Abtei lung IV
D-6590/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Markus König,
Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...],
B._______, geboren [...],
C._______, geboren [...], Aserbaidschan,
vertreten durch lic. iur. Otto Haunreiter, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF vom 23. April 2003 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6590/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben Z._______
(Aserbaidschan) im Jahre 1988 und gelangte nach Russland, wo er
sich mit seiner Familie (Ehefrau und den drei Kindern N., G. und
C._______) über 13 Jahre lang aufhielt, ehe er und seine Familie am
23. Januar 2002 von dort wegzogen und am 2. Februar 2002 in die
Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Nach
einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ; vor-
mals Empfangsstelle) Y._______ vom 7. Februar 2002 wurde der
Beschwerdeführer und seine Familie für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton X._______ zugewiesen. Am 12. März 2002 erfolgten die
Anhörungen zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale
Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den
Befragungen geltend, im Jahre 1988 mit der übrigen armenischen
Dorfbevölkerung aus seinem Heimatdorf vertrieben worden und nach
W._______ (Russland) geflohen zu sein. Dank monatlichen
Schmiergeldzahlungen an diverse Personen habe er sich mit seiner
Familie dort illegal aufhalten können. Im Dezember 2001 sei er wegen
fehlender Papiere auf dem Markt festgenommen und auf den
Polizeiposten gebracht worden. Er sei einige Tage festgehalten und
geschlagen worden. Die Polizisten hätten für seine Freilassung 1'000
US-Dollar verlangt. Seine Ehefrau habe in der Folge das Geld durch
den Dorfpolizisten auf den Posten bringen lassen, worauf man ihn
freigelassen habe. Nach diesem Vorfall und zunehmenden Aktivitäten
von Nazi-Gruppen gegenüber Kaukasiern in W._______ habe er sich
mit seiner Familie zur Ausreise entschlossen. Hinsichtlich des Inhalts
der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten
verwiesen. Hinsichtlich der Angaben der Ehefrau und der ebenfalls von
der Vorinstanz und den kantonalen Behörden angehörten N., welche
im Wesentlichen denselben Sachverhalt geltend machen, wird –
soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
B.
Am 24. Februar 2003 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im
Auftrag des Bundesamtes mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehe-
frau eine sprachlich-länderkundliche Herkunftsanalyse durch und ge-
langte hierbei zum Schluss, sie würden sehr wahrscheinlich nicht aus
Asserbaidschan, sondern aus Armenien oder Berg Karabach stam-
men; die entsprechenden Schlussfolgerungen wurden zu Handen des
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Bundesamtes in einer schriftlichen Analyse vom 9. April 2003 festge-
halten.
C.
Das BFF stellte mit zwei separaten Verfügungen (betreffend den Be-
schwerdeführer und die drei Kinder einerseits sowie die Beschwerde-
führerin andererseits) vom 23. April 2003 – eröffnet am 25. April 2003
– fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung wurde in der den Beschwerdeführer und die drei Kin-
der betreffenden Verfügung ausgeführt, es sei realitätsfremd, tatsa-
chenwidrig und damit nicht glaubhaft, dass diese seit Oktober 1998
(recte: 1988) bis zu ihrer Ausreise im Januar 2002 illegal in Russland
gelebt haben wollen (strenge Personenkontrollen und Regelung der
Aufenthaltsgenehmigungen gemäss sowjetischer Passordnung von
1974, welche erst am 1. Januar 1992 aufgehoben worden sei; polizeili-
che An- und Abmeldung bei Wohnortswechsel; Wohnortswechsel nur
mit dem Nachweis eines Arbeitsplatzes und einer Wohnung möglich;
Geburt der beiden jüngeren Kinder in Russland). Es sei davon auszu-
gehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführenden gemäss den be-
stehenden Gesetzen in Russland geregelt gewesen sei. Es sei denn
auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen der angebli-
chen Illegalität in Russland Probleme gehabt habe und im Dezember
2001 deswegen festgenommen worden sei. Diese Schlussfolgerung
werde dadurch bestärkt, als der Beschwerdeführer zur behaupteten
Festnahme hinsichtlich des Polizeipostens widersprüchliche Angaben
gemacht habe. Ferner sei es in Anbetracht der Tatsache, wonach das
monatliche Durchschnittseinkommen in Russland im Jahr 1999 rund
60 US-Dollar, im Jahre 2000 etwa 90 US-Dollar und im Jahre 2001 um
die 140 US-Dollar betragen habe, sehr unwahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer mit seiner Arbeit als Fleischzulieferer an einen lokalen
Metzger im Monat etwa 600 US-Dollar verdient und darüber hinaus
noch genügend Geld zur Verfügung gehabt haben will, um an diverse
Personen jahrelange Schmiergeldzahlungen von monatlich 50 bis
200 US-Dollar zu entrichten und gleichzeitig 9'000 US-Dollar für die
Ausreise sparen zu können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
genügten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht,
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weshalb sich eine Prüfung der Asylrelevanz der Darlegungen erübrige.
Der Vollzug der Wegweisung in einen der in erster Linie in Betracht
kommenden Staaten (Russland, Armenien) sei durchführbar; ihm stün-
den keine triftigen Gründe entgegen.
Auf die vorinstanzliche Verfügung vom 23. April 2003 betreffend die
Beschwerdeführerin wird in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
vom 26. Mai 2003 liess der Beschwerdeführer für sich und seine Fami-
lie unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung vom 23. April 2003 beantragen. Es sei festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer "und seine Familienangehörigen" die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und deshalb
"Anspruch auf Asyl" hätten. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer
und seiner Familie die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Be-
gründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2003 wurde ein Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 30. Juni 2003, erhoben.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 23. Juni 2003 geleistet.
G.
Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. Juli 2003 an
seinen Verfügungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de. Zur Begründung wurde ausgeführt, die interne Sprachanalyse
(vgl. Bst. B), zu welcher der Beschwerdeführer und seine Frau am
24. Februar 2003 vorgeladen worden seien, habe ergeben, dass sie
mit Sicherheit nicht in Aserbaidschan sozialisiert worden seien, son-
dern aus Armenien stammen würden. Dieses Ergebnis stehe im Ge-
gensatz zu ihren Angaben, aus Aserbaidschan zu stammen.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juli 2003 wurde dem Rechtsvertre-
ter der Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlassung zur
Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 28. Juli 2003 wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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I.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2003 liess der Beschwerdeführer darauf
hinweisen, dass die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren eingestellt
worden seien. Als Beilage wurde ein Auszug (Rubrum sowie Disposi-
tiv) des Entscheids des kantonalen Untersuchungsrichteramts des
Kantons X._______ vom 5. September 2003 eingereicht.
J.
Im Zusammenhang mit der Abklärung, ob im Falle der Beschwerdefüh-
renden eine schwerwiegende persönliche Notlage vorliege, beantragte
die zuständige kantonale Behörde in ihrem Antrag und Bericht vom
16. März 2006 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden.
K.
In der Vernehmlassung vom 28. März 2006 hielt das BFM unter ande-
rem fest, die Kriterien zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage seien aufgrund der Ak-
tenlage nicht erfüllt, weshalb im vorliegenden Fall am angeordneten
Vollzug der Wegweisung festgehalten werde. Gleichzeitig wurde die
Abweisung des kantonalen Antrags beantragt.
L.
Mit Instruktionsverfügungen vom 29. März 2006 wurden Kopien der
vorinstanzlichen Vernehmlassung den Beschwerdeführenden und dem
Kanton unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt.
M.
[...] liess sich mit Eingabe vom 30. März 2006 und der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden am 3. April 2006 zur Vernehmlassung des
BFM vernehmen.
N.
Aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2
AsylG) wurde in der Folge das Beschwerdeverfahren in Bezug auf N.
als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Abschrei-
bungsentscheid vom 13. November 2007).
O.
Abklärungen wegen Unklarheiten im Zusammenhang mit der Gewäh-
rung der Akteneinsicht durch das Bundesamt ergaben, dass dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden keine Einsicht in die Verfah-
rensakten der Beschwerdeführerin (Ehefrau/Mutter) gewährt worden
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war. In der Folge wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführen-
den mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2008 die die Beschwer-
deführerin betreffenden entscheidwesentlichen Verfahrensakten unter
Fristansetzung zu einer allfälligen Beschwerdeergänzung zugestellt.
P.
In der fristgerecht eingereichten Beschwerdeergänzung vom 28. Feb-
ruar 2008 beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung auch der die
Beschwerdeführerin betreffenden Verfügung des Bundesamtes vom
23. April 2003. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und deshalb "Anspruch auf Asyl" habe.
Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Auf die entsprechende Begründung wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Q.
Aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2
AsylG) wurde in der Folge das Beschwerdeverfahren in Bezug auf G.
als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Ab-
schreibungsentscheid vom 3. September 2009).
R.
Unter Hinweis auf die zwischenzeitlich veränderte Sachlage (vgl.
Bst. N und Q) sowie die Rechtsprechung wurde das BFM zu einem
weiteren Schriftwechsel unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls
eingeladen. In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2009 hielt
das BFM ohne auf die Frage des Kindswohl einzugehen an seinem
bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
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Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Hinsichtlich der Frage der Legitimation der Beschwerdeführenden
ist Folgendes festzuhalten:
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden beantragte Aktenein-
sicht einzig in das Verfahren des Beschwerdeführers (Ehemann/Vater;
A36). Das Bundesamt stellte ihm die entscheidwesentlichen Aktenstü-
cke mit dem entsprechenden Aktenverzeichnis zu. Die Verfahrensakten
der Beschwerdeführerin (Ehefrau/Mutter), welche im selben Aktenver-
zeichnis aufgeführt sind, erhielt der Rechtsvertreter nicht (A37; "Akten-
einsichtsgesuch i.S. A._______ und die Kinder"). Ein nachträgliches
Gesuch um Einsicht in die Akten der Beschwerdeführerin stellte der
Rechtsvertreter nicht. Die mit dem Rechtsmittel eingereichte Vollmacht
lautet einzig auf den Namen des Beschwerdeführers und war auch
allein von diesem unterzeichnet. Die Beschwerde wurde demge-
genüber im Namen sämtlicher Familienmitglieder erhoben
("A._______, geb. [...], und Familie"). Aus diesem Grund und in
Beachtung des Prinzips der Familieneinheit (Art. 44 AsylG) wurde die
Beschwerde von der ARK im Namen der ganzen Familie – einschliess-
lich der Beschwerdeführerin – entgegengenommen, obwohl im Haupt-
antrag lediglich die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom
23. April 2003 (Formulierung im Singular) begehrt wird und der dies-
bezüglichen Eingabe einzig die vorinstanzliche Verfügung betreffend
den Beschwerdeführer und die Kinder beilag.
Im Zusammenhang mit der dem Rechtsvertreter auf Beschwerdeebe-
ne nachträglich gewährten Einsicht in die vorinstanzlichen Akten der
Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend Bst. O) erklärte dieser, ihm sei
die separate, die Beschwerdeführerin betreffende Verfügung des Bun-
desamtes vom 23. April 2003 von seinen Mandanten nie ausgehändigt
worden. Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer am 25. April 2003 beide Postsendungen, wel-
che die Verfügungen des Bundesamtes vom 23. April 2003 enthielten,
entgegengenommen hat (vgl. die Empfängerunterschriften auf den bei-
den Rückscheinen bei den Akten: A34 und A35), mithin auch das se-
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parat an die Beschwerdeführerin adressierte Schreiben mit dem spezi-
fisch sie betreffenden vorinstanzlichen Entscheid.
Aufgrund all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers
und der Kinder miteinbezogen sein will und nicht selbstständig gegen
den spezifisch sie betreffenden, in einer separaten Verfügung ergan-
genen Entscheid respektive dessen Begründung rekurieren wollte. Auf
die Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom
28. Februar 2008 (vgl. vorstehend Bst. P) – aber auch den Inhalt der
die Beschwerdeführerin betreffenden vorinstanzlichen Verfügung vom
23. April 2003 – ist daher, soweit diese einzig die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin betreffen, nicht einzutreten, da die Rechtsmittelfrist
in Bezug auf diese Verfügung im Zeitpunkt der Anträge vom 28. Febru-
ar 2008 offensichtlich abgelaufen war. Auf die weitergehenden Ausfüh-
rungen in dieser Eingabe wird nachfolgend in E. 4.3 eingegangen.
Die Beschwerdeführenden sind nach dem Gesagten durch die ange-
fochtene Verfügung im vorgenannten Umfang berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung; sie sind somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist daher der vor-
genannten Einschränkung einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann daher auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
4.2 Der Argumentation der Vorinstanz werden in der Rechtsmittelein-
gabe keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Dem Beschwerde-
führer gelingt es angesichts der in Russland herrschenden Registrie-
rungspflichten nicht, den angeblich über 13 Jahre lang angedauerten,
illegalen Aufenthalt dort für sich und seine Familie glaubhaft zu ma-
chen. Die entsprechenden Ausführungen müssen insgesamt als mut-
massende und nicht über Allgemeinplätze hinausgehende Erklärungs-
versuche angesehen werden. Zur von der Vorinstanz in diesem Zu-
sammenhang als unglaubhaft qualifizierten Festnahme des Beschwer-
deführers im Dezember 2001 wegen fehlenden Ausweispapieren un-
terbleiben nähere Erörterungen. Lediglich der dem Beschwerdeführer
von der Vorinstanz hinsichtlich seiner Angaben zum Polizeiposten vor-
gehaltene Widerspruch wird bestritten (der Beschwerdeführer sei in
M._______ festgenommen und dann zum Posten [...] gebracht
worden; R._______ sei das regionale Polizeiquartier, während der
andere Polizeiposten nur lokale Bedeutung habe). Diese
Argumentation erweist sich aber als unbehelflich, zumal den Akten be-
ziehungsweise den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers
nirgends entnommen werden kann, er wäre in diesem Zusammenhang
von einem Ort zu einem anderen transferiert worden. Der Vollständig-
keit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer – ausser den geltend gemachten Schmiergeldzahlungen – eigenen
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Angaben zufolge während seines angeblich illegalen Aufenthalts in
Russland keine Probleme mit den russischen Behörden gehabt hat
und im Anschluss an die angebliche Festnahme vom Dezember 2001
– ohne erneut mit Problemen konfrontiert gewesen zu sein – wieder
seiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sein will. Ferner soll der Ent-
schluss zur Ausreise letztlich auf Drängen seiner Ehefrau hin erfolgt
sein (kant. Protokoll, S. 16, 20 und 21). Keine Stütze in den Akten fin-
det sodann die Behauptung in der Beschwerde, wonach der Be-
schwerdeführer "in grossem Umfang" Schlachttiere eingekauft und an
das Schlachthaus geliefert habe (vgl. A12 S. 8, A13, S. 10 und 11). Vor
diesem Hintergrund geben die vom BFM gezogenen Schlussfolgerun-
gen im Zusammenhang mit dem Einkommen des Beschwerdeführers
respektive dem monatlichen Durchschnittseinkommen in Russland zu
keinen Beanstandungen Anlass (vgl. in diesem Zusammenhang auch
die vom selben Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an das Kind G. [Bst. Q] eingereichten Be-
stätigungsschreiben von ehemaligen Nachbarn der Beschwerdefüh-
renden, gemäss welchen die finanzielle Situation der Familie prekär
gewesen sei). Die Ausführungen zum monatlichen Durchschnittsein-
kommen in Russland lassen sich überdies auf öffentlich zugängliche
Quellen abstützen.
4.3 Auch mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwer-
deergänzung (vgl. Bst. P) können die Beschwerdeführenden in asyl-
rechtlicher Hinsicht nichts zu ihren Gunsten ableiten. So erschöpfen
sich die diesbezüglichen Vorbringen zum einen hauptsächlich in einer
Wiedergabe von Ausführungen, welche bereits in der Beschwerde vom
26. Mai 2003 angeführt wurden (u. a. Ausführungen im Zusammen-
hang mit dem illegalen Aufenthalt und zum monatlichen Durchschnitts-
einkommen in Russland, Fragen zur Staatsbürgerschaft respektive zur
Möglichkeit der Annahme einer der in Frage kommenden Staatsbür-
gerschaften). Hinsichtlich der bloss rudimentären Argumentation im
Zusammenhang mit den vom BFF in einer separaten Verfügung gewür-
digten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin ist ferner auf obenste-
hende Ausführungen in E. 1.3 zu verweisen.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Er-
gebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Be-
schwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
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glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Mit Inkrafttreten des revidierten Asylgesetzes am 1. Januar 2007 wur-
de Art. 44 Abs. 3 - 5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS
1999 2273) aufgehoben. Mithin bildet die Frage einer allfälligen vorläu-
figen Aufnahme aufgrund einer schwerwiegenden persönlichen Notla-
ge nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
6.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alterna-
tiver Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., EMARK
2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme durch das BFM steht dem weggewiesenen Asylsuchenden
wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Verfahren
wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher
Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem
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Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27
S. 205 ff.) zu prüfen.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist. Diese
Bestimmung wird auf Gewaltflüchtlinge angewendet, das heisst bei
Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung
weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des
völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen
der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren
findet sie Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwen-
dige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus ob-
jektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse einer exi-
stenzgefährdenden Situation ausgesetzt wären (siehe Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34, E. 11.1
S. 510 f., BVGE 2007/10, E. 5.1 S. 111, EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3
S. 114, je mit weiteren Hinweisen).
6.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kin-
deswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt
sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des
Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107).
Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstän-
de einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegwei-
sung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Krite-
rien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung des Kindes von
Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität,
Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsper-
sonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand
und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten
Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade
letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hin-
blick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration
im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da
Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologi-
Seite 12
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scher Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes
(d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen
übrige soziale Einbettung. Auch kann die Verwurzelung in der Schweiz
eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz
mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, wel-
che unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen
lässt (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2; EMARK 2006
Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f., EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.).
6.5 Die Beschwerdeführenden (Eltern) gelangten mit ihren drei Kin-
dern anfangs Februar 2002 in die Schweiz. Zwei ihrer Kinder – die
mittlerweile volljährig geworden sind – erhielten gestützt auf Art. 14
Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Bstn N und Q). Es gilt in
diesem Zusammenhang vorab festzuhalten, dass nebst den geforder-
ten formellen Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG
insbesondere die Erfüllung von Bst. c der nämlichen gesetzlichen Be-
stimmung von entscheidender Bedeutung ist (Vorliegen eines schwer-
wiegenden persönlichen Härtefalls wegen fortgeschrittener Integrati-
on). In Bezug auf das Kind C._______ ergibt sich, dass dieser im Alter
von knapp neun Jahren in die Schweiz gelangte. Seine gesamte schu-
lische Ausbildung sowie die prägendsten Jahre seiner Adoleszenz
durchlief respektive verbrachte er in der Schweiz. Ferner ist davon
auszugehen, dass C._______ sich durch das Erlernen der Sprache
(Hochdeutsch, Schweizer Dialekt) zusehends an die schweizerische
Lebensweise assimiliert hat beziehungsweise dass er insbesondere
durch den Besuch der Schule in erheblichem Mass durch das hiesige
kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden ist. Ebenfalls muss ange-
nommen werden, dass sich C._______ im Verlaufe dieser Jahre ein
eigenes persönliches Beziehungsnetz aufgebaut hat. Eine
Reintegration des etwas mehr als sechzehnjährigen, die Pubertät
durchlaufende C._______ in dessen Heimatland dürfte in Anbetracht
dieser Umstände nicht zuletzt aufgrund der kulturellen Differenzen
zwischen der Schweiz und dem Heimatland in erhöhtem Masse in
Frage gestellt sein. Mithin besteht für C._______ die mögliche Gefahr,
dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung
aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und
die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Reintegration in
die ihm weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland
andererseits zu starken Belastungen in seiner weiteren Entwicklung
führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu
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vereinbaren wären. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb
den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihres
Kindes C._______ unter Berücksichtigung der erwähnten
Gesichtspunkte zum heutigen Zeitpunkt insgesamt als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 23. April 2003 ist daher infolge fest-
gestellter Unzumutbarkeit hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung
aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden
und ihrem Kind die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Art. 44
Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG; EMARK 1995 Nr. 24 E. 10-11).
Einer solchen stehen im Übrigen vorliegend auch keine einschränken-
den gesetzlichen Tatbestände entgegen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AuG). Auf
die übrigen Beschwerdevorbringen braucht bei dieser Sachlage nicht
eingegangen zu werden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die um die Hälfte redu-
zierten Kosten (Unterliegen hinsichtlich der Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und Gewährung von Asyl) den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 23. Juni
2003 in der Höhe von Fr. 600.– geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen. Der Restbetrag von Fr. 300.– ist ihnen zurückzuerstatten.
8.2 Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Rechtsbegehren teilwei-
se durchgedrungen (vorläufige Aufnahme). Diesfalls ist praxisgemäss
von einem hälftigen Obsiegen auszugehen und ihnen eine Parteient-
schädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen, welche praxisgemäss um die Hälfte herabzusetzen ist
(Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote eingereicht. Auf das
Nachreichen einer solchen kann vorliegend verzichtet werden, da sich
die Vertretungskosten aufgrund der Akten und vergleichbarer anderer
Fälle zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) Die Partei-
entschädigung ist von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1'000.– festzu-
setzen (inkl. Auslagen und MWSt). Das BFM ist anzuweisen, den Be-
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schwerdeführenden eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszu-
richten.
8.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass damit auch der
Aufwand des Rechtsvertreters in Bezug auf die Kinder N. und G. –
deren Verfahren im Wegweisungspunkt als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wurde (vgl. Bst. N und Q; vgl. auch Abschrei-
bungsentscheid vom 13. November 2007) – entschädigt ist, da diese
bis zur Feststellung der Gegenstandslosigkeit im vorliegenden Verfah-
ren der Beschwerdeführenden miteingeschlossen waren.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit die beantragte vorläufige Aufnahme be-
treffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie, soweit darauf eingetreten
wird, abgewiesen.
2.
Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 23. April 2003 werden
aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden
vorläufig aufzunehmen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Beschwer-
deführenden auferlegt. Sie werden mit dem am 23. Juni 2003 in der
Höhe von Fr. 600.– geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Rest-
betrag von Fr. 300.– wird zurückerstattet.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1'000.– zugesprochen, welche ihnen durch das BFM zu ent-
richten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: angefochtene Verfügung vom 23. April 2003 im Original, Zahl-
adressformular)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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