B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6599/2012
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…),
Libyen,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, substituiert durch
lic. iur. Jelena Isailovic, Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 29. November 2012 / N (…).
D-6599/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine libysche Staatsangehörige arabi-
scher Ethnie – ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 29. August
2012 auf dem Luftweg verliess und über B._______, C._______ und
D._______ am 3. September 2012 nach E._______ gelangte,
dass sie am 11. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte,
dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin anlässlich der summari-
schen Befragung im EVZ F._______ vom 24. September 2012 das recht-
liche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Spaniens für das vorliegende
Asylverfahren, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie einer
damit verbundenen Rückschiebung dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführerin hierzu im Wesentlichen vorbrachte, sie wol-
le in der Schweiz bleiben, weil ihr zukünftiger Ehemann hier lebe,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. November 2012 – eröffnet am
13. Dezember 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und
die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführerin verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer Verfügung anführte, auf ein
Asylgesuch werde nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Dritt-
staat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei,
dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziie-
rungsankommen [DAA], SR 0.142.392.68) verpflichtet habe, die Verord-
D-6599/2012
Seite 3
nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger
eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung)
anzuwenden,
dass die Beschwerdeführerin ihren mit einem vom 25. August 2012 bis
am 23. September 2012 gültigen spanischen Visum versehenen liby-
schen Pass abgegeben habe, welcher belege, dass sie am 29. August
2012 bei C._______ in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eingereist
sei,
dass die spanischen Behörden das Übernahmeersuchen der Schweiz
vom 2. Oktober 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung mit
Schreiben vom 29. November 2012 gutgeheissen hätten und die Zustän-
digkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit
bei Spanien liege,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs im EVZ vorgebracht habe, ihr Freund lebe in der Schweiz und sie
sei seinetwegen hierher gekommen,
dass das BFM hierzu anmerkte, gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung
fielen unter den Begriff "Familienangehörige" unter anderem Ehegatten
und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten,
dass in diesem Zusammenhang auch Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) zu beachten sei,
dass die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, ihren Freund im Oktober
2011 über Facebook kennengelernt zu haben, sie danach regelmässig
per Facebook und Telefon Kontakt gehabt hätten, er sie mehrfach in
G._______ besucht habe und sie beabsichtigten zu heiraten, ohne bis-
lang ein Heiratsvorbereitungsverfahren eingeleitet zu haben,
dass das BFM die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Freund
basierend auf ihren eigenen Angaben nicht als dauerhafte Beziehung im
Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK werten
könne,
D-6599/2012
Seite 4
dass folglich die Ausführungen der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit
Spaniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht
zu widerlegen vermöchten, weshalb die Überstellung nach Spanien
– vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der
Überstellungsfrist – bis spätestens am 29. Mai 2013 zu erfolgen habe,
dass somit auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und die Be-
schwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, weshalb das
Nonrefoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates
nicht zu prüfen sei und auch keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Spanien bestünden,
dass weder die in Spanien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Spanien sprächen und der
Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar
sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Dezember 2012
(Poststempel) durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
Verfügung des BFM vom 29. November 2012 sei aufzuheben, die Sache
sei an das BFM zurückzuweisen und das Amt anzuweisen, sich gestützt
auf Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, eventualiter gestützt auf Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK, subeventualiter gestützt
auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für das vorliegen-
de Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Über-
stellung nach Spanien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht ferner um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
D-6599/2012
Seite 5
dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, die Schweiz hätte
sich gestützt auf die humanitäre Klausel von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung für das vorliegende Verfahren für zuständig erklären müssen,
zumal die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter als Familienangehörige
im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren seien, ihre familiäre Bindung
bereits in Libyen bestanden habe, sie in täglichem Kontakt gestanden
hätten und der Verlobte sie zweimal in G._______ besucht habe, sie bei-
de sich zum jetzigen Zeitpunkt bereits in der Schweiz befänden und folg-
lich die in der erwähnten Klausel enthaltene Voraussetzung "nicht zu
trennen" erfüllt sei und kein Aufnahmeersuchen notwendig sei,
dass ferner zwischen ihnen in moralischer, psychischer und finanzieller
Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, zumal es aufgrund der be-
absichtigten Heirat zum Bruch mit der Familie der Beschwerdeführerin
gekommen sei und in diesem kulturellen Kontext nun der Verlobte für das
Wohl der Beschwerdeführerin verantwortlich sei,
dass durch die Flucht eine "besondere Schicksalsgemeinschaft" zwischen
ihr und ihrem Verlobten entstanden sei,
dass die Beschwerdeführerin zudem ausführte, sollte das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss gelangen, die Voraussetzungen von Art. 15
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung seien nicht erfüllt, habe die Schweiz ihr
Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zwin-
gend auszuüben, zumal einer asylsuchenden Person aus Art. 8 EMRK
ein Anspruch darauf erwachsen könne, dass ihr Asylantrag in einem be-
stimmten Dublin-Mitgliedstaat geprüft werde,
dass in casu die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK erfüllt seien, da es
sich bei der Liebesbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ih-
rem Verlobten um eine intakte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie-
hung im Sinne von Art. 8 EMRK handle, was durch das Zusammenwoh-
nen und das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren verdeutlicht werde,
dass ihr Verlobter zudem über eine Niederlassungsbewilligung verfüge,
welche ihm einen Anspruch auf Familiennachzug vermittle, weshalb sie
gute Erfolgschancen auf eine Wiedereinreise habe und der juristische
Zwischenschritt sachlich unnötig sowie unter humanitären Gesichtspunk-
ten unangemessen sei,
dass die Beschwerdeführerin sodann vorbrachte, die Schweiz habe aus
besagten Gründen nach der sogenannten Souveränitätsklausel in Art. 3
D-6599/2012
Seite 6
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auf die Über-
stellung zu verzichten und auf das Asylgesuch einzutreten, zumal bei der
Anwendung des Dubliner-Vertragswerks die Einheit der Familie gewahrt
werden sollte und sich ein Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären
Gründen folglich anzeige,
dass zur Untermauerung der Vorbringen eine Kopie des (…) Reisepasses
des Verlobten mit Ein- und Ausreisestempeln, eine Kopie der Niederlas-
sungsbewilligung und ein Schreiben vom 19. Dezember 2012 des Verlob-
ten sowie eine Bestätigung des Ehevorbereitungsverfahrens des Zi-
vilstandsamtes H._______ vom 17. Dezember 2012 eingereicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. Dezember 2012 den Vollzug
der Wegweisung per sofort aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
D-6599/2012
Seite 7
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
und sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorinstanzlichen Feststellung, die Beschwerdeführerin verfüge
über ein von Spanien ausgestelltes, bis am 23. September 2012 gültiges
Visum, auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird und sich die-
se Feststellung mit den Akten deckt,
dass das BFM am 2. Oktober 2012 ein Ersuchen um Übernahme der Be-
schwerdeführerin an Spanien stellte,
dass die spanischen Behörden einer Übernahme der Beschwerdeführerin
gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung mit Schreiben vom 29. No-
vember 2012 zustimmten (vgl. BFM act. A11/1),
dass die Beschwerdeführerin somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vor-
liegend Spanien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung ihres Asylan-
trages staatsvertraglich zuständig ist,
D-6599/2012
Seite 8
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1),
dass somit zu prüfen ist, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 15 Dublin-II-Verordnung bezie-
hungsweise i.V.m. Art. 8 EMRK ausgeübt werden sollte,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei mit einem (…)
Staatsangehörigen, welcher in der Schweiz im Besitz einer Niederlas-
sungsbewilligung sei, verlobt und beabsichtige, bald zu heiraten, weshalb
bereits ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden sei,
dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung unter den Begriff "Famili-
enangehörige" lediglich Ehegatten, nicht verheiratete Partner, die eine
dauerhafte Beziehung führen, und minderjährige Kinder fallen,
dass indessen Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung berücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte
Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das
gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanziel-
le Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Inte-
resse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind
(vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonventi-
on, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Hand-
buch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999,
S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäi-
schen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg.,
Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen
Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde
Nr. 25702/94, § 150),
dass bis anhin keine gültig geschlossene Ehe zwischen der Beschwerde-
führerin und ihrem Verlobten vorliegt,
dass sie sich gemäss eigenen Angaben erst im Oktober 2011 über Face-
book kennenlernten und bis zur Einreise der Beschwerdeführerin in die
Schweiz im September 2012 eine Fernbeziehung führten,
D-6599/2012
Seite 9
dass sie nun zwar seit drei Monaten mit ihrem Verlobten zusammen-
wohnt, indessen noch keine lange und stabile Beziehung im Sinne der
Rechtsprechung besteht,
dass zwar ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet wurde, dessen Aus-
gang und Dauer jedoch in Anbetracht der unvollständigen Eheakten (vgl.
