B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6597/2012
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(angeblich) ohne Staatsangehörigkeit,
alias B._______, geboren am (…), Bangladesch,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Bihari (angeblich) ohne
Staatsangehörigkeit – eigenen Angaben zufolge am 4. November 2012 in
die Schweiz gelangte und tags darauf um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 15. November 2012 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ sowie der Anhörung vom
26. November 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, er sei in einem Bihari-Lager in Dhaka (Bangla-
desch) aufgewachsen und habe dort bis Mai 2011 gelebt,
dass er in einem Teeladen eines anderen Bihari gearbeitet und nach eini-
ger Zeit bemerkt habe, dass Mitglieder der Awami League (AL) in diesem
Laden Waffen versteckt hätten, worauf er mehrmals versucht habe, Poli-
zisten darüber zu informieren, diese ihm jedoch nicht geglaubt und ihn
einmal geohrfeigt hätten,
dass er im Mai 2011 von Anhängern der AL aufgefordert worden sei, Waf-
fen für sie zu transportieren, er dies aber abgelehnt habe und daher von
ihnen geschlagen und am Bein verletzt worden sei,
dass die Anhänger der AL gedroht hätten, ihn umzubringen, sollte er das
nächste Mal wieder ablehnen, ihnen zu helfen,
dass er eine Woche nach diesem Ereignis Dhaka verlassen habe und
nach D._______ gezogen sei, wo er bis zu seiner Ausreise im September
2012 als Rikscha-Fahrer gearbeitet habe,
dass die Bihari von der Regierung in Bangladesch nicht (als banglade-
schische Staatsbürger) anerkannt würden und keine Möglichkeit hätten,
diese Staatsbürgerschaft zu erlangen,
dass er daher auch keine Identitätspapiere einreichen könne,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 5. Dezember 2012 – eröffnet am selben Tag – ablehnte und die
Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung der ablehnenden Verfügung im Wesentli-
chen anführte, Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative seien
nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen,
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dass der Begriff der Flüchtlingseigenschaft zudem gemäss konstanter
schweizerischer Asylpraxis einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ge-
nügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht
voraussetze,
dass den Aussagen des Beschwerdeführers – auch nach wiederholten
Rückfragen – keine Hinweise darauf zu entnehmen seien, er habe in
D._______ asylbeachtliche Nachteile erlitten oder zu befürchten gehabt,
dass er somit lokal oder regional beschränkte Nachteile geltend gemacht
habe, welche sich zudem mehr als fünfzehn Monate vor seiner Ausreise
zugetragen haben sollen,
dass er auch weiterhin (unbehelligt) in D._______ hätte leben können
und folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass im Weiteren festzustellen sei, dass der High Court von Bangladesch
am 18. Mai 2008 angeordnet habe, dass die Kinder der Bihari, die seit 37
Jahren auf ihre Rückkehr nach Pakistan warten, die Staatsangehörigkeit
von Bangladesch erhalten würden,
dass es vor allem in den ersten Monaten nach dem Urteil vorgekommen
sei, dass den Bihari bangladeschische Reisepässe verweigert worden
seien, es inzwischen jedoch der Mehrheit der Angehörigen dieser Volks-
gruppe gelungen sei, Pässe zu erhalten und in die Wählerverzeichnisse
eingetragen zu werden,
dass von einer generellen Verweigerung der Staatsangehörigkeit vor die-
sem Hintergrund keine Rede sein könne,
dass nichts dafür spreche, dass dem Beschwerdeführer ein banglade-
schischer Reisepass verweigert würde, wenn er sich nachdrücklich dar-
um bemühe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 gegen
die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
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Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventu-
aliter sei ihm wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren und auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass der Instruktionsrichter am 21. Dezember 2012 den Eingang der Be-
schwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat,
weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten ver-
mögen und daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene hauptsächlich geltend
macht, er erhalte in Bangladesch keinen Schutz durch die Behörden,
weshalb er bei einer Rückkehr wiederum schutzlos der AL ausgeliefert
wäre und von deren Anhängern gezwungen würde, sich am Waffen-
schmuggel zu beteiligen,
dass die von ihm geltend gemachte nichtstaatliche Verfolgung daher im
Lichte der Schutztheorie zu prüfen sei,
dass diesen Vorbringen entgegenzuhalten ist, dass sich der Beschwerde-
führer von Mai 2011 bis zu seiner Ausreise im September 2012 von der
AL unbehelligt in D._______ aufhalten konnte und daher nicht ersichtlich
ist, weshalb er nach seiner Rückkehr nach Bangladesch beziehungswei-
se nach D._______ von der AL zum Waffenschmuggel gezwungen wer-
den sollte,
dass ferner darauf hinzuweisen ist, dass die Bihari seit dem – bereits in
der angefochtenen Verfügung erwähnten – Urteil des Supreme Court von
Bangladesch vom 18. Mai 2008 als bangladeschische Staatsangehörige
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gelten und als solche unter anderem Zugang zu den staatlichen Gerich-
ten haben, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, der Be-
schwerdeführer erhalte von den Behörden keinen Schutz gegen Übergrif-
fe Dritter (vgl. BVGE 2010/8, in welchem sich das Bundesverwaltungsge-
richt zur Situation der Bihari in Bangladesch äusserte, insbesondere
E. 6.1 und 7.2),
dass im Übrigen auch die generellen Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zur Praxisänderung in Bezug auf die Schutztheorie an der fehlenden
asylrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen nichts zu ändern vermögen,
dass nach dem Gesagten der Antrag, es sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
BFM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mit-
teilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm in Bangladesch droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen La-
ge in Bangladesch als zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE 2010/8
E. 9.5),
dass sich aus den Akten zudem keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf
schliessen lassen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr
nach Bangladesch aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen
Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten, zumal er seinen
Lebensunterhalt vor der Ausreise selbst bestreiten konnte,
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dass der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch schliesslich möglich
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt –
grundsätzlich als bangladeschischer Staatsangehöriger anerkannt wird,
und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwir-
ken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 - 515),
dass das BFM den Wegweisungsvollzug somit zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet hat und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme deshalb ausser Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: