Abtei lung IV
D-6596/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
alias B._______, geboren X._______, und deren Tochter
C._______, geboren Y._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
30. August 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6596/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin
A._______, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus
D._______, Nordprovinz, mit letztem Wohnsitz in Colombo, zusammen
mit ihrer Tochter ihren Heimatstaat am 24. Januar 2006 auf dem
Luftweg. Über Italien seien sie am 27. Februar 2006 unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag stellten sie
im E._______ Asylgesuche und wurden anschliessend ins F._______
transferiert, wo am 22. März 2006 die Kurzbefragung stattfand. Am
30. März und 12. April 2006 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM
direkt angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen aus, sie habe zusammen mit ihrem Mann seit dem Jahre
(...) in Colombo gewohnt und dieser habe Auftragsarbeiten auf dem
(...) erledigt. Im Jahre (...) seien plötzlich zwei bis drei Mal Leute in
einem Van zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihrem
Mann gefragt. Sie habe nach dem dritten Mal ihren Mann gefragt, wer
diese Leute seien und warum sie nach ihm fragen würden. Es sei in
der Folge zu einem Streit zwischen ihnen gekommen und ihr Mann ha-
be gesagt, dass er sie nun verlasse, da bei einem weiteren Zusam-
menleben die Leute immer wieder nach ihm suchen würden. Ihr Mann
sei nie mehr zurückgekehrt und auch die Personen, welche ihren
Mann gesucht hätten, hätten sich nie mehr blicken lassen. Sie sei in
Colombo wohnhaft geblieben, wobei sich in der Folge die allgemeine
Lage im Land verschlechtert, die Polizei wiederholt Kontrollen durch-
geführt und dabei stets nach ihrem Mann gefragt habe. Sie habe sich
deshalb im G._______ nach D._______ begeben, wo die Lage jedoch
noch schlimmer gewesen sei. So seien Angehörige der Polizei und der
Armee in der Nacht gekommen und hätten an die Türe geklopft. Da sie
unter (...) leide, hätten ihr solche Kontrollen jedes Mal sehr zugesetzt
und sie habe jeweils einen (...) erlitten. Im H._______ seien
Angehörige der I._______ gekommen und hätten sich nach dem
Aufenthaltsort ihres Mannes erkundigt und zudem wissen wollen, ob
dieser noch immer bei den J._______ sei. Sie habe dies verneint und
den Leuten der I._______ angegeben, dass ihr Mann nun in Colombo
arbeite. Im (...) habe sie sich wieder nach Colombo zurückbegeben,
wo sie bei einer Freundin beziehungsweise an verschiedenen Orten
gelebt und ihre Ausreise organisiert habe. Im (...) sei sie von der Po-
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lizei in der Nacht von zu Hause mitgenommen und auf den Posten ge-
bracht worden. Am nächsten Morgen habe man sie wieder ent lassen.
Ferner seien sie und ihre Familie etwa zwei Wochen nach ihrer An-
kunft in Colombo im Jahre (...) von der Polizei während mehrerer Stun-
den festgehalten, befragt und anschliessend wieder freigelassen wor-
den. Für die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird,
soweit wesentlich, auf die Akten verwiesen.
A.b Mit Entscheid des BFM vom 27. April 2006 wurden die Beschwer-
deführerinnen für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem
Kanton Schwyz zugewiesen.
A.c Am 3. Mai 2007 liess die Vorinstanz über die Schweizer Vertretung
in Colombo Abklärungen vor Ort durchführen. Das Abklärungsergebnis
der Botschaft vom 16. Juli 2007 ging am 24. Juli 2007 beim BFM ein.
A.d Mit Eingabe vom 10. Juni 2007 reichten die Beschwerdeführerin-
nen durch ihren Rechtsvertreter die Identitätskarte der Beschwerde-
führerin A._______ sowie die jeweiligen Geburtsurkunden zu den Ak-
ten.
A.e Die Identitätskarte der Beschwerdeführerin wurde durch das BFM
am 14. Juni 2007 einer internen Dokumentenanalyse unterzogen und
als Totalfälschung qualifiziert.
A.f Gemäss einer Mitteilung der Behörden von K._______ vom
L._______ wurde die Beschwerdeführerin A._______ in K._______
unter der Identität B._______, Ehefrau von M._______, Sri Lanka,
daktyloskopiert. Weiter wurde festgehalten, dass die Beschwer-
deführerin unter der erwähnten Identität in K._______ am 23. De-
zember 2004 ein Asylgesuch eingereicht habe, das mit Entscheid vom
8. März 2005 abgewiesen und der ablehnende Entscheid von der
Beschwerdeinstanz am 12. Dezember 2005 bestätigt worden sei.
A.g Am 27. August 2007 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu
ihren Asylgründen ergänzend angehört und ihr dabei das rechtliche
Gehör zur internen Dokumentenanalyse vom 14. Juni 2007 sowie zu
den Abklärungsresultaten bei den Behörden von K._______ vom
L._______ und der Schweizer Vertretung vom 16. Juli 2007 gewährt.
Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin an, der Agent habe sie
im Jahre 2004 nach K._______ gebracht, wo sie dann erwischt
worden sei. In K._______ habe sie nicht leben können, niemanden
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gekannt und auch keine Unterkunft gehabt, weshalb sie dann in die
Schweiz weitergereist sei. Sie sei aber wirklich wegen der Probleme
ihres Mannes ausgereist. Zudem habe sie den Schweizer Behörden
nur ihren Rufnamen angegeben; der bei den Behörden von K._______
deponierte Name sei der Richtige. Ferner sei ihre Identitätskarte
verloren gegangen, was sie ihrem Agenten mitgeteilt habe, worauf ihr
dieser die abgegebene Identitätskarte ausgehändigt habe. Sie wisse
nichts von einer Fälschung und sie habe ihrem Agenten vertraut. Der
Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, ihre Angaben im Rahmen des
rechtlichen Gehörs zu ihrem Aufenthalt in K._______ liessen sich nicht
mit den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Colombo in Überein-
stimmung bringen. Laut Antwort der Botschaft sei sie nach ihrem
Aufenthalt in K._______ wieder in die Heimat zurückgekehrt, ihr Sohn
habe die Schule von Anfang (...) bis (...) nicht besucht, sie sei bei der
angegebenen Wohnadresse nicht bekannt und sie habe einen älteren
Bruder in D._______. Die Beschwerdeführerin entgegnete, die Ab-
klärungen würden nicht stimmen und sie habe bis zuletzt an der er -
wähnten Adresse gewohnt und auch ihre Tochter sei dort geboren,
was in deren Geburtsurkunde vermerkt sei. Ihre Bekannte habe ihren
Sohn heimlich bei sich behalten, aus Angst vor möglichen Ent-
führungen. Ihr Bruder sei gestorben und sie habe ihren Sohn nicht
nach Europa mitnehmen können, da gemäss Angaben des Agenten
der Erhalt eines Visums für diesen nicht möglich gewesen sei. Sodann
habe sie ihren Sohn wegen der Probleme ihres Mannes nicht mehr in
die Schule geschickt.
B.
Mit Verfügung vom 30. August 2007 – frühestens eröffnet am 31. Au-
gust 2007 – lehnte das BFM die Asylbegehren ab und ordnete gleich-
zeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz
und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im We-
sentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin
A._______ die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüll-
ten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ferner
sei der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen als zuläs-
sig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 beantragten die Beschwerdeführe-
rinnen beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Dispositiv-
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ziffern 2 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung, den Verzicht auf eine
Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu ge-
währen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen
und eventuell sei eine ergänzende Befragung mit der Beschwerdefüh-
rerin A._______ durchzuführen. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. Dezember
2007 wurde den Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass sie den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses wurden
wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Beschwerdebegehren abge-
wiesen und die Beschwerdeführerinnen gleichzeitig zur Leistung eines
Kostenvorschusses bis zum 3. Januar 2008 aufgefordert.
Der Kostenvorschuss wurde am 28. Dezember 2007 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit der Beschwerde wurde formell die Aufhebung der Ziffern 2 – 5
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt, was bedeuten
würde, dass die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft in
Rechtskraft erwachsen wäre. In der Begründung der Rechtsmittelein-
gabe wurde indessen geltend gemacht, es bestehe wegen der Tätig-
keit des Ehemannes der Beschwerdeführerin für die J._______ eine
begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung. Daraus ergibt sich, dass
implizit auch Ziffer 1 des Dispositivs angefochten wurde, weshalb es
sich erübrigte, die Beschwerdeführerinnen zu einer Verbesserung ihrer
Beschwerdeeingabe aufzufordern.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl.
Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vor lie-
gend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
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die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider -
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin A._______ be-
haupte, sie sei im (...) durch Unbekannte und seit (...) wiederholt durch
die Polizei und die Armee kontrolliert und nach dem Aufenthaltsort
ihres Ehemannes gefragt worden. Sie habe sich deshalb im Jahre (...)
vorübergehend in D._______ aufgehalten, wo die Situation noch
schlimmer gewesen sei. Nach ihrer Rückkehr sei sie in Colombo im
(...) mit ihren Kindern über Nacht festgehalten worden. Am 24. Januar
2006 habe sie Sri Lanka verlassen. Die Abklärungen bei den zu-
ständigen Behörden von K._______ hätten jedoch ergeben, dass die
Beschwerdeführerin dort als B._______ am 23. Dezember 2004 ein
Asylgesuch gestellt habe, welches am 8. März 2005 abgelehnt worden
sei. Die Beschwerdeführerin habe diesen Sachverhalt wie auch die
Tatsache, dass sie in der Schweiz ein Asylgesuch unter falschen
Personalien gestellt habe und die nachgereichten Identitätspapiere
offensichtlich gefälscht seien – was im Übrigen mit dem Resultat der
internen Dokumentenanalyse der Identitätskarte übereinstimme –, erst
im Rahmen des rechtlichen Gehörs beim BFM bestätigt. Ein derartiges
Verhalten unter Angabe von falschen Personalien und tatsachen-
widrigen Fluchtgründen und das Einreichen gefälschter Identitäts-
papiere sei indessen mit dem Stellen eines Asylgesuches nicht ver-
einbar. Zur Vermeidung einer möglicherweise missbräuchlichen Ver-
wendung würden die gefälschten Identitätspapiere gestützt auf Art. 10
Abs. 3 (recte: Abs. 4) AsylG eingezogen.
Das BFM schliesse zwar nicht von vorneherein aus, dass sich Unbe-
kannte nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin erkundigt hätten
oder diese auf Grund der allgemeinen Situation in Sri Lanka Kontrollen
erlebt habe. Diese Ereignisse für sich allein würden nicht auf eine
asylbeachtliche Verfolgungsabsicht schliessen lassen. Namentlich sei
aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu schliessen, dass es
sich beispielsweise bei der Festnahme im Jahre (...) um eine Routine-
kontrolle ohne weitere Konsequenzen gehandelt habe, welche keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle.
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Abgesehen vom Umstand, dass sich die meisten der von der Be-
schwerdeführerin geschilderten Ereignisse seit dem Jahre (...) gar
nicht so zugetragen haben könnten, würden sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie vor ihrer Ausreise
asylrelevante Nachteile erlitten oder ihr solche gedroht hätten. Diese
Einschätzung werde durch den Umstand bestärkt, dass insbesondere
ihre Aussagen über die Ereignisse, welche sie zur Ausreise veranlasst
hätten, äusserst vage und unsubstanziiert geblieben seien. Die Schil -
derungen seien sehr allgemein ausgefallen und hätten sich in wenigen
kurzen, stereotypen Sätzen erschöpft. Die einfach und allgemein ge-
haltenen Aussagen würden eine subjektiv geprägte Wahrnehmung und
einen persönlichen Realitätsbezug vermissen lassen, so dass die Dar-
legungen der Beschwerdeführerin als offensichtlich unglaubhaft zu ta-
xieren seien.
