B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6583/2019
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle aus Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2019.
D-6583/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eine irakische Staatsangehörige (nachfolgend
die Beschwerdeführerin) und ihre zwei Kinder, ersuchten am (…) 2019 im
Bundesasylzentrum (BAZ) (…) um Asyl in der Schweiz. Identitätsabklärun-
gen des Staatssekretariats für Migration (SEM) über die europäische Fin-
gerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergaben, dass sie bereits am 31. Mai
2016 in Spanien um Asyl nachgesucht hatten, wo ihnen am (…) 2016 in-
ternationaler Schutz gewährt worden war.
B.
Am 5. November 2019 befragte das SEM die Beschwerdeführerin summa-
risch, wobei die Beschwerdeführerin aussagte, sich zuvor mit ihren Kindern
in Spanien aufgehalten zu haben. Am 11. November 2019 wurde ihr das
rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Spaniens und der Wegwei-
sung dorthin gewährt.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, grosse Angst vor einer Wegwei-
sung nach Spanien zu haben, da sie dort von ihrem Ex-Mann mit dem Tod
bedroht worden sei. Sie habe versucht, Hilfe von den zuständigen staatli-
chen Stellen zu erhalten. Nachdem sie ihn im Januar 2019 wegen häusli-
cher Gewalt angezeigt habe, sei er zwar inhaftiert worden, jedoch sei er
bereits nach einer Nacht wieder aus der Haft entlassen worden. Deshalb
habe er behauptet, die spanischen Behörden würden sich nicht für sie in-
teressieren, niemand würde es merken, wenn er sie umbringe. Seit Anfang
2019 habe er zudem begonnen, sie mit der Entführung der gemeinsamen
Kinder zu bedrohen. Sie sei unglücklich darüber, bereits nach drei Jahren
das Land wieder wechseln zu müssen, aber sie habe grosse Angst vor ih-
rem Mann. In Spanien sei zwar die Scheidung ausgesprochen und ein Kon-
taktverbot verfügt worden, ihr Ex-Mann habe sich jedoch nicht an das Ge-
richtsurteil gehalten. Er habe sie und die Kinder weiter bedroht. Sie habe
panische Angst gehabt. Im August dieses Jahres sei es ihr schliesslich so
schlecht gegangen, dass sie innerhalb von 20 Tagen sieben Kilo abgenom-
men habe. Sie habe nicht einmal die Kraft gefunden, um aufzustehen und
sich um ihre Kinder zu kümmern. Dennoch habe sie in Spanien nicht in ein
Frauenhaus gehen können, da sie und die Kinder nur vorübergehend auf-
genommen worden und danach bei der Wohnungssuche auf sich alleine
gestellt gewesen wären. In die Heimat könne sie auch nicht, da ihre Familie
sie verstossen habe und ihr in Syrien aufgrund der Scheidung die Kinder
weggenommen würden. Schliesslich habe sie sich nicht mehr zu helfen
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gewusst und sei so panisch gewesen, dass sie keine andere Lösung mehr
gesehen habe, als in der Schweiz um Schutz zu ersuchen. Hier habe sie
einen Onkel väterlicherseits, der sie unterstütze. In Bezug auf die gesund-
heitliche Situation führte sie aus, seit sie und die Kinder in der Schweiz
seien, gehe es den Kindern gut, ihr gehe es jedoch schlecht. Sie leide
durch die ständigen Bedrohungen an Angst und Depressionen, weshalb
sie sehr vergesslich geworden sei. Zudem habe sie unerträgliche Zahn-
schmerzen und sei stark auf Schmerzmittel angewiesen. Seit sie in der
Schweiz sei, habe sie mehrfach versucht, einen Arzttermin zu erhalten –
auch mit Hilfe ihrer Rechtsvertreterin. Dies habe bisher nicht geklappt.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin verschie-
dene Dokumente aus Spanien zu den Akten: Am (…) 2017 ausgestellte
Bestätigung des subsidiären Schutzes, Verfügung des Juzgado de Violen-
cia sobre la Mujer vom (…) 2019 sowie eidesstattliche Erklärung vom
6. Mai 2019.
C.
Am 12. November 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund von Sui-
zidgedanken per fürsorgerischer Unterbringung (FU) in Begleitung von
zwei Polizisten zur stationären Behandlung in die Klinik (…) überführt.
Gemäss Austrittsbericht vom 14. November 2019 leidet die Beschwerde-
führerin an einer mittelgradigen depressiven Episode und an Suizidgedan-
ken und es besteht ein Verdacht auf Tuberkulose.
D.
Am 13. November 2019 ersuchte das SEM die spanischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder gestützt
auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bun-
desrat und der Regierung von Spanien vom 17. November 2003.
Am 22. November 2019 stimmten die spanischen Behörden zu.
E.
Am 2. Dezember 2019 übermittelte das SEM den Entwurf des Nichteintre-
tensentscheids mit allen relevanten Akten an die Rechtsvertretung zur Stel-
lungnahme. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 nahm diese Stellung.
Die Rechtsvertreterin betonte, aus ihrer Sicht sei der medizinische Sach-
verhalt bezüglich der Beschwerdeführerin nicht vollständig erstellt. Diese
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sei am 20. November 2019 nach F._______ verlegt worden, um dort psy-
chiatrisch / psychologisch abgeklärt zu werden und psychiatrische Unter-
stützung zu erhalten. Bisher würden noch keine medizinischen Berichte
vorliegen, um den jetzigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
beurteilen zu können. Der Austrittsbericht vom 12. November 2019 allein
genüge nicht, um sicher zu stellen, dass diese bei einer Rückkehr nach
Spanien keine erhebliche Verschlechterung ihrer psychischen Gesundheit
erleiden werde. Die Beschwerdeführerin habe ihr mitgeteilt, sie sei nur des-
halb nicht stationär in Behandlung geblieben, da sie sich grosse Sorgen
um ihre zwei kleinen Kinder gemacht habe, die alleine im Bundesasylzent-
rum geblieben seien. Sie bitte das SEM, die medizinischen Berichte abzu-
warten und in seinem Entscheid zu berücksichtigen.
F.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 – der Rechtsvertreterin am 5. De-
zember 2019 ausgehändigt – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
G.
Der Asylentscheid wurde der Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem
Brief vom 6. Dezember 2019 eröffnet. Die Beschwerdeführerin bestätigte
den Empfang des Briefes, mit welchem ihr der Entscheid und die Original-
akten vom BAZ E._______ in das BAZ F._______ überstellt wurden, am
9. Dezember 2019.
H.
Am 10. Dezember 2019 eröffnete das SEM eine Gefährdungsmeldung an
die KESB, da die beiden Kinder der Beschwerdeführerin alleine ohne Mut-
ter im BAZ F._______ seien.
I.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Nichteintretens-
entscheid. Nach Bekanntgabe des Asylentscheids sei sie wegen Suizid-
Gefahr umgehend in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Sie be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingsei-
genschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut-
bar und unmöglich sei. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wieder-
herzustellen. Zudem sei in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche
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Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden minderjährigen Kinder haben
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz
– sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – ei-
ner selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung
auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.).
Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewäh-
rung von Asyl bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintre-
tensentscheids und deshalb auch nicht des vorliegenden Verfahrens, wes-
halb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist. Der
Begründung der Laienbeschwerde ist jedoch zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des Nicht-
eintretensentscheids des SEM und die Anweisung an die Vorinstanz bean-
tragt, ihr Asylverfahren in der Schweiz materiell durchzuführen.
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In diesem Umfang ist somit auf die frist- und ansonsten formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet werden.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt.
4.
4.1. Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, es
trete gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel
dann nicht ein, wenn Asylsuchende in einen vom Bundesrat bezeichneten
sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren
können, in dem sie sich vorher aufgehalten hätten. Der Bundesrat habe
Spanien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Abklärungen hätten zudem er-
geben, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder in Spanien
subsidiären Schutz erhalten hätten. Schliesslich habe sich Spanien am
22. November 2019 bereit erklärt, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder
zurückzunehmen. Demzufolge könnten sie nach Spanien zurückkehren.
Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass die Be-
schwerdeführerin die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach
Art. 83 AIG (SR 142.20) erfülle, da sie und ihre Kinder in Spanien subsidi-
ären Schutz erhalten hätten. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwä-
gung ihres Asylentscheides sei jedoch nicht die Schweiz, sondern Spanien
zuständig. Dem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
von Wegweisungshindernissen in den Heimatstaat in der Schweiz sei nur
dann zu entsprechen, wenn jemand ein schutzwürdiges Interesse nach-
weisen könne. Dieser Nachweis könne offensichtlich nicht gelingen, wenn
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bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor
Verfolgung gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall. Die Beschwerde-
führerin und ihre Kinder könnten nach Spanien zurückkehren, ohne eine
Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürch-
ten. Somit sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Da auf das Asylgesuch
nicht eingetreten werde, seien die Beschwerdeführerin und ihre beiden
Kinder zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 AsylG).
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass sie in einen
Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden. Demzufolge sei das Non-Refoulement-Ge-
bot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Zudem
würden weder die in Spanien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Spa-
nien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Sollte sie sich
durch spanische Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen,
könne sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden.
Den Äusserungen und den eingereichten Unterlagen der Beschwerdefüh-
rerin sei jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, dass die spanischen Behörden
ihrem Schutzauftrag vollumfänglich nachgekommen seien und auch in Zu-
kunft nachkommen würden. Die Behörden hätten ihre Anzeige wegen
häuslicher Gewalt im Januar 2019 entgegengenommen, ihren Ehemann
inhaftiert und Sanktionen gegen ihn verhängt. Folglich wäre es an ihr ge-
wesen, Verstösse gegen diese Sanktionen den Behörden zu melden. Sie
hätte dies als Direktbetroffene selber oder über ihre Anwältin machen kön-
nen. Sie müsse sich vorhalten lassen, dies nicht getan zu haben. Die spa-
nischen Behörden hätten ihr überdies für zwei Jahre Schutz in einem Frau-
enhaus angeboten.
In Bezug auf die erwähnten gesundheitlichen Probleme erachte es den
medizinischen Sachverhalt im vorliegenden Fall als ausreichend erstellt,
um die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Spanien
beurteilen zu können. Spanien verfüge über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur. Es lägen keine Hinweise vor, wonach der Zugang zur
medizinischen Versorgung in Spanien nicht gewährleistet werde bezie-
hungsweise keine adäquaten Behandlungen durchführt würden. Es wäre
stossend, wenn die Beschwerdeführerin durch Berufung auf eine tatsäch-
liche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken
zwingen könnte. Schliesslich sei festzustellen, dass es nicht den Behörden
angelastet werden könne, wenn die Beschwerdeführerin trotz umfassen-
dem Betreuungsangebot für ihre Kinder eine stationäre Behandlung ihrer
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psychischen Probleme abgelehnt habe. Ausschlaggebend für eine Rück-
führung nach Spanien sei zudem ausschliesslich ihre Reisefähigkeit zum
Zeitpunkt der Überstellung. Der Vollzug nach Spanien sei somit zumutbar.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
4.2. Auf Beschwerdeebene wird durch die Beschwerdeführerin – in einer
handschriftlich ergänzten Beschwerdevorlage – geltend gemacht, sie sei
nach Bekanntgabe des Asylentscheids aufgrund von Suizidgefahr umge-
hend in die psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Weitere Beweismit-
tel im Sinne eines Arztberichts würden zu einem späteren Zeitpunkt nach-
gereicht. Vor diesem Hintergrund werde um eine erneute Überprüfung der
Sache ersucht, zumal bei einer Wegweisung nach Spanien insbesondere
das Kindeswohl gefährdet wäre. Eine Ausweisung sei zum jetzigen Zeit-
punkt für die Kinder nicht möglich.
5.
5.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben.
5.2. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder haben sich vor ihrer
Einreise in die Schweiz in Spanien aufgehalten, wo ihnen am 15. Septem-
ber 2016 subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wurde. Zudem haben die
spanischen Behörden ihrer Rückkehr ausdrücklich zugestimmt. Spanien ist
vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG bezeichnet worden. Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf
das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind mithin grund-
sätzlich erfüllt.
6.
6.1. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).
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Seite 9
7.
Gemäss Art. 6a AsylG besteht zwar zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Spanien als solcher vom Bundesrat bestimmt worden ist – die Vermutung,
dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentli-
chen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Ga-
rantien, einhalten – so wie gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG ferner die Ver-
mutung besteht, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in
der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalver-
mutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vor-
zubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkre-
ten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz ge-
währen oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen wür-
den respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von indivi-
duellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in
eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des
BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). Allerdings wird das Verwal-
tungs- respektive Asylverfahren auch vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Am-
tes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes im konkreten Einzelfall zu sorgen, die für das Verfah-
ren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Um-
stände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat
(vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Das SEM ist demnach nicht nur befugt, son-
dern auch verpflichtet, zu ermitteln, ob trotz grundsätzlicher Erfüllung der
Tatbestandsvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid ange-
zeigt ist, auf das Asylgesuch einzutreten. Demzufolge hat das Bundesver-
waltungsgericht einzugreifen, wenn das SEM sein Ermessen nicht geset-
zeskonform ausübt und damit Bundesrecht verletzt (vgl. zum Ganzen Urteil
des BVGer D-6144/2015 vom 27. November 2017 E. 5.3.2 m.w.H.).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
8.2. Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
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Seite 10
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen
und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz vorliegend der Untersu-
chungs- und Begründungspflicht im Hinblick auf das Vorliegen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen nicht ausreichend nachgekommen ist.
In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Prob-
leme mit ihrem Ex-Mann ist der Vorinstanz zwar recht zu geben, dass die
spanischen Behörden ihren Schutzpflichten nachgekommen sind (vgl. vor-
stehend E. 5.1). So kann es nicht den spanischen Behörden angelastet
werden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an sie wandte, als sich ihr
Ex-Mann nicht an das Kontaktverbot hielt und sie und die Kinder erneut
bedrohte. Im Weiteren sind vorliegend jedoch mit Bezug auf die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs sowohl der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin als auch das Kindeswohl zu berücksichtigen. Im vo-
rinstanzlichen Verfahren war es bereits bekannt, dass die Beschwerdefüh-
rerin – eine alleinerziehende Mutter – psychische Probleme hat, welche zu
einer stationären Behandlung geführt haben. Die Beschwerdeführerin
musste gar per fürsorgerischer Unterbringung in Begleitung von zwei Poli-
zisten in die psychiatrische Klinik überführt werden (vgl. SEM-Akte
1055175-41: Austrittsbericht vom 14. November 2019). Die Kinder blieben
im Bundesasylzentrum zurück. Sobald sich die Beschwerdeführerin von ih-
rer Suizidalität distanzieren konnte, verliess sie die psychiatrische Klinik,
um bei ihren zwei Kindern (fünf- und siebenjährig) im Bundesasylzentrum
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Seite 11
sein zu können. Gemäss Aktenlage ist die Beschwerdeführerin aktuell er-
neut in stationärer psychiatrischer Behandlung. Die beiden Kinder sind wie-
derum alleine im Bundesasylzentrum, weshalb das SEM am 10. Dezember
2019 abermals eine Gefährdungsmeldung an die Kindesschutzbehörde
machen musste (SEM-Akte 1055175-50). Hinzu kommt, dass gemäss den
Akten zum Zeitpunkt, als das SEM die Verfügung traf, noch medizinische
Abklärungen in Bezug auf die Beschwerdeführerin im Gange waren, deren
Ergebnisse ausstehend waren (vgl. SEM-Akte 1055175-43). Ob und in wel-
chem Umfang auch in Bezug auf die Kinder Abklärungen getroffen wurden
oder zu treffen sind, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Damit die
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Spanien zuverlässig be-
urteilt werden kann, müssen zunächst die medizinischen Abklärungsergeb-
nisse vorliegen. Wenn das SEM sich vorliegend auf den Standpunkt stellt,
dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im konkreten Fall
nicht relevant sei, weil diesem Zustand bei der Frage der Überstellung
Rechnung getragen werden könne, lässt es ausser Betracht, dass die Be-
schwerdeführerin die alleinige Verantwortung für ihre beiden noch sehr jun-
gen Kinder trägt. Der Aspekt des Kindeswohls, dem bei der Beurteilung
ebenfalls Rechnung zu tragen ist, wurde von der Vorinstanz bisher ausser
Acht gelassen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheb-
lichen Sachverhalt weder rechtsgenüglich abgeklärt noch ihre Erwägungen
betreffend die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Spanien
ausreichend begründet hat. Damit hat sie sowohl ihre Untersuchungspflicht
als auch ihre Begründungspflicht verletzt (Art. 49 Bst. a und b VwVG;
Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
10.
10.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist (vgl. Urteil des BVGer E-6031/2019 vom 27. Dezember
2019 E. 6.4, m.w.H.). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife
kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst herge-
stellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen
angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1).
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Seite 12
10.2. Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und
diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden.
11.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist in An-
wendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben, und die Sache ist
zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie Neubeurtei-
lung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
12.
Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache werden die Gesu-
che um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Es ist in
diesem Zusammenhang jedoch festzuhalten, dass der Beschwerde gegen
einen entsprechenden Nichteintretensentscheid ohnehin aufschiebende
Wirkung zukommt.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
genstandslos wird.
Schliesslich ist der nicht vertretenen Beschwerdeführerin kein Aufwand
entstanden, weshalb ihr auch keine Entschädigung für Parteikosten zuzu-
sprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6583/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird, im Übrigen wird nicht auf sie eingetreten.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Dezember 2019 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen
Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
Versand: