Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6590/2011/wif
U r t e i l v om 1 4 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
Togo,
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 25. November 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im August 2005 verliess und über Benin, Niger und Libyen nach Italien
gelangte, wo er am (…) 2008 in Rom ein Asylgesuch einreichte, welches
rund ein halbes Jahr später abschlägig beurteilt wurde,
dass er am 21. Juni 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein erstes Mal um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf dieses erste Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung nach Italien sowie den sofortigen Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am (…) 2009 nach Italien zurückgeführt
wurde,
dass er am 10. Dezember 2009 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch
einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. März 2010 auch auf das zweite
Asylgesuch nicht eintrat und erneut die Wegweisung nach Italien sowie
den Vollzug anordnete,
dass die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D2416/2010 vom
19. April 2010 abgewiesen wurde,
dass er am 26. Mai 2010 ein drittes und am 13. September 2010 ein
viertes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, auf welche das BFM jeweils
wiederum nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete,
dass der Beschwerdeführer das Bundesamt mit Eingabe vom
27. Dezember 2010 um Wiedererwägung ersuchte,
dass das Wiedererwägungsgesuch vom BFM mit Entscheid vom
11. Januar 2011 abgewiesen wurde,
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dass das Bundesamt auf das zweite Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers vom 13. Mai 2011 nicht eintrat und er am (…) 2011
erneut nach Italien überführt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 5. September 2011 sein fünftes
Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
dass am 27. September 2011 im EVZ B._______ die summarische
Befragung des Beschwerdeführers stattfand, wobei er angab, er sei nach
seiner Rückkehr nach Italien am (…) 2011 von den italienischen
Behörden in Haft genommen und erst am 2. September 2011 entlassen
worden,
dass er bis am 5. September 2011 in Rom (auf der Strasse) geblieben
und dann mit dem Zug via Mailand nach Chiasso gefahren sei,
dass ihm anlässlich der Befragung auch das rechtliche Gehör zu einer
möglichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren sowie zu einer
allfälligen erneuten Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführte, es gebe keine
neuen Gründe, welche gegen eine Rückführung nach Italien sprechen
würden,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2011 – eröffnet am
1. Dezember 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch erneut nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien
anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der
Wegweisungsverfügung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen
diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und ihm die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, angesichts des
festgestellten EURODACTreffers habe der Beschwerdeführer am (…)
2008 in Italien ein Asylgesuch gestellt und er sei durch die früheren
DublinVerfahren bereits vier Mal nach Italien weggewiesen worden,
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dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass die italienischen Behörden vom BFM am 10. Oktober 2011 um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e
der Verordnung [EG] Nr. 343/3003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittstaates in einem Mitgliedstaat gestellt
hat (DublinIIVerordnung; nachfolgend DublinIIVO) ersucht worden
seien,
dass die italienischen Behörden zum Übernahmeersuchen innert Frist
keine Stellung genommen hätten, womit die Zuständigkeit, das Asyl und
Wegweisungsverfahren durchzuführen, an Italien übergegangen sei,
dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 25. April 2012 zu erfolgen habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien kein Hindernis
für eine Wegweisung dorthin darstellten,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und
der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene
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Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit sei zur
materiellen Prüfung des Asylgesuches und zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
dass (eventualiter) die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung zu bewilligen sei,
dass auf die Begründung dieser Begehren – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Dezember 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil E
7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 5),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sowie dem damit
übereinstimmenden Ergebnis der EURODACAnfrage im (…) 2008 in
Italien ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM am 10. Oktober 2011 ein erneutes Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers an Italien gestellt hat,
dass dieses bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet
geblieben ist und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende
Verfahren als durch Italien akzeptiert gilt,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
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dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens in der Beschwerde nicht
bestritten, vom Beschwerdeführer hingegen geltend gemacht wird,
aufgrund der in Italien herrschenden desaströsen Zustände im Asylwesen
bestünden erhebliche Zweifel, ob hinreichend Gewähr dafür bestehe,
dass Ausländer, insbesondere Asylsuchende, nicht von individueller
Gefährdung bedroht seien,
dass der Beschwerdeführer darüber berichtet habe, dass er in Italien
einzig und allein auf der Strasse gelebt habe und keinerlei Leistungen an
einen menschenwürdigen Grundbedarf erhältlich gewesen sei,
dass eine Rücküberweisung des Beschwerdeführers deshalb gegen die
Grundsätze des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und insbesondere auch gegen Art. 13
in Verbindung mit Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verstosse,
dass Italien zudem seit längerer Zeit nicht mehr über die notwendigen
Ressourcen verfüge, um die unzähligen Asylgesuche in einem
rechtsstaatlichen Verfahren zu kontrollieren, weshalb auch deutsche
Gerichte dazu neigten, eine Rücküberstellung nicht mehr zuzulassen,
dass hinsichtlich dieser Einwendungen festzuhalten ist, dass Italien unter
anderem Signatarstaat des FK, der EMRK und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) ist,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO zuständiger Staat zudem
gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten
(sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen,
dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten
Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem
Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen
konfrontiert sieht,
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dass Italien aufgrund seiner stillschweigenden Zustimmung indes
verpflichtet ist, über ein Asylgesuch des Beschwerdeführers zu befinden,
und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische
Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht
gewährleisten,
dass das vom Beschwerdeführer in Italien eingereichte Gesuch im
Übrigen auch behandelt, jedoch negativ entschieden wurde (vgl. A1/14
S. 7 und 10),
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene
Kapazitätsprobleme in jüngster Zeit akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass
zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde nach der
Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage geraten, zumal er
aufgrund seiner früheren Aufenthalte mit den Verhältnissen in Italien
bestens vertraut ist,
dass selbst wenn dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht sofort
eine Unterkunft zugeteilt werden könnte, darin per se noch kein
mittelbarer Verstoss gegen die Aufnahmerichtlinie respektive gegen Art. 3
EMRK zu erblicken wäre, zumal bis dato auch nicht angenommen
werden kann, die von Italien bereitgestellten Geldleistungen würden zur
Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes eines Asylsuchenden nicht
ausreichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7654/2010 vom
20. April 2011 E. 5.8.1),
dass dem Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit offen stünde,
sich mit Hilfe einer Rechtsberatungsstelle einer italienischen
Hilfsorganisation in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung der
gemäss Aufnahmerichtlinie geltenden Mindeststandards zu wehren,
dass weder den vorinstanzlichen Akten noch der Beschwerdeschrift
Hinweise auf eine besondere Verletzlichkeit des Beschwerdeführers
entnommen werden können,
dass somit ohne weiteren Begründungsaufwand davon auszugehen ist,
das BFM habe keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt,
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dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht
(vgl. BVGE 2010/45, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E3223/2011
vom 14. Juni 2011 und E2908/2011 vom 25. Mai 2011),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im
Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45
E. 10.2),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass für die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen
ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
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Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: