B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6587/2013
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2013 / N (…).
D-6587/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien am
(…). August 2011 und gelangte von Italien her kommend am 21. August
2011 in die Schweiz, wo er am 26. August 2011 um Asyl nachsuchte. Am
2. September 2011 führte das BFM (heute SEM) die Befragung zur Person
(BzP) durch.
A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, Kurde zu sein und aus
B._______ zu stammen. Im Jahr 1999 sei er nach (…) gegangen. 2006
habe er dieses Land verlassen und sich vorübergehend in Italien und
Frankreich aufgehalten. Anschliessend sei er wieder nach (…) gereist. Auf-
grund der ausländerfeindlichen Atmosphäre sei er am (…). Juni 2011 von
dort aus nach Syrien zurückgekehrt. In seinem Heimatland sei er durch
Araber unter Drohungen zur Teilnahme an Demonstrationen genötigt wor-
den. Sein Bruder C._______ sei Mitglied der (…) und habe sich seines
Hauses bemächtigen wollen. Aus Angst vor einer behördlichen Festnahme
sei er in der Folge in den Westen geflohen.
A.c Die Anhörung fand am 14. Oktober 2013 statt. Der Beschwerdeführer
brachte wiederum vor, sich zwischen 1999 und 2011 mehrheitlich in (…)
aufgehalten zu haben. Seit 1999 beziehungsweise 2002 oder 2003 sei er
wegen des ausstehenden Militärdienstes im Heimatland wiederholt ge-
sucht worden. Diese Suche daure noch an. 2004 sei er mit behördlicher
Bewilligung nach Syrien zurückgekehrt, habe aber bei der Einreise Beste-
chungsgeld bezahlen müssen, um einer Festnahme zu entgehen. Die Be-
hörden hätten während seines Aufenthalts sowohl im Dorf wie auch in
B._______ vorgesprochen, ihn aber jeweils nicht angetroffen. Bei der Aus-
reise nach einem Monat sei er festgenommen und wiederum zur Leistung
des Militärdienstes aufgefordert worden. Durch Vermittlung eines Cousins,
welcher sich an Offiziere der Sicherheitskräfte gewendet habe, sei er frei-
gekommen. In (…) habe er sich exilpolitisch (…) betätigt. Im Sommer 2005
sei er (…) beteiligt gewesen. Dieser Angriff sei im Zusammenhang mit dem
Tod seines Vaters in B._______ gestanden. Dieser sei gestorben, weil ihm
als Kurden die erforderliche medizinische Behandlung verweigert worden
sei. Im Sommer 2011 sei er wegen der prekären Lebensumstände in (…)
nach Syrien zurückgekehrt. In der Folge habe er sich an prokurdischen
Manifestationen beteiligt. In Anbetracht der geschilderten Lage sei er
schliesslich erneut ausgereist. In der Schweiz betätige er sich wiederum
exilpolitisch. (…)
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A.d Für die eingereichten Fotografien von exilpolitischen Aktivitäten ist auf
die Liste gemäss vorinstanzlicher Akte A 21 beziehungsweise A 22/18 S.
10 ff. zu verweisen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 – eröffnet am 24. Oktober 2013
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid
mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwerdeführer
habe die angebliche Suche wegen des ausstehenden Militärdienstes bei
der Summarbefragung auch nicht ansatzweise erwähnt, weshalb dieses
Vorbringen als nachgeschoben qualifiziert werden müsse. Überdies sei er
bei der Anhörung nicht in der Lage gewesen, die Suche substanziiert und
detailgetreu zu Protokoll zu geben, weshalb nicht der Eindruck von tatsäch-
lich persönlich Erlebtem entstehe. Ferner habe er sich 2004 von (…) aus
mit Erlaubnis der syrischen Behörden ins Heimatland begeben und sei spä-
ter wieder legal ausgereist. Zudem sei ihm 2008 ein syrischer Pass ausge-
stellt worden, und 2011 habe er sich freiwillig von (…) nach Syrien zurück-
begeben. Diese Umstände respektive seine Verhaltensweise liessen sich
nicht mit der angeblichen Verfolgung wegen des ausstehenden Militär-
dienstes vereinbaren.
B.b Es könne mithin nicht auf begründete Furcht des Beschwerdeführers
wegen der geltend gemachten politischen Aktivitäten geschlossen werden.
Es sei ihm nach dem Gesagten nicht gelungen, eine Vorverfolgung in Sy-
rien glaubhaft zu machen. Es könne somit ausgeschlossen werden, dass
er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei. Es sei auch nicht davon aus-
zugehen, dass man ihn bei den Massenanlässen in Syrien 2011 identifiziert
habe. Zudem sei er 2004 und 2011 freiwillig nach Syrien zurückgekehrt und
habe 2008 einen Reisepass erhalten. Diese Umstände zeigten auf, dass
das geltend gemachte exilpolitische Engagement in (…) zwischen 2000
und 2004 offenbar keine Verfolgung der syrischen Behörden ausgelöst
habe. Ohnehin liessen seine Aktivitäten in (…) und der Schweiz keine Ex-
poniertheit verbunden mit entsprechenden allfälligen Massnahmen der sy-
rischen Behörden erkennen. Er habe sich als blosser Mitläufer exilpolitisch
betätigt. Auch regimekritische Einträge oder Fotos auf Facebook sowie das
Publizieren solcher Fotos im Internet gingen nicht über die massentypische
exilpolitische Tätigkeit, welche derzeit von einer Vielzahl asylsuchender
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Personen diverser Herkunftsländer in der Schweiz praktiziert werde, hin-
aus.
B.c Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläu-
fig aufgenommen.
C.
C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. November 2013 bean-
tragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivpunkten 1 bis 3, die
Asylgewährung und eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Un-
zulässigkeit des Vollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltli-
che Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) samt Entbindung von der
Vorschusspflicht. Im Zusammenhang mit allfälligen Stellungnahmen des
BFM sei ihm das Replikrecht zu gewähren.
C.b Zur Begründung machte er unter Hinweis auf bisherige Aussagen gel-
tend, seine Nachbarn in Syrien seien Anhänger Assads und hätten von sei-
nem politischen Engagement in B._______ erfahren. Da dieses den syri-
schen Behörden bekannt sei, habe er erneut ausreisen müssen. Die gel-
tend gemachte Suche wegen des Militärdienstes sei anlässlich der Summ-
arbefragung nicht zu Protokoll genommen worden, da ihm die befragende
Person mitgeteilt habe, er könne dies bei der Anhörung vorbringen. Er
werde ein Beweismittel für die Suche wegen des Militärdienstes noch nach-
reichen. Entgegen der Einschätzung des BFM seien seine Schilderungen
über die behördliche Suche angemessen substanziiert. Da die Anhörung
mehr als zwei Jahre nach der Erstbefragung stattgefunden habe, sei nach-
vollziehbar, dass er sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnert habe. Im
Weiteren habe er bei der Ein- und Ausreise 2004 in Syrien die Korruption
ausgenützt; den Pass habe er ebenfalls unter solchen Umständen erhält-
lich machen können. Im Übrigen sei er am (…). Juni 2011 illegal auf dem
Landweg in Syrien eingereist. Im Falle einer Kontrolle wäre er festgenom-
men worden, da seine exilpolitischen Aktivitäten in (…) den heimatlichen
Sicherheitsbehörden bekannt seien. Demnach habe er begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland.
C.c Als Beweismittel stellte der Beschwerdeführer die Nachreichung eines
syrischen Militäraufgebots beziehungsweise eines Belegs für die Suche
der Behörden in Aussicht.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2013 verzichtete das Bundes-
verwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für den
Entscheid über das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen
Zeitpunkt nach Einreichung der eventualiter in Aussicht gestellten Bedürf-
tigkeitsbestätigung verwiesen. Bei Nichteinreichung werde der Kostenent-
scheid gestützt auf die dannzumal bestehende Aktenlage gefällt. Das Ge-
such im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Dem Be-
schwerdeführer wurde Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Be-
weismittel eingeräumt.
E.
Nach gewährten Fristerstreckungen gab der Beschwerdeführer am 31. Ja-
nuar 2014 Beweismittel (als Telefax) zu den Akten. Gemäss Übersetzung
handle es sich um den "Syrischen Haftbefehl (…), Haftbefehl Brief (…) vom
(…). April 2011". Ferner übermittelte der Beschwerdeführer mit besagter
Eingabe dem Gericht ein Bestätigungsschreiben für seine Mitgliedschaft
bei der D._______. Es sei offensichtlich, dass er aus politischen Gründen
verfolgt werde. Es würden ihm zahlreiche Delikte (Gesetzesverstösse, Sa-
botage, Teilnahme an Angriffen, Beihilfe zur Flucht von Gesuchten) ange-
lastet.
F.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer den er-
wähnten Haftbefehl im Original nach.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen, die Ungereimtheiten seiner Schilderung der Verfolgung in Syrien
zu beseitigen. Im Weiteren ergäben sich mehrere Unstimmigkeiten zwi-
schen dem Inhalt des eingereichten "Haftbefehls" und den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Beispielsweise solle er (…) verhaftet werden. Solche
Tätigkeiten habe er bei der Anhörung indes nicht erwähnt. Das Dokument
datiere vom (…). April 2011. Trotz Existenz dieses "mutmasslichen Haftbe-
fehls" sei er im Juli 2011 nach Syrien zurückgekehrt und im August 2011
wieder ausgereist. Während dieser Zeit habe er sich mitunter zuhause in
B._______ aufgehalten. Dies hätte – wäre das eingereichte Dokument echt
– mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu seiner Entdeckung und Fest-
nahme geführt. Überdies habe er das Dokument weder bei der Summar-
befragung noch der Anhörung erwähnt. In der Beschwerde werde nicht
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plausibel dargelegt, wie konkret dieser Haftbefehl von den syrischen Be-
hörden in die Hände der Angehörigen des Beschwerdeführers gelangt sei.
Weiter falle auf, dass es sich offenbar um ein internes, für die syrischen
Geheimdienste bestimmtes Dokument handle und an diese gerichtet sei.
Auch in diesem Lichte besehen sei nicht nachvollziehbar, wie das interne
Schriftstück in die Hände einer flüchtigen Person gelangen könne bezie-
hungsweise dieser überhaupt ausgehändigt werde. Schliesslich sei be-
kannt, dass seit Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges zahlreiche ver-
fälschte Dokumente sowie Blankoformulare bei asylsuchenden Personen
in Europa zirkulieren würden. Der Beweiswert solcher Beweismittel sei da-
her generell zu relativieren beziehungsweise im Kontext der Aussagen zu
werten. Das ferner eingereichte Bestätigungsschreiben der D._______
lasse keine exponierte politische Tätigkeit erkennen.
H.
Mit Replik vom 27. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Un-
terlagen (Fotos zum Nachweis seiner exilpolitischen Aktivitäten zwischen
2001 in (…) und bis Januar 2014 in der Schweiz) ein. In der Eingabe hielt
er fest, er habe den Inhalt des eingereichten Haftbefehls nicht zu verant-
worten. Er sei selber überrascht, dass man ihn wegen (…)suche. Er sei im
Juli 2011 illegal nach Syrien zurückgekehrt und habe sich bis August 2011
in B._______ aufgehalten. Wenn er vom Haftbefehl gewusst hätte, wäre er
nicht zurückgekehrt. Während des Aufenthalts in B._______ sei er nie
durch die syrischen Behörden angehalten worden. Damals hätten viele De-
monstrationen stattgefunden und die Behörden seien überlastet gewesen.
Er habe seine Mutter gebeten, bei den syrischen Behörden eine Bestäti-
gung für das Militäraufgebot zu beschaffen, um diese im Asyl-Beschwer-
deverfahren präsentieren zu können. Der Polizeichef von B._______, wel-
cher nicht auf der Seite des syrischen Regimes stehe, habe ihr stattdessen
den jetzt eingereichten Haftbefehl ausgehändigt. Das BFM habe den Be-
weiswert des Dokuments leichtfertig und ohne konkrete Anhaltspunkte für
seine Einschätzung relativiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen o-
der den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie
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Seite 8
dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.
4.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil
publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch
eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächli-
che oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonst-
rationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und
willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die
durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes
identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde wegen des Militär-
dienstes und aus politischen Gründen durch die syrischen Sicherheits-
kräfte gesucht.
