
Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-
lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den ta-
milischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
12.2 Die vom Beschwerdeführer nachgeschobene LTTE-Mitgliedschaft be-
ziehungsweise Teilnahme als Infanterist an Kampfhandlungen während
der letzten Monate des Bürgerkriegs hat sich als unglaubhaft erwiesen.
Deshalb vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dies gilt
auch in Bezug auf die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitä-
ten. Insbesondere ist das Foto von U._______ an einer Massenveranstal-
tung, auf dem der Beschwerdeführer im Hintergrund erkennbar ist (vgl. Bei-
lage […]), nicht geeignet, sein Risikoprofil zu schärfen. Was die Narben
D-6583/2017
Seite 25
des Beschwerdeführers anbelangt, dürften diese den sri-lankischen Behör-
den bereits bekannt sein, falls er nach Ende des Bürgerkriegs tatsächlich
in die Hände des CID geraten und dabei misshandelt worden sein sollte.
Zudem hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend insbe-
sondere fest, dass allfällige, zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerde-
führers bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der
sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht hätten, weshalb kein be-
gründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass er bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
12.3 Es ist daher insgesamt nicht anzunehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer seitens der sri-lankischen Behörden als Regimegegner respektive als
Person eingestuft würde, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus
wiederaufleben zu lassen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür
ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lanki-
schen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsin-
teresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen,
dass er befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine
Verbindung zu den LTTE unterstellen, da er keine relevante Vorverfolgung
glaubhaft zu machen vermag.
12.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete
Furcht hat, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Es erübrigt sich in
diesem Zusammenhang, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers sowie den
Inhalt der Beweismittel detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegenden
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
13.
13.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
D-6583/2017
Seite 26
13.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
14.
14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG,
SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
14.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
14.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
14.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
D-6583/2017
Seite 27
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
14.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, E. 12.2). Auch der
EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom
11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so-
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
14.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen.
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Seite 28
14.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
14.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
Im Referenzurteil E-1866/2015 ist das Gericht nach einer eingehenden
Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass
der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar
ist (vgl. a.a.O., E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna hielt es zusammen-
fassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar er-
achte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – ins-
besondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden könne (vgl. a.a.O., E. 13.3.3.). In einem
weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundes-
verwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins Vanni-Gebiet
grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
E. 9.5).
Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April
2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019,
Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769, abgerufen am 01.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Lei-
chen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt – was wir über
die Anschläge vom Ostersonntag wissen,
nal/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859,
abgerufen am 01.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and
Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage,
abgerufen 01.05.2019) nichts zu ändern.
14.3.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend zu
Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint.
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Seite 29
Der Beschwerdeführer verfügt gemäss seinen Aussagen an seinem Her-
kunftsort im Vanni-Gebiet über ein familiäres Beziehungsnetz (…). Er hat
den Schulunterricht bis zum Beginn der (…) Klasse besucht und im (…)
Aren grossen (…) der Familie gearbeitet. Dabei hat er Erfahrungen in der
(…) gesammelt. Es ist somit davon auszugehen, dass er sich in seiner Hei-
mat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz
zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unter-
stützen kann. Da er gemäss seinen Angaben gesund ist und keine medizi-
nischen Unterlagen eingereicht wurden, ist nicht von einer wesentlichen
Beeinträchtigung seiner Gesundheit auszugehen. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweist sich damit sowohl aus individueller Sicht als auch allgemein
als zumutbar.
14.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
14.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
16.
16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 20. Dezember 2017 in gleicher Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
16.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
D-6583/2017
Seite 30
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Partei-
entschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnis-
mässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden
(Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weni-
ger als Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe
Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen:
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung
des sich aus Art. 29 BV ergebenden Anspruchs auf Bekanntgabe der per-
sonellen Zusammensetzung der Behörde als Teilgehalt des rechtlichen
Gehörs erwies sich vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdefüh-
rer diesbezüglich obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unter-
legen. Da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für diese Rüge als ge-
ring einzustufen ist (weniger als Fr. 100.–), kann von einer Parteientschä-
digung abgesehen werden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6583/2017
Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: