Abtei lung IV
D-6599/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6599/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 3. April 2003 und gelangte am 15. April 2003 in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 28. April 2003
fand in _______ die Kurzbefragung statt. Am 24. Juni 2003 führte die
zuständige kantonale Behörde die Anhörung zu den Asylgründen
durch.
A.b Dabei machte der Beschwerdeführer - ein _______ schiitischen
Glaubens – im Wesentlichen geltend, aus _______ zu stammen und
dort ein Handelsgeschäft geführt zu haben. Eine seiner Kundinnen –
die Gattin eines Mullahs – sei vor vier bis fünf Jahren seine Geliebte
geworden. Als er sich wieder einmal in die Wohnung dieser Frau be-
geben habe, seien sie durch deren Sohn in flagranti ertappt worden.
Er habe entkommen und zu seiner Schwester nach _______ fliehen
können. Über den Schwager habe er in Erfahrung gebracht, dass die
Polizei zu Hause nach ihm fahnde. Auch der Mullah sei wiederholt bei
ihm zu Hause erschienen und habe gedroht, ihn umzubringen. Aus
Furcht vor allfälligen Konsequenzen und auf Rat seiner Angehörigen
habe er am 3. April 2003 sein Heimatland verlassen. Ferner machte er
bei der Anhörung ergänzend geltend, er sei einmal ohne erkennbaren
Grund auf den Posten mitgenommen worden. Tags darauf habe ihn ein
Gericht freigesprochen. Einmal sei er von Sittenwächtern festgenom-
men worden, von seiner Freundin getrennt, zwei Stunden misshandelt
und anschliessend wieder freigelassen worden. Ansonsten habe er nie
Konflikte mit Behörden oder Organisationen seines Landes gehabt. Er
sei in politischer oder religiöser Hinsicht nie aktiv gewesen.
A.c Mit Verfügung vom 19. Mai 2004 lehnte das Bundesamt das Asyl-
gesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz. Zur Begründung führte es aus, die Angaben des Be-
schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand beziehungsweise den Vorbringen könne keine asylrele-
vante Verfolgungsmotivation der iranischen Behörden entnommen wer-
den. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz für zuläs-
sig, zumutbar und möglich. Betreffend Zulässigkeit erwog sie, es be-
stünden Zweifel an der geltend gemachten Beziehung des Be-
schwerdeführers zu einer verheirateten Frau und den sich angeblich
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daraus ergebenden Konsequenzen im Sinne der behördlichen Verfol-
gung.
A.d Die gegen diesen Entscheid vom Beschwerdeführer am 18. Juni
2004 eingereichte Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) mit Urteil vom 14. Juli 2006 vollumfänglich ab. Die
Beschwerdeinstanz führte zur Begründung unter anderem an, dass es
dem Sachvortrag des Beschwerdeführers an Realkennzeichen fehle;
seine Handlungen und Beweggründe erschienen kaum nachvollzieh-
bar. Diese Einschätzung werde durch erhebliche Unglaubhaftigkeits-
elemente, denen er nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermöge,
bestärkt. Namentlich ergäben sich aus den Protokollen massive
Zweifel daran, dass er trotz des ihm bekannten Verbots und der ange-
drohten Konsequenzen die geltend gemachte Beziehung zur Frau
eines Mullahs während mehr als vier Jahren sorglos und unbeküm-
mert gepflegt haben wolle. Die von ihm geltend gemachten Vorkomm-
nisse wirkten konstruiert und insgesamt realitätsfremd. Eine Verfol-
gung durch den Ehemann der angeblichen Freundin oder durch die
iranischen Behörden sei demnach nicht glaubhaft.
B.
Am 22. Mai 2007 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertretung beim BFM ein zweites Asylgesuch. Darin beantragte er die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der vorläufi-
gen Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Feststellung der Unzu-
lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, den Erlass
vorsorglicher Massnahmen, die Ausstellung eines neuen N-Ausweises
und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung
von der Vorschusspflicht. Zur Begründung machte er exilpolitische Tä-
tigkeiten geltend. Er sei seit geraumer Zeit Mitglied der Demokratichen
Vereinigung für Flüchtlinge (DVF). Ein von ihm verfasster und nament-
lich unterzeichneter Artikel sei auf deren homepage publiziert worden.
Vor und nach seinem Beitritt zur DVF habe er sich in der Schweiz an
zahlreichen Protestaktionen – so am _______– beteiligt. Entsprechen-
de Bildaufnahmen seien jeweils ins Internet gestellt beziehungsweise
in der organisationseigenen Publikation _______ veröffentlicht worden.
