B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6592/2011
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 7. November 2011 / N (…).
D-6592/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in X._______ (Türkei). Er verliess seine Heimat ge-
mäss eigenen Angaben am 6. Dezember 2009 und reiste am 10. Dezem-
ber 2009 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte.
B.
Am 4. Januar 2010 wurde er zu seiner Person und summarisch zum Rei-
seweg sowie zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung erfolgte am 23. Februar 2010. Für die
Dauer des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton
Q._______ zugewiesen.
C.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, dass er aus einer politischen Familie stamme. Er selbst sei
Sympathisant der Partiya Karkerên Kurdistan (Kurdische Arbeiterpartei –
PKK) gewesen und habe mitunter Kleider für die PKK genäht. Im Jahre
2003 habe sich sein Onkel der PKK-Guerilla angeschlossen und sich der
Identitätskarte des Beschwerdeführers bemächtigt. Der Beschwerdefüh-
rer habe sich daraufhin eine Identitätskarte auf den Namen seines Cou-
sins ausstellen lassen. Sein Onkel sei schliesslich gefallen. Anlässlich ei-
ner Gedenkfeier des verstorbenen Onkels sei es zu einer spontanen Pro-
testkundgebung gekommen, wobei pro-PKK-Parolen skandiert worden
seien. Aufgrund dieser Vorkommnisse sei ein Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer eröffnet worden, wobei dieses Verfahren unter der
Identität des Cousins geführt worden sei. Der Beschwerdeführer sei – un-
ter dieser Identität – schliesslich zu einer 10-monatigen Freiheitsstrafe
verurteilt worden. Schliesslich sei der Cousin, dessen Identität er sich be-
dient habe, bei einem Badeunfall gestorben. Daraufhin habe er sich zur
Ausreise entschlossen.
Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer diverse Be-
weismittel ins Recht, auf welche – sofern entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen wird.
D.
(…) 2011 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin, wor-
aufhin das BFM den Beschwerdeführer anfragte, ob er sein Asylgesuch
D-6592/2011
Seite 3
zurückziehe. Mit Schreiben vom 12. August 2011 erklärte er, am Gesuch
festhalten zu wollen.
Aufgrund der Heirat hat das Migrationsamt des Kantons Q._______ dem
Beschwerdeführer inzwischen eine Jahresaufenthaltsbewilligung "B" er-
teilt.
E.
Mit Verfügung vom 7. November 2011 (Eröffnung am 10. November 2011)
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2011 focht der
Beschwerdeführer die ablehnende Verfügung des BFM beim Bundesver-
waltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der Verfügung
sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung.
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer
Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Einsicht in sämtli-
che Akten ersucht sowie eine Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebe-
gründung beantragt. Schliesslich seien die eingereichten Unterlagen auf
Kosten des Gerichts zu übersetzen.
Mit der Beschwerde wurden diverse Beweismittel eingereicht, auf die –
soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich – in den Erwägungen
eingegangen wird.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2011 wurde der Beschwerde-
führer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Der Antrag
auf amtliche Übersetzung der eingereichten Beweismittel wurde abge-
wiesen und der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Übersetzung
aufgefordert. Der Antrag auf vollständige Akteneinsicht und Einräumung
einer Nachfrist wurde abgelehnt.
H.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Mit Eingabe vom
5. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung eines be-
reits mit der Beschwerde eingereichten Beweismittels ein und beantragte
erneut die Einräumung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung.
D-6592/2011
Seite 4
I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2012 wurde dem Antrag auf An-
setzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung stattgegeben.
J.
Am 20. Januar 2012 wurde die Beschwerdeergänzung zusammen mit di-
versen Internetartikeln eingereicht.
K.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2012 wurde die Beschwerdeschrift dem
BFM zur Vernehmlassung zugestellt. In der Vernehmlassung nahm das
Bundesamt zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift Stellung und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer das
Replikrecht eingeräumt. In der Replik vom 15. Februar 2012 (Poststempel
vom 14. Februar 2012) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen
fest und reichte überdies eine Eingabe der türkischen Staatsanwaltschaft
an den Kassationshof (Yargitay) sowie einen Entscheid des Kassations-
hofes in Kopie, samt Übersetzung, ein. Der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers legte daraufhin sein Mandat per 15. Februar 2012 nie-
der und reichte eine Kostennote ein.