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Seite 9
4.2.1 Die angebliche Suche wegen Refraktion erwähnte er – wie die Vorin-
stanz zu Recht festhält – bei der Erstbefragung in keiner Weise, weshalb
das Vorbringen schon aus diesem Grund bezweifelt werden muss. Die
blosse Behauptung in der Beschwerde, die geltend gemachte Suche we-
gen des Militärdienstes sei anlässlich der Summarbefragung nicht zu Pro-
tokoll genommen worden, da ihm die befragende Person mitgeteilt habe,
er könne dies bei der Anhörung vorbringen, wird durch das entsprechende
Protokoll nicht gestützt, wurde er doch explizit nach weiteren Fluchtgrün-
den gefragt. Am Schluss bestätigte er unterschriftlich die Korrektheit des
ihm rückübersetzten Protokolls; die dolmetschende Person habe er gut
verstanden (A 6/12 S. 6 und 10). Hinzu kommt, dass er bei der Anhörung
den Zeitpunkt des Beginns der angeblichen Suche wegen des Militärdiens-
tes unterschiedlich kommunizierte und die Suchaktionen während seiner
Landesabwesenheit überwiegend stereotyp, vage und ungereimt vor-
brachte (A 21/16 Antworten 25 und 42, 26 ff. und 54 ff.). Auch wenn er von
den angeblichen Suchen nur durch Verwandte erfahren haben will und die
Anhörung erst zwei Jahre nach seiner Einreise stattfand, hätten von einer
tatsächlich wegen Militärdienstes gesuchten Person fundiertere Angaben
verbunden mit Realkennzeichen erwartet werden können. Die angeblich
deswegen entstandene Verfolgungssituation ist mithin nicht glaubhaft.
4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, im Sommer 2011 nach
Syrien zurückgekehrt zu sein. Belege dafür habe er nicht. Bei der Summ-
arbefragung gab er an, am (…). Juni 2011 in Syrien angekommen zu sein.
Zuerst habe er sich einen Monat lang im Dorf E._______ und später in
B._______ aufgehalten (A 6/12 S. 2). Im Rahmen der Anhörung erwähnte
er, im Juli 2011 nach Syrien zurückgekehrt zu sein. Zuerst habe er sich in
B._______ und dann im Dorf aufgehalten (A 21/16 Antworten 14 f., 32, 44
und 76 f.). Auch in Berücksichtigung der zeitlichen Staffelung der Befra-
gungstermine entstehen aufgrund dieser Abweichungen Zweifel, ob er im
genannten Zeitraum überhaupt in Syrien weilte. Diese Frage kann aber
letztlich offen gelassen werden. Es gelang ihm nämlich nicht, für Sommer
2011 ein relevantes politisches Engagement vor Ort darzutun. Sollte er tat-
sächlich im Sinne der Anhörungsvorbringen an Demonstrationen teilge-
nommen haben, würden solche Aktivitäten im Rahmen von Massenanläs-
sen im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und entgegen den nicht
stichhaltigen Beschwerdevorbringen in der Regel nicht zu asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen im Sinne zielgerichteter Verfolgung führen. So-
dann muss die diesbezügliche Spontanschilderung des Beschwerdefüh-
rers bei der Erstbefragung als ausgesprochen dürftig qualifiziert werden.
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Abgesehen davon sagte er aus, Araber hätten die Kurden zum Demonst-
rieren gezwungen (A 6/12 S. 6). Bei der Anhörung vermittelte er im Gegen-
satz dazu nicht mehr den Eindruck, unter einem solchen Zwang gestanden
zu haben. Seine Vorbringen zu den Teilnahmen an den Massenanlässen
sind zudem erneut kaum substanziiert sowie betreffend zeitlicher Einord-
nung vage und lassen so – wenn überhaupt – nicht auf ein tatsächlich aus-
geübtes Engagement relevanten Ausmasses schliessen, zumal er keine
Exponierung geltend machte (A 22/16 Antworten 59 ff.). Entsprechend ist
nicht davon auszugehen, dass ihm aus den bisher genannten Gründen
asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden droht. Insbeson-
dere erscheint nicht wahrscheinlich, dass er als Kundgebungsteilnehmer
erfasst und behördlich registriert wurde. Ergänzend ist sodann anzufügen,
dass er die bei der Erstbefragung protokollierte eigentumsrechtliche Aus-
einandersetzung mit seinem Bruder C._______ in der Folge nicht mehr er-
wähnte.
4.2.3 Beim eingereichten Beweismittel aus Syrien (postalisch von […] aus
übermittelt) handelt es sich gemäss Übersetzung um den "Syrischen Haft-
befehl (…), Haftbefehl Brief (…) vom (…). April 2011". Im Sinne der Be-
schwerdevorbringen wäre zwar theoretisch nicht ausgeschlossen, dass
eine behördliche Suche wegen der darin aufgeführten Delikte (…) gegen
den Beschwerdeführer eröffnet worden wäre, da politische Verfolgung
auch unter fingierten Tatbeständen erfolgen kann. Nach dem Gesagten ist
es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen, ein vor Ort erfolgtes politi-
sches Engagement, welche eine solche politische Verfolgung zu motivie-
ren vermöchte, darzutun. Ausserdem sagte er aus, im Sommer 2011 unter
anderem zuhause in B._______ und im Dorf gewohnt zu haben (A 21/16
Antwort 75). Selbst in Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrach-
ten Überlastung der Sicherheitskräfte wäre im damaligen Zeitpunkt indes
mit behördlicher Überwachung verbunden mit einer Vorsprache zu rechnen
gewesen, sollte tatsächlich ein Haftbefehl gegen ihn bestanden haben be-
ziehungsweise nach wie vor bestehen. Die Vorinstanz hält ferner zu Recht
fest, dass es sich beim Beweismittel offenbar um ein internes, für die syri-
schen Geheimdienste bestimmtes Dokument handle und an diese gerich-
tet sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das interne Schriftstück in die
Hände einer flüchtigen Person gelangen könne beziehungsweise dieser
überhaupt ausgehändigt werde. Diese Sichtweise vermag zu überzeugen.
In der Beschwerde wird zwar dargelegt, er habe seine Mutter gebeten, bei
den syrischen Behörden eine Bestätigung für das Militäraufgebot zu be-
schaffen, um diese im Asyl-Beschwerdeverfahren präsentieren zu können.
Der Polizeichef von B._______, welcher nicht auf der Seite des syrischen
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Seite 11
Regimes stehe, habe ihr stattdessen den jetzt eingereichten Haftbefehl
ausgehändigt. Diese eher bizarre Erklärung vermag die bereits aufgeführ-
ten Unglaubhaftigkeitselemente offensichtlich nicht zu beseitigen. Zudem
wäre nicht erklärbar, weshalb der Polizeichef nicht (auch) ein Dokument für
die angeblich drohende militärische Einziehung des Beschwerdeführers
ausgehändigt hätte, sollte er sich für kurdische Belange einsetzen. Entge-
gen den Beschwerdevorbringen hat das BFM den Beweiswert des Doku-
ments mithin nicht leichtfertig und ohne konkrete Anhaltspunkte für seine
Einschätzung relativiert.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt der Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt
war oder eine solche zu befürchten hatte, da es ihm weder gelang, die
angebliche Suche wegen des Militärdienstes noch eine Identifizierung
durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes
glaubhaft zu machen.
4.4 Es stellt sich sodann die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die
veränderte Situation im Heimatstaat begründete Furcht vor Verfolgung hat.
Dabei müsste er im Rahmen objektiver Nachfluchtgründe gezielte, gegen
ihn gerichtete Übergriffe befürchten, zumal der Situation der allgemeinen
Gewalt allein unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs Rechnung ge-
tragen wird. Zweifellos hat sich die politische Situation für oppositionell
Denkende weiter verschärft. Eine dem Beschwerdeführer drohende Gefahr
im obenerwähnten Sinne lässt sich daraus aber auch nicht für den aktuel-
len Zeitpunkt ableiten, zumal sein politisches Engagement vor Ort jeden-
falls nicht signifikant und mit keiner Identifizierung als Regimegegner ver-
bunden war. Seine exilpolitischen Aktivitäten in (…) und der Schweiz sind
untenstehend unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe zu
beurteilen.
5.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Vorflucht-
gründe und den objektiven Nachfluchtgründen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit beziehungsweise an die Flüchtlingseigenschaft nicht genü-
gen. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf weitere diesbezügliche
Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
6.
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Seite 12
6.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland einen Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb
(das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch unter bestimmten
Umständen (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG) als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011). Einschränkend zur
bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nach-
fluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezem-
ber 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR
0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch
das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fortsetzung ei-
ner bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung o-
der Ausrichtung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangs-
bestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012).
6.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, bereits während der Aufenthalte in
(…) regimefeindlich aktiv gewesen zu sein. In der Schweiz betätige er sich
wiederum exilpolitisch. Er habe (…). Als Beweismittel gab er Fotos und ein
Bestätigungsschreiben für seine Mitgliedschaft bei der D._______ zu den
Akten.
6.4 Im Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 gelangt das Gericht hin-
sichtlich subjektiver Nachfluchtgründe zum Schluss, es könne nicht ausge-
schlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung ei-
nes Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder
staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, und zwar insbe-
sondere dann, wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch be-
tätigt habe oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch miss-
liebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten
in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, wonach syrische Ge-
heimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über regime-
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kritische Personen und oppositionelle Organisationen sammelten, ver-
möge gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund
geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle
der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Re-
chenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor
Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoreti-
sche Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die
den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das In-
teresse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regime-
feindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Dies-
bezüglich sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste
auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über niedrigprofilierte
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrge-
nommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende
Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegeg-
ner erscheinen liessen. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern
nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und
Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öf-
fentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden,
der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit
abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende
aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenom-
men werde (E. 6.3.2). Das Gericht geht indes weiterhin davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland
nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme,
die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheim-
dienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt,
rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass expo-
niere. Dies sei nach dem Gesagten der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Per-
sönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öf-
fentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde
aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenom-
men (a.a.O. E. 6.3.6).
6.5 Die Vorinstanz bezweifelt die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwer-
deführers in (…) nicht, hält aber fest, dass er 2004 und 2011 freiwillig nach
Syrien zurückgekehrt sei und 2008 einen Reisepass erhalten habe. Diese
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Umstände zeigten auf, dass das geltend gemachte exilpolitische Engage-
ment in (…) zwischen 2000 und 2004 offenbar keine Verfolgung der syri-
schen Behörden ausgelöst habe. Diese Sichtweise erscheint als zutref-
fend, zumal es 2004 ja zu behördlichen Kontakten in Syrien gekommen
sei. Allerdings gab der Beschwerdeführer an, auch nach diesem Syrienauf-
enthalt in (…) aktiv und 2005 an (…)beteiligt gewesen zu sein (A 21/16
Antworten 107 f.). Dass er bereits damals identifiziert, aufgrund der heim-
lichen Ein- und Ausreise im Jahr 2011 (falls diese Reisen denn tatsächlich
stattgefunden haben) respektive fehlender Behördenkontakte dazu 2011
aber nicht vernommen wurde, erscheint indes als kaum realistisch, zumal
es ihm ja nicht gelang, die explizite Suche mit einem Haftbefehl glaubhaft
zu machen. Seine mit Fotos und dem Schreiben der D._______ belegten
Aktivitäten in der Schweiz seit der Einreise lassen wiederum nicht das Bild
einer herausragend aktiven Person entstehen. Er gab wie erwähnt auch
an, für (…) gemacht zu haben. In welcher Form er daran beteiligt war und
ob (…), lässt sich den vorliegenden Akten mangels Substanziierung durch
den Beschwerdeführer nicht entnehmen. Insgesamt entsteht aber auch so
nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner nieder-
schwelligen regimefeindlichen Aktionen durch die Behörden als Regime-
gegner identifiziert und registriert worden. Vor dem Hintergrund des Über-
lebenskampfes des syrischen Regimes und der Intervention aus dem Aus-
land in diesem Kampf ist es schliesslich zwar naheliegend, dass auch rück-
kehrende Asylbewerber verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher
Kenntnis von Aktivitäten der Exilopposition verhört werden. Die Anforde-
rungen an den Exponierungsgrad eines exilpolitisch Tätigen zur Bejahung
einer Gefährdung bei einer Rückkehr sind aber im Lichte der aktuellen
Rechtsprechung nach wie vor zu beachten (vgl. wiederum a.a.O. E 6.3.6).
Dieses besondere Mass an Exponierung ist beim Beschwerdeführer trotz
des langjährigen Engagements aber nach wie vor zu verneinen. Jedenfalls
ist aufgrund seiner Persönlichkeit und den Formen der Auftritte nicht der
Eindruck entstanden, er könnte aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen werden. Substanziierte Beschwerde-
argumente für eine andere Sichtweise fehlen.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44
AsylG).
7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Das BFM hat den Beschwer-
deführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs vorläufig aufgenommen.
7.4 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzu-
mutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8.
Der Beschwerdeführer hat keine Bestätigung für die Bedürftigkeit nachge-
reicht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm entsprechend in Ab-
lehnung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG die Kosten in der
Höhe von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Kos-
ten in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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