B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6590/2012/mel
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______,
geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. November 2012 / N (…).
D-6590/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 16. Juni 1995 aufgrund der Kriegswir-
ren in ihrem Heimatland ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Am
26. November 1996 zog sie dieses zurück, weil sie die Schweiz aus per-
sönlichen Gründen verlassen wollte. Daraufhin wurde das Verfahren am
6. Dezember 1996 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Ge-
mäss ihren Aussagen kehrte sie danach zurück in ihr Heimatland.
B.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat am 11. Juli 2012 er-
neut und gelangte über Montenegro und Italien am 23. Juli 2012 in die
Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 4. September
2012 wurde sie summarisch befragt und am 13. September 2012 einläss-
lich angehört.
Zur Begründung ihres Gesuches gab sie im Wesentlichen an, nach ihrer
Rückkehr aus der Schweiz habe man sie für verrückt erklärt und in eine
psychiatrische Klinik einweisen wollen. Nach ihrer Ausbildung an einer
medizinischen Schule habe sie keine Arbeit finden können und sei krank
geworden, habe aber keine ärztliche Behandlung bekommen können.
Krieger oder Terroristen hätten versucht, sie zu erwürgen. Sie hätten ihr
gedroht, sie umzubringen, wenn sie zur Polizei gehe. Während fünfzehn
Jahren seien diese Unbekannten einmal pro Monat nachts bei ihr einge-
drungen, wenn ihr Ehemann nicht zu Hause gewesen sei. Sie hätten ge-
sagt, sie habe kein Recht dort zu leben, weil sie während des Krieges in
der Schweiz gewesen sei. Ihr Ehemann habe ihr nicht geglaubt und sie in
die Psychiatrie bringen wollen. Sie sei 19 mal vor ihm geflüchtet. Seit sie
ihren Ehemann vor drei Jahren endgültig verlassen habe, sei sie nicht
mehr von Unbekannten belästigt worden. Sie habe während der letzten
Zeit bei ihrer Familie gelebt, aber auch diese habe sie in eine psychiatri-
sche Klinik einweisen wollen.
C.
Mit Verfügung vom 20. November 2012 – eröffnet am 22. November
2012 – wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und
ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 erhob die Beschwerdeführerin ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
D-6590/2012
Seite 3
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuell die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht er-
suchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Weiter beantragte sie, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen respektive bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei sie darüber in
einer separaten Verfügung zu informieren.
Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin ein ärztli-
ches Zeugnis der Integrierten Psychiatrie Winterthur-Zürcher Unterland
vom 27. November 2012, ein fremdsprachiges Dokument in doppelter
Kopie, offenbar eine Bestätigung des Armeeaufenthaltes, sowie ein per-
sönliches Schreiben in bosnischer Sprache zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 hielt die Instruktionsrichterin fest, die
Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerde-
führerin auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig wurde
der Beschwerdeführerin Frist bis zum 25. Januar 2013 gewährt, um die
mit der Beschwerde eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine
Amtssprache übersetzen zu lassen. Das Gesuch um unentgeltlichen
Rechtsbeistand wurde abgewiesen.
F.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 wurde die Übersetzung des fremdspra-
chigen Schreibens nachgereicht.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2013 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
D-6590/2012
Seite 4
H.
Mit Eingabe vom 18. März 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur Ver-
nehmlassung des BFM schriftlich Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-6590/2012
Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe für ihr Asylge-
such erschienen reichlich kontrovers. Auf der einen Seite leide sie offen-
sichtlich unter psychischen Problemen, was sich allerdings schon im ers-
ten Asylverfahren von 1995/1996 abgezeichnet habe. Sie weise anläss-
lich der Anhörung auch selber verschiedentlich auf ihre Erkrankung hin
sowie darauf, dass niemand sie habe heilen wollen oder können bezie-
hungsweise dass ihr die nötige ärztliche Behandlung verwehrt worden
sei. Gleichzeitig beklage sie sich aber ebenso oft, dass ihr ganzes Umfeld
sie habe in die Psychiatrie stecken wollen, was sie aber offenbar bis zur
Ausreise zu vermeiden gewusst habe. Ihren Äusserungen zufolge wäre
sie schon bald nach ihrer Rückkehr im Jahre 1996 gerne wieder in die
Schweiz gekommen. Niemand habe ihr aber ein Visum geben wollen.
Schon 2001 sei sie einmal nach Slowenien gegangen, von wo sie hätte
abgeholt und in die Schweiz gebracht werden sollen. Nachdem sie ver-
geblich gewartet habe, sei sie wieder nach Hause zurückgekehrt. Erst
durch die Möglichkeit der visumsbefreiten Einreise in die Schengenstaa-
ten habe die Beschwerdeführerin nun offenbar die Möglichkeit gefunden,
den lange gehegten Wunsch zu realisieren. Vor diesem Hintergrund seien
andererseits die konkreten Verfolgungsgründe zu betrachten, welche die
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Seite 6
Beschwerdeführerin in sehr abstrakter und real kaum nachvollziehbarer
Weise geltend mache. Den von ihr geschilderten Erlebnissen fehle offen-
sichtlich jeder reale Gehalt, weshalb sie ihr nicht geglaubt werden könn-
ten. Die Vorbringen hielten nach dem Gesagten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht stand.
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, sie sei 1994 gegen ihren
Willen ins Militär eingezogen worden und habe zirka vier Monate an vor-
derster Front verbracht. Während dieser Zeit sei sie stark traumatisiert
worden, was sie bis heute nicht habe verarbeiten können. 1995 habe sie
in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, sei aber in der Hoffnung, dass
sich alles normalisiert habe, wieder nach Bosnien zurückgekehrt. Dort
herrsche aber bis heute grosse Armut und nichts funktioniere. Deshalb
habe sich auch ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Sie könne
nicht in ihr Land zurück, weil sie dort keine gute ärztliche Behandlung er-
halte. Sie habe eine schwere psychische Krankheit, die in Bosnien nicht
behandelt werden könne. Auch gegen ihr Kriegstrauma könne sie sich
nicht behandeln lassen, weil sie kein Geld habe. Sie sei von ihrem Ehe-
mann geschlagen worden. Auch in der Armee sei sie geschlagen worden.
Ihre Familie werde ihr nicht helfen und von ihrem Mann lebe sie getrennt.
Die nächtlichen Besuche im Haus, und die Bedrohungen seien gesche-
hen, weil sie aus der Armee geflüchtet sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Zusammen-
hang mit der Kontaktnahme mit und der Datenweitergabe an das Heimat-
land sei der guten Ordnung halber festzuhalten, dass eine solche bisher
nicht erfolgt sei.
4.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin fest, das BFM habe ihren
Fall zu global aufgrund ihrer Herkunft aus Bosnien beurteilt und die kon-
kreten Umstände zu wenig gewürdigt. Ihr sei bewusst, dass sie in ihrem
Heimatland nicht in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt werde und da-
her grundsätzlich keinen Anspruch auf Asyl habe. Vielmehr wolle sie um
eine vorläufige Aufnahme aus humanitären Überlegungen bitten, in ihrem
Fall wegen einer medizinischen Notlage. Im Anschluss ging die Be-
schwerdeführerin erneut auf ihre Zeit an der Front und das daraus resul-
tierende Kriegstrauma ein, welches bis heute nicht behandelt worden sei.
Fast täglich werde sie mit Flashbacks konfrontiert und sei dann häufig
nicht mehr in der Lage, auch nur einen klaren Gedanken zu fassen. Sie
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Seite 7
habe mit Symptomen wie Depression, Reizbarkeit, Schlafstörungen, Äng-
ste und Rückzug aus dem sozialen Leben zu kämpfen. Damit sie die
Möglichkeit auf eine professionelle ärztliche Behandlung habe, sei sie
vorläufig aufzunehmen. Die Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien seien
nur auf niedrigem Niveau vorhanden. In den grösseren Städten gebe es
zwar psychiatrische Kliniken, doch die Arbeitsbelastung und der Thera-
piebedarf sei derart gross, dass es einen dauernden Notstand gebe. Die
Behandlung sei vor allem medikamentös. Zudem sei sie aufgrund ihrer
langen Arbeitslosigkeit nicht krankenversichert und müsste die Behand-
lung und die Medikamente selber bezahlen. Eine Therapie in der Schweiz
erscheine ihr hingegen erfolgversprechend.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Attest
über den Besuch eines Deutschkurses vom 18. Dezember 2012 ein.
5.
Wie das BFM zu Recht feststellte, dürften die von der Beschwerdeführe-
rin geltend gemachten Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit ih-
rer psychischen Krankheit stehen. Die Beschwerdeführerin scheint ver-
wirrt und ihren Aussagen kann nur schwerlich gefolgt werden. So kann ihr
auch nicht geglaubt werden, dass während Jahren Unbekannte in ihr
Haus eingedrungen seien und sie mit dem Messer bedroht hätten, angeb-
lich weil sie während des Krieges das Land verlassen habe. Die Be-
schwerdeführerin macht zu diesen Ereignissen denn auch durchwegs un-
substantiierte und irreale Aussagen. Der BFM-Mitarbeiter musste immer
wieder nachhaken, weil die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Fra-
gen nicht verständlich beantworten konnte (vgl. Akten des BFM B8
F22 ff.). Insgesamt ist demnach davon auszugehen, dass diese Ereignis-
se nicht auf realen Begebenheiten beruhen. Die Beschwerdeführerin
räumt denn in ihrer Replik auch ein, dass sie in ihrem Land nicht in asyl-
relevanter Weise verfolgt werde und deshalb kein Anrecht auf Asyl habe.
Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Seite 8
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 9
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerin nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und
Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
Die Wegweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden
Person hat nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK zur Folge (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.).
Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände liegen in casu nicht vor.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Ge-
mäss ständiger Rechtsprechung kann aus medizinischen Gründen nur
dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen wer-
den, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
D-6590/2012
Seite 10
führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschen-
würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls
nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine
dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Art. 83 Abs. 4
AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rück-
kehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver
Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrschein-
lichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger
und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustan-
des, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE
2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367 je mit weiteren
Hinweisen). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vor-
behalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Gemäss ärztlichem Bericht vom 27. November 2012 leidet die Be-
schwerdeführerin an einer schweren Erkrankung aus schizophrenem
Formenkreis, im Sinne von paranoider Schizophrenie und wahnhaften
Störungen. Eindeutig psychotische Symptome wie Sinnestäuschungen
hätten sich nicht eruieren lassen, wobei gewisse Hinweise auf Ich-Stö-
rungen im Sinne von Beeinflussungserleben bestünden. Bei der Be-
schwerdeführerin bestehe eindeutig Bedarf nach einer weitergehenden
psychiatrischen Abklärung und Betreuung. Eine neuroleptische Therapie
sei indiziert. Eine Pharmakotherapie sei begonnen worden. Es werde
dringend empfohlen, die Beschwerdeführerin nicht vor Abschluss der Ab-
klärungen und vor Etablierung einer wirksamen Therapie auszuschaffen.
Es sei von grosser Wichtigkeit, dass die Pharmakotherapie mit regelmäs-
sigen psychiatrischen Evaluationsgesprächen auch in Zukunft gewähr-
leistet bleibe.
7.4.2 Die Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen sind in
beiden Entitäten von Bosnien und Herzegowina (Föderation Bosnien und
Herzegowina und Republik Srpska) auf niedrigem Niveau vorhanden. In
den grösseren Städten wie Sarajevo, Banja Luka, Tuzla, Zenica, Mostar
und Bijeljina existieren psychiatrische Kliniken mit qualifiziertem Personal,
die Patienten stationär aufnehmen. Diese Kliniken sind jedoch oft überbe-
legt. Wegen der hohen Arbeitsbelastung und des enormen Bedarfs an
Therapie herrscht dauernd Notstand. Eine systematische und kontinuier-
liche Behandlung ist wegen dieser Mangelsituation von Fall zu Fall in
D-6590/2012
Seite 11
Frage gestellt. Die angebotene Behandlung ist vor allem medikamentös.
Nebst den Kliniken haben die Mental-Health-Center (MHC) in den grösse-
ren Städten regelmässige Angebote. Es bestehen jedoch aufgrund der
grossen Nachfrage lange Wartezeiten. In kleineren Städten sind Zentren
im Aufbau. Diesen fehlt aber zum Teil noch das nötige Fachpersonal.
Auch einige NGO's, die primär in den grossen Städten tätig sind, bieten
qualifizierte Psychotherapien an, wenn auch deren Angebot abnimmt. In
Bosnien und Herzegowina sind sogenannte "out-of-pocket" Zahlungen an
das Krankenhauspersonal nach wie vor üblich und die Patienten haben
die Kosten für die Medikation selber zu tragen. Zwar müssten im Versi-
cherungsfall die Medikamente theoretisch bezahlt werden, faktisch wer-
den diese aber infolge des bürokratischen Rückvergütungsverfahrens
nicht zurückerstattet. Ohnehin müssen die Patienten sämtliche Medika-
mente, die nicht auf der sogenannten "essential drug list" stehen, welche
100 Medikamente umfasst, oder importiert sind, selber bezahlen. Durch
die öffentliche Krankenversicherung gedeckt sind Berufstätige, Rentner
und ihre Ehepartner, arbeitssuchende Personen und ihre Verwandten,
behinderte Mitbürger, landwirtschaftliche Arbeiter und Personen, die So-
zialleistungen beziehen. Für bestimmte Personengruppen ist die medizi-
nische Versorgung kostenlos. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit ei-
ner freiwilligen Versicherung und einer freiwilligen Zusatzkrankenversi-
cherung für Bürger in Bosnien und Herzegowina. Die monatlichen Kosten
der freiwilligen Versicherung liegen in Bosnien und Herzegowina bei etwa
5% des Bruttogehalts. Ein Problem stellen nicht transferierbare Kranken-
kassenansprüche zwischen den Entitäten dar. Rückkehrende, die vor der
Ausreise bereits krankenversichert waren, können sich innert 30 Tagen
nach der Wiedereinreise beim Arbeitsamt registrieren und wieder kran-
kenversichern lassen. Dabei ist es möglich, dass eine Gemeinde eine
Registrierung vom Vorhandensein von Wohnraum (Eigentum, Miete oder
Unterkunft bei Verwandten) abhängig macht. Die Registrierung ist ent-
scheidend für jegliche Art sozialer Unterstützung. Voraussetzungen für
die Bewilligung von Sozialhilfe sind Arbeitsunfähigkeit sowie das Fehlen
eines sozialen oder familiären Netzwerkes. Entscheidungen werden von
Fall zu Fall getroffen. Typischerweise werden Sozialhilfegelder an alte
und kranke Personen ausgezahlt. Es kann aber mehrere Monate oder
sogar Jahre dauern, bis eine Bewilligung der Sozialhilfe erteilt wird. Wäh-
rend dieser Zeit gibt es keine anderweitige staatliche Unterstützung. Auf-
grund fehlender staatlicher Mittel und Investitionen erfolgen die Zahlun-
gen zudem nur sporadisch. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht,
wenn sich eine Person innerhalb von 30 Tagen nach der letzten Kündi-
gung beim Arbeitsamt arbeitslos meldet und weder selbst gekündigt noch
D-6590/2012
Seite 12
die Kündigung zu verantworten hat. Arbeitslosenunterstützung finanziert
sich aus Lohnanteilen und kommt daher auch nur denen zugute, die seit
der Schaffung dieses Versicherungstyps eingezahlt haben. Entsprechend
gering ist die Zahl derjenigen, die Arbeitslosenunterstützung beziehen
(vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7164/2010
vom 7. Januar 2013, E-6041/2006 vom 20. Dezember 2010 und
D-7122/2006 vom 3. Juni 2008, alle mit weiteren Hinweisen sowie IOM,
Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, 31. Oktober 2012;
Europäische Kommission, Bosnia and Herzegovina 2012 Progress Re-
port Accompanying the Document Communication from the Commission
to the European Parliament and the Council, Enlargement Strategy and
Main Challenges 2012-2013 [SWD(2012) 335 final], 10. Oktober 2012,
S. 40; Worldbank, Bosnia and Herzegovina: Challenges and Directions
for Reform, A Public Expenditure and Institutional Review, Februar 2012;
Europarat, Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human
Rights of the Council of Europe, Following his visit to Bosnia and Herze-
govina on 27-30 November 2010, 29. März 2011, Ziffer 161; RAINER MAT-
TERN: Bosnien (Republik Srpska): Rückkehr einer muslimischen Familie,
Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 12. Juli 2010; URS RYBI / RAINER
MATTERN, Bosnien-Herzegowina: Behandlung von PTBS, Gutachten der
SFH-Länderanalyse, Bern, 11. Juni 2009; RAINER MATTERN, Bosnien-
Herzegowina: Behandlung psychischer Erkrankung, Auskunft der SFH-
Länderanalyse, Bern, 30. April 2009).
7.4.3 Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sind zwar ernst
zu nehmen, sind jedoch nicht als derart gravierend zu beurteilen, dass ei-
ne Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina als unzumutbar zu qualifi-
zieren wäre. Aufgrund obiger Ausführungen ergibt sich, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr auf die in Bosnien und Herzegowina
bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen kann, welche eine
Therapie ihrer Beschwerden zulässt, auch wenn gewisse Einbussen des
Betreuungsstandards im Vergleich zur Schweiz nicht in Abrede zu stellen
sind. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizini-
sche Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in
der Schweiz, führt jedoch wie erwähnt praxisgemäss nicht zur Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Um eine ambulante psychiatrische
Behandlung zu erhalten, kann sich die Beschwerdeführerin in ein Mental
Health Center nach B._______ begeben, in dessen Nähe ihre Eltern
wohnen, oder nach C._______, in dessen Nähe ihre Tante wohnt
(
=article&id=61:mentalno-zdravlje-u-bih). Zudem liegt auch die psychiatri-
D-6590/2012
Seite 13
sche Klinik in Tuzla in erreichbarer Distanz, wo eine Behandlung von
schweren beziehungsweise komplexen psychischen Leiden möglich ist.
Zwar ist das Angebot an Therapieplätzen beschränkt und es kommt allen-
falls zu Wartezeiten. Hierzu gilt es jedoch anzumerken, dass die Be-
schwerdeführerin schon seit Jahren an Schizophrenie leidet, sich aber bis
anhin weigerte, diese behandeln zu lassen. Die unterlassene Behandlung
hat aber offenbar nicht zu einer gravierenden Verschlechterung ihres Ge-
sundheitszustandes geführt, sodass auch eine gewisse zukünftige Warte-
zeit nicht derartige Folgen haben dürfte. Aus dem Gesagten lässt sich
zudem schliessen, dass eine Behandlung in Bosnien und Herzegowina
offenbar möglich gewesen wäre. Weiter dürfte vorliegend auch die Finan-
zierung einer Behandlung möglich sein. Die Aufnahme der Beschwerde-
führerin in die obligatorische Krankenversicherung ist zwar nicht gesi-
chert, wenn auch die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung besteht.
Auch die notwendigen Voraussetzungen für den Erhalt der Sozialhilfe
dürfte sie nicht erfüllen. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass sie für
die Behandlungskosten selber aufkommen müsste. Aufgrund der langjäh-
rigen Erkrankung dürfte zudem kaum anzunehmen sein, sie würde bei ei-
ner Rückkehr eine Anstellung erhalten. Die Beschwerdeführerin kann
aber auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. So le-
ben verschiedene Verwandte in Bosnien und Herzegowina. Darunter
auch ihre Eltern und eine Tante, bei der sie nach der Trennung von ihrem
Mann je ein Jahr wohnen konnte. Zudem hat sie eine Schwester in Öster-
reich und eine Schwester in der Schweiz, die bereit waren beziehungs-
weise sind, die Beschwerdeführerin über längere Zeit bei sich aufzuneh-
men. Dass ihre Familie, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, ihr
nicht helfen werde, kann vor diesem Hintergrund nicht geglaubt werden.
Dass die Behandlung im Heimatstaat zudem in der Muttersprache der
Beschwerdeführerin und von einer mit ihrer Kultur vertrauten Person
durchgeführt werden kann, dürfte dem Behandlungserfolg in der Tat för-
derlich sein. Der Beschwerdeführerin bleibt es zudem unbenommen, für
die Anfangsphase ihrer Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch
zu nehmen.
7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin im Besitz von für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumenten, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wurde
jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird
von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht
aussichtslos erscheint. Zwar ist die Beschwerdeführerin der Aufforderung,
eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, nicht nachgekommen. Aus den
Akten ergibt sich jedoch, dass die psychisch kranke Beschwerdeführerin
mittellos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist, zumal sie keiner Arbeitstä-
tigkeit nachgeht. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als
aussichtslos zu bewerten. Somit sind in Gutheissung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.
Der Antrag auf Unterlassung der Kontaktaufnahme mit und der Datenwei-
tergabe an die Behörden von Bosnien und Herzegowina beziehungswei-
se eine entsprechende Information mittels separater Verfügung ist ange-
sichts dessen, dass solche Kontakte den Akten gemäss bis anhin nicht
stattgefunden haben, und mit dem Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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