Abtei lung IV
D-6598/2007
law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom
20. September 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6598/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben ge-
mäss im November 1997 und gelangte am 9. März 1998 in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag zum ersten Mal um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung in der Empfangsstelle Genf vom 17. März
1998 und der Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kan-
tonalen Behörde vom 8. Juni 1998 machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend, er sei seit sei-
nem zehnten Altersjahr in der eritreischen Befreiungsarmee (EPLF)
gewesen. Vorerst habe er die Schule besucht und im Jahr 1993 sei er
rekrutiert worden. Er habe Wache schieben müssen. Da er am 20. Ap-
ril 1993 in Asmara an Protestaktionen teilgenommen habe, sei er im
Januar 1994 festgenommen und inhaftiert worden. Im November 1997
habe er aus einem Gefängnis entkommen können.
A.b Mit Strafbefehl des (...) vom 16. Juni 2000 wurde der
Beschwerdeführer zu einer auf drei Jahre bedingt aufgeschobenen
Gefängnisstrafe von 20 Tagen und einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt,
da er am 1. Juni 2000 versucht hatte, mit einem ihm nicht zustehenden
Reisepass nach Grossbritannien zu gelangen.
A.c Mit Verfügung vom 21. März 2001 – eröffnet am 23. März 2001 –
stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ord-
nete deren Vollzug. Zur Begründung führte das BFF aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht.
A.d Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) trat auf eine am
20. April 2001 (Poststempel) eingereichte Beschwerde gegen die Ver-
fügung vom 21. März 2001 mangels Nachreichung einer Beschwerde-
verbesserung nicht ein.
A.e Am 29. September 2006 verheiratete sich der Beschwerdeführer
mit einer schweizerischen Staatsangehörigen.
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B.
Am 19. April 2007 liess der Beschwerdeführer beim BFM durch seinen
Rechtsvertreter eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Ein-
gabe einreichen, in der die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung beantragt wurden. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurden der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.
Der Eingabe lagen drei Fotografien bei.
C.
Das BFM nahm die Eingabe vom 19. April 2007 als zweites Asylge-
such entgegen und trat mit Verfügung vom 20. September 2007 – er-
öffnet am 24. September 2007 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf dieses nicht ein. Es stellte des Weiteren fest, der Entscheid
über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz
falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden, da er mit
einer Schweizerbürgerin verheiratet sei und grundsätzlich Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. Die Verfahrenskosten
von Fr. 1'200.-- auferlegte es dem Beschwerdeführer.
D.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhe-
ben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. September
2007 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung bzw. zur
materiellen Prüfung an diese zurückzuweisen. Es sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
E.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts verzichtete mit
Verfügung vom 3. Oktober 2007 auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Die Akten wurden zur Einreichung einer Vernehmlassung an
das BFM übermittelt.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Oktober 2007
die Abweisung der Beschwerde.
G.
In seiner Stellungnahme vom 5. November 2007 liess der Beschwer-
deführer an seinen Anträgen festhalten.
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H.
Der Beschwerdeführer liess am 19. Februar 2008 mitteilen, dass er
sich zum Erhalt der kantonalen Aufenthaltsbewilligung bei der heimatli-
chen Vertretung in Genf einen eritreischen Pass habe ausstellen las-
sen. Er habe dadurch in keiner Weise beabsichtigt, den Schutz der
heimatlichen Behörden in Anspruch zu nehmen. Dem Schreiben lagen
die Kopie seines Reisepasses und eine an den Rechtsvertreter gerich-
tete E-Mail von B._______ bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Nachdem die vorliegende Beschwerde sich gegen einen Nichtein-
tretensentscheid des BFM richtet und der Vollzug der Wegweisung
nicht angeordnet wurde, bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
alleine die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das zweite Asylge-
such nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des entsprechenden
Rechtsbegehrens ist somit die Verfügung aufzuheben und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es
gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
3.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, wel-
che geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom
engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei
der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für
die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art.
32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites Asylgesuch
einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzier-
ter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss einge-
treten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung erge-
ben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 17).
4.
4.1 In der Eingabe an das BFM vom 19. April 2007 wurde geltend ge-
macht, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen hätten sich
seit Ergehen des erstinstanzlichen Entscheides nachträglich wesent-
lich verändert. Der Beschwerdeführer befinde sich seit rund neun Jah-
ren in der Schweiz und es sei bekannt, dass eritreische Bürger, die
sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hätten, unter dem General-
verdacht stünden, sich im Ausland gegen die Regierung betätigt zu
haben. Als Beleg für seinen Militärdienst lege er diverse Fotografien
ein, die während seiner Militärdienstzeit aufgenommen worden seien.
Seine Flucht sei als Desertion zu bezeichnen und bedeute für die erit-
reische Regierung eine Weigerung, weiter Dienst zu leisten. Flucht vor
dem Wehrdienst werde in Eritrea geahndet, wobei das Strafmass be-
liebig überschritten und Folter angewandt werde. Wer sich dem Dienst
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entziehe, müsse bei einer Rückkehr mit schwersten
Menschenrechtsverletzungen, unbegrenzten Haftstrafen, Zwangsarbeit
sowie erniedrigender Behandlung über lange Zeiträume rechnen. Die
Haftbedingungen seien hart und oft unmenschlich, Folter sei an der
Tagesordnung. Er habe deshalb in seiner Heimat mit
flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen. Zudem drohe
ihm bei einer Rückkehr der Einzug in den illegalen, zeitlich
unbegrenzten Militärdienst.
Ferner lägen neue Belege für die Menschenrechtssituation in Eritrea
vor, wobei vor allem das Vorgehen gegen Dienstverweigerer und
Deserteure von Bedeutung seien. Wer sich der Wehrpflicht durch
Flucht entziehe, werde bei seiner Rückkehr mit zwei Jahren Haft
bestraft; für Desertion betrage die Strafe fünf Jahre Haft. In der Praxis
würden Dienstverweigerer festgenommen und auf unbestimmte Zeit
inhaftiert. Diese Praxis stelle eine unverhältnismässig hohe Strafe dar.
Die allgemeine Dienstpflicht daure offiziell vom 18-ten bis zum 40-ten
Lebensjahr und sei zeitlich nicht befristet. Der Beschwerdeführer sei
im Dienstalter gewesen, als er Äthiopien im Oktober 2003 verlassen
habe. Könne der Militärdienst bis zum Abschluss der ordentlichen
Wehrpflicht noch als legal bezeichnet werden, müsse eine
zwangsweise Rekrutierung oder Fortsetzung des Dienstes ab diesem
Zeitpunkt als illegal bezeichnet werden.
Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei seiner
Rückkehr in Haft genommen werde, sei sehr gross, umso mehr, weil er
als Sohn eritreischer Eltern und ehemaliger Soldat in der zentralen
Datenbank in Asmara erfasst sei. Es bestehe ein "real risk", dass er im
Falle einer Rückführung nach Eritrea der Folter oder einer anderen
verbotenen Strafe bzw. Behandlung nach Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 und 16 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ausgesetzt werde. Es sei darauf hinzuweisen, dass
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit einem Entscheid
vom 5. Juli 2005 bestätigt habe, dass eine Rückführung eines
Deserteurs nach Eritrea gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Die
Situation in Eritrea habe sich für rückkehrende Asylsuchende
wesentlich verschlechtert.
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Die ARK habe mit EMARK 2006 Nr. 3 ihre Praxis grundlegend
geändert; eine Ungleichbehandlung zwischen den bereits
rechtskräftigen Entscheiden und den noch hängigen Verfahren sei mit
der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbaren.
In der Wahrnehmung der eritreischen Militärdiktatur werde das
Schutzersuchen bei einem anderen Staat einem Landesverrat
gleichgestellt. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund dieser Tatsache
eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung.
Beim Beschwerdeführer spielten sowohl objektive als auch subjektive
Nachfluchtgründe zusammen. Insgesamt habe er begründete Furcht
vor einer Rückkehr nach Eritrea und erfülle die Flüchtlingseigenschaft.
4.2 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer habe in seinem Gesuch vom 19. April 2007 die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt.
Nach Massgabe der Praxis (EMARK 1998 Nr. 1) und der Aktenlage sei
das Gesuch als zweites Asylgesuch zu behandeln. In der in Rechskraft
erwachsenen Verfügung vom 21. März 2001 sei begründet worden,
weshalb seine Vorbringen unglaubhaft seien. Es sei nicht glaubhaft,
dass er aus der Armee desertiert und ausser Landes geflohen sei. Da-
ran könnten auch die eingereichten Fotografien nichts ändern, auf wel-
chen er ohne Uniform zusammen mit anderen jungen Männern abge-
bildet sei. Allein der Umstand, dass jemand bei einer Rückkehr nach
Eritrea zu einer Dienstleistung in der Armee gezwungen werden kön-
ne, vermöge keine Furcht vor begründeter Verfolgung zu begründen,
da es das legitime Recht eines Staates sei, Bürger und Bürgerinnen in
die Armee zu rekrutieren. Er habe nie geltend gemacht, sich einem
Aufgebot durch Flucht entzogen zu haben und sei kein Refraktär. Auf-
grund der Aktenlage sei zu schliessen, dass er keinen Dienst geleistet
habe oder nach Absolvierung des Grundwehrdienstes entlassen wor-
den sei. Den eritreischen Behörden dürfte bekannt sein, dass viele
eritreische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen ver-
suchten, sich in Europa mittels Einreichung eines Asylgesuchs ein
Aufenthaltsrecht zu erwirken. Die geltend gemachte Furcht erweise
sich als unbegründet. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise,
dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetre-
ten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
seien.
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4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die
Eingabe zu Recht als zweites Asylgesuch behandelt, da sie sich in
erster Linie auf eine wesentlich veränderte Sachlage beziehe. Mit der
härteren Durchsetzung der Dienstpflicht in Eritrea habe sich zweifellos
eine im Vergleich zum ersten Asylverfahren wesentlich veränderte
Sachlage ergeben. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts könne auch eine Praxisänderung einen Anspruch auf
Neubeurteilung der Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne
bzw. im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG begründen. Mit den ein-
gereichten Fotografien könne der Beschwerdeführer zweifelsfrei bele-
gen, dass er vor seiner Flucht Angehöriger der eritreischen Streitkräfte
gewesen sei. Der Hinweis des BFM, wonach es einem legitimen Recht
des Staats entspreche, Bürger für den Militärdienst zu rekrutieren, sei
unter dem Gesichtspunkt, dass die Betroffenen gezwungen würden,
auf unbestimmte Zeit Dienst zu leisten, zynisch. Das BFM verkenne,
dass in Eritrea ein totalitäres Regime herrsche, welches die Einrei-
chung eines Asylgesuchs als verwerfliche und daher hart zu bestrafen-
de Tat wahrnehme. Die Vorinstanz habe sich mit den gegenwärtigen
politischen Verhältnissen in Eritrea nur in sehr oberflächlicher Weise
auseinandergesetzt. Das BFM habe zu Unrecht auf eine materielle
Prüfung des Asylgesuchs verzichtet und seinen Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt, weil keine Anhörung durchgeführt worden sei.
Das BFM habe den eingereichten Fotografien keinen Beweiswert bei-
gemessen. Dies sei befremdlich, da mehrere eritreische Asylsuchende
wegen Desertion bzw. Dienstverweigerung Asyl erhalten hätten. Indem
das BFM ihm die Glaubwürdigkeit abspreche und ihm aufgrund seiner
Dienstverweigerung kein Asyl gewähre, verletze es das Gleichbehand-
lungsgebot. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM bei ande-
ren Personen eine Desertion bzw. Zwangsrekrutierung für glaubhaft
gehalten habe, obwohl diese ihre Desertion nicht hätten belegen kön-
nen. Die Vorinstanz sei auch bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit an
das Gleichbehandlungsgebot gebunden.
4.4 Das BFM hält in seiner Vernehmlassung daran fest, dass die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien und verweist
nochmals auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 21. März
2001. Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei auf den eingereich-
ten Fotos in Militäruniform abgebildet, entbehre jeglicher objektiven
Grundlage.
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4.5 In der Stellungnahme vom 5. November 2007 wird entgegnet, der
Beschwerdeführer werde auf den Fotografien während seiner Militär-
dienst gezeigt. Bei der Ausrüstung der eritreischen Armeeangehörigen
komme es immer wieder zu Versorgungsengpässen. Mit Blick auf die
Verschlechterung der Menschenrechtslage in Eritrea erweise sich ein
Nichteintretensentscheid allgemein als nicht gerechtfertigt. Das BFM
hätte das ausführlich begründete Asylgesuch materiell prüfen und eine
Anhörung durchführen müssen, bei der er zu den eingereichten Foto-
grafien hätte befragt werden können.
5.
5.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits
erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat. Im ersten Asylverfahren
hat das Bundesamt befunden, dass die von ihm geltend gemachte De-
sertion aus der eritreischen Armee bzw. Flucht aus einem eritreischen
Gefängnis nicht glaubhaft ist.
5.2 Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seines zweiten Asyl-
gesuchs drei Fotografien ein, die belegen sollen, dass er in der eritrei-
schen Armee Dienst geleistet hat. Gemäss aufgeklebten Merkzetteln
stamme die eine Fotografie aus dem Jahre 1993 und zeige ihn zusam-
men mit Kämpfern der EPLF. Auf der zweiten, angeblich aus dem Jah-
re 1995 stammenden Fotografie wird er zusammen mit anderen Män-
nern auf einem Schiff gezeigt. Auf der dritten, angeblich aus dem Jah-
re 1996 stammenden Fotografie ist er schliesslich zusammen mit an-
deren Männern sitzend abgebildet. Entgegen der in den Eingaben des
Beschwerdeführers vertretenen Auffassung lässt sich mit den einge-
reichten Fotografien weder eine Dienstleistung in der eritreischen Ar-
mee noch eine Desertion aus derselben belegen. Auf keiner der aus
angeblich verschiedenen Jahren stammenden Aufnahmen ist der Be-
schwerdeführer bzw. eine andere Person in Militärkleidung abgebildet.
Die Erklärung in der Stellungnahme vom 5. November 2007, es kom-
me bei der Versorgung der eritreischen Streitkräfte immer wieder zu
Versorgungsengpässen, vermag nicht zu überzeugen, da die Fotogra-
fien gemäss den Angaben auf den Merkzetteln in verschiedenen Jah-
ren aufgenommen wurden. Auf der angeblich im Jahr 1992 aufgenom-
menen Fotografie tragen zwar einige wenige der abgebildeten Männer
Gewehre, was jedoch keineswegs den Schluss zulässt, es handle sich
um Kämpfer der EPLF. Der Beschwerdeführer soll von Januar 1994 bis
im November 1997 im auf einer Insel gelegenen Gefängnis von
C._______ festgehalten worden sein (vgl. act. A4/10 S. 5), wo er
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streng bewacht worden und nur zum Mittag- und Abendessen
rausgekommen sei (vgl. a.a.O. S. 8). Da nicht davon auszugehen ist,
dass mit einem unter den geschilderten Haftbedingungen
Festgehaltenen eine Bootsfahrt veranstaltet wird und die Männer
durchwegs in heiterer und vergnügter Stimmung sind, belegen die
eingereichten Fotografien den geltend gemachten Wehrdienst des
Beschwerdeführers oder dessen Inhaftierung nicht, sondern bestärken
vielmehr die Unglaubhaftigkeit der von ihm im Rahmen des ersten
Asylgesuchs gemachten Aussagen. Das Bundesverwaltungsgericht
teilt die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der
Beschwerdeführer entweder keinen Dienst leistete oder ordentlich aus
der eritreischen Armee entlassen wurde.
5.3 Der Beschwerdeführer liess sich hinsichtlich der bevorstehenden
Heirat in der Schweiz – erfolgt am 29. September 2006 – von den erit-
reischen Behörden einen Geburtsschein, eine Ledigkeitsbestätigung
und eine Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit ausstellen; letztere
wurde am 4. Mai 2006 von der eritreischen Botschaft in Genf ausge-
stellt (vgl. act. A31/6). Wie den beschafften Dokumenten zu entnehmen
ist, haben alle diese Behörden Kenntnis davon, dass der Beschwerde-
führer in der Schweiz lebt. Gemäss einer Mitteilung seines Vertreters
vom 19. Februar 2008 habe er den Fremdenpolizeibehörden seines
Aufenthaltskantons am 11. Februar 2008 seinen Reisepass zwecks
Bewilligung des Aufenthalts im Rahmen des Familiennachzugs über-
geben. Die kantonalen Behörden hätten sich über eineinhalb Jahre ge-
weigert, sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu be-
handeln, da er keine heimatlichen Papiere habe vorweisen können.
Daher habe er sich schliesslich aus formalen Gründen entschlossen,
den Reisepass zu beschaffen. Der eingereichten Kopie des Reisepas-
ses ist indessen zu entnehmen, dass dieser mit Erlaubnis des eritrei-
schen Innenministeriums bereits am 16. Januar 2006 und somit über
acht Monate vor seiner Hochzeit ausgestellt wurde. Die Erklärungen in
der Eingabe vom 19. Februar 2008 entbehren somit jeglicher Grundla-
ge. Die nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben bestätigen nicht
nur ein weiteres Mal die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers, sondern führen dazu, dass seine persönliche Glaub-
würdigkeit im Fundament erschüttert wird. Dazu passt auch, dass der
Beschwerdeführer sich von der eritreischen Botschaft in Genf am
4. Mai 2006 eine Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit ausstellen
liess, die er anschliessend den kantonalen Behörden aushändigte, ob-
wohl er damals bereits im Besitz eines Reisepasses war.
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5.4 Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers und die Tatsache,
dass die eritreischen Behörden offensichtlich ohne weiteres bereit
sind, ihm alle von ihm gewünschten Dokumente auszustellen, lassen
die Schlussfolgerung zu, dass er weder aus der Armee desertiert noch
aus einem Gefängnis entflohen ist noch seine Heimat illegal verlassen
hat. Würde der Beschwerdeführer in Eritrea als Deserteur bzw. als ent-
flohener Häftling gesucht bzw. betrachtet, würde ihm die eritreische
Botschaft wohl kaum mit Einwilligung des Innenministeriums einen
Reisepass ausstellen. Aufgrund des gesamten vorliegenden Sachver-
halts ist der Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer habe Eritrea im
Einverständnis mit den heimatlichen Behörden verlassen, weshalb
nicht davon auszugehen ist, er müsste sich im Falle einer – vorliegend
ohnehin nicht zur Diskussion stehenden – Rückkehr in sein Heimat-
land in begründeter Weise vor Verfolgung fürchten.
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine ein-
lässliche Auseinandersetzung mit den Übrigen im "Wiedererwägungs-
gesuch" vom 19. April 2007 und den Eingaben im Beschwerdeverfah-
ren aufgeworfenen Fragestellungen. So kann der Beschwerdeführer
weder aus der Praxisänderung der ARK im Hinblick auf Dienstverwei-
gerer und Deserteure aus Eritrea noch aufgrund der Stellung seines
Asylgesuchs etwas für sich ableiten. Schliesslich erweist sich auch das
Argument, das BFM habe durch seinen Entscheid das Gleichbehand-
lungsgebot verletzt, als nicht stichhaltig, da der Beschwerdeführer sich
– wie vorstehend festgehalten – vor den eritreischen Behörden nicht
fürchten muss. Schliesslich durfte das BFM vorliegend auch darauf
verzichten, den Beschwerdeführer anzuhören, da er die Schweiz nach
Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht verliess und somit nicht aus
seinem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist
(vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG).
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass den Ausführungen des Be-
schwerdeführers keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene
Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant wären. Das BFM ist nach dem Gesagten zu
Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Durch die Einreichung von Be-
weismitteln, die im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers stehen, und vor allem die verschwiegene Kontaktaufnahme (Aus-
stellung eines Reisepasses im Januar 2006) mit den heimatlichen Be-
hörden vor Einreichung des zweiten Asylgesuches, hat sich ex post er-
wiesen, dass die Beschwerde bei Kenntnis der verschwiegenen Sach-
verhaltselemente als aussichtslos einzuschätzen gewesen wäre. Durch
die verschwiegene Ausstellung des Reisepasses und die wahrheits-
widrigen Angaben im Schreiben vom 19. Februar 2008 ist die Prozess-
führung zudem als mutwillig zu bezeichnen, so dass die Verfahrens-
kosten angemessen zu erhöhen sind. Bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.--- festzusetzen (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
Seite 13