Bestätigung des Zivilstandsamtes H._______ vom 17. Dezember 2012)
ungewiss ist,
dass somit weder von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. i Dub-
lin-II-Verordnung noch von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne
von Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann,
dass sodann Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung grundsätzlich nur dann
zur Anwendung gelangt, wenn sich ein Asylsuchender in dem für die Prü-
fung des Asylgesuches nach Art. 6-14 Dublin-II-Verordnung zuständigen
Staat aufhält, humanitäre Erwägungen – wie das Zusammenführen von
Familienmitgliedern – jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in einem
weiteren Staat durchzuführen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 15),
dass sich die Beschwerdeführerin indessen in der Schweiz und damit in
einem für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständigen Staat
aufhält, weshalb Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung vorliegend von vor-
neherein nicht zum Tragen kommt,
dass indessen gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung der Aufenthalt
des Asylsuchenden im Ausland nicht Voraussetzung für dessen Anwend-
barkeit ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K4 zu Art. 15), d.h. auch
Konstellationen umfasst werden, in denen sich sowohl der Familienange-
hörige als auch der Asylsuchende im selben Mitgliedstaat befinden (vgl.
z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2087/2010 vom 14. April
2010),
dass ein Ersuchen aus dem Ausland in solchen Fällen in der Praxis nicht
notwendig ist, da es der Aufenthaltsstaat bereits allein in der Hand hat,
die Trennung der Familienmitglieder durch die Ausübung des Selbstein-
trittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zu verhindern (vgl.
FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K11 zu Art. 15),
dass mit dem "Familienangehörigen" gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung ein weiter Familienbegriff angesprochen wird, die familiäre
D-6599/2012
Seite 10
Bindung aber bereits im Heimatland bestanden haben muss (vgl. FILZWIE-
SER/SPRUNG, a.a.O., K8 und K14 zu Art. 15; zum Erfordernis des Vorbe-
stehens der familiären Bindung im Herkunftsland vgl. auch MATHIAS HER-
MANN, Das Dublin System, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 120),
dass dieser weite Familienbegriff sich – trotz gleichen Wortlautes – nicht
mit dem "Familienangehörigen" des Art 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung
deckt, sondern über diesen hinausgeht, für dessen Festlegung ferner kei-
ne fixe Grenze zu ziehen, sondern die Kriterien der verwandtschaftlichen
Nahebeziehung und der Intensität der Abhängigkeit in Beziehung zu set-
zen sind (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.3.1 S. 29 f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O.,
K8 und K14 zu Art. 15),
dass Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung trotz Aufenthalt im gleichen Mit-
gliedstaat nicht zur Anwendung gelangt, zumal auch in diesem Zusam-
menhang die Voraussetzungen zur Familienangehörigkeit nicht erfüllt
sind und entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kein Ab-
hängigkeitsverhältnis zwischen den beiden besteht,
dass zudem keine aussergewöhnlichen Umstände feststellbar sind, die
bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Spanien auf eine Ver-
letzung von Art. 8 EMRK schliessen liessen (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3 und
4.4 S. 33 ff.),
dass auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in casu nicht einschlägig ist, zumal kei-
ne humanitären Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt rechtferti-
gen würden, und durch eine restriktive Praxis der Auslegung besagter
Bestimmung sichergestellt werden soll, dass das Zuständigkeitssystem
der Dublin-II-Verordnung nicht unterhöhlt wird (vgl. BVGE 2011/9 E. 8.1
S. 121),
dass in diesem Zusammenhang auch der Einwand der Beschwerdeführe-
rin, einen unnötigen und unangemessenen juristischen Zwischenschritt
zu verursachen, nicht zu überzeugen vermag,
dass mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung festzuhalten ist, dass
grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann
weitergeführt werden kann und möglich ist, wenn die Brautleute nicht in
der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom
28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]),
D-6599/2012
Seite 11
dass es den Verlobten obliegt, sich bei den zuständigen kantonalen Be-
hörden nach den notwendigen Schritten für die Erteilung einer allfälligen
künftigen Einreisebewilligung der Beschwerdeführerin aus familiären
Gründen zu erkundigen, sollten die erforderlichen Voraussetzungen
dannzumal erfüllt sein,
dass somit auch diesbezüglich einer Übernahme der Beschwerdeführerin
durch Spanien nichts entgegensteht und in diesem Zusammenhang keine
Verletzung von Art. 12 EMRK feststellbar ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend
nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintre-
tens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-
Verordnung, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung nach Spanien zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen und die
Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
D-6599/2012
Seite 12
kung sowie auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses als ge-
genstandslos erweisen,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6599/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: