Abtei lung IV
D-6595/2007/sch/dua
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean-
Pierre Monnet, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
X._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Yves Thommen, Advokat, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 30. August 2007 i. S. Asyl und
Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6595/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in A._______, ihr Heimatland
eigenen Angaben zufolge am 30. August 2006 verliess, am 3.
September 2006 in die Schweiz einreiste und tags darauf ein
Asylgesuch stellte,
dass sie am 13. September 2006 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt und in der Folge
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen
wurde,
dass die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin am
20. November 2006 ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte und ihr
dabei das rechtliche Gehör zum Ergebnis der vom BFM veranlassten
Statusanfrage in Deutschland gewährte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, die türkischen Behörden hätten sie
verdächtigt, für die PKK tätig zu sein, da sich bereits mehrere
Personen mit dem Namen X._______ dieser Organisation
angeschlossen hätten,
dass sie im Jahr 1998 einmal für einen Tag festgehalten worden sei,
und zwar im Zusammenhang mit der Festnahme eines Verwandten,
welcher für die PKK Waren transportiert habe,
dass die Behörden nach dieser Festnahme erneut zuhause nach ihr
gesucht hätten, sie aber damals nicht zu Hause gewesen sei,
dass sie daher im Jahr 1998 nach Deutschland geflüchtet sei und dort
ein Asylgesuch gestellt habe, welches jedoch abgewiesen worden sei,
worauf sie im Mai 2000 in die Türkei zurückgekehrt sei,
dass die Polizei am 4. August 2006 erneut zu ihr nach Hause
gekommen und sie mitgenommen habe, weil bei der Durchsuchung
des Hauses einer Drittperson auf ihren Namen lautende
Spendenquittungen der DEHAP gefunden worden seien,
dass sie zusammen mit zwei Cousins und zwei Freundinnen auf den
Polizeiposten gefahren worden sei, wo man sie beschimpft habe,
Seite 2
D-6595/2007
dass sie dort zwei Tage lang festgehalten und anschliessend dem
Staatsanwalt vorgeführt worden sei,
dass sie tatsächlich der DEHAP Geld gespendet, den Vorwurf der
finanziellen Unterstützung der PKK jedoch dem Staatsanwalt
gegenüber bestritten habe,
dass sie in der Folge freigelassen worden sei, sich aber in A._______
nicht mehr sicher und psychisch eingeengt gefühlt habe und
ausserdem nach ihrer Freilassung ständig auf der Strasse kontrolliert
und dabei beschimpft worden sei,
dass sie sich aus Angst vor einer erneuten Verhaftung kaum mehr aus
dem Haus gewagt habe, zumal es in der Umgebung immer wieder
Razzien gegeben habe,
dass ihre Eltern daher entschieden hätten, sie zu ihrer Schwester in
die Schweiz zu schicken,
dass sie vergeblich versucht habe, ihren Pass verlängern zu lassen,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens ihre Identitätskarte sowie eine Kopie von zwei DEHAP-
Spendenquittungen aus den Jahren 2002 und 2003 zu den Akten
reichte,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 30. August 2007 (Ausgang BFM am 29. August 2007) - eröffnet
am 30. August 2007 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht
glaubhaft, weil die Beschwerdeführerin betreffend die geltend
gemachte Inhaftierung keine Beweismittel eingereicht habe,
dass die Quittungskopien nicht geeignet seien, die Asylvorbringen zu
belegen, zumal deren Echtheit zu bezweifeln sei,
Seite 3
D-6595/2007
dass aus der Auskunft der deutschen Behörden zu schliessen sei, die
Beschwerdeführerin habe sich im Jahr 1998 in Deutschland
aufgehalten, weshalb ihre Vorbringen betreffend die Festnahme im
Jahr 1998 tatsachenwidrig seien,
dass die Beschwerdeführerin in weiteren Punkten widersprüchliche,
unsubstanziierte und realitätsfremde Aussagen gemacht habe,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom
1. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei
beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei sie vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass der Beschwerde zwei Original-Spendenquittungen der DEHAP
beilagen,
dass der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2007
abwies und die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, bis zum
19. Oktober 2007 einen Kostenvorschuss einzuzahlen,
dass der Kostenvorschuss am 9. Oktober 2007 fristgerecht einbezahlt
wurde,
und erwägt:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Seite 4
D-6595/2007
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 106 AsylG
i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem
vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende
Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet
ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsyG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu
verweisen ist,
dass die vom BFM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers zumindest teilweise berechtigt
erscheinen,
Seite 5
D-6595/2007
dass die geltend gemachte Festnahme vom 4. August 2006 und die
damit verbundene Anhörung durch den Staatsanwalt bis heute durch
nichts belegt wurde,
dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde davon
auszugehen ist, der türkische Anwalt der Beschwerdeführerin sei nach
wie vor im Besitz eines - zumindest rudimentären - Dossiers betreffend
seine damalige Mandantin und hätte bei Bedarf auch noch im
Nachhinein gewisse Dokumente, beispielsweise eine Haftbestätigung,
erhältlich machen können,
dass die beiden Spendenquittungen nicht geeignet sind, die geltend
gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen, zumal dadurch bestenfalls
eine ergangene Zahlung an die DEHAP belegt werden kann,
dass ausserdem Zweifel an der Authentizität dieser Quittungen
bestehen, und zwar nicht bloss wegen des Orthografiefehlers in der
Parteibezeichnung, sondern auch deshalb, weil die
Beschwerdeführerin selbst eine Verfälschung zumindest der Quittung
aus dem Jahr 2003 zugibt,
dass besagte Quittung nämlich insofern verfälscht wurde, als der
Aussteller die Quittung vordatierte (vgl. S. 4 der Beschwerde),
dass angesichts dessen weitere Manipulationen an den Quittungen in
den Bereich des Wahrscheinlichen rücken,
dass auch hinsichtlich der geltend gemachten Festnahme im Jahr
1998 Zweifel bestehen,
dass sich die Beschwerdeführerin nämlich gemäss einer Meldung der
deutschen Behörden vom 14. September 2006 vom 5. September
1995 bis zum 1. September 2000 in Deutschland aufgehalten hat,
dass ihr zum Inhalt dieser Mitteilung anlässlich der kantonalen
Anhörung das rechtliche Gehör gewährt worden war, weshalb der in
der Beschwerde in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unbegründet
erscheint,
dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung erklärte, sie habe das
Asylgesuch in Deutschland erst im Jahr 1998 gestellt,
Seite 6
D-6595/2007
dass sie dieses Vorbringen in der Beschwerdeeingabe wiederholte und
anfügte, sie sei im Jahr 1995 lediglich vorübergehend von der Schweiz
aus nach Deutschland eingereist,
dass die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe das Asylgesuch
in Deutschland erst im Jahr 1998 gestellt, aufgrund der Aktenlage
zwar glaubhaft erscheint,
dass jedoch Zweifel daran bestehen, ob sie nach der Ersteinreise nach
Deutschland im Jahr 1995 umgehend wieder aus Deutschland
ausgereist und erst im Jahr 1998 wieder eingereist ist oder ob sie sich
nicht vielmehr von 1995 an bis zur Ausreise im Jahr 2000
ununterbrochen in Deutschland aufgehalten hat,
dass die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin
aus diesen Gründen insgesamt zweifelhaft ist,
dass im Übrigen unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit bereits
die Asylrelevanz der Verfolgungsvorbringen zu verneinen ist,
dass zwischen der geltend gemachten Festnahme im Jahr 1998 und
der Ausreise der Beschwerdeführerin im August 2006 kein genügend
enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, weshalb
dieses Ereignis als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist,
dass die angebliche Festnahme vom 4. August 2006 nicht intensiv
genug erscheint, um unter den Begriff des ernsthaften Nachteils im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG subsumiert werden zu können,
dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Polizeikontrollen
auf der Strasse eine Schikane darstellen, welcher ein Grossteil der
kurdischen Bevölkerung täglich ausgesetzt ist,
dass diese Kontrollen somit nicht nur zu wenig intensiv sondern auch
nicht gezielt gegen ihre Person gerichtet sind und daher nicht als
asylrelevante Nachteile qualifiziert werden können,
dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen auch zuzumuten gewesen
wäre, den Strassenkontrollen durch die lokalen Sicherheitskräfte
mittels Umzugs zu einer ihrer D._______ und E._______ wohnhaften
Schwestern auszuweichen, zumal diese offenbar keine Probleme mit
den Behörden haben (vgl. A10, S. 8),
Seite 7
D-6595/2007
dass keine weiteren konkreten und ernsthaften
Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden
aktenkundig sind,
dass gestützt auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht davon
auszugehen ist, die türkischen Behörden seien weiterhin an ihrer
Person interessiert, zumal weder sie selbst noch ihre Kernfamilie
politisch aktiv sind,
dass die (ehemalige) PKK-Zugehörigkeit einiger ihrer Verwandten
(beispielsweise ihres Cousins Y._______ [N _______]) zwar glaubhaft
ist, den Akten jedoch keine konkreten Hinweise auf eine
(Reflex-)Verfolgung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
ihren der PKK nahestehenden Verwandten entnommen werden
können,
dass insbesondere nicht geltend gemacht wurde, die PKK-
Zugehörigkeit einiger Verwandten sei die Ursache für die angebliche
Festnahme vom August 2006 gewesen,
dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der
Türkei somit keine aktuelle, asylrelevante Verfolgung drohte und nach
dem Gesagten auch das Vorliegen einer begründeten Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung in absehbarer Zukunft verneint werden
muss,
dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt,
darauf noch näher einzugehen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, Asylgründe im
Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die
Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführerin zudem
keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die vom BFM verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
Seite 8
D-6595/2007
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG) regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da nach
dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine
konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der
Beschwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte
ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die
Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau handelt,
welche den Akten zufolge an keinen relevanten gesundheitlichen
Problemen leidet, eine gute Schulbildung genossen hat, vor der
Ausreise einige Jahre erwerbstätig war und in ihrem Heimatland über
ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf welches sie bei
Bedarf zurückgreifen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin daher als
zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren
Heimatstaat auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine
praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr
entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin im Übrigen
verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte
Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, weshalb
der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
Seite 9
D-6595/2007
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
am 9. Oktober 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-6595/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben;
Beilage: angefochtene Verfügung im Original)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. N _______; Kopie; per Kurier)
- das _______ (Kopie; Beilage: Nüfus _______)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
Seite 11