B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6583/2018
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle aus Albanien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 13. November 2018 / N (…).
D-6583/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 24. Oktober 2018 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie vom SEM am 30. Oktober 2018 zu ihrer Person, dem Reiseweg
und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt und am 8. November
2018 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden,
dass sie dabei zu ihren persönlichen Verhältnissen vorbrachten, sie seien
etwa seit 2006 verheiratet, seien die Eltern von zwei Söhnen und stammten
aus Albanien, wo der Beschwerdeführer nach dem Abschluss des Gymna-
siums im Strassenbau und als Lastwagenchauffeur tätig gewesen sei und
wo die Beschwerdeführerin, ebenfalls nach Abschluss des Gymnasiums,
ihrem Vater in seinem Mini-Markt ausgeholfen habe,
dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche vorbrachten, sie hätten ihre
Heimat verlassen, weil ihnen dort Gefahr von Seiten der Schwiegerfamilie
des Bruders des Beschwerdeführers (nachfolgend: Schwiegerfamilie)
drohe,
dass sie in diesem Zusammenhang ausführten, der Beschwerdeführer
habe zusammen mit seinem Bruder 2005 ein Haus gekauft, welches aus
zwei Wohnungen bestehe,
dass die Beschwerdeführenden seit der Heirat 2006 in einer der Wohnun-
gen gelebt hätten, wobei sie bis 2008 oder 2009 teilweise auch in Grie-
chenland gelebt und gearbeitet hätten und erst im Jahr 2009 oder 2010
definitiv nach Albanien zurückgekehrt seien,
dass sie etwa seit 2008 beziehungsweise 2009 von Mitgliedern der
Schwiegerfamilie unter Druck gesetzt worden seien, weil diese ihre Woh-
nung für sich gewollt hätten,
dass diese ihnen die Wohnung hätten abkaufen wollen, sie sich jedoch ge-
weigert hätten,
dass der Streit um die Wohnung dieses Jahr (2018) eskaliert sei und
schliesslich Mitglieder der Schwiegerfamilie am 23. August 2018 ihre Woh-
nung verwüstet und den Beschwerdeführer spitalreif geschlagen hätten,
D-6583/2018
Seite 3
dass bei diesem Anlass die Polizei anwesend gewesen sei, diese jedoch
nicht interveniert habe,
dass sie Videokameras ums Haus herum installiert gehabt hätten und des-
halb das Geschehen mittels Videobeweis belegen könnten,
dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall bei der Polizei habe anzeigen
wollen, jedoch von Polizisten daran gehindert beziehungsweise die An-
zeige nicht richtig aufgenommen worden sei,
dass ihr Anwalt bei der Anzeige nicht habe helfen können, da dieser zu der
Zeit im Spital gewesen sei,
dass die Schwiegerfamilie schliesslich in Abwesenheit der Beschwerdefüh-
renden vom Gericht freigesprochen worden sei, wobei die Verhandlung ab-
sichtlich ohne ihr Wissen durchgeführt worden sei, damit sie keine Einspra-
che gegen das Urteil hätten erheben können,
dass sie sich vor diesem Hintergrund im Oktober 2018 – aus Furcht vor
weiteren Auseinandersetzungen – entschieden hätten, aus Albanien aus-
zureisen,
dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel eine Sammlung verschie-
dener Ausweise, Dokumente der Staatsanwaltschaft, einen Arztbericht, ein
Foto und einen Memory-Stick mit Videos zu den Akten reichten,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. November 2018 die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden ablehnte und deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Albanien anordnete, wobei
dieser Entscheid unter Ansetzung einer Beschwerdefrist von fünf Arbeits-
tagen erging (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 lit. a
AsylG [SR 142.31]),
dass das SEM in seinem Entscheid im Wesentlichen festhielt, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden – welche aus Albanien und damit aus ei-
nem verfolgungssicheren Staat (einem sog. "safe country") im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG stammten – seien asylrechtlich nicht relevant,
dass es sich bei den dargelegten Vorfällen klar um eine Bedrohung durch
Drittpersonen handle, welche vom albanischen Staat weder unterstützt
noch gebilligt würde,
D-6583/2018
Seite 4
dass es betroffenen Personen zumutbar und möglich sei, mit rechtlichen
Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts gegen die geltend ge-
machten Übergriffe vorzugehen,
dass der Beschwerdeführer zudem zu Protokoll gegeben habe, zwischen
dem 23. August 2018 bis zur Ausreise am 21. Oktober 2018 seien keine
weiteren Zwischenfälle passiert,
dass das SEM in seinen weiteren Erwägungen den Wegweisungsvollzug
als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung am 20. November
2018 Beschwerde erhoben,
dass sie in ihrer Eingabe beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzu-
heben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug aufgrund von Unzumut-
barkeit, Unzulässigkeit beziehungsweise Unmöglichkeit auszusetzen und
ihnen eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sa-
che zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, inklusive Verzicht auf einen Kostenvorschuss, sowie um
amtliche Verbeiständung ersuchten,