Im Übrigen lasse die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin kurz vor
ihrer Ausreise regulär ein Pass ausgestellt worden sei und mit dem sie
Sri Lanka verlassen habe, darauf schliessen, dass gegen sie keine
ernsthafte Verfolgungsabsicht vorhanden gewesen sei.
3.2 Demgegenüber hielten die Beschwerdeführerinnen in ihrer
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen fest, dass bezüglich des im an-
gefochtenen Entscheid festgehaltenen Sachverhalts unter anderem
folgende Punkte zu ergänzen seien: So habe die Beschwerdeführerin
A._______ nach ihrer Heirat im Jahre (...) in der Stadt D._______, da-
nach in N._______ und im O._______ gelebt. Während dieser Zeit
habe sie die J._______ unterstützt, bei welchen ihr Ehemann Mitglied
gewesen sei. Anschliessend hätten sie in den Jahren (...) bis (...) in
Colombo gelebt. Ihr Ehemann habe nicht nur in den (...)-er Jahren,
sondern auch noch während ihres Aufenthaltes in Colombo die
J._______ unterstützt. Sie gehe davon aus, dass ihr Ehemann auch
jetzt wieder bei den J._______ sei. Auch ein Onkel sowie zwei Cousins
seien bei den J._______. Der Sohn ihrer Tante sei im (...) von der
srilankischen Armee (SLA) verhaftet worden und befinde sich nach
wie vor in Haft. Im Jahre (...) habe ihr Ehemann Probleme mit den
staatlichen Sicherheitskräften bekommen, weshalb er zurück in das
von den J._______ kontrollierte O._______ gegangen sei. In der Folge
sei sie mehrmals von „Leuten in einem Van“ aufgesucht worden und
auch Polizisten sowie Angehörige der SLA hätten sich wiederholt nach
ihrem Ehemann erkundigt. Aufgrund dieser Probleme hätten sie Sri
Lanka im Dezember 2004 verlassen und in K._______ ein Asylgesuch
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eingereicht. Nach Ablehnung dieses Gesuchs seien sie in die Schweiz
gekommen. Bei der Flucht aus Sri Lanka habe sie ihren Sohn
P._______ bei einer Freundin zurücklassen müssen.
Im Entscheid des BFM sei unberücksichtigt geblieben, dass für sie
aufgrund der Mitgliedschaft ihres Ehemannes bei den J._______ und
dessen Aktivitäten für dieselbe eine ernsthafte Verfolgungsgefahr im
Sinne einer Reflexverfolgung drohe. Es sei bekannt, dass die srilanki-
schen Behörden anstelle des Gesuchten Familienangehörige festneh-
men würden. Auch ihr drohe eine solche reflexweise Verfolgung. Selbst
wenn sie nicht anstelle des Ehemannes festgenommen würde, wäre
sie trotzdem in höchster Gefahr, von der SLA oder der Polizei festge-
nommen zu werden, weil die Behörden auf diese Weise Informationen
über ihren Mann zu erhalten hofften. Diese Gefahr resultiere auch des-
halb, weil mehrere ihrer Verwandten bei den J._______ tätig seien
oder gewesen seien. Diese Umstände habe das BFM nicht oder in un-
genügender Weise beim Entscheid berücksichtigt und würden eine
Rückkehr nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lassen.
Wenn das BFM ihre Verhaftung im Jahre (...) als Routinekontrolle be-
trachte, möge dies zwar zutreffen, besage aber nicht, dass heute für
sie keine Verfolgungsgefahr bestünde, zumal die srilankischen Behör-
den im damaligen Zeitpunkt von den Aktivitäten des Ehemannes für
die J._______ nichts gewusst hätten. Inzwischen habe sich die
Informationslage der Sicherheitskräfte gewandelt und im Falle einer
Verhaftung drohe ihr sicherlich eine lange Haft, wobei sie während der
Haft der Folter und unter Umständen sexuellen Übergriffen ausgesetzt
wäre. Gegen diese Verfolgungsgefahr spreche im Übrigen auch nicht
die Ausstellung eines Reisepasses, zumal die Vernetzung in der
srilankischen Verwaltung nicht besonders weit fortgeschritten sei.
Weiter habe sie anlässlich der durchgeführten Befragungen die ihr ge-
stellten Fragen jeweils beantwortet, wobei die Antworten weder vage
noch ungenau ausgefallen seien. Zudem sei sie bereit, im Rahmen ei -
ner ergänzenden Befragung weitere Fragen zu beantworten, sofern
das Bundesverwaltungsgericht oder das BFM hierzu einen Anlass se-
he. Es sei jedoch nicht richtig, sie nur oberflächlich zu befragen und ihr
danach Oberflächlichkeit vorzuwerfen.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
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Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen
aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat,
dem von der Beschwerdeführerin in der vorgebrachten Form geltend
gemachten Sachverhalt könne in seinem Gesamtbild keine Grundlage
entnommen werden, die die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte. Die Entgegnungen in der
Rechtsmitteleingabe vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht die an-
gefochtene Verfügung nicht zu entkräften.
4.1 Vorweg ist die sinngemässe Rüge der Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklär-
ter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Die
Beschwerdeführerinnen bringen zudem vor, die Vorinstanz habe die
aufgrund der Mitgliedschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin
zur J._______ bestehende Verfolgungsgefahr nicht berücksichtigt.
4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ord-
nungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einho-
lung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die
Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte, der internen Dokumenten-
analyse, der Antworten der Behörden von K._______ und des Abklä-
rungsergebnisses der Botschaft (vgl. Art. 12 Bst. b und c VwVG) offen-
sichtlich davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu
ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig
festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswe-
sentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht
beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 286). In casu ist festzustellen, dass die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid die Asylgründe der Beschwerdeführerinnen
sowie die im Verfahren eingereichten Beweismittel einlässlich geprüft
und gewürdigt hat. Auf wiederholte Nachfragen beim BFM, ob sie alle
ihre Asylgründe habe schildern können beziehungsweise ob sie wei te-
re Angaben zum Sachverhalt machen wolle, führte die Beschwerde-
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führerin an, sie habe alle Angaben zu ihrem Asylgesuch machen kön-
nen (vgl. act. A20/10, S. 8; act. A7/33, S. 32). Dass sie anlässlich der
Befragungen keine vertieften, mit Realkennzeichen versehene Sach-
verhaltsschilderungen machte, kann vorliegend der Vorinstanz nicht
als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende
Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss sich die Be-
schwerdeführerin selber zu ihren Ungunsten anrechnen lassen. Liefert
eine Asylgesuchstellerin im Rahmen der durchgeführten Befragungen
– wie vorliegend – auch auf Nachfragen lediglich substanzlose oder
stereotype Sachverhaltselemente, so ist die Vorinstanz auch im Rah-
men des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflich-
tet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen. Von einer
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichti-
gen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist
ferner nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situa-
tion in der Heimat der Beschwerdeführerinnen zu einem anderen
Schluss als diese gekommen, was noch keine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes darstellt.
Dementsprechend drängten sich auch keine weitergehenden Abklä-
rungen des Sachverhaltes auf und der Eventualantrag auf erneute Be-
fragung der Beschwerdeführerin A._______ ist daher abzuweisen.
4.1.2 Insofern aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, das
BFM habe aufgrund der Mitgliedschaft des Ehemannes der Beschwer-
deführerin zur J._______ die bestehende Verfolgungsgefahr nicht be-
rücksichtigt, die Rüge einer fehlerhaften Anwendung der Be-
stimmungen im Asylgesetz (Anwendung von Art. 7 AsylG anstatt von
Art. 3 AsylG) zu erkennen ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach der
gesetzlichen Konzeption bei Asylgesuchen die Gesuchsteller ver-
pflichtet sind, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es
Gesuchstellern jedoch nicht, auch nur die herabgesetzten Beweis-
anforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu
erfüllen, so ist die Vorinstanz logischerweise nicht gehalten, die
ohnehin nicht glaubhaften Schilderungen noch zusätzlich auf ihre
Asylrelevanz zu prüfen. Das BFM hat denn auch folgerichtig im an-
gefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass die Asylrelevanz der
Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geprüft werden müsse, da
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sich ihre Aussagen als unglaubhaft erweisen würden (vgl. act. A22/7,
S. 4 Mitte).
4.1.3 Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und
der Begründungspflicht erweist sich demnach als unbegründet.
4.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen in materieller Hinsicht ausfüh-
ren, die Beschwerdeführerin A._______ habe anlässlich der durchge-
führten Befragungen die ihr gestellten Fragen jeweils beantwortet, wo-
bei die Antworten weder vage noch ungenau ausgefallen seien, und es
sei nicht richtig, diese nur oberflächlich zu befragen und ihr danach
Oberflächlichkeit vorzuwerfen, ist entgegenzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens drei Mal
von der Vorinstanz zu ihren Asylgründen befragt wurde. Dabei wurde
ihr jeweils die Möglichkeit eingeräumt, ihre Asylgründe in freier Erzähl-
form vorzutragen, welche danach jedes Mal durch eine Vielzahl von
Nachfragen vertieft wurden. Der Beschwerdeführerin gelingt es jedoch
weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in ihrer Rechtsmittelein-
gabe, ihren diesbezüglichen Schilderungen die nötige Substanz und
Dichte zu verleihen, die auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt
schliessen lassen könnten. In den Vorbringen von effektiv Verfolgten
lassen sich hinsichtlich der angeführten Verfolgungssituation respekti-
ve der erlebten Geschehnisse erfahrungsgemäss zahlreiche Real-
kennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies
assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Be-
sonderheiten) finden. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwer-
deführerin wirken jedoch in ihrer Gesamtheit aufgrund der knappen,
allgemein gehaltenen und wenig aussagekräftigen Ausführungen be-
züglich der tatsächlichen Ausreisegründe aufgesetzt und konstruiert,
lassen somit überwiegend Realkennzeichen vermissen, weshalb da-
von auszugehen ist, dass ihren Schilderungen nicht wirklich Erlebtes
zugrunde lag und somit ihre Ausführungen nicht geglaubt werden kön-
nen. Diese Einschätzung wird zudem dadurch gestützt, dass die ge-
genüber den schweizerischen Asylbehörden vorgebrachten Asylvor-
bringen der Beschwerdeführerin in den Zeitraum fallen, in welchem
diese gemäss den Abklärungen des BFM bei den Behörden von
K._______ bereits als Asylbewerberin in K._______ weilte. Zudem
anerkannte die Beschwerdeführerin den Umstand, dass sie in der
Schweiz unter falschen Personalien ein Asylgesuch einreichte.
Ausserdem wurde sie anlässlich der ergänzenden Anhörung des BFM
mit dem Umstand konfrontiert, dass Teile ihrer Asylvorbringen, so
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hinsichtlich der angeführten Wohnadresse in Colombo, der Dauer des
Schulbesuches ihres Sohnes P._______ und ihres effektiven
Aufenthaltsortes im Jahre (...), sich nicht mit dem Abklärungsergebnis
der Botschaft in Übereinstimmung bringen lassen würden (vgl. act.
A20/10, S. 7). Zwar sind die einzelfallspezifischen Informationen der
Botschaft als ein Beweismittel unter anderen immer kritisch zu
analysieren und zu würdigen, weshalb ihre Bedeutung nicht
verabsolutiert werden darf und grundsätzlich lediglich als eine der
Grundlagen für die Beurteilung der schweizerischen Asylbehörden
dient. Vorliegend liegen aber keine Anhaltspunkte vor, welche die
Qualität des Abklärungsergebnisses in Zweifel ziehen könnten,
weshalb der Schluss gezogen werden darf, dass der Vorinstanz
seitens der Botschaft korrekte Informationen zugekommen sind. Die
Beschwerdeführerin vermag im Rahmen des vom BFM gewährten
rechtlichen Gehörs sowie auf Beschwerdeebene diesen Feststellungen
keine konkreten Argumente entgegenzusetzen.
Ausserdem brachte die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfah-
rens die erst auf Beschwerdeebene vorgetragenen Sachverhaltsele-
mente, wonach sie nach ihrer Heirat im Jahre (...) die J._______ unter-
stützt habe, wonach der Ehemann Mitglied derselben gewesen sei und
die J._______ nicht nur in den (...)-er Jahren, sondern auch noch
während ihres Aufenthaltes in Colombo unterstützt habe und wonach
sie davon ausgehe, dass ihr Ehemann auch jetzt wieder bei den
J._______ sei, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens anlässlich
der drei Befragungen in dieser Form in keiner Art und Weise vor. Sie
hielt vielmehr im Widerspruch dazu fest, dass ihr Mann kein Mitglied
der J._______ gewesen sei, lediglich verletzte Kämpfer der J._______
betreut und mit Essen versorgt habe, sie nicht wisse, was er sonst
noch gemacht habe, und sie selber nach der Heirat persönlich nichts
(mehr) mit den J._______ zu tun gehabt habe (vgl. act. A7/33, S. 24
und 27). Die dementsprechenden Vorbringen sind daher als
nachträgliche Anpassungen an einen asylrelevanten Sachverhalt zu
qualifizieren und bleiben, da als unglaubhaft zu werten, unbehelflich.
Aus diesen Gründen ist somit auch dem Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe, es bestehe die Gefahr einer Reflexverfolgung,
die Grundlage entzogen. Von einer solchen ist ferner auch darum nicht
auszugehen, weil die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge
im (...) von der Polizei festgenommen, über Nacht auf dem
Polizeiposten festgehalten und am nächsten Morgen ohne Auflagen
wieder entlassen worden sei (vgl. act. A7/33, S. 11). Da ihr Ehemann
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bereits im Jahre (...) mit den Sicherheitskräften Probleme bekommen
haben soll, ist nicht nachvollziehbar, warum unter diesen Umständen
die bereits Festgenommene wieder auf freien Fuss hätte gesetzt
werden sollen. Vielmehr zeigt dieses Verhalten der Sicherheitskräfte,
dass gerade keine ernsthafte Verfolgungsgefahr für die
Beschwerdeführerin angenommen werden kann. Für diese Einschät-
zung spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen den
Akten zufolge ihre Heimat auf legalem Weg über den Flughafen in Co-
lombo verliessen (vgl. act. A7/33, S. 27).
4.3 Zusammenfassend folgt, dass sowohl die Beschwerdeführerin
A._______ als auch ihre Tochter die Voraussetzungen zur Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat da-
her die Asylbegehren zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe der Beschwerde-
führerinnen näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu
ändern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei -
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
Seite 14
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ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prin-
zip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung der Beschwerde-
führerinnen in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin A._______ noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und
ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde-
führerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un -
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
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37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der dies-
bezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatli-
chen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für
srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord-
oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender
Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische
Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colom-
bo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Fa-
milien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unter-
kunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei
die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer
der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt,
desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O.,
E. 7.6.1).
Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils haben die Be-
hörden die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft, und zwar unge-
achtet dessen, dass die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den
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militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat. Mithin
bleibt die Frage offen, wie sich die allgemeine Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in Sri Lanka – insbesondere für die Tamilen – ent-
wickeln wird (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D- 4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3, mit weiteren Hinwei-
sen). Unter diesen Umständen bleibt weiterhin auf individueller Basis
zu prüfen, ob für Tamilen im Süden Sri Lankas respektive im Gross-
raum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht.
6.3.3 Die Beschwerdeführerinnen stammen aus D._______ in der
Nordprovinz von Sri Lanka, weshalb eine Rückkehr dorthin angesichts
der oben skizzierten Rechtsprechung als nicht zumutbar zu erachten
ist.
6.3.4 Zu prüfen bleibt demnach, ob für die Beschwerdeführerinnen im
Süden des Landes respektive im Grossraum Colombo eine innerstaat -
liche Aufenthaltsalternative besteht, was das Vorliegen besonders be-
günstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicher-
te Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt.
Vorliegend kann aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin
A._______ davon ausgegangen werden, dass sie und ihre Tochter auf
legalem Weg und durch Verwendung eines auf ihre Namen aus-
gestellten Reisepasses ihre Heimat über den Flughafen in Colombo
verliessen (vgl. act. A7/33, S. 27). Bei der Beurteilung eines trag-
fähigen Beziehungsnetzes und einer längerfristig gesicherten Unter-
kunft in der Region Colombo ist in casu zusätzlich zu berücksichtigen,
dass angesichts der als unglaubhaft zu erachtenden Asylvorbringen,
der Nachreichung eines gefälschten Identitätsdokumentes und des
Umstandes, dass sie unter falschen Personalien in der Schweiz ein
Asylgesuch einreichte, auch berechtigte Zweifel am angeblich fehlen-
den tragfähigen Beziehungsnetz und am Nichtbestehen einer länger-
fristig gesicherten Unterkunft aufkommen lässt. So lassen sich ihre
Angaben zur Dauer ihres Aufenthaltes und zur angegebenen Adresse
in Colombo nicht mit den Abklärungen der Schweizer Vertretung in
Colombo in Übereinstimmung bringen. Die Beschwerdeführerin
ihrerseits vermochte die Ungereimtheiten – wie oben in Ziffer 4.3
bereits dargelegt – weder im Rahmen der ergänzenden Anhörung
noch auf Beschwerdeebene plausibel aufzulösen (vgl. act. A20/10,
S. 7). Zudem ist den Ausführungen ihres Sohnes P._______ in dessen
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Asylverfahren zu entnehmen, dass er mit seiner Familie als (...), somit
bereits im Jahre (...), nach Colombo übersiedelt sein soll (vgl. act.
B1/10, S. 1). Ausserdem machte P._______ zum Zeitpunkt und den
Gründen des Verschwindens seines Vaters gänzliche andere Angaben
als seine Mutter (vgl. act. B1/10, S. 3; act. B12/13, S. 3), was
angesichts obiger Ausführungen den Schluss zulässt, dass die
Beschwerdeführerinnen in Colombo respektive im Süden des Landes
– entgegen ihren Ausführungen – noch immer über familiäre
Beziehungen beziehungsweise über soziale Kontakte verfügen
müssen. Angesichts der insgesamt nicht glaubhaften Darlegungen und
in Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin
offenbar seit dem Jahre (...) im Besitz eines gültigen Reisepasses war,
ist vorliegend überdies davon auszugehen, dass sich die
Beschwerdeführerinnen bereits früher als angegeben in Colombo
aufhielten.
Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdefüh-
rerinnen in der Region Colombo über ein tragfähiges Beziehungsnetz
und eine längerfristig gesicherte Unterkunft im Sinne der oben darge-
legten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfügen. Wei-
ter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eigenen Anga-
ben zufolge (Angaben zu Schulbildung und beruflichen Tätigkeiten)
(vgl. act. A1/9, S. 2; act. A7/33, S. 12; Beschwerdeschrift S. 5).
Ausserdem verfügt sie in etlichen Staaten über (...), die ihr und ihrer
Tochter zumindest in finanzieller Hinsicht Unterstützung leisten
können, soll ihnen doch ein in Q._______ lebender (...) bereits bei der
Ausreise geholfen haben (vgl act. A1/9, S. 3). Daher ist die Chance,
sich in Colombo eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
als relativ gut einzuschätzen. Weiter kann sie sich wegen ihres (...) im
Bedarfsfall weiterhin in ihrer Heimat behandeln lassen, zumal die not-
wendigen medizinischen Strukturen dort vorhanden sind und sie sich
denn auch bereits wiederholt bei einem Arzt sowie einem Homöo-
pathen in Sri Lanka einer Behandlung unterzog (vgl. act. A.7/33,
S. 25). Unter diesen Umständen ist vorliegend auch nicht davon aus-
zugehen, dass eine Rückschaffung der Beschwerdeführerinnen nach
Colombo mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung ihrer
persönlichen Sicherheit zur Folge hätte. Insgesamt ist daher festzu-
stellen, dass den Beschwerdeführerinnen innerhalb ihres Heimatlan-
des eine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht.
Seite 18
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6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
zusammenfassend auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von ins-
gesamt Fr. 600.-- den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. Dezember 2007 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 19
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerin-
nen auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- R._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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