M.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, bis zum 5. Juli 2012 zur Person und den Lebensumständen des ver-
storbenen Cousins Stellung zu nehmen sowie eine Identitätskarte oder
eine Fotoaufnahme des Cousins einzureichen. Überdies erging eine Auf-
forderung, den türkischen Strafverteidiger vom Anwaltsgeheimnis zu ent-
binden.
N.
Der am 4. Juli 2012 (Poststempel) eingereichte Antrag auf Fristverlänge-
rung wurde mit Verfügung vom 6. Juli 2012 genehmigt. Schliesslich reich-
te der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juli 2012 folgende Doku-
mente zu den Akten:
- eine Beschreibung des Cousins,
- eine Fotoaufnahme des Cousins,
- eine Erklärung des Anwalts, dass er Auskunft erteilen dürfe,
D-6592/2011
Seite 5
- einen Auszug aus dem Familienregister der Familie des Cousins,
- eine Bestätigung des Gefängnisses in X._______.
O.
Am 13. August 2012 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schwei-
zerische Botschaft in Ankara (nachfolgend: die Botschaft) um die Vor-
nahme diverser Abklärungen.
Am 14. November 2012 übermittelte die Botschaft die Ergebnisse der Ab-
klärung.
P.
Mit Verfügung vom 20. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit geboten, sich zu den Abklärungsergebnissen zu äussern.
Mit Schreiben vom 30. November 2012 nahm der Beschwerdeführer zu
den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen Stellung.
Q.
Am 10. Dezember 2012 wurde die Vorinstanz zur Duplik eingeladen.
In der Duplik vom 12. Dezember 2012 hielt das BFM vollumfänglich an
seinem Standpunkt fest.
Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2012 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
D-6592/2011
Seite 6
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Da – wie sich nachfolgend zeigen wird – im vorliegenden Fall der mass-
gebliche Sachverhalt in entscheidreifer Weise erstellt und keine Verlet-
zung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers ersichtlich ist, hat kei-
ne Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen. Der diesbezügliche An-
trag ist somit abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-6592/2011
Seite 7
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zum Asylpunkt führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus einer
politisch aktiven Familie stamme. Er selbst habe Kontakte zur Demokrat
Halk Partisi (Demokratische Volkspartei – DEHAP) gepflegt und habe die
Partei durch Hilfeleistungen wie etwa das Verteilen von Wahlzetteln oder
die Mithilfe bei Veranstaltungen unterstützt. Bei der Nachfolgeorganisati-
on Demokratik Toplum Partisi (Partei der demokratischen Gesellschaft –
DTP) sei er Mitglied gewesen. Sein Vater habe Beziehungen zur PKK un-
terhalten. Der Beschwerdeführer habe halbtags in der Schneiderei seines
Vaters gearbeitet. Als Schneider habe er für die Guerillas Kleider genäht,
weswegen er ein- bis zweimal festgenommen worden sei. Aus Mangel an
Beweisen sei er jedoch nach zwei bis drei Tagen jeweils wieder freigelas-
sen worden. Auch der Vater des Beschwerdeführers habe Probleme mit
den Behörden gehabt, so dass er anfangs 2003 nach Zypern gegangen
sei. Der Beschwerdeführer sei seinem Vater sechs bis sieben Monate
später gefolgt. Nach etwa zehn Monaten hätten sie jedoch Zypern verlas-
sen müssen und seien in die Türkei zurückgekehrt.
Bevor der Beschwerdeführer nach Zypern gegangen sei, habe sich ein
Onkel mütterlicherseits den Guerillas angeschlossen. Da der Beschwer-
deführer damals noch nicht militärdienstpflichtig gewesen sei, habe der
Onkel seine Identitätskarte mitgenommen. Um selber nicht in den Militär-
dienst eingezogen zu werden, habe der Beschwerdeführer eine Identi-
tätskarte auf den Namen seines Cousins (B._______), der bereits Dienst
geleistet habe, ausstellen lassen. Schliesslich sei sein Onkel zusammen
mit 13 weiteren Guerillas getötet worden.
Am ersten Todestag des Onkels ([…] 2007) habe der Beschwerdeführer
zusammen mit seiner Familie am Grab des Onkels gedacht. Zur selben
Zeit habe sich eine Gruppe von ungefähr 500 Leuten, angeführt von Per-
sonen der DTP, ausserhalb des Friedhofs versammelt. Der Beschwerde-
führer, sein Bruder und einer seiner Onkel hätten sich dieser Versamm-
lung angeschlossen und gemeinsam mit der Gruppe Parolen zugunsten
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Seite 8
der gefallenen Kämpfer und zugunsten des PKK-Führers gerufen. Dieses
Geschehen sei von der Polizei per Video aufgezeichnet worden. Am
nächsten Tag sei der Beschwerdeführer von der Polizei verhaftet worden.
Bei der Verhaftung habe er die ID-Karte, die auf den Namen des Cousins
laute, auf sich getragen, so dass das Strafverfahren unter diesem Namen
geführt worden sei. Nach zweimonatiger Untersuchungshaft sei er
schliesslich wegen PKK-Propaganda zu einer 10-monatigen Freiheitsstra-
fe, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, verurteilt worden. Dieses
Urteil sei an den Kassationshof weitergezogen worden.
Der Cousin, auf dessen Namen die ID-Karte des Beschwerdeführers lau-
te, sei im Juli 2007 (…) gestorben. Im November 2007 habe der Be-
schwerdeführer in Zypern ein Asylgesuch gestellt, sei dann aber nach et-
wa drei Monaten in die Türkei zurückgekehrt. Schliesslich habe sich der
Beschwerdeführer entschlossen, wieder seine echte ID-Karte zu tragen.
Er wolle jedoch keinen Militärdienst leisten, weil er aufgrund seiner Her-
kunft mit Nachteilen zu rechnen hätte. Überdies befürchte er, man könnte
während des Militärdienstes oder bei einer anderen Gelegenheit seine
Fingerabdrücke nehmen und mit denjenigen aus dem Strafverfahren ver-
gleichen, so dass die Täuschung über seine Identität ans Licht kommen
würde. Da er aus einer PKK-nahen Familie stamme, hätte er mit einer
deutlich höheren Strafe zu rechnen. Daher habe er sich zur Flucht ent-
schlossen.
5.2 Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende
Beweismittel ins Recht, die gemäss Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung keine Fälschungsmerkmale aufweisen:
- eine auf den Namen des Beschwerdeführers sowie eine auf den Na-
men des Cousins lautende Identitätskarte, die jeweils mit einem Foto
des Beschwerdeführers versehen sind,
- eine CD-ROM mit zwei YouTube-Filmen, die seinen Onkel bei den
Guerillas sowie Aufnahmen der Begräbnisfeier zeigen,
- eine CD-ROM mit Fotos seiner Festnahme (…) 2007 in X._______,
- eine beglaubigte Kopie des Festnahmeprotokolls (…) 2007,
- ein Durchschlag des Protokolls der Leibesvisitation anlässlich der
Festnahme,
- ein Durchschlag des Protokolls der Überführung/Freilassung (…)
2007,
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- eine beglaubigte Kopie des Protokolls zum Inhalt einer CD-ROM (…)
2007,
- eine beglaubigte Kopie des Protokolls zum Inhalt einer anderen CD-
ROM (…) 2007,
- eine beglaubigte Kopie eines zweiseitigen Protokolls der staatsanwalt-
lichen Einvernahme (…) 2007,
- eine beglaubigte Kopie eines zweiseitigen Schreibens der Polizeidirek-
tion an die Oberstaatsanwaltschaft X._______ (…) 2007,
- das Original der Haftverfügung des 4. Gerichts für schwere Strafen
(Haftrichteramt) (…) 2007,
- eine Kopie der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft X._______
(…) 2007,
- das Original des Beschlusses betreffend Fortsetzung der Untersu-
chungshaft (…) 2007,
- eine Kopie des Urteils des 5. Gerichts für schwere Strafen X._______
(…) 2007.
5.3 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu begründen vermöchten. Als hauptsächlichen Flucht-
grund habe der Beschwerdeführer das Strafverfahren angegeben, in wel-
chem er im Jahre 2007 erstinstanzlich verurteilt worden sei. Seine Aus-
reise sei jedoch erst im Jahre 2009 erfolgt, so dass der Kausalzusam-
menhang zwischen den Ereignissen 2007 und der Flucht 2009 nicht ge-
geben sei. Schliesslich habe er sich zwischenzeitlich vorübergehend in
Zypern aufgehalten, sei dann aber freiwillig wieder in die Türkei zurück-
gekehrt.
Zudem mache der Beschwerdeführer geltend, dass er bei einer Rückkehr
die Reststrafe abzusitzen hätte bzw. sogar mit einer höheren Strafe zu
rechnen hätte. Allerdings sei anzunehmen, dass aufgrund des Todes des
Cousins das Strafverfahren eingestellt worden sei. Der Beschwerdeführer
lebe nunmehr wieder unter seiner "normalen" Identität, unter welcher er
als unbescholten gelte.
Als weiteren Nachteil mache der Beschwerdeführer den zu absolvieren-
den Militärdienst geltend. Die Schikanen, welchen die Kurden in der türki-
schen Armee immer noch ausgesetzt seien, würden jedoch nicht die
Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erreichen.
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Seite 10
Schliesslich erscheine ein Fingerabdruckvergleich als unwahrscheinlich.
Würde jedoch ein solcher Vergleich stattfinden und es gestützt darauf zu
einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens kommen, so würde es sich
um ein legitimes Verfahren handeln, was für den etwaigen Vorwurf der
Urkundenfälschung und der Irreführung der Rechtspflege sowie für die
orchestrierten Aufrufe in Form von einschlägigen PKK-Parolen gelte.
Letztere seien auch nicht mehr von der Meinungsäusserungsfreiheit ab-
gedeckt. Überdies wäre wohl mit einer ähnlich hohen Strafe zu rechnen,
was nicht unverhältnismässig erscheine.
5.4 Der Beschwerdeführer wendete diesbezüglich ein, dass er von Zy-
pern in die Türkei zurückgekehrt sei, weil das Verfahren vor dem Kassati-
onshof noch angedauert habe und daher kaum eine Verhaftungsgefahr
bestanden habe, da er zu diesem Zeitpunkt noch die "falsche" Identität
verwendet habe. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass – nachdem der
Beschwerdeführer wieder zu seiner "wahren" Identität zurückgekehrt sei –
eine konkrete Verhaftungsgefahr bestanden habe, welche auch im Zeit-
punkt der Ausreise noch nicht ausgeräumt gewesen sei, da stets – bei-
spielsweise anlässlich einer Routine-Razzia oder eines Verkehrsunfalles
– die Möglichkeit bestanden habe, dass Fingerabdrücke genommen wür-
den. Da kein Freispruch erfolgt sei, habe die Verhaftungsgefahr im Zeit-
punkt der Ausreise bestanden und bestehe auch im heutigen Zeitpunkt
fort. Der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht
sei somit klar zu bejahen.
Erst kürzlich habe sein Bruder wegen ungerechtfertigter Repressalien der
türkischen Behörden sein Tee- und Kaffeehaus schliessen müssen. Dies
belege, dass die Behörden systematisch gegen die Familie des Be-
schwerdeführers vorgehen würden, da diese von den Behörden als der
PKK nahestehende Familie wahrgenommen werde. Sollten die Behörden
herausfinden, dass der Beschwerdeführer sich einer falschen Identität
bedient habe, so hätte er mit einer sehr hohen Strafe zu rechnen.
Die Vorinstanz spreche von einer legitimen Strafverfolgung, was jedoch
zu verneinen sei. Die Meinungsäusserungsfreiheit sei in der Türkei sehr
stark eingeschränkt und werde insbesondere gegenüber Kurden un-
rechtmässig beschränkt. Der Beschwerdeführer sei in Anwendung von
Art. 7 Abs. 2 des türkischen Gesetzes für Bekämpfung des Terrorismus
verurteilt worden, welcher jegliche Meinungsäusserungen über das Kur-
denproblem unter den Begriff der PKK-Propaganda fasse. Der Be-
schwerdeführer sei wegen Äusserungen wie "Es lebe Öcalan" oder "Mär-
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Seite 11
tyrer sterben nicht" verurteilt worden. Eine solche Verurteilung verstosse
gegen die Meinungsäusserungsfreiheit, so dass es sich entgegen der
Vorinstanz nicht um eine legitime Bestrafung handle. Der Beschwerdefüh-
rer müsste bei einer Wiedereröffnung des Strafverfahrens wegen seiner
Doppelidentität mit einer deutlich höheren Strafe rechnen. Als politischer
Häftling würde man ihn in einem F-Typ-Gefängnis unterbringen, wo er mit
Folterungen und anderen Misshandlungen zu rechnen hätte, so dass
auch eine kurze Freiheitsstrafe asylrelevant wäre.
Mittlerweile sei das erstinstanzliche Urteil infolge des Todes des Cousins
kassatorisch aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen worden.
Als Beweismittel wurden Auszüge aus der Internet-Seite des Kassations-
gerichts mit detaillierten Angaben zum Verfahren gegen B._______, mit
deutscher Übersetzung, ein Schreiben des Vaters des Beschwerdefüh-
rers an den Gouverneur der Provinz X._______ sowie Artikel zur Mei-
nungsäusserungsfreiheit in der Türkei eingereicht.
In der Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, dass es das BFM unter-
lassen habe, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum hängigen
Strafverfahren zu verifizieren. Es sei überdies zu beachten, dass die tür-
kischen Behörden willkürlich gegen mutmassliche PKK-Sympathisanten
vorgehen würden. Als Beweismittel wurden diverse Internetartikel einge-
reicht.
5.5 Das BFM ergänzte seine bisherigen Erwägungen in der Vernehmlas-
sung dahingehend, dass anzunehmen sei, das Strafverfahren werde wohl
aufgrund des Todes von B._______ als gegenstandslos geworden abge-
schrieben. In einem etwaigen neuen erstinstanzlichen Prozess könnte der
Beschwerdeführer überdies seine Rechte in der Hauptverhandlung gel-
tend machen und insbesondere Einwände sowohl gegen die Strafbarkeit
als solche als auch gegen das Strafmass erheben. Überdies würde ihm
gegen eine unverhältnismässig hohe Strafe der Rechtsmittelweg offen-
stehen.
5.6 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass mittlerweile fest-
stehe, dass das Strafverfahren aufgrund des Todes von B._______ kas-
satorisch aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen worden sei,
wobei der neue Entscheid der Vorinstanz noch ausstehe. Zur Argumenta-
tion des Bundesamtes wurde vorgebracht, dass das BFM das Strafver-
fahren gegen den Beschwerdeführer fälschlicherweise als legitim be-
D-6592/2011
Seite 12
trachte und den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin verweise, sich
gegen eine unverhältnismässig hohe Strafe auf dem Rechtsmittelweg zu
wehren. Dabei verkenne das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer
nach einer erstinstanzlichen Verurteilung in ein F-Typ-Gefängnis ver-
bracht würde, was bereits eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3
AsylG darstelle.
5.7 (Botschaftsabklärung)
5.8 In seiner Stellungnahme zur Botschaftsabklärung wies der Beschwer-
deführer darauf hin, dass nicht nur Fotos, sondern auch Fingerabdrücke
von ihm angefertigt worden seien, was die Gefahr einer Identifizierung
zusätzlich erhöhe.
5.9 Das BFM führte in seiner Stellungnahme zu den Abklärungsergebnis-
sen aus, dass das Urteil des Kassationshofs keine Hinweise auf eine all-
fällige Aufdeckung der vom Beschwerdeführer behaupteten Annahme der
Identität des Cousins enthalte.
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein. Diese müssen ihr ge-
zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sein be-
ziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz
finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktuali-
tät der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objek-
tiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person
zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12
E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
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Seite 13
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/50 E.
3.1.1 S. 996 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1
E. 6a S. 9).
7.
7.1 Als hauptsächlichen Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer die
angebliche Verurteilung unter falscher Identität und die damit zusammen-
hängende Furcht vor einer zukünftigen strafrechtlichen Verfolgung. Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, sich der Identität seines Cousins be-
dient zu haben und unter dieser Identität in ein Strafverfahren verwickelt
gewesen zu sein, wird vom Gericht – wie auch (implizit) vom BFM – für
glaubhaft erachtet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind
schlüssig und mit diversen Beweismitteln unterlegt. Der Umstand, dass
sich der Beschwerdeführer der Identität seines Cousins bedient hat, ist
auch dadurch belegt, dass er nachweislich in Zypern unter dessen Na-
men ein Asylgesuch eingereicht hat (act. A14/2). Schliesslich wurde das
Strafverfahren auch vom Verteidiger des Beschwerdeführers bestätigt.
7.2 Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in diesem Strafver-
fahren erkennungsdienstlich behandelt wurde und daher mit Foto
und/oder Fingerabdrücken verzeichnet sowie möglicherweise – da es
sich um ein politisches Delikt handelte – fichiert wurde. Somit bestand im
Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht, dass die Behörden etwa
aufgrund einer Personenkontrolle den Identitätsschwindel des Beschwer-
deführers entdecken könnten und in der Folge erneut ein Strafverfahren
gegen ihn einleiten würden. Diese Verfolgungsgefahr besteht im gegen-
wärtigen Zeitpunkt weiterhin fort.
D-6592/2011
Seite 14
7.3 Bezüglich des drohenden Strafverfahrens ist zu bemerken, dass die-
ses sowohl hinsichtlich des Vorwurfs der PKK-Propaganda als auch der
Ausweisfälschung – entgegen der Ansicht des BFM – kein legitimes
Strafverfahren darstellen würde.
7.4 Für den Vorwurf der terroristischen Propaganda ist festzuhalten, dass
die vorliegende Verurteilung zu 10 Monaten Gefängnis eine politisch mo-
tivierte, unverhältnismässig hohe Bestrafung darstellt. Diese Bestrafung
beruht nicht etwa auf dem Vorwurf, ein Mitglied der PKK zu sein, sondern
gründet allein darin, an einer Demonstration Parolen wie "Es lebe Öca-
lan" oder "Märtyrer sterben nicht" skandiert zu haben. Dabei ist die An-
sicht des BFM, der Staat dürfe sich – mit strafrechtlichen Instrumenten –
gegen eine terroristische Bedrohung schützen, verkürzt, da gemäss
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) selbst bei anti-terroristischen Massnahmen die Reaktion des
Staates, i.c. die verhängte Strafe, verhältnismässig auszufallen hat
(EGMR, Gül et al v. Türkei, Entscheid vom 8. Juni 2010, Application
no. 4870/02, § 38). Ein gewichtiges Element bei dieser Verhältnismässig-
keitsprüfung ist dabei, ob die strafrechtlich geahndeten Äusserungen eine
Aufforderung zum gewaltsamen Kampf beinhalteten (Ebd. § 40 ff.). Eine
10-monatige Strafe lässt sich – entgegen der Ansicht des BFM – kaum
mit der Meinungsäusserungsfreiheit vereinbaren, insbesondere da die
Parolen des Beschwerdeführers keine direkte Aufforderung zur Gewalt-
anwendung enthielten (vgl. in diesem Zusammenhang auch Human
Rights Watch [HRW]: World Report 2012, 22. Januar 2012 und den Fort-
schrittsbericht 2012 der Europäischen Kommission betreffend die Türkei
vom 10. Oktober 2012 S. 21 f., welche ebenfalls auf die unverhältnismäs-
sigen Beschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit durch die Anti-
Terror-Gesetzgebung hinweisen). Abschliessend ist noch anzufügen,
dass aufgrund des politischen Hintergrundes des Beschwerdeführers,
welcher im Strafverfahren gegen den "Cousin" selbstverständlich unbe-
rücksichtigt blieb, wohl mit einer deutlich höheren – und daher asylrecht-
lich relevanten – Strafe zu rechnen wäre (vgl. dazu die nachfolgenden
Ausführungen).
7.5 Aber auch betreffend den Vorwurf der Ausweisfälschung ist von einem
illegitimen Verfahren auszugehen. Zwar ist das Fälschen von Ausweisen
nach schweizerischem Recht ebenfalls strafbar (Art. 252 des Schweizeri-
schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Der
Beschwerdeführer macht jedoch zu Recht sinngemäss geltend, dass das
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gemeinrechtliche Strafverfahren von einem asylrelevanten "Politmalus"
geprägt wäre.
Die Furcht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimat-
land bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber
die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen
Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft un-
ter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat un-
tergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale,
namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen (vgl. dazu
EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 S. 357), zu verfolgen, oder wenn die Situati-
on eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen
hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine
solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe aus-
gefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren
rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder
wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der
Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbe-
sondere Folter droht (vgl. MARIO VENA: Parallele Asyl- und Auslieferungs-
verfahren in: ASYL 2007/02 S. 3 ff., MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 74, WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 112 ff., ALBERTO ACHER-
MANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart
1991, S. 102; BVGE 2011/10 E. 4.3 S. 127 f., EMARK 1996 Nr. 34 E. 3
S. 316 f.).
7.6 Die Gefahr eines Politmalus ergibt sich im vorliegenden Fall bereits
aus dem politischen Profil des Beschwerdeführers und wird durch seine
familiären Verbindungen noch zusätzlich akzentuiert. So besteht gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr einer Re-
flexverfolgung – auch in Form eines mit einem Politmalus behafteten
Strafverfahrens – bei Familienangehörigen mutmasslicher Aktivisten der
PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türki-
schen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierun-
gen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Verfolgung zu werden,
erhöht sich, wenn ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engage-
ment seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen
hinzukommt beziehungsweise ihm seitens der Behörden unterstellt wird
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(vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4550/2009 vom 12. Ap-
ril 2012 mit Hinweis auf EMARK 2005 Nr. 21; vgl. auch den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts E-6640/2011 vom 30. Mai 2012 E. 5.2, in
welchem das Vorliegen eines politmalusbehafteten Strafverfahrens bejaht
wurde).
7.7 Der Beschwerdeführer stammt aus einer politisch aktiven Familie.
Sein Onkel war PKK-Kämpfer und der Beschwerdeführer selbst hat, zu-
sammen mit seinem Vater, die PKK mit Schneidertätigkeiten unterstützt.
Überdies war er Mitglied der DTP und wurde – unter der Identität des
Cousins – wegen PKK-Propaganda verurteilt. Im Lichte dieser Umstände
kann nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer der Gefahr eines "Politmalus" im ihn betreffenden
Strafverfahren ausgesetzt wäre.
7.8 Der Beschwerdeführer hat damit insgesamt betrachtet objektiv be-
gründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei einem "Politmalus" in
einem Strafverfahren wegen der Begehung eines Fälschungsdelikts so-
wie einer unverhältnismässig hohen Bestrafung wegen terroristischer
Propaganda ausgesetzt zu sein.
7.9 Konkrete Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen
gemäss Art. 1F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder gemäss Art. 53 AsylG liegen
nicht vor; Die begangene Ausweisfälschung (Art. 252 StGB) vermag kei-
nen Ausschlussgrund im Sinne der genannten Bestimmungen zu setzen.
Dem Beschwerdeführer ist somit Asyl zu gewähren.
8.
Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten gutzuheissen. Die Verfügung
des BFM vom 7. November 2011 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 30. Dezember 2011 geleistete Kostenvor-
schuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
10.
Dem bis Mitte Februar 2012 vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts
seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschä-
digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzu-
sprechen. Die Kostennote des Rechtsvertreters vom 15. März 2012 be-
läuft sich auf Fr. 3'120.– (Stundenansatz Fr. 200.–). Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) erscheint
die eingereichte Honorarnote angemessen, so dass dem Beschwerdefüh-
rer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3'120.– (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 7. November 2011 wird aufgehoben. Das BFM wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 3'120.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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