dass sie in der Beschwerde im Wesentlichen ihre Vorbringen bekräftigten
und betonten Albanien sei keinesfalls schutzwillig und schutzfähig,
dass sie in dieser Hinsicht betonten, der Beschwerdeführer sei von den
Brüdern seiner Schwägerin wegen langjähriger Streitigkeiten um das Haus
der Familie in Anwesenheit der Polizei brutal zusammengeschlagen wor-
den, wobei sich die Polizei nicht für seinen Schutz eingesetzt habe,
dass sie dies mit den eingereichten Beweismitteln belegen könnten,
dass sie sich nach dem Vorfall vom 23. August 2018 wiederum an Polizei
und Staatsanwaltschaft gewandt hätten, schliesslich jedoch die Staatsan-
waltschaft – in Abwesenheit der Beschwerdeführenden – entschieden
habe, dass es sich lediglich um eine familiäre Streitigkeit gehandelt habe,
weshalb die Täter nicht strafrechtlich verfolgt werden könnten,
D-6583/2018
Seite 5
dass sie dies mit beglaubigten Aussagen und Arztberichten beweisen
könnten, wobei sie deren Übersetzungen baldmöglichst nachreichen wür-
den,
dass die Akten der Vorinstanz am 23. November 2018 beim Bundeverwal-
tungsgericht eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 26. November 2018 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
dass Teile der in Aussicht gestellten Originalbeweismittel und Übersetzun-
gen am 30. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen
(vgl. dazu Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG; Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgericht und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-6583/2018
Seite 6
dass sich die vorliegende Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt
– als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 lit. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die
von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gesuchsgründe seien nicht
asylrelevant,
dass dieser Schluss im Resultat als zutreffend zu erkennen ist, da von den
Beschwerdeführenden offenkundig nicht das Vorliegen einer Verfolgungs-
situation aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe
– wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen –
geltend gemacht wird, sondern einzig innerfamiliäre Streitigkeiten über das
Eigentum an einer Wohnung, welche eskaliert seien,
dass sich die Beschwerdeführenden damit lediglich auf eine rein private
Verfolgungssituation berufen, welche keinerlei flüchtlingsrechtlich rele-
D-6583/2018
Seite 7
vante Motivation erkennen lässt und daher – wie etwa kriminelle Akte Drit-
ter oder Abrechnungen unter verfeindeten Privatpersonen – nicht asylrele-
vant ist (vgl. dazu WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Ba-
sel/Frankfurt a. M. 1990, S. 60 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUS-
AMMANN, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 82 ff.),
dass weder die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe noch die einge-
reichten Beweismittel an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen,
dass die Beschwerdeführenden selber ausgeführt haben, dass sie keine
Probleme mit der Schwiegerfamilie gehabt hätten, wenn sie bereit gewe-
sen wären, diesen ihre Wohnung zu verkaufen,
dass es sich somit klar um wirtschaftliche Streitereien innerhalb der Familie
handelt und nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation,
dass im Weiteren der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass sich aus
den von den Beschwerdeführenden eingereichten Videos keineswegs
ergibt, dass Mitglieder der Schwiegerfamilie am 23. August 2018 die Woh-
nung der Beschwerdeführenden verwüstet und den Beschwerdeführer spi-
talreif geschlagen hätten,
dass sich aus den Aufnahmen lediglich ergibt, dass zwei Männer (gemäss
Aussage des Beschwerdeführers Mitglieder der Schwiegerfamilie) um
0:23:52 Uhr auf die Veranda der Beschwerdeführenden gehen und versu-
chen die Wohnungstüre zu öffnen und, da diese verschlossen ist, zunächst
wieder weggehen, worauf sie um 0:24:15 Uhr zurückkommen, der eine er-
neut die Türklinke runterdrückt und, als die Türe immer noch verschlossen
ist, der andere zwei Stühle von der Veranda wirft (ch01_20180823001800),
dass zwei weitere Personen (eine Frau und ein Mann) dazukommen und
den Aggressor wegziehen, dieser jedoch um 0:26:04 Uhr erneut im Bild
erscheint, zwei Korbstühle von der Veranda wirft und mit einem Baseball-
schläger eine gläserne Tischplatte zerschlägt, worauf er sich wieder ent-
fernt,
dass der Beschwerdeführer um 0:37:16 Uhr die Wohnung verlässt, da die
Polizei eintrifft (vgl. dazu die Aufnahmen beider Videokameras) und darauf
kurz nacheinander die Beschwerdeführerin und die beiden Söhne in der
Türe erscheinen,
D-6583/2018
Seite 8
dass ab 0:39:40 Uhr eine Diskussion zwischen der Beschwerdeführerin
und einer Frau (gemäss Aussagen die Schwiegermutter) erkennbar wird,
worauf die Polizei schlichtend einzugreifen scheint,
dass die Beschwerdeführerin um 0:40:26 Uhr plötzlich etwas (ausserhalb
des Bildes) zu entdecken und um 0:40:35 Uhr jemanden anzufeuern
scheint, es danach den Eindruck macht, als ob sie etwas erschreckt, wes-
halb sie um 0:40:53 Uhr aus dem Bild in Richtung des Geschehens rennt,
dass der Beschwerdeführer schliesslich um 0:41:06 Uhr mit zerrissenen T-
Shirt und einer Wunde am Kopf wieder im Bild erscheint,
dass somit auf dem Video lediglich Teile einer Auseinandersetzung sichtbar
werden, bei der anscheinend zu Beginn auf der Veranda eine gläserne
Tischplatte zerschlagen und zwei Korbstühle über das Geländer geworfen
wurden (vgl. insb. ch01_20180823001800 am 23.08.2018 ab 0:23:52 Uhr)
und aufgrund derer der Beschwerdeführer schliesslich eine Platzwunde am
Kopf und ein zerrissenes T-Shirt davon getragen hatte (um 0:41:06 Uhr),
dass jedoch im Widerspruch zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden
gemäss Aktenlage niemand gewaltsam in die Wohnung eingedrungen ist
und diese verwüstet oder den Beschwerdeführer spitalreif geschlagen hat,
dass sich sodann auf den beim SEM eingereichten Videos weiter zu sehen
ist, wie sich die Beschwerdeführenden mit der Schwiegerfamilie (oder zu-
mindest teilweise den gleichen Personen, welche bereits am 23.08.2018
auf dem Video erkennbar sind) am 25. August 2018 – zwei Tage nach vor-
stehendem Ereignis –, circa um 8 Uhr früh, auf fraglicher Veranda treffen
und etwas besprechen, ohne dass noch ein ernsthafter Konflikt erkennbar
wäre,
dass diesbezüglich auffällt, dass das zweite Ereignis einzig auf dem beim
SEM eingereichten USB-Stick vorhanden ist, wogegen es auf Beschwer-
deebene nicht vorgelegt wurde,
dass in Anbetracht der Aktenlage somit davon auszugehen ist, dass es sich
beim Geschehen lediglich um einen privaten Streit gehandelt hat, welcher
schon zwei Tage später nicht mehr aktuell gewesen zu sein scheint,
dass diese Einschätzung durch die auf Beschwerdeebene eingereichte
Aussage des Anwalts bestätigt wird, welcher schreibt, er habe den Be-
D-6583/2018
Seite 9
schwerdeführer bezüglich eines möglichen Vorgehens hinsichtlich der Aus-
einandersetzung vom 23. August 2018 beraten, wobei der Beschwerdefüh-
rer in früheren Fällen keine Anzeige erhoben habe, weil er ein freundschaft-
liches Verhältnis mit der Schwiegerfamilie gehabt habe,
dass vor diesem Hintergrund festzustellen ist, dass die Beschwerdeführen-
den klarerweise eine rein private Streitigkeit mit Drittpersonen geltend ma-
chen,
dass weiter zu betonen ist, dass auch gemäss den Aussagen der Be-
schwerdeführenden die Polizei kam, als sie diese gerufen haben, nach der
Anzeige ein Strafverfahren eröffnet und schliesslich das Verfahren vor Ge-
richt beurteilt wurde, nachdem sie eine Anzeige erhoben haben,
dass die Tatsache, dass sie möglicherweise mit dem Resultat nicht einver-
standen sind, daran nichts ändert, wobei das Vorbringen, das Verfahren
sei absichtlich ohne ihr Wissen durchgeführt worden, damit sie keine Be-
schwerde hätten erheben können, eine reine Parteibehauptung darstellt,
die aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen vermag,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, eine Botschaftsabklärung im
Heimatstaat anzustrengen,
dass zusammenfassend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustel-
len ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant
(im Sinne von Art.3 AsylG) sind, weshalb das SEM die Asylgesuche zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
D-6583/2018
Seite 10
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie zu be-
weisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass aufgrund der Akten im Falle der Beschwerdeführenden jedoch keine
Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom
Staatssekretariat angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen wür-
den, sondern von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83
Abs. 3 AuG), da die Beschwerdeführenden weder Hinweise auf eine kon-
krete Verfolgungssituation glaubhaft zu machen vermochten noch Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung sodann auch als zumutbar zu erkennen
ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da in Albanien – einem verfolgungssicherer Staat
gemäss Art. 6a Abs. 2 AslyG – keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ausgegangen wird,
dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten psychischen
Probleme durch nichts belegt sind und ohnehin im Heimatstaat behandel-
bar wären,
D-6583/2018
Seite 11
dass sich somit aus den persönlichen Umständen der Beschwerdeführen-
den kein relevantes Vollzugshindernis ergibt,
dass die Beschwerdeführenden sowohl über jahrelange Arbeitserfahrung
als auch über verschiedenste persönliche Anknüpfungspunkte in der Hei-
mat verfügen, womit von ihrer Reintegrationsfähigkeit ausgegangen wer-
den darf,
dass schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Albanien auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten kein Vollzugshindernis vorliegt, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandslos geworden ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde auch als aussichtslos zu
bezeichnen ist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 110a AsylG abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6583/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Nira Schidlow
Versand: