Abtei lung IV
D-6596/2006
spn/mal
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Scherrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 1. Mai 2003 i.S. Asyl und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6596/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus der Stadt X._______ (Provinz Y._______) verliess seine
Heimat eigenen Angaben zufolge am 2. März 2002. Er sei, versteckt in
einem LKW, über ihm unbekannte Länder am 7. März 2002 in die
Schweiz gelangt, wo er am gleichen Tag in der Empfangsstelle des
BFF in _______ (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM)
ein Asylgesuch einreichte. Am 14. März 2002 wurde er vom BFF kurz
befragt und am 4. April 2002 fand in _______ die einlässliche Anhö-
rung zu den Gesuchsgründen durch die zuständige kantonale Behörde
statt.
Anlässlich der Kurzbefragung und der kantonalen Anhörung machte
der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsa-
che das Folgende geltend: Er sei Kurde und stamme ursprünglich aus
V._______ in der Provinz W._______. Er habe jedoch ab dem Jahre
1970 in X._______ in der Provinz Y._______ gewohnt, wo er seit 1983
für ein Möbelgeschäft gearbeitet habe. Seinen Militärdienst habe er in
den Jahren 1988 bis 1990 geleistet. Seine Ehefrau und ihre beiden
Kinder seien weiterhin in X._______ wohnhaft, wie auch seine Mutter
und seine Brüder B._______, C._______ und D._______ Eine
Schwester sei in der Provinz Z._______ ansässig, sein Bruder
E._______ sei in Y._______ wohnhaft und sein Bruder F._______ (N
_______) lebe als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Der Be-
schwerdeführer sei seit dem Jahre 1996 Mitglied der DBP (Demokrasi
Baris Partisi; Demokratische Friedenspartei) und im Juni 1996 sei er
deswegen erstmals mit den Behörden in Konflikt geraten. Damals hät-
ten er und andere Mitglieder der Partei bei einer Abendveranstaltung
der DBP pro-kurdische Plakate aufgehängt. Im Nachgang zu dieser
Veranstaltung seien der Parteipräsident sowie einige Bezirksvor-
standsmitglieder festgenommen worden; gegen diese Leute unter
anderem auch seinen Bruder B._______ sei später vor dem DGM
(Staatssicherheitsgericht) ein Prozess angestrengt worden, welcher
mit Freisprüchen geendet habe. Da sein Bruder B._______ ein Be-
zirksvorsitzender der DBP gewesen sei, sei die Polizei nach der
Abendveranstaltung auch zu ihnen nach Hause gekommen. Als er da-
bei auf Beleidigungen der Polizei reagiert habe, habe man ihn festge-
nommen. Er sei einen Tag lang auf dem Polizeiposten festgehalten
worden, wobei er wiederholt geschlagen worden sei. Zu einem zweiten
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Vorfall sei es im Vorfeld der Wahlen vom 18. April 1999 gekommen.
Damals hätten Parteimitglieder der DBP in X._______ eine
Propagandakundgebung durchgeführt, unter anderem auch von einem
Auto aus. Unter dem Vorwurf, kurdische Musik gespielt zu haben,
seien daraufhin alle Insassen jenes Autos festgenommen worden.
Beim Versuch, bei der Polizei die Freilassung dieser Leute zu
erwirken, seien weitere Parteimitglieder darunter auch der
Beschwerdeführer festgenommen worden. Die Polizei habe ihn am
nächsten Tag wieder freigelassen, während der Haft aber schwer
geschlagen. In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer
an, sein Bruder F._______, welcher als anerkannter Flüchtling in der
Schweiz lebe, sei im Jahre 1980 wegen seines Engagements für die
Freiheitsrechte verurteilt worden. Ferner lebe auch der DBP-Filialleiter
von Y._______ in der Schweiz. Durch seinen Bruder F._______
welchen er letztmals im Jahre 1989 gesehen habe habe er viele
Leute der illegalen PSK (Kürdistan Sosyalist Partisi; Kurdische
Sozialistische Partei) kennengelernt. Auf Anfrage von Kollegen bei der
DBP habe er ab April 1999 damit begonnen, einmal alle zwei Monate
Zeitschriften und Flugblätter der PSK von Y._______ nach X._______
zu transportieren. Das Material habe er bei verschiedenen Personen in
Y._______ abgeholt und jeweils Kollegen in X._______ übergeben.
Ihm sei das Risiko dieser Tätigkeit bewusst gewesen und er habe
jeweils nur kleine Mengen Material mit sich geführt. Als er sich am 8.
Februar 2002 wiederum in Y._______ aufgehalten habe, sei ihm per
Telefon mitgeteilt worden, dass ein Kollege mit Vornamen G._______
welchem er in X._______ jeweils PSK-Material übergeben habe von
der Polizei festgenommen worden sei. Bei der polizeilichen
Einvernahme habe G._______ der Polizei gesagt, dass er die
Publikationen jeweils vom Beschwerdeführer erhalten habe. Der
Beschwerdeführer habe von seinen Kollegen per Telefon erfahren,
dass er von der Polizei zweimal an seiner Arbeitsstelle gesucht
worden sei, respektive dass sich die Polizei dreimal an seinem
Wohnort und in seiner Nachbarschaft nach ihm erkundigt habe. Vor
diesem Hintergrund sei er in Y._______ zu seinem Bruder gegangen,
wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe.
Auf Frage nach seinen Reise- und Identitätspapieren reichte der Be-
schwerdeführer seinen Nüfus zu den Akten. Betreffend seinen Pass
welcher im August 2001 in Y._______ ausgestellt worden sei gab er
an, dieser sei beim Schlepper verblieben. Als Beweismittel reichte er
im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens einen Mitgliederausweis
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der DBP und eine Beitrags-Quittung sowie ein Parteiprogramm der
PSK und ein PSK-Bulletin zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2003 eröffnet am 3. Mai 2003 stellte das
BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es dessen
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug
an. In seinen Erwägungen erkannte das BFF die Vorbringen zu den
angeblich ausreiserelevanten Ereignisse die geltend gemachte
Furcht vor einer Verhaftung wegen des Transports von PSK-Publikatio-
nen als unglaubhaft. Die vorgebrachten Verhaftungen in den Jahren
1996 und 1999 erkannte es als zu weit zurückliegend und daher nicht
ausreiserelevant.
C.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2003 erhob der Beschwerdeführer handelnd
durch seinen Rechtsvertreter gegen den Entscheid des BFF bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Dabei hielt er in
seiner Beschwerdebegründung an seinen Gesuchsvorbringen fest, un-
ter Bekräftigung sowie teilweiser Ergänzung respektive Konkretisie-
rung seiner bisherigen Sachverhaltsschilderungen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2003 verzichtete die ARK auf das
Erheben eines Kostenvorschusses, da der Beschwerdeführer über ein
Sicherheitskonto (im Sinne von Art. 86 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]) mit hinreichender Deckung verfügte. Gleich-
zeitig wurde der Beschwerdeführer auf das Kostenrisiko respektive die
Kostentragungspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) hingeweisen.
E.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2003 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer als Beweismittel ein Tonband inklusive eine Niederschrift ein,
beinhaltend eine Befragung des in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannten H._______ (N _______) durch den Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers. Dazu machte der Beschwerdeführer geltend, aus
den Ausführungen von H._______ gehe hervor, dass er für die DBP
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und die DDP und insofern für die PSK gearbeitet habe, indem er
deren Schriften verteilt habe.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2003 hielt das BFF unter Ver-
weis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorins-
tanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juli
2003 zur Kenntnis gebracht.
G.
Am 9. Februar 2006 richtete die ARK eine Anfrage an die Schweizeri-
sche Botschaft in Ankara Namentlich wurde angefragt, ob gegen den
Beschwerdeführer ein politisches oder gemeinrechtliches Datenblatt
bestehe (1), ob es Hinweise darauf gebe, dass er einem Passverbot
unterstehe (2), ob gegen ihn ein Verfahren eingeleitet worden sei (3),
ob es andere Hinweise darauf gebe, dass ihm aufgrund der geltend
gemachten politischen Tätigkeit Nachteile erwachsen könnten (4), wie
sich die Situation seiner Familie darstelle (5) und ob von Seiten der
Botschaft weitere Bemerkungen anzubringen seien (6).
Mit Schreiben vom 8. September 2006 teilte die Schweizerische Bot-
schaft in Ankara im Wesentlichen mit, betreffend den Beschwerdefüh-
rer bestehe keine behördliche Fiche (1), er unterstehe keinem Pass-
verbot, er sei in der Türkei nicht zur Verhaftung ausgeschrieben (2)
und bei den Strafgerichten in X._______ und Y._______ sowie beim
Assisengericht in Y._______, inklusive das vormalige DGM, sei kein
Verfahren gegen ihn hängig (3). Zwar sei allgemein bekannt, dass
Führer und Aktivisten der DBP und PSK mit den türkischen Behörden
Probleme bekommen hätten. Im Fall des Beschwerdeführers seien je-
doch keine Hinweise vorhanden, wonach er im Falle einer Rückkehr
aufgrund politischer Tätigkeiten Probleme zu gewärtigen hätte. In der
Regel würden Personen, welche in einem Verhör denunziert worden
seien, nur dann fichiert, wenn sich die geltend gemachten Tatsachen
durch Nachprüfungen bestätigt hätten. Vorliegend seien jedoch weder
Hinweise auf eine Untersuchung noch ein Strafverfahren aufgetaucht
(4). Über die Familie des Beschwerdeführers habe nur wenig in Erfah-
rung gebracht werden können, namentlich einzig, dass C._______,
mutmasslich der Bruder des Beschwerdeführers, in X._______ im
Quartier U._______ angemeldet sei. Obwohl im Quartier von
U._______ der Name _______ [Familienname] sehr verbreitet sei, sei
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eine Person namens _______ [Vorname] oder _______ [Vorname] nir-
gends registriert (5). Abschliessend hielt die Botschaft fest, dass ange-
schuldigte oder verurteilte Personen regelmässig in der Lage seien,
durch ihre Anwälte Beweismittel betreffend ihre Verfahren beizubrin-
gen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in ein Verfahren verwi-
ckelt, müsste er dies durch entsprechende Dokumente belegen kön-
nen (6).
H.
Die Anfrage der ARK vom 9. Februar 2006 und die Antwort der
Schweizerischen Botschaft vom 8. September 2006 wurden dem Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung der ARK vom 21. September
2006 offen gelegt, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Stel-
lungnahme.
Innert einmalig erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 25. Oktober 2006 (Poststempel) Stellung zum Abklärungser-
gebnis. Dabei reichte er zusätzlich als Beweismittel drei Fotos sowie
ein Arbeitszeugnis zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 13. November 2006 (Poststempel) wurde ein Schrei-
ben des Vereins I._______ (_______) vom 30. Oktober 2006 zu den
Akten gereicht. Darin wird ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass
sich der Beschwerdeführer früher in der Türkei politisch betätigt habe
und dass er heute aktiv im Verein I._______ mitarbeite.
J.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer die für
die Behandlung seiner Beschwerde zuständige Abteilung des Bundes-
verwaltungsgerichts bekannt gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
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vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt seit dem 1. Januar
2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig
gewesenen Rechtsmittel. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur
Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
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4.1 Im angefochtenen Entscheid erkannte die Vorinstanz die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zu den angeblich ausreiserelevanten Er-
eignisse die geltend gemachte Furcht vor einer Verhaftung wegen
des Transports von PSK-Publikationen als unglaubhaft. Dabei führt
sie vorab an, der Beschwerdeführer habe anlässlich der kantonalen
Anhörung ausgesagt, die Polizei hätte zwischen dem 8. Februar und
dem 2. März 2002 dreimal nach ihm gefragt, wogegen er diese dreima-
lige Nachfrage anlässlich der Empfangsstellenbefragung mit keinem
Wort erwähnt habe. Damit habe er wesentliche Vorbringen ohne er-
sichtlichen Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend ge-
macht, womit erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen auf-
kämen. Im Folgenden erkennt die Vorinstanz die Schilderungen des
Beschwerdeführers als nicht hinreichend substanziiert. Dabei hielt sie
fest, der Beschwerdeführer habe sich zur geltend gemachten politi-
schen Tätigkeit Abholung und Verteilung von PSK-Presseerzeugnis-
sen nur in allgemeiner Form geäussert; beispielsweise habe er auf
Nachfrage weder Namen noch Adressen seiner Kontaktpersonen in
Y._______ gekannt, sich zur Verteilung der Publikationen nur in allge-
meiner Form geäussert und auch zum Inhalt der Flugblätter und PSK-
Zeitungen nur oberflächliche Angaben gemacht. Von einer Person,
welche die geltend gemachte Aktivität zirka zweieinhalb Jahre ausge-
führt haben wolle, wären diesbezüglich aber weit detailliertere Aussa-
gen zu erwarten. Als erfahrungswidrig respektive unlogisch wurde von
der Vorinstanz erkannt, dass der Beschwerdeführer einerseits Verfol-
gung in der Türkei geltend macht, andererseits aber im August 2001 in
Y._______ legal einen Pass erworben habe (persönlich beantragt und
abgeholt) und ihm ein Nüfus ausgestellt worden sei. Die Ausstellung
dieser Dokumente zeige auf, dass er bei den Behörden als unbeschol-
tener Bürger gelte. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweis-
mittel ein Parteiprogramm der PSK und ein PSK-Bulletin sowie ein
Mitgliederausweis der DBP und eine Beitrags-Quittung seien nicht
relevant, da damit das Kernvorbringen der geltend gemachte Trans-
port von PSK-Presseerzeugnissen nicht glaubhaft gemacht werde.
Solche Unterlagen seien durch jeden türkischen Staatsangehörigen
ohne Probleme beschaffbar. Zudem handle es sich bei der DBP um
eine legale Partei, womit sich auch aus dem Mitgliederausweis keine
Gefährdung ableiten lasse. Die vorgebrachten Verhaftungen in den
Jahren 1996 und 1999 lägen zu weit zurück. Mangels sachlichen und
zeitlichen Kausalzusammenhangs könnten sie nicht als Anlass für die
Ausreise im Februar 2002 gewertet werden; dem Beschwerdeführer
seien aus den Ereignissen keine weiteren Nachteile erwachsen. Zu-
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dem seien auch die diesbezüglichen Schilderungen mit den bereits
aufgelisteten Ungereimtheiten behaftet.
4.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer an seinen Ge-
suchsvorbringen fest, wobei er seine Sachverhaltsschilderungen be-
kräftigte und teilweise ergänzte respektive konkretisierte. Er führte
vorab an, aufgrund der widerspruchsfreien Schilderung seiner Vorbrin-
gen sei nachvollziehbar, dass er anlässlich der Kurzbefragung in der
Empfangsstelle die dreimalige Suche nach ihm nicht erwähnt habe,
zumal er die Präzisierung ohnehin erst auf gezielte Nachfrage hin ge-
macht habe. Aufgrund seiner Vorgeschichte seiner Herkunft aus ei-
ner Familie mit politischen Aktivisten und der bereits in den Jahren
1996 und 1999 erfolgten Verhaftungen sei nachvollziehbar, dass er
Angst vor einer erneuten Verhaftung gehabt habe und nicht von sich
aus in der Empfangsstellenbefragung erwähnt habe, dass er dreimal
gesucht worden sei, während er sich bei seinem Bruder in Y._______
aufgehalten habe. Zu den vorinstanzlichen Feststellungen betreffend
mangelnde Substanziierung seiner Vorbringen führte der Beschwerde-
führer an, er habe gegenüber dem BFF nie vorgebracht, dass er wie
vom BFF erwogen weder die Namen noch die Adressen seiner Kon-
takte in Y._______ gekannt habe. Er habe vielmehr ausgeführt, dass
er die Namen und Adressen nicht gut kenne. An dieser Stelle hätte die
vorinstanzliche Befragung weiter einhaken müssen. Wäre nachgehakt
worden, so hätte sich gezeigt, dass die Kontakte zwischen den Liefe-
ranten und ihm jeweils telefonisch ausgemacht worden seien und die
Orte der Übergaben der politischen Schriften sowie die Personen je-
weils gewechselt hätten, wobei er gewisse Lieferanten besser und an-
dere nur sehr flüchtig gekannt habe. Dabei hätten sich die Beteiligten
jeweils einer versteckten Sprache bedient. Aus diesen Gründen seien
seine Kenntnisse bezüglich der Adressen vage und er sei nicht in der
Lage, alle Namen seiner Lieferanten zu nennen. Zudem wolle er jene,
welche er kenne, schützen. Die Zusicherung der Geheimhaltung der in
der Schweiz gemachten Aussagen und Angabe von Personendaten
könne nicht eingehalten werden, wenn sich Vertrauensanwälte der
Botschaft in Ankara bei der Polizei oder Gendarmerie nach Fichen er-
kundigten und private Personen telefonisch kontaktiert würden, obwohl
die Telefone systematisch abgehört würden. Als Ausnahme könne er
den in er Schweiz befindlichen H._______ nennen. Ansonsten sei es
verständlich, dass er die Namen seiner Lieferanten, soweit er sie ken-
ne, nicht nennen möge. Seine Haltung zum Schutz seiner Kollegen
könne nicht Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit nähren; im Gegenteil
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sei sie ein Hinweis für deren Richtigkeit. Zum vorinstanzlichen Vorhalt
betreffend mangelnde Kenntnis des Inhalts der transportierten
Publikationen führte er an, dass er als Chauffeur kein Intellektueller
sei und er sich deshalb auch nicht intensiv mit den Beiträgen befasst
habe; er habe das Material nicht mal nach Hause mitgenommen.
Andererseits habe er mindestens einen Autor nennen können. Sein
Kampf um die Anerkennung der kurdischen Ideologie habe nicht darin
bestanden, das Gedankengut der Partei als Intellektueller zu
verbreiten, sondern die Schriften unter die Leute zu bringen. Zum
vorinstanzlichen Vorhalt betreffend die Ausstellung des Passes führte
er an, den Pass habe er zu einem Zeitpunkt im Sommer 2001
beantragt, als er kein aktuelles Problem mit der Polizei gehabt habe.
Zwar sei er zu jenem Zeitpunkt mutmasslich bereits fichiert gewesen,
dies aber im Zusammenhang mit Aktivitäten der legalen DBP. Ein
Zusammenhang zur PSK habe damals offensichtlich nicht hergestellt
werden können, was sich aber inzwischen nach der Verhaftung von
G._______ radikal geändert habe. Die Tatsache, dass er den Besitz
des legalen Passes von sich aus erwähnt habe, spreche vielmehr für
die Glaubhaftigkeit der Aussagen.
In seiner ergänzenden Eingabe vom 4. Juli 2003 (Poststempel) wie
oben erwähnt beinhaltend ein Tonband inklusive Niederschrift mach-
te der Beschwerdeführer geltend, aus der Befragung des in der
Schweiz als Flüchtling anerkannten H._______ (N _______) gehe her-
vor, dass der Beschwerdeführer für die DBP und die DDP und inso-
fern für die PSK gearbeitet habe, indem er deren Schriften verteilt
habe. Auch werde bestätigt, dass er aus X._______ stamme und als
Chauffeur eines Möbellastwagens gearbeitet habe. Die Aussagen von
H._______ seien ausführlich, es gäbe keinen Grund daran zu zweifeln
und sie würden die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen.
In der Stellungnahme vom 25. Oktober 2006 (Poststempel) bestritt der
Beschwerdeführer die Aussagekraft des Abklärungsberichts der
Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 8. September 2006. Er setz-
te dem Abklärungsbericht entgegen, der Bericht gebe vor, korrekte ge-
heime Informationen von den türkischen Behörden zu haben, während
die Botschaft kaum in der Lage sei, allgemein zugängliche Daten zu
liefern. So sei den Ausführungen der Botschaft zu entnehmen, sie
habe lediglich C._______, wahrscheinlich ein Bruder des Beschwer-
deführers, ausfindig machen können. Richtigerweise befänden sich je-
doch seine drei Brüder B._______, C._______ und D._______ in
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X._______, sowie seine eigene Familie, insbesondere seine beiden
Söhne und die Mutter der Kinder. Der Bruder B._______ gehöre sogar
zum Bezirksvorstand der DBP in X._______. Es bestehe somit ein
offensichtliches Missverhältnis zwischen den angeblichen polizeilichen
Auskünfte und den Bemerkungen dazu sowie dem mageren
Abklärungsergebnis zur Familie. Der Bruder B._______ hätte auf jeden
Fall kontaktiert und befragt werden müssen. Soweit im Bericht erklärt
werde, er sei weder fichiert noch bestehe ein Passverbot gegen ihn
und er werde auch nicht polizeilich gesucht, werde im Bericht nicht
geklärt, wie die Botschaft zu diesen geheimen polizeilichen
Informationen gelangt sei. Auch nicht erklärt werde, warum Auskünfte
über geheimes polizeiliches Material glaubwürdig sein sollen. Es
könne vernünftigerweise nicht angenommen werden, dass die
türkische Polizei gegenüber einem türkischen Anwalt, der für die
Schweizerische Botschaft arbeite, glaubhafte Auskünfte mache. Der
Beschwerdeführer habe demgegenüber glaubwürdig vorgetragen,
dass er für die DBP und die PSK gearbeitet habe. Und die Botschaft
anerkenne, dass die Führer und Aktivisten der DBP Probleme mit der
türkischen Polizei hätten. Die polizeilichen Auskünfte seien daher nicht
glaubhaft. Allenfalls noch glaubhaft sei, dass kein Passverbot gegen
ihn bestehe; da er im Jahre 2001 einen Pass ausgestellt erhalten
habe, würde ein solches ja auch keinen Sinn machen. Als nicht
nachvollziehbar bezeichnete der Beschwerdeführer die Ausführungen
der Botschaft zur Fichierungspraxis der türkischen Behörden. Der
Feststellung der Botschaft, gegen den Beschwerdeführer sei kein
Strafverfahren eröffnet worden, hielt er entgegen, solange die Polizei
ihn noch nicht in die Hände bekomme, würden der Justiz auch keine
Akten überwiesen. Er habe somit keine Möglichkeit, seine politische
Verfolgung mit Akten aus einem Strafdossier zu beweisen. Wiederum
als nicht nachvollziehbar bezeichnete der Beschwerdeführer die
Einschätzung der Botschaft, es gebe keine Hinweise, dass er bei einer
Rückkehr verfolgt werde. Mithin sei bekannt, dass er wie sein Bruder
B._______ für die DBP gearbeitet habe, deren Mitglieder von der
Polizei verfolgt würden. Zudem sei die Botschaft darauf hingewiesen
worden, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl
erhalten habe, wie auch ein Abgeordneter der DBP, welcher die
politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers bestätigt habe. Zu den
als Beweismittel nachgereichten Fotos führte er schliesslich aus, er sei
darauf anlässlich der 1.-Mai-Demonstration 2005 der PSK in Zürich
abgebildet, an welcher er teilgenommen habe. Zum nachgereichten
Arbeitszeugnis führte er an, er befinde sich nunmehr seit 4½ Jahren in
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der Schweiz und es müsse daher die Möglichkeit einer humanitären
Aufnahme geprüft werden.
5.
5.1 Aufgrund der Akten ist in Übereinstimmung mit den insgesamt
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz festzustellen, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten:
Im angefochtenen Entscheid wird zu Recht erkannt, dass die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers zu seinem Kernvorbringen nicht hinrei-
chend substanziiert sind. Der Beschwerdeführer hat die von ihm be-
hauptete Tätigkeit das angebliche Abholen, Transportieren und Wei-
tergeben von Publikationen der illegalen PSK nur in sehr allgemeiner
Form beschreiben können, obwohl er dieser Tätigkeit während rund
zweieinhalb Jahren, mithin noch bis kurz vor seiner Einreise in die
Schweiz, nachgegangen sein will. Der Einwand auf Beschwerdeebene,
wonach die mangelnde Substanziierung vorab einer ungenügenden
Befragung zuzuschreiben sei, vermag aufgrund der Akten nicht zu
überzeugen. So war der Beschwerdeführer beispielsweise in der Lage,
in einem freien Bericht hinreichend detailliert auf Ereignisse einzuge-
hen, welche sich einige Zeit zurück in den Jahren 1996 und 1999
ereignet haben sollen. In den Schilderungen über die für sein Asylge-
such zentralen Vorgänge, mithin über den von ihm selbst als risiko-
reich bezeichneten Umgang mit verbotenen Publikationen, bleibt der
Beschwerdeführer demgegenüber offenkundig bloss an der Oberfläche
respektive in Allgemeinplätzen verhaftet. Zu einem nachvollziehbaren
freien Sachverhaltsvortrag war er in dieser Hinsicht nicht in der Lage,
was insgesamt nicht auf ein tatsächliches Erleben der behaupteten
Sachverhaltsschilderungen schliessen lässt. Soweit sich der Be-
schwerdeführer auf Beschwerdeebene darum bemüht, die mangelnde
Substanz im Nachhinein auszugleichen, sind seine Vorbringen auf-
grund der Aktenlage als nachgeschoben zu erkennen. Zudem weisen
auch die diesbezüglichen Ausführungen wiederum keinen relevanten
Gehalt auf; der Beschwerdeführer bleibt auch in seinen Beschreibun-
gen auf Beschwerdeebene in Allgemeinplätzen verhaftet, welche in
dieser Form beliebig gemacht werden können (Beschreibungen telefo-
nischer Kontaktnahmen, Verwendung versteckter Sprache, Treffen an
wechselnden Orten und mit verschiedenen Personen, wobei die Betei-
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ligten einerseits unbekannt gewesen seien, andererseits der Be-
schwerdeführer sie nicht nennen wolle).
Aufgrund seiner Vorbringen der Beschwerdeführer will alleine auf-
grund telefonischer Warnungen ausgereist sein kommt der Feststel-
lung der Vorinstanz, seine diesbezüglichen Schilderungen seien unter-
schiedlich, durchaus wesentliche Bedeutung zu. Nachdem er geltend
macht, er sei aus Furcht vor einer Verhaftung ausgereist, erscheint als
nicht nachvollziehbar, dass er anlässlich der Empfangsstellebefragung
einzig die Suche nach ihm an seiner Arbeitsstelle, nicht jedoch an sei-
nem Wohnort erwähnt hat. Als nicht nachvollziehbar erscheint ferner,
dass der Beschwerdeführer von seiner Kontaktperson in X._______
welche er während mehr als zweieinhalb Jahren regelmässig getroffen
haben will und welche aus dem Kreis seiner Kollegen bei der DBP
stamme einzig den Vornamen G._______ kennen will. Schliesslich
bleibt auch die völlige Unkenntnis des Beschwerdeführers über das
Schicksal von G._______ nicht nachvollziehbar, zumal offenbar innert
Stunden nach dessen Verhaftung bereits bekannt geworden sein soll,
dass der Betreffende den Namen des Beschwerdeführers preisgege-
ben haben soll.
Dem als Beweismittel vorgelegten Tonband respektive die Nieder-
schrift der Befragungen des anerkannten Flüchtlings lassen sich ent-
gegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen keine hinrei-
chend konkreten Anhaltspunkte in der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Richtung entnehmen. So hat der vom Beschwerdeführer
respektive dessen Anwalt befragte S.M. beispielsweise auf konkrete
Frage, ob der Beschwerdeführer für die PSK gearbeitet habe, ausge-
sagt, das wisse er nicht (vgl. Niederschrift, S. 2 unten). Im Übrigen fällt
auf, dass die Ausführungen von S.M. welche gemäss Niederschrift in
persönlicher Anwesenheit des Beschwerdeführers aufgenommen wur-
de, was gegen einen vollständig freien Sachverhaltsvortrag spricht
meist vorsichtig und verhalten bleiben. Im Resultat vermag das Be-
weismittel die offenkundig mangelnde Substanz der Schilderungen des
Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen.
5.2 Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara haben
betreffend den Beschwerdeführer keine Ergebnisse im Sinne seiner
Gesuchsvorbringen erbracht. Es erscheint daher als verständlich, dass
der Beschwerdeführer die Botschaftsabklärungen in jeder Hinsicht zu
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entkräften versucht. Dieser Versuch ist jedoch insgesamt als unbehel-
flich zu erkennen:
Erfahrungsgemäss ist die Schweizerische Botschaft in Ankara durch-
aus in der Lage, über die ihr zur Verfügung stehenden Informations-
quellen welche aus Gründen des Personenschutzes nicht offenzule-
gen sind regelmässig treffende Angaben über laufende Strafverfah-
ren und gegebenenfalls auch hängige polizeiliche Untersuchungen in
Erfahrung zu bringen. Insbesondere über die Registrierung respektive
Fichierung von sogenannt unbequemen Personen sowie bestehende
Passverbote kann sie in aller Regel präzise Angaben machen. Vorlie-
gend besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, die in jeder Hin-
sicht negativ verlaufenen Nachfragen betreffend die Person des Be-
schwerdeführers keine Fichierung, kein Passverbot, keine Ausschrei-
bung zur Verhaftung, kein bekanntes Strafverfahren (weder in
X._______ noch in Y._______ vor verschiedenen Instanzen) und keine
Hinweise auf ein laufendes polizeiliches Ermittlungsverfahren seien
Folge von bewusster Fehlinformation seitens der türkischen Sicher-
heitskräfte. Entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen
war die Botschaft im Rahmen ihrer Abklärungstätigkeit im Übrigen
nicht gehalten, mit Familienangehörigen des Beschwerdeführers in
Kontakt zu treten und diese persönlich anzuhören; einer Befragung
des Bruders B._______ bedurfte es vor dem Hintergrund des Abklä-
rungsauftrages der ARK mit Sicherheit nicht. Wenn die Abklärungen
betreffend den Registrierungsort der Angehörigen des Beschwerde-
führers in X._______ nur wenige Resultate erbrachten, so kann der
Beschwerdeführer daraus mangels Entscheidrelevanz nichts für sich
ableiten.
Das Ergebnis der Botschaftsabklärung keine Hinweise auf Verfol-
gung in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sinn ist ins-
gesamt als überzeugend zu erachten und fügt sich nahtlos an die vor-
stehenden Erwägungen (E 5.1) an. Die Rügen an der Abklärungsarbeit
der Schweizerischen Vertretung in Ankara erscheinen daher insge-
samt als unbegründet.
5.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 25. Okto-
ber 2006 (Poststempel) wenigstens sinngemäss ein exilpolitisches
Engagement geltend gemacht. Mithin hat er drei Fotos eingereicht,
welche ihn angeblich bei der Teilnahme an der 1.Mai-Demonstration
2005 der PSK in Zürich zeigen. Zudem wurde am 13. November 2006
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(Poststempel) ein Bestätigungsschreiben des Vereins I._______ vom
30. Oktober 2006 eingereicht, in welchem auf ein Engagement des Be-
schwerdeführers verwiesen wird. Alleine diese Beweismittel lassen in-
des nicht auf ein allenfalls relevantes exilpolitisches Engagement
schliessen, weshalb auf weitere Erwägungen dazu zu verzichten ist.
5.4 Auch von der Gefahr einer Reflexverfolgung wegen des in der
Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders ist nicht auszugehen, zu-
mal sich dieser seit nunmehr fast 20 Jahren in der Schweiz befindet.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich
zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers offenbar relativ unbehel-
ligt in der Türkei aufhalten, darunter auch ein Bruder, der sich für die
DBP sehr stark exponiert. Daraus kann auch geschlossen werden,
dass allein die Zugehörigkeit zur DBP nicht zu einer gezielten asyl-
rechtlich relevanten Verfolgung zu führen vermag.
5.5 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz
die geltend gemachten Verhaftungen in den Jahren 1996 und 1999 zu
Recht mangels sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs als
nicht ausreiserelevant erkannt hat.
5.6 Nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie zu keinen
anderen Schlüssen führen können. Zusammenfassend folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen kann. Die Abweisung des Asylgesuches ist daher zu
bestätigen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
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6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist daher zu bestätigen
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschen-
rechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Alleine die in der Türkei herrschenden Verhältnisse sprechen nicht ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Im Falle des Be-
schwerdeführers gemäss den Akten ein gesunder Mann, welcher in
seiner Heimat viele Jahre in der Möbelbranche gearbeitet hat und wel-
cher auch in der Schweiz Berufserfahrungen sammeln konnte sind
keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich. Der Beschwerde-
führer verfügt in seiner Heimat, wo auch seine Kinder und deren Mut-
ter respektive seine Ehefrau wohnhaft sind, über ein weit reichendes
familiäres Beziehungsnetz. Anlass zur Annahme, der Beschwerdefüh-
rer würde im Falle des Wegweisungsvollzugs in eine Existenz bedro-
hende Lage geraten, besteht nicht. Aufgrund der Akten ist der Wegwei-
sungsvollzug ohne weiteres als zumutbar zu erachten.
7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
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Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Technische Weg-
weisungshindernisse sind nicht ersichtlich, womit auch von der Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist.
7.5 Bis zum 31. Dezember 2006 konnte eine vorläufige Aufnahme fer-
ner in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage angeordnet
werden, sofern vier Jahre nach Einreichung des Asylgesuches noch
kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war (Art. 44 Abs. 3 aAsylG
i.V.m. Art. 14a Abs. 4bis aANAG). Dabei waren insbesondere die Integ-
ration in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische
Situation der Kinder zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 4 aAsylG). Diese
Bestimmung wurde indes im Rahmen der letzten Revision des Asylge-
setzes mit Wirkung seit 1. Januar 2007 ausser Kraft gesetzt. Die
Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme vom 25. Oktober 2006, wel-
che unter Verweis auf ein Arbeitszeugnis auf die Erteilung einer vor-
läufigen Aufnahme im Sinne von Art. 44 Abs. 3 aAsylG abzielen, sind
somit als unbeachtlich zu erkennen. Gemäss den seit dem 1. Januar
2007 in Kraft stehenden Bestimmungen steht es im Ermessen der zu-
ständigen kantonalen Behörde, vorbehältlich der Zustimmung des
BFM, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund ei-
nes schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen. Diesem As-
pekt kommt im vorliegend zur Beurteilung stehenden Verfahren dem-
nach keine Bedeutung zu.
7.6 Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung ist wie oben
dargelegt zu bestätigen. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt,
dass die Vorinstanz ferner den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erklärt hat. Die Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr.
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600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE; SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- _______ (Beilage: _______)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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