Er sei auch neben dem DVF-Präsidenten _______, mit welchem er
eng zusammenarbeite, abgelichtet worden. Ferner habe er am
_______ an der Generalversammlung der DVF teilgenommen. Es sei
davon auszugehen, dass ihn die iranischen Behörden als exilpolitisch
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aktiven Bürger identifiziert und registriert hätten. Übereinstimmende
Berichte bestätigten die Überwachungsmöglichkeiten der iranischen
Behörden. Im Falle seiner Rückkehr müsse er entsprechend mit flücht-
lingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Er habe Aktivitäten aus-
geübt, welche gemäss iranischem Recht unter einer Strafandrohung
von bis zu zehn Jahren Gefängnis stünden. Der Eingabe lagen eine
Bestätigung der DVF vom 10. April 2007, der erwähnte Internetartikel
des Beschwerdeführers samt Übersetzung, Dokumentationsmaterial
betreffend Teilnahme an regimefeindlichen Veranstaltungen (Dossier
politische Aktivitäten August 2006 bis Februar 2007) und eine Bestäti-
gung für die Bedürftigkeit bei.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2007 erachtete das BFM das
zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers als zum Vornherein aus-
sichtslos und forderte ihn gestützt auf Art. 17b Abs. 4 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] auf, innert Frist einen Kos-
tenvorschuss zu leisten. In der Folge bezahlte der Beschwerdeführer
den ihm auferlegten Kostenvorschuss.
D.
Am 21. August 2007 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine
Anhörung durch. Dabei führte er hinsichtlich DVF an, im Jahre 2006 in
dieser Vereinigung aufgenommen worden zu sein. Am 26. August 2006
sei er erstmals im Rahmen der DVF aktiv geworden. Er sei mit Sicher-
heit als Regimegegner identifiziert worden und müsse vor Ort mit ent-
sprechender Verfolgung rechnen. Als Beleg für seine exilpolitischen
Aktivitäten gab er weiteres Dokumentationsmaterial (_______) zu den
Akten.
E.
Mit Verfügung vom 28. August 2007 – eröffnet am 30. August 2007 –
lehnte das BFM das zweite Asylgesuch ab und verfügte die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. In den Erwägungen
hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer, der im Rahmen
des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch
die iranischen Behörden geltend gemacht habe respektive habe glaub-
haft machen können, auch aktuell kein politisches Profil, welches zu
einer asylrelevanten Verfolgung vor Ort führen könnte, aufweise. Re-
gimekritische Zeitungen und Internetartikel würden von den iranischen
Behörden nur dann für gefährlich erachtet, wenn sie im Iran selbst ver-
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breitet würden. Ausländische Internetseiten mit politischem Inhalt wür-
den im Iran indes im Rahmen der strengen Zensur sofort gesperrt re-
spektive der Zugang zu diesen werde erschwert. Im Übrigen habe der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung keine konkreten Anhalts-
punkte für seine Gefährdung im Heimatland darlegen können. Den
Wegweisungsvollzug erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und
möglich.
F.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer
durch seine Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlings-
eigenschaft verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz, die Anweisung der Vorinstanz, den geleis-
teten Kostenvorschuss rückzuerstatten und die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschusspflicht
(Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]). Der Beschwerdeführer begründete die
Eingabe mit seinem aktiven exilpolitischen Engagement. Entgegen der
vorinstanzlichen Einschätzung müsse davon ausgegangen werden,
dass dieses den iranischen Behörden bekannt sei. Der Umstand, wo-
nach er keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung vor Ort habe
geben können, spreche nicht gegen seine Gefährdung, da ein allfälli-
ges hängiges Ermittlungsverfahren vom Ausland aus kaum je in Erfah-
rung gebracht werden könne. Im Weiteren räume die Vorinstanz ein,
dass die iranischen Behörden Internetseiten sperrten; dabei würden
besagte Seiten aber zuvor ausgewertet mit entsprechender Gefähr-
dung für die Verfasser von Beiträgen aus dem Ausland. Die Gefähr-
dung des Beschwerdeführers gehe sodann auch aus einem kürzlich
gefällten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor (_______). Er
habe zudem an weiteren exilpolitischen Aktionen in der Schweiz – so
am _______ – teilgenommen. Überdies sei er von der DVF zum Politik-
verantwortlichen der Sektion _______ ernannt worden. Nach dem Ge-
sagten erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Der Vollzug der Wegwei-
sung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstos-
sen. Der Eingabe lagen Fotos der beiden erwähnten Kundgebungen,
ein Schreiben des DVF-Präsidenten vom 1. Oktober 2007 und eine Be-
stätigung für die Bedürftigkeit bei.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2007 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten gut
und verzichtete auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2007 hielt das Bundesamt an
seinen Ausführungen vollumfänglich fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Be-
weismittel führten zu keiner anderen Einschätzung des Falles.
I.
In seiner Replik vom 29. Oktober 2007 wies der Beschwerdeführer auf
das iranische Überwachungssystem und einen diesbezüglichen Artikel
aus der NZZ hin. Er sei aufgrund seiner neuen Funktion ins mittlere
Kader der DVF aufgestiegen. Der Eingabe lagen der besagte NZZ-
Artikel und Beweismittel (_______) für die bereits erwähnte exilpoliti-
sche Aktion vom _______sowie für die Teilnahme des Beschwerdefüh-
rers an der DVF-Generalversammlung _______ bei.
J.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2008 gab der Beschwerdeführer Beweismittel
(Flugblätter, Bewilligung der zuständigen Behörde für die Durchfüh-
rung einer Standaktion, Fotos und Artikel [aus dem Internet]) für sein
fortgesetztes exilpolitisches Engagement zu den Akten. Die exilpoliti-
schen Aktionen hätten am _______ stattgefunden. Die Bewilligung für
die Aktion vom _______, welche der Beschwerdeführer organisiert
habe, sei von der zuständigen Behörde auf seinen Namen ausgestellt
worden.
K.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2009 gab der Beschwerdeführer erneut
Beweismittel (_______) für sein fortgesetztes exilpolitisches Enga-
gement zu den Akten. Die exilpolitischen Aktionen hätten am _______
stattgefunden. Ferner reichte er ein Bestätigungsschreiben der DVF
vom 12. Oktober 2009 ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein zweites Asylgesuch aus-
schliesslich mit exilpolitischen Aktivitäten. Subjektive Nachfluchtgründe
sind gemäss Praxis dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
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Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend
ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden
als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr
in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG be-
fürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asyl-
ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin
unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich
gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend,
welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre
exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
4.2 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staats-
feindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani-
schen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen
Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch bereits Per-
sonen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem
im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft
der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung
für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Infor-
mationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinwei-
sen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten, dass die ira-
nischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen
im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz
moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Wei-
teres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmen-
gen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwa-
chen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In gene-
reller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter Praxis bei
iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches
keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG
darstellt (vgl. BVGE 2009/28, E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im
Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen
Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE
2009/28, E.7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die
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iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die
jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener
herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner
erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen
Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und
das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht
für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern
Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O.
S. 7).
4.3 Den vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungsschreiben
der DVF vom 10. April 2007, 1. Oktober 2007 und 12. Oktober 2009 ist
zu entnehmen, dass er Mitglied dieser Vereinigung ist. Sein Rechts-
vertreter hält dazu in der Beschwerde- und den Folgeeingaben fest,
sein Mandant habe immer wieder an regimefeindlichen Aktionen teil-
genommen. Dies ist aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht zu
bestreiten. Fraglich ist hingegen, inwiefern er sich dabei allenfalls ex-
poniert hat. Den Akten sind nur wenige diesbezügliche Anhaltspunkte
zu entnehmen. Allein durch die dokumentierte Teilnahme an zahl-
reichen Versammlungen der DVF, Standaktionen, Kundgebungen und
sonstigen Manifestationen verbunden mit entsprechenden
Bildaufnahmen und deren Veröffentlichung im Internet und im
Publikationsorgan der DVF ist jedenfalls noch nicht davon
auszugehen, dass er das gesteigerte Interesse der iranischen
Überwachungsbehörden auf sich gezogen haben könnte. Zwar hat er
gemäss Aktenlage einmal eine Standaktion durchgeführt, deren
Bewilligung der DVF mit ihm (und einer weiteren Person) als
Verantwortlichem erteilt wurde (vgl. Eingabe vom 9. Juni 2008). Eine
blosse Standaktion erscheint aber wiederum nicht als geeignet, ihm
ein markantes politisches Profil zu verleihen. Dasselbe trifft für seine
Funktion als (Polit)verantwortlicher der Sektion _______ zu. Gemäss
DVF-Bestätigung vom 1. Oktober 2007 ist besagte Funktion offenbar
primär mit der Sammlung und Weiterleitung von Informationen
verbunden. Dass er in seiner Funktion als Verantwortlicher für
_______ markant in Erscheinung getreten wären, kann den Akten
jedenfalls nicht entnommen werden. Vielmehr erweckt die Auflistung
in der Eingabe vom 20. Oktober 2009 den Eindruck, der
Beschwerdeführer sei überwiegend als blosser Mitläufer an
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zahlreichen Aktionen beteiligt gewesen. Dass seine Funktion in der
Publikation _______ öffentlich gemacht wurde, ändert nichts an der
Einschätzung, wonach er offensichtlich keine bedeutende
Führungsfunktion innehat. Sein Rechtsvertreter legte in diesem
Zusammenhang in der Eingabe vom 29. Oktober 2007 zwar dar, sein
Mandant sei ins mittlere Kader der DVF aufgestiegen. Allerdings
erwähnt er gleichzeitig, dass ein Viertel sämtlicher DVF-Mitglieder
Funktionsträger sei, wodurch er die Bedeutung eines solchen Amtes
selber und zutreffenderweise wieder relativiert. Schliesslich hat der
Beschwerdeführer gemäss Gesuchseingabe vom 22. Mai 2007 einen
regimekritischen Artikel unter seinem Namen im Internet publiziert.
Auch diese exilpolitische Tätigkeit dürfte sich kaum von derjenigen
einer Vielzahl seiner Landsleute abgehoben haben. Abgesehen davon
erscheint seine dort geäusserte Kritik am iranischen Regime gemäss
Übersetzung eher moderat, zumal er nicht gleichzeitig zu gewaltsamen
Aktionen aufruft. Dass er in der Folge regelmässig solche Artikel
verfasste, ist im Übrigen gemäss Aktenlage nicht belegt (vgl. dazu das
DVF-Bestätigungsschreiben vom 12. Oktober 2009, wo von mehreren
Artikeln die Rede ist). Im Weiteren ist gemäss der unter Bst. A
vorstehend festgehaltenen Prozessgeschichte nicht davon auszu-
gehen, dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der irani-
schen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Vor
diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner
Absetzung in den Westen durch die iranischen Behörden jedenfalls
nicht als staatsgefährdende Politaktivist fichiert war. Seine
exilpolitischen Aktivitäten können denn auch insofern mit derjenigen
einer Vielzahl seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden,
als sich diese nach dem Gesagten kaum von denen anderer Iraner
abheben. Es ist entgegen den Beschwerdevorbringen daher nicht
davon auszugehen, dass die iranischen Behörden beim
Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen
würden. Die Funktion des Beschwerdeführers – sollten die iranischen
Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen respektive erlangt
haben – ist aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht
geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten
oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitations-
potenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden
könnte, erscheinen zu lassen. Die durch den Beschwerdeführer öffent-
lich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht
den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden
den Eindruck zu erwecken, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand
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ihres Regimes werde. Zudem weist nichts darauf hin, dass in seinem
Heimatstaat ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen
eingeleitet worden wären. Einzuräumen ist, dass solche wohl nur
schwer zu belegen wären. Entsprechende Massnahmen scheinen
indes auch im Falle der Rückkehr nicht überwiegend wahrscheinlich.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Be-
schwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den Ein-
gaben noch die beigelegten Beweismittel und der Hinweis auf ein
Bundesverwaltungsgerichtsurteil etwas zu ändern, weshalb darauf
verzichtet werden kann, darauf weiter einzugehen.
4.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen-
schaft demnach zu Recht verneint.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
6.1
6.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff., und Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 [Application no. 37201/06]).
Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Flüchtlingspunkt
Seite 12
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nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen.
6.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.2.2 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine
Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den
Iran gestützt auf die allgemeine Lage als nach wie vor generell zu-
mutbar. Es sind sodann keine individuellen Vollzugshindernisse er-
kennbar. In diesem Zusammenhang kann grundsätzlich auf die Er-
wägungen unter Ziffer 6.4 im ARK-Urteil vom 14. Juli 2006 verwiesen
werden. Anlässlich der Anhörung vom 21. August 2007 vermittelte der
Beschwerdeführer jedenfalls nicht den Eindruck, die Situation seiner
Angehörigen hätte sich entscheidend verschlechtert (vgl. B 9/11, S. 3).
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
7.1 Der im vorinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 17b Abs. 4
AsylG erhobene Kostenvorschuss ist gemäss damaliger Aktenlage
vom BFM zur Recht erhoben worden, hatte der Beschwerdeführer in
diesem Zeitpunkt doch blosse Aktivitäten als Mitglied der DVF ohne
spezielle Funktion geltend gemacht, was praxisgemäss zu einer Ab-
weisung seines Gesuchs führen musste. Der Antrag auf Rück-
erstattung dieser Gebühr ist entsprechend abzuweisen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Da
sein Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 3. Oktober 2007 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage
abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Rückerstattung der vom BFM erhobenen Gebühr wird
abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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