B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-659/2014/mel
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Georgien,
vertreten durch lic. iur. Tilla Jacomet,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – Staatsangehöriger von Georgien – erreichte am
8. November 2013 zusammen mit B._______ (N … ) von Italien kom-
mend den Bahnhof von X._______, wo sie von der Grenzwacht angehal-
ten wurden und daraufhin noch am gleichen Tag Asylgesuche stellten.
Aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank wurde festgestellt, dass
der Beschwerdeführer bereits zweimal in Deutschland einen Asylantrag
gestellt hatte (am 19. Mai 2011 und am 6. Juni 2013 in Y._______).
Betreffend B._______ lag demgegenüber kein Eurodac-Eintrag vor.
Am 15. November 2013 wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch
B._______ vom BFM zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch
zu ihren Gesuchsgründen befragt. Bei dieser Gelegenheit gaben sie
übereinstimmend an, am 10. August 2013 in Georgien geheiratet und ih-
ren Heimatstaat am 25. Oktober 2013 gemeinsam verlassen zu haben.
Auch die Angaben über ihren Reiseweg über die Türkei, Griechenland
und Italien stimmen überein. Auf die Frage nach früheren Auslandsauf-
enthalten führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Deutschland im
Jahr 2011 ein Asylgesuch gestellt, sei jedoch am 22. Juli 2013 nach ei-
nem negativen Entscheid selbständig nach Georgien zurückgekehrt. Auf
Nachfrage betreffend allfällige Gründe gegen eine Überstellung in sein
Erstasylland führte er an, gegen eine Rückkehr nach Deutschland spre-
che, dass er von dort nach Georgien zurückgeschickt worden sei.
Anlässlich der Gesuchseinreichung legten weder der Beschwerdeführer
noch B._______ gültige Reisepapiere vor. Beide machten dazu geltend,
sie hätten ihre Heimat zwar im Besitz gültiger Papiere verlassen (je mit
Reisepass und Identitätskarte), ihre Papiere seien jedoch während ihrer
Reise in der Türkei, Griechenland oder Italien verloren gegangen. Dabei
führte der Beschwerdeführer zu seinen Papieren namentlich aus, nach
seiner Rückkehr aus Deutschland im Juli 2013 habe er sich in Tiflis einen
neuen Reisepass und eine neue Identitätskarte ausstellen lassen.
Auf die Frage nach seinen Gesuchsgründen führte der Beschwerdeführer
aus, zum Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Georgien hätten sich seine
vormaligen Probleme in der Heimat im Wesentlichen erledigt gehabt. Bei
seinem Gesuch gehe es daher nicht um seine früheren Gesuchsgründe,
sondern um die Gründe seiner Ehefrau (vgl. dazu act. A7 Ziff. 7.01).
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Seite 3
B.
Am 21. November 2013 sandte das BFM – nach den Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – zwei mit-
einander verbundene Ersuchen an Deutschland, und zwar einerseits um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dub-
lin-II-VO) und andererseits um Übernahme von B._______ als seine Ehe-
frau (nach Art. 14 Dublin-II-VO). Dabei führte das Bundesamt in seinem
den Beschwerdeführer betreffenden Ersuchen aus, die geltend gemachte
Ausreise und anschliessende Wiedereinreise in den Dublin-Raum sei
nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel vor-
legen könne und seine diesbezüglichen Schilderungen ohne Details und
sehr stereotyp seien.
Mit Erklärung vom 22. November 2013 stimmte Deutschland dem Ersu-
chen um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO) zu (vgl. act. A14/15). Demgegenüber wurde
mit Erklärung vom 29. November 2013 das Ersuchen um eine Übernah-
me von B._______ abgelehnt. Dabei wurde vom zuständigen deutschen
Bundesamt vermerkt, B._______ sei in Deutschland gänzlich unbekannt,
da der Beschwerdeführer in Deutschland am 25. Mai 2011 mit seiner
Ehefrau C._______ und einer gemeinsamen Tochter einen Asylantrag
gestellt habe. Die Ehe mit C._______ sei durch Vorlage einer Urkunde
bewiesen worden und bei B._______ handle es sich gemäss Foto nicht
um seine Ehefrau (vgl. act. A15/16 aus dem Dossier von B._______; Ak-
tenstück erst später auch im Dossier des Beschwerdeführers aufgenom-
men unter act. A29).
C.
Mit Schreiben vom 29. November 2013 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, zwar habe er anlässlich der Befragung vom 15. November
2013 erklärt, er sei seit dem 10. August 2013 mit B._______ verheiratet,
Abklärungen bei den deutschen Behörden hätten jedoch ergeben, dass
er mit C._______ verheiratet sei und mit dieser eine gemeinsame Tochter
habe. Er werde daher aufgefordert, sich zur Frage einer allfälligen Schei-
dung von C._______ und bezüglich der geltend gemachten Ehegemein-
schaft mit B._______ zu äussern und namentlich die Scheidungsurkunde
von seiner ersten Ehefrau und die Heiratsurkunde betreffend seine zwei-
ten Eheschliessung nachzureichen.
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Am 10. Dezember 2013 ersuchte der Beschwerdeführer vorab um Zustel-
lung der ihn betreffenden Akten der deutschen Behörden. Mit Schreiben
des BFM vom 22. Dezember 2013 wurde ihm daraufhin mitgeteilt, Akten-
einsicht könne erst nach Abschluss der Untersuchungen gewährt werden.
In der Folge teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit Eingabe vom
17. Dezember 2013 mit, er sei nie mit C._______ verheiratet gewesen
und deren Tochter sei nicht sein Kind. Er sei mit B._______ verheiratet,
wobei er auf die Telefaxkopie einer Heiratsurkunde verwies, welche er
sich habe zusenden lassen.
D.
Am 6. Januar 2014 sandte das BFM ein Auskunftsbegehren an Deutsch-
land, mit der Bitte, ein aktuelles Foto des Beschwerdeführers mit den
deutschen Akten zu vergleichen. Gleichzeitig wurde um Auskunft über
den Stand des Asylverfahrens seiner dort registrierten Ehefrau und Toch-
ter ersucht, und um Mitteilung darüber, ob in Deutschland eine Heiratsur-
kunde im Original vorgelegt worden sei. In Beantwortung dieser Anfrage
setzte das zuständige deutsche Bundesamt das BFM am 10. Januar
2013 über die in Deutschland bekannten Alias-Identitäten des Beschwer-
deführers in Kenntnis sowie über den negativen Abschluss seines Asyl-
verfahrens am 13. Juli 2013. Seine Identitätspapiere seien nicht vorhan-
den und der Zeitpunkt seiner Ausreise aus Deutschland sei nicht bekannt.
Die Asylanträge seiner Frau und Tochter seien ebenfalls abgelehnt wor-
den und die beiden würden sich seit dem 11. November 2013 nicht mehr
in Deutschland aufhalten. Dokumente wie die Heiratsurkunde seien nicht
verfügbar (vgl. act. A22).
E.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 trat das BFM in Anwendung von
aArt. 34 Abs. 2 Bst. d Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus
der Schweiz nach Deutschland an. Gleichzeitig wurde eine Ausreisefrist
auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist angesetzt, der zuständige
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und festgehalten, ei-
ner allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine auf-
schiebende Wirkung zu. Mit dem Entscheid wurden die editionspflichtigen
Akten zugestellt (soweit bis zu diesem Zeitpunkt ins Aktenverzeichnis
aufgenommenen, also noch ohne die Mitteilung der deutschen Behörden
vom 29. November 2013; vgl. oben, Bst. B [am Ende]). In seinem Ent-
scheid führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, gemäss der Dublin-II-
VO sei Deutschland für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsver-
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fahren zuständig, da der Beschwerdeführer dort am 19. Mai 2011 und am
6. Juni 2013 Asylgesuche eingereicht und Deutschland dem Ersuchen um
seine Übernahme (recte: Wiederaufnahme) entsprochen habe. Zwar ha-
be er geltend gemacht, er sei mit B._______ verheiratet und er fürchte
sich vor einer Abschiebung aus Deutschland nach Georgien. Aufgrund
der Akten würden diese Gründe jedoch nicht gegen eine Überstellung
sprechen. Unter Berücksichtigung der angeblich bloss religiösen Trauung,
der fehlenden Beweiskraft der nachgereichten angeblichen Heiratsurkun-
de, der bereits in Deutschland geltend gemachten und ebenfalls durch ei-
ne angebliche Heiratsurkunde ausgewiesenen Ehe mit einer Dritten, der
getrennten Wohnsitze der angeblichen Ehepartner bis zu ihrer Ausreise
und namentlich vor dem Hintergrund der beiderseits unsubstanziierten
Angaben zur Person des angeblichen Partners sei nicht vom Vorliegen
einer familiären Gemeinschaft respektive einer Ehe oder einer eheähnli-
chen Gemeinschaft im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO und Art. 8
Abs. 1 EMRK auszugehen. Gleichzeitig lägen auch keine Hinweise vor,
aufgrund welcher der Familienbegriff wegen eines intensiven Abhängig-
keitsverhältnisses im Sinne von Art. 15 Dublin-II-VO auszudehnen wäre.
Ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO respektive in Anwendung
von Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) sei von daher nicht angezeigt. Schliesslich bestehe kein An-
lass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer in Deutschland von einem
völkerrechtswidrigen Refoulement bedroht wäre. Die Überstellung nach
Deutschland sei daher zulässig, zumutbar und möglich.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 teilte das BFM B._______ mit, in ih-
rem Fall sei das Dublin-Verfahren beendet und es werde das nationale
Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt.
F.
Gegen die Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014 erhob der Be-
schwerdeführer am 7. Februar 2014 – vorab per Telefax – Beschwerde. In
seiner Eingabe, welche auf einer bekannten Vorlage basiert, beantragte
er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2],
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme [3]. Gleichzeitig ersuchte er um Erlass der Verfah-
renskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [4], ferner
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung [5] und schliesslich
um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den
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Behörden seines Heimatstaates [6], eventualiter eine diesbezügliche In-
formation [7]. Im Rahmen seiner Eingabe machte er zur Hauptsache gel-
tend, er fürchte eine Trennung von seiner Ehefrau B._______, da sie ins
nationale Asylverfahren aufgenommen worden sei, wogegen er weiterhin
im Dublin-Verfahren stehe. Sie beide seien aber ineinander verliebt und
miteinander verheiratet. Ausserdem sei seine Ehefrau psychisch ange-
schlagen und sie würde es daher nicht verkraften, wenn sie alleine in der
Schweiz zurückbleiben müsste. Nachdem sie in der Heimat Gewalt und
Bedrohung erlitten habe, sei sie in psychologischer Behandlung. Dabei
sei sie aufgrund ihrer Angstzustände auf seinen Beistand angewiesen.
Zur Wahrung ihrer Familieneinheit sei ihnen ein gemeinsames Asylverfah-
ren in der Schweiz zu bewilligen, zumal sie durch ihre Heiratsurkunde aus
Georgien bewiesen hätten, dass sie verheiratet seien.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2014 wurde der Vollzug der
Wegweisung einstweilen ausgesetzt und der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, innert dreier Tage eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen.
Dieser Aufforderung kam er nach, indem er mit Eingabe vom 17. Februar
2014 das Original seiner Beschwerde nachreichte. Gleichzeitig legte er
ein ärztliches Zeugnis betreffend B._______ vom 11. Februar 2014 vor.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2014 wurde das BFM unter Ver-
weis auf die Aktenlage aufgefordert, sowohl die vorinstanzlichen Akten zu
vervollständigen als auch dem Beschwerdeführer die bereits am 11. De-
zember 2013 ersuchte Einsicht in die ihn betreffenden Auskünfte der
deutschen Behörden zu gewähren.
I.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer durch sei-
ne neu mandatierte Rechtsvertreterin unaufgefordert eine Beschwerdeer-
gänzung nachreichen. Der Beschwerdeführer verwies dabei vorab auf
den Familienbegriff gemäss Art. 2 Bst. g der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), welcher in seinem Falle
von Bedeutung sei. Selbst wenn seine am 10. August 2013 kirchlich ge-
schlossene Ehe mit B._______ als nicht hinreichend ausgewiesen erach-
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tet werden sollte, sei ihre Beziehung aufgrund der Aktenlage als dauer-
haft anzuerkennen. Darüber hinaus leide B._______ an einer posttrauma-
tischen Belastungsstörung, die in der Schweiz seit Februar 2014 fachärzt-
lich behandelt werde. Vor dem Hintergrund ihrer instabilen psychischen
Verfassung bedürfe sie des ständigen Kontakts zu ihrem Ehemann. Da-
mit müsse von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Dublin-III-VO ausgegangen werden.
J.
Nachdem vom BFM ergänzende Akteneinsicht gewährt worden war, wur-
de mit Zwischenverfügung vom 6. März 2014 die Möglichkeit eingeräumt,
innert dreier Tage (nochmals) eine Beschwerdeergänzung nachzureichen.
Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer durch Eingabe sei-
ner Rechtsvertreterin vom 10. März 2014 Gebrauch. Er führte dabei aus,
er habe in Deutschland zwar zusammen mit einer anderen Frau ein Asyl-
gesuch eingereicht, mit dieser jedoch nur eine lockere Beziehung ge-
pflegt. Er habe diese Frau erst in Deutschland kennengelernt und sie hät-
ten weder zusammengewohnt noch ein gemeinsames Kind. Eine Famili-
engemeinschaft habe nie bestanden und bei der in Deutschland vorge-
legten Heiratsurkunde habe es sich um eine Fälschung gehandelt, wel-
che von jener Frau organisiert worden sei. Tatsache sei, dass er von den
deutschen Behörden alleine nach Georgien zurückgeschickt worden sei,
wo er B._______ kennen und lieben gelernt habe. Sie hätten in der Folge
geheiratet, wobei sie sobald als möglich weitere Beweismittel bezüglich
ihrer Hochzeit nachreichen würden. Unter Verweis auf die Gesuchsgrün-
de von B._______ machte der Beschwerdeführer nochmals eine gemein-
same Reise in die Schweiz geltend, wobei er als neue Beweismittel zwei
Busbillette Bari-Mailand vom 5. November 2013 vorlegte. Unter Vorlage
entsprechender Bescheinigungen berichtete er ferner über seine Erkran-
kung an Tuberkulose und eine noch bis zum 7. Juli 2014 laufende Thera-
pie.
Am 18. März 2014 liess der Beschwerdeführer ohne erklärende Ausfüh-
rungen eine Farbkopie der ersten zwei Seiten seines Reisepasses – aus-
gestellt am 12. August 2013 in Tiflis – nachreichen.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 21. März 2014 hielt das BFM an der an-
gefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. An seinen Einschätzungen zum Nichtbestand der behaupteten
Ehe hielt das Bundesamt fest und im Weiteren hielt es namentlich dafür,
D-659/2014
Seite 8
der Beschwerdeführer könne sich nicht auf das Vorliegen des behaupte-
ten Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
berufen, da er nicht dem von dieser Bestimmung erfassten Personenkreis
zuzurechnen sei. Selbst eine Suiziddrohung von B._______ vermöge
kein solches Verhältnis zu begründen. Auf der anderen Seite habe
B._______ bereits Zugang zu fachärztlicher Behandlung gefunden. Der
geltend gemachten Tuberkulosebehandlung des Beschwerdeführers wer-
de insoweit Rechnung getragen, als die Überstellung nach Deutschland
erst nach deren Abschluss erfolgen werde, bei gleichzeitiger Meldung
seines medizinischen Behandlungsbedarfs an die deutschen Behörden.
Die medizinische Versorgung sei ansonsten auch in Deutschland gewähr-
leistet.
L.
In seiner Stellungnahme vom 28. März 2014 liess der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin an seinen bereits bekannten Vorbringen
festhalten und anmerken, es könne nicht dem Sinn und Zweck der neuen
Dublin-III-VO entsprechen, seine intakte, tatsächlich gelebte und dauer-
hafte Beziehung zu B._______ auseinanderzureissen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsge-
setz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes
bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde ist aufgrund der Aktenlage als frist- und formgerecht zu er-
kennen (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist daher – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
D-659/2014
Seite 9
1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu
überprüfen, ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern das
Gericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält
es sich daher einer selbständigen materiellen Prüfung, indem es die an-
gefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung
ans BFM zurückweist. Auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl ist demzufolge nicht einzutreten
(BVGE 2007/8 E. 2.1).
1.5 Im Rahmen des Instruktionsverfahrens wurde das BFM zur Vervoll-
ständigung der Akten des Beschwerdeführers und entsprechend zur Ge-
währung der vollständigen Akteneinsicht aufgefordert. Dieser Aufforde-
rung kam das Bundesamt nach, indem es die Auskunft aus Deutschland
vom 29. November 2013 betreffende B._______ zu den Akten nahm und
vollständig offenlegte. Ohnehin war dem Beschwerdeführer aber zum we-
sentlichen Inhalt der Auskunft bereits im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens das rechtliche Gehör gewährt worden. Von einer relevanten
Gehörsverletzung ist damit nicht auszugehen.
2.
2.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die Bestimmung von
aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, deren Inhalt mit der Änderung des Asylge-
setzes vom 14. Dezember 2012 in die neue Bestimmung Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG überführt worden ist (seit dem 1. Februar 2014 in Kraft). Da
zwischen dem alten und dem neuen Nichteintretenstatbestand betreffend
sogenannte Dublin-Verfahren kein Unterschied besteht, bedarf es keiner
weiteren Ausführungen zu dieser Asylgesetzänderung. Nachfolgend wird
jeweils die neue Bestimmung zitiert.
2.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird auf Asylgesuche in der Re-
gel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Im vorliegenden Verfahren hat das BFM
den für den Beschwerdeführer zuständigen Staat nach den Bestimmun-
gen der Dublin-II-VO ermittelt, welche per 1. Januar 2014 durch die seit-
her in allen Staaten der Europäischen Union anwendbare Dublin-III-VO
abgelöst worden ist. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen
der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der
D-659/2014
Seite 10
Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) teilte
der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt
dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung
umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wur-
de zudem festgehalten, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Aus-
nahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet. Der Beschwer-
deführer geht jedoch fehl, wenn er sich sowohl in seiner Beschwerdeer-
gänzung vom 19. Februar 2014 als auch in seiner Replik vom 28. März
2014 auf die Bestimmungen der Dublin-III-VO beruft. Ebenso fehl geht im
Übrigen das BFM, wenn es in seiner Vernehmlassung vom 21. März 2014
auf die Dublin-III-VO Bezug nimmt. So hält die übergangsrechtliche Be-
stimmung von Art. 49 Dublin-III-VO fest, diese Verordnung sei nicht an-
wendbar, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch
das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar
2014 gestellt wurden. Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben,
da das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. November 2013 da-
tiert und das Ersuchen des BFM um seine Wiederaufnahme am 21. No-
vember 2013 an Deutschland gesandt wurde. Bei dieser Ausgangslage
sind in vorliegender Sache ausschliesslich die Bestimmungen der Dublin-
II-VO anwendbar, sowohl bei der Bestimmung des zuständigen Staates
als auch bei der Prüfung allfälliger Gründe gegen eine Überstellung.
2.3 Im Nachgang zur summarischen Befragung des Beschwerdeführers
vom 15. November 2012 – und damit auf der Basis der damaligen Akten-
lage – formulierte das BFM ein korrektes Wiederaufnahmeersuchen ge-
mäss den Bestimmungen der Dublin-II-VO, welches am 21. November
2013 an Deutschland gesandt wurde. Diesem Ersuchen wurde bereits am
folgenden Tag von dem dafür zuständigen deutschen Bundesamt ent-
sprochen, womit Deutschland seine Zuständigkeit für den Beschwerde-
führer ausdrücklich anerkannt hat. Damit ist der für das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren zuständige Staat zweifelsfrei bestimmt und zugleich
die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erfüllt. Dabei ist anzumerken, dass
diese Zuständigkeit Deutschlands rechtsgültig zustande gekommen ist,
unabhängig davon, ob allenfalls fälschlicherweise davon ausgegangen
wurde, dass der Beschwerdeführer im Juli 2013 nicht in den Heimatstaat
zurückgekehrt sei.
3.
3.1 Vom Beschwerdeführer wird die Zuständigkeit Deutschlands nicht
bestritten, jedoch geltend gemacht, sein Asylgesuch sei mit Rücksicht auf
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Seite 11
seine persönlichen Bindung zu B._______ und namentlich deren psychi-
sche Abhängigkeit von seiner Person von der Schweiz zu behandeln.
Seine diesbezügliche Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, die im
Resultat insgesamt zutreffenden Schlüsse des BFM betreffend das Nicht-
vorliegen einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft (im Sinne von Art. 2
Bst. i Dublin-II-VO) und das Nichterfüllen der Voraussetzung zur Anwen-
dung der humanitären Klausel (nach Art. 15 Dublin-II-VO) zu entkräften.
3.2 Der Beschwerdeführer hält auf Beschwerdeebene daran fest, er sei
seit dem 10. August 2013 mit B._______ verheiratet. Seine diesbezügli-
chen Vorbringen kontrastieren allerdings deutlich mit der Aktenlage. So
sei der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückgekehrt, habe dort
B._______ kennen und lieben gelernt, worauf sie geheiratet hätten. Die
Heirat fand jedoch bereits 18 Tagen nach seiner angeblichen Rückkehr
statt. Es darf davon ausgegangen werden, dass eine solch überstürzte
Heirat in den Angaben und Ausführungen der angeblichen Eheleute auf
jeden Fall einen Niederschlag gefunden hätte, was aber nicht der Fall ist.
Die angeblichen Eheleute geben keine Details oder Erklärungen dazu ab,
wie es zu der Heirat gekommen ist, sondern machen blosse Angaben zu
den gegenseitigen Personalien. Gleichzeitig haben weder der Beschwer-
deführer noch seine angebliche Ehefrau in irgendeiner Form über ein Zu-
sammenleben vor ihrer Reise in die Schweiz berichtet, sondern vielmehr
unterschiedliche Wohnsitzadressen bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
Georgien angegeben. Aufgrund dieser Umstände – welche bereits vom
BFM erkannt und benannt wurden, worauf der Beschwerdeführer aber
nicht eingegangen ist – kann nicht vom Vorliegen der behaupteten Ehe
ausgegangen werden. Der beim BFM vorgelegten Heiratsurkunde ist
gleichzeitig jegliche Beweiskraft abzusprechen, zumal diese lediglich als
Telefaxkopie vorliegt und der Beschwerdeführer schon im Rahmen seines
deutschen Asylverfahrens die Kopie einer offenbar gefälschten Heirats-
urkunde vorgelegt hat. Aus dem Familienbegriff nach Art. 2 Bst. i Dublin-
II-VO kann der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nichts für sich ab-
leiten. Aufgrund der Aktenlage ist im Weiteren auch nicht vom Vorliegen
einer gefestigten Beziehung im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft
auszugehen. So spricht aufgrund der Akten nichts dafür, der Beschwerde-
führer und B._______ hätten sich schon vor dem gemeinsamen Reisean-
tritt näher gekannt. Nach den vorstehenden Feststellungen besteht somit
lediglich Anlass zur Annahme, zwischen den beiden habe sich gegebe-
nenfalls aufgrund der gemeinsamen Reise in die Schweiz eine gewisse
Bindung ergeben. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls nicht davon auszu-
gehen, durch die Überstellung nach Deutschland würde der Beschwerde-
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Seite 12
führer in seinen nach Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Wahrung der
Einheit der Familie tangiert (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1).
3.3 Das BFM zeigt in der angefochtenen Verfügung sodann zumindest in
den Grundzügen auf, dass besonderen persönlichen Abhängigkeitsver-
hältnissen auch ausserhalb der Kernfamilie unter dem Titel der humanitä-
ren Klausel nach Art. 15 Dublin-II-VO Rechnung getragen werden kann,
durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der AsylV 1. Letztgenannte Bestimmung
sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behan-
deln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer
Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine "Kann-Bestimmung",
die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und grund-
sätzlich restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2). Der Be-
schwerdeführer will namentlich unter Berufung darauf einen weiteren
Verbleib in der Schweiz respektive ein Asylverfahren gemeinsam mit
B._______ erstreiten. Aufgrund der Aktenlage vermögen seine diesbe-
züglichen Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen. Zwar greift das BFM
zu kurz, wenn es in Zusammenhang mit der Anwendung der humanitären
Klausel nach Art. 15 Dublin-II-VO alleine auf den Familienbegriff nach
Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO abstellen will, erweist sich doch der dort definier-
te enge Familienbegriff nur bei Konstellationen nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-
II-VO beachtlich (wo regelmässig eine Zusammenführung erfolgen soll),
wogegen die Auffangklausel nach Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO auf einen
weiteren Personenkreis und zudem auch nicht ausschliesslich auf bereits
vorbestandene Verbindungen abzielt (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. überarb. Aufl., 2010, K8 zu Art. 15). Da
vorliegend nicht vom Vorliegen einer familiären Verbindung zwischen dem
Beschwerdeführer und B._______ auszugehen ist, müsste allerdings der
geltend gemachten Beziehung aus anderen Gründen die Qualität eines
eigentlichen Abhängigkeitsverhältnisses zukommen, damit diese allenfalls
als relevant zu erkennen wäre. Von einem solchen Abhängigkeitsverhält-
nis ist jedoch auch unter Berücksichtigung der ausgewiesenen psychi-
schen Erkrankungslage von B._______ respektive der vor diesem Hinter-
grund erhobenen Vorbringen über deren Fixierung auf den Beschwerde-
führer nicht auszugehen. Gemäss dem vorgelegten Therapieverlaufsbe-
richt steht B._______ unter anderem wegen sehr starken Angstzuständen
in Behandlung. Unter Berücksichtigung dieser Erkrankungslage erscheint
es nur als natürlich, dass sie sich aktuell sehr stark auf den Beschwerde-
führer abstützt, handelt es sich doch bei ihm nach der mutmasslich ge-
meinsam absolvierten Reise in die Schweiz um die einzige ihr hier eini-
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germassen vertraute Person. Da jedoch nicht von einer über längere Zeit
gewachsenen Beziehung auszugehen ist, sondern auch im Urteilszeit-
punkt von einer erst vor wenigen Monaten begründeten Zweck- respekti-
ve Reisegemeinschaft, spricht nichts dagegen, dass sich für B._______
andere Bezugspersonen finden würden, welche ihr die von ihr benötigte
Sicherheit vermitteln können. Zu denken ist hier namentlich an ihre
Betreuungs- und Therapiepersonen. In dieser Hinsicht wurde vom BFM
denn auch zu Recht darauf hingewiesen, dass sie bereits Zugang zu
fachlicher Betreuung gefunden hat. Nach dem Gesagten ist dem behaup-
teten Abhängigkeitsverhältnis keine entscheidrelevante Bedeutung zuzu-
messen.
3.4 Andere Gründe, welche gegen eine Überstellung nach Deutschland
sprechen würden, sind weder aufgrund der Akten nicht ersichtlich, noch
werden solche auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Damit steht einer
Überstellung nichts entgegen. Insbesondere kann auch die laufende Tu-
berkulose-Therapie des Beschwerdeführers auch in Deutschland zu Ende
geführt werden.
3.5 Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG AsylG zu bestätigen.
4.
4.1 Nachdem der Nichteintretensentscheid zu bestätigen ist, entspricht
die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik des
Dublin-Verfahrens; die Anordnung der Wegweisung steht im Einklang mit
der Bestimmung von Art. 44 AsylG und erfolgte zu Recht.
4.2 Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen des
Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren in den für die Behand-
lung des Asylgesuches zuständigen Staat – systembedingt kein Raum
bleibt für die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Ersatzmass-
nahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 i.V.m. Art. 83
Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende
Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensent-
scheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen). In diesem
Sinne hat das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
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Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch auf einer unrichtigen und un-
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer
grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der
Aktenlage ist jedoch dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) zu entsprechen und demzufolge von ei-
ner Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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