B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6589/2013
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 27. August 2013 über die Türkei verliess und nach zehn Tagen Auf-
enthalt in B._______ von dort versteckt in einem Lastwagen durch ihm
unbekannte Länder in die Schweiz gelangte, wo er am 16. September
2013 um Asyl nachsuchte,
dass er gleichentags mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher
verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert
wurde (vgl. A 2/1 gemäss Aktenverzeichnis BFM),
dass der Beschwerdeführer am 24. September 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 7. Oktober 2013 direkt zu den
Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, nicht registrierter Kurde (Maktum) zu sein und aus dem Dorf
D._______, in Syrien zu stammen,
dass er dort im Alter von zwölf Jahren als Schafhirte tätig gewesen sei
und Syrien wegen der Kriegsumstände verlassen habe,
dass die Al-Nusra-Front D._______ mehrmals angegriffen und viele Ein-
wohner umgebracht habe,
dass bei einem Angriff dieser Gruppierung auf D._______ (zufälligerwei-
se) sein ältester Bruder und weitere junge Männer des Dorfes verschleppt
worden seien,
dass er seit dem Kindesalter Beschwerden mit seinem linken Auge habe,
da ihm ein Glassplitter ins Auge geraten sei, der nie entfernt worden sei,
dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe,
dass am 11. Oktober 2013 ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag
des BFM mit dem Beschwerdeführer eine telefonische Konversation
durchführte und im Rahmen einer länderkundlichen Herkunftsanalyse
(Alltagswissen; Evaluation of everyday life knowledge) in seiner Expertise
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vom 31. Oktober zum Schluss gelangte, die Wahrscheinlichkeit, wonach
sich der Beschwerdeführer in der von ihm behaupteten Region aufgehal-
ten habe, sei gering,
dass dem Beschwerdeführer durch das BFM am 7. November 2013 zum
diesbezüglichen Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör gewährt wur-
de,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs ebenfalls die Möglichkeit geboten wurde, zur im Laufe des Ver-
fahrens in Farb- und Schwarz-Weiss-Kopie eingereichten und im Jahre
2011 ausgestellten Identitätsbescheinigung des Dorfvorstehers (Mokhtar),
welche als offensichtlich gefälscht beziehungsweise verfälscht erachtet
wurde, Stellung zu nehmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. November 2013 – eröffnet glei-
chentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch
zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stun-
den nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zusätzliche Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich,
dass im Zusammenhang mit den eingereichten Dokumenten (Identitäts-
bescheinigung des Dorfvorstehers [Mokhtar]) unter anderem festgehalten
wurde, dass es sich dabei nicht um gültige Reise- oder Identitätspapiere
im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) handle, diese als Kopien anfällig für Fäl-
schungen seien und das Original der kopierten Unterlagen augenschein-
lich manipuliert sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs weder in
der Lage gewesen sei zu erklären, weshalb ihm die originale Mokhtar-
Bescheinigung nicht zugestellt worden sei, noch angegeben habe, wie
sich die offensichtlich abweichenden Stempelaufdrucke auf dem Doku-
ment und dem Foto erklären liessen,
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dass aufgrund der durchgeführten länderkundlichen Herkunftsanalyse die
Wahrscheinlichkeit eines Aufenthalts des Beschwerdeführers in der von
ihm behaupteten Region gering sei und seine evidenten Wissenslücken,
insbesondere die Tatsache von vermehrt im F._______ gebrauchten und
von ihm verwendeten Ausdrücken in Kurdisch-Badini, darauf schliessen
liessen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Maktum aus
Syrien sei, mithin massive Zweifel an seiner geltend gemachten Herkunft
bestehen würden,
dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, dem BFM Ausweisdokumen-
te vorzulegen, wobei die vagen und realitätsfremden Reiseschilderungen
(Angabe zu Papieren und Kontrollen; Schilderungen bezüglich der Last-
wagenfahrt B._______–Schweiz; Organisation und Finanzierung der Rei-
se in die Schweiz) insgesamt als starkes Indiz für die bewusste Nichtab-
gabe rechtsgenüglicher Papiere zu werten seien,
dass das BFM im Zusammenhang mit der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft unter anderem festhielt, dass aufgrund der widersprüchlichen und
unplausiblen Erläuterungen die Vorbringen hinsichtlich der geltend ge-
machten Verfolgung als unglaubhaft taxiert werden müssten (u.a. Anga-
ben zu den Reiseumständen; fragliche Herkunft; Einreichung offensicht-
lich gefälschter oder verfälschter Dokumente; Angaben zur Tätigkeit als
Schafhirte in zeitlicher Hinsicht; Angaben im Zusammenhang mit seinem
Aufenthalt und demjenigen seiner Familie im Heimatdorf trotz vermehrten
Angriffen und Gräueltaten der Al-Nusra-Front; knappe und unpersönliche
Angaben zur Entführung des Bruders und zu weiteren Begebenheiten
sowie Ereignissen im Heimatdorf),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung von Amtes wegen zu prüfen sei, diese Untersuchungspflicht
aber ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsu-
chenden finde, denen auch eine Substantiierungslast zukomme, mithin es
nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens der
Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass in Anbetracht der Gesamtumstände (tragfähiges familiäres und so-
ziales Netzwerk im Heimatstaat; Alter, Gesundheit, Arbeitsfähigkeit; ärztli-
che Behandlungen des Auges vor der Ausreise) keine individuellen Grün-
de gegen eine Wegweisung sprechen würden,
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dass im vorliegenden Fall unter anderem mit dem Hinweis auf die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung
als möglich zu erachten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2013 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl beantragte,
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich sei, und dass die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaats sowie jegli-
che Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen,
dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwer-
deführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren
sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2013 (in Faxkopie)
beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass – unter nachstehendem Vorbehalt – auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren,
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides, auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass der Beschwerdeführer vorliegend das Begehren stellt, es sei ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der ihm zuste-
henden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall
zum Schluss gelangen kann, das BFM sei deshalb zu Unrecht auf sein
Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer summari-
schen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass indessen auch in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht das
Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht selber im Dispositiv seines Ur-
teils feststellen kann, sondern die angefochtene Nichteintretensverfügung
aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägun-
gen (vgl. dazu wiederum BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.) an das BFM zu-
rückzuweisen hat,
dass deshalb konsequenterweise auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist, soweit darin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (vgl. Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine diesbe-
züglich anderslautenden Anordnungen enthält, weshalb auf das Eventu-
albegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt
ist,
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach der dies-
bezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Do-
kument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-
5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt
ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nicht-
abgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach
Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag,
dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. II/1 S. 2) verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde den diesbezüglichen Erwägungen nichts Sub-
stanzielles entgegen gesetzt wird,
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dass sich der Beschwerdeführer damit begnügt auszuführen, er werde
versuchen, das Original der Personalbescheinigung und weitere Beweis-
mittel, welche seine syrische Staatsangehörigkeit belegen würden, über
seine im Heimatland kontaktierten Familienmitglieder zu beschaffen, und
diese Dokumente alsdann hier abgeben, mithin es ihm letztlich nicht ge-
lingt, glaubhaft darzulegen, dass entschuldbare Gründe für das Nichtein-
reichen gültiger Reise- oder Identitätspapiere vorliegen,
dass in diesem Zusammenhang ergänzend anzuführen ist, dass dem Be-
schwerdeführer für die Beibringung entsprechender Dokumente genü-
gend Zeit zur Verfügung stand, wurde er doch wiederholt zur Papierbe-
schaffung aufgefordert, zuerst am 16. September 2013, danach anläss-
lich der Befragung im EVZ vom 24. September 2013 und schliesslich bei
der direkten Bundesanhörung vom 7. Oktober 2013,
dass aus den Akten ebenfalls hervorgeht, dass die Beschaffung von dies-
bezüglichen Dokumenten zumutbar und möglich gewesen wäre,
dass ferner der Umstand nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass
der Beschwerdeführer zum Fälschungsvorwurf hinsichtlich der einge-
reichten Identitätsbescheinigung des Dorfvorstehers (Mokhtar) sowie zum
Abklärungsergebnis des Experten der Fachstelle LINGUA in der Be-
schwerde kein Wort verliert,
dass in Anbetracht dieser Sachlage dem Beschwerdeführer – nicht wie in
der Beschwerde darum ersucht – keine Frist zur Einreichung von in Aus-
sicht gestellten Beweismitteln anzusetzen ist,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 7. Oktober 2013 und der Gewährung des
rechtlichen Gehörs vom 7. November 2013 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen
einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5 und 5.6),
dass diesbezüglich – ungeachtet der Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung – festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Abklä-
rungsergebnis des Experten der Fachstelle LINGUA mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammt und somit den von ihm gel-
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tend gemachten Vorbringen in Bezug auf dieses Land bereits deshalb die
Grundlage entzogen ist,
dass nicht zuletzt auch darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der Befragung im EVZ vom 24. September 2013 unmiss-
verständlich zu Protokoll gab, weder jemals Probleme mit staatlichen
Stellen noch solche mit Privatpersonen oder irgendwelchen Gruppierun-
gen, Parteien oder Organisationen gehabt zu haben (A 5 S. 10),
dass sich insbesondere auch die Antwort des Beschwerdeführers in der-
selben Befragung als aufschlussreich erweist, wonach er nebst der
Kriegssituation in Syrien wegen einer Behandlung der Beschwerden mit
seinem Auge ausgereist sei (vgl. u. a. auch A 10 S. 8 und 9),
dass es der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe insgesamt un-
terlässt, eine Klärung in den von ihm geltend gemachten Sachvortrag hi-
neinzubringen, mithin diesen vielmehr als Konstrukt erscheinen lässt,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
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zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass aufgrund des Abklärungsergebnisses des Experten der Fachstelle
LINGUA davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit nicht aus Syrien stammt,
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen in Bezug auf
diesen Staat somit entfällt, da der wirkliche Heimatstaat des Beschwerde-
führers vorerst unklar bleibt,
dass diese Frage – obschon für die Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs letztlich von entscheidender Bedeutung – im vorliegenden Ver-
fahren aber offenbleiben kann,
dass zwar die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – von Amtes we-
gen zu prüfen ist, indes diese Untersuchungspflicht ihre vernünftigen
Grenzen hat, da dem Beschwerdeführer insbesondere die Mitwirkungs-
pflicht sowie die Substantiierungslast zukommen,
dass es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein kann, bei fehlenden
Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegwei-
sungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass sich anhand der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür ergeben, der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers würde gegen völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen oder der Beschwerde-
führer würde einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG ausgesetzt,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig und zumutbar ist,
dass der Vollzug auch grundsätzlich als möglich erscheint,
dass die Beschaffung der notwendigen Reisepapiere des effektiven Her-
kunftslandes eine Vollzugsfrage ist, welche nicht von der Beschwerdein-
stanz zu prüfen ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch
des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie jede
Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Endentscheid über die Be-
schwerde zu unterlassen beziehungsweise er sei über eine bereits erfolg-
te Datenweitergabe zu informieren, gegenstandslos geworden ist,
dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das
Gesuch nach Absatz 2 der nämlichen gesetzlichen Bestimmung ebenfalls
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: