B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6596/2012
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A.______, geboren am (…)
B.______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, die im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Kreuzlingen am 3. Oktober 2012 um Asyl nachsuchten, den
Iran gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin Ende September
2012 zusammen mit ihrem Ehemann bzw. Vater und ihrer volljährigen
Tochter bzw. Schwester (N (…)) verliessen und sich in die Türkei bega-
ben,
dass die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung vom 18. Oktober
2012, die im EVZ Kreuzlingen durchgeführt wurde, angab, sie, ihr Sohn
und ihre volljährige Tochter hätten über von der belgischen Botschaft in
Teheran ausgestellte Visa verfügt und seien am 2. Oktober 2012 von Is-
tanbul aus nach Belgien geflogen,
dass ihr Ehemann in der Türkei zurückgeblieben sei,
dass sie in Belgien von ihrem Schlepper Bahnfahrkarten erhalten hätten
und am 3. Oktober 2012 mit dem Zug in die Schweiz gereist seien,
dass sie weder in Belgien noch in einem anderen Staat um Asyl nachge-
sucht habe und auch nicht daktyloskopisch erfasst worden sei,
dass eine bereits am 4. Oktober 2012 vom BFM vorgenommene dakty-
loskopische Abfrage in der EURODAC-Datenbank keine Resultate ergab,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2012 das rechtli-
che Gehör zu einer Überstellung nach Belgien und Deutschland gewährte,
dass sie sagte, sie seien nur auf der Durchreise und ihr Ziel sei die
Schweiz gewesen,
dass das zuständige belgische Immigration Office, Federal Public Service
Home Affairs, dem Rückübernahmeersuchen des BFM vom 21. Novem-
ber 2012 am 3. Dezember 2012 zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 – eröffnet am
12. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien anordnete
und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Dezember 2012
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu er-
achten, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör-
den seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Belgien abzusehen,
bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Be-
schwerde entschieden habe und das Beschwerdeverfahren sei mit dem-
jenigen ihrer Tochter bzw. Schwester zu vereinigen,
dass sie zudem um die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchten,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Dezember 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
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währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist, dass die belgische
Botschaft in Teheran den Beschwerdeführenden am 4. September 2012
ein Visum für eine Einreise in den Schengen-Raum mit Gültigkeitsdauer
vom 17. September 2012 bis 20. Oktober 2012 ausstellte,
dass die Beschwerdeführenden gemäss den Angaben der Beschwerde-
führerin mit dem belgischen Visum in Belgien eingereist und anschlies-
send über Deutschland am 3. Oktober 2012 in die Schweiz gelangt sind
(act. A7/12 S. 5 und 7),
dass die belgischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdefüh-
renden unter Anwendung von Art. 9 Dublin-II-VO ausdrücklich zugestimmt
haben (act. A20/1),
dass das BFM deshalb zu Recht Belgien für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens als grundsätzlich zuständig erachtet hat,
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dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des vom BFM gewährten recht-
lichen Gehörs zur grundsätzlichen Zuständigkeit Belgiens und einer Weg-
weisung nach Belgien lediglich sagte, die Schweiz sei Ziel ihrer Reise
gewesen (act. A 7/12 S. 10),
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Schwester der Be-
schwerdeführerin, der in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, lebe zu-
sammen mit ihrem Ehemann und einem Kind in der Schweiz,
dass die Beschwerdeführerin als Kind bis zur Heirat der Schwester im
gleichen Haushalt gelebt habe,
dass die Beschwerdeführerin durch die Trennung von ihrer Schwester ei-
ne wichtige Bezugsperson verlöre und in Belgien auf sich allein gestellt
wäre,
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit diesem As-
pekt auch nicht ansatzweise auseinandergesetzt habe, womit sie die Be-
gründungspflicht verletzt habe,
dass diese Einwände nicht stichhaltig sind,
dass die Beschwerdeführerin wünscht, die Schweiz solle aus humanitä-
ren Gründen von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen,
dass gemäss Art. 7 der Dublin-II-VO der (andere) Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylantrags zuständig ist, falls der Asylbewerber einen Fami-
lienangehörigen hat, dem das Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat in
seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, und die betroffenen Per-
sonen dies wünschen,
dass Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO als "Familienangehörige" den Ehegat-
ten beziehungsweise dauerhaften Partner der asylsuchenden Person und
die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers
definiert,
dass die Schwester bzw. Tante der Beschwerdeführenden (N 389 859),
die seit rund 13 Jahren in der Schweiz lebt, indessen keine Familienan-
gehörige im Sinne der Dublin-II-VO ist, weshalb unter diesem Aspekt
nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden kann,
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dass diese verwandtschaftliche Beziehung keinen Grund für die Anwen-
dung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verord-
nung: Recht jedes Mitgliedstaates auf freiwillige Übernahme der Zustän-
digkeit) darstellt,
dass Belgien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerde-
führerin gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig ist,
dass das BFM aufgrund der Offenkundigkeit dieses Umstandes nicht auf
diesen Aspekt eingehen musste, weshalb es seiner Begründungspflicht in
ausreichender Weise nachkam und der Anspruch der Beschwerdeführen-
den auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde,
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, Belgien sei in letzter
Zeit in die Schlagzeilen gelangt, da es mehrere Iraner und Afghanen ins
Heimatland zurückgeschafft habe, was Art. 3 EMRK verletze,
dass sie damit einwenden, Belgien werde in ihrem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerdefüh-
renden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die
Annahme naheliegt, dass die belgischen Behörden in ihrem Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den not-
wendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall keine konkreten An-
haltspunkte geltend machen, wonach Belgien, bei welchem es sich um
einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen
Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführenden in ihren Hei-
matstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-
Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
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dass die Beschwerdeführerin im Übrigen anlässlich der Befragung vom
18. Oktober 2012 keine solchen Befürchtungen vorbrachte,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Belgien seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69,
342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten,
dass ihre Überstellung nach Belgien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere
völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen las-
sen,
dass es demnach auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Grund für die
Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-
Verordnung) gibt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44
Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
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heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Anträge um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung
vorsorglicher Massnahmen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses durch den vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ge-
genstandslos werden,
dass der Antrag, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit demjeni-
gen der volljährigen Tochter der Beschwerdeführerin bzw. der Schwester
des Beschwerdeführers zu vereinigen, gegenstandslos ist, da über die
von der Tochter bzw. Schwester eingereichte Beschwerde mit Urteil
E-6472/2012 vom 19. Dezember 2012 bereits rechtskräftig entschieden
wurde,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: