B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-660/2015
Ur t e i l vom 1 0 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______, (…),
deren Ehemann
2. B._______,
sowie deren Kinder
3. C._______, (…), und
4. D._______, (…),
Äthiopien,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführende 1 suchte mit undatiertem Schreiben an die
Schweizerische Vertretung in Khartum (Eingangsstempel: 11. April 2012)
sinngemäss für sich, ihren Ehemann und ihre beiden Kinder um Asyl nach.
B.
B.a Mit über die Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 31. Juli
2014 – zugestellt am 24. August 2014 – teilte das BFM den Beschwerde-
führenden unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-6148/2006 vom 27. November 2007 mit, die
Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des
begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im
sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage,
eine persönliche Befragung durchzuführen. In diesem Zusammenhang er-
suchte die Botschaft die Beschwerdeführende 1 – unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht – zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachver-
halts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend persönliche Angaben,
Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt
im Sudan in je einem separaten Schreiben betreffend sie selbst und ihren
Ehemann innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung.
B.b Das nicht datierte, von den Beschwerdeführenden 1 und 2 unterzeich-
nete Antwortschreiben samt (…), traf am 17. September 2014 (Eingangs-
stempel) bei der Botschaft ein.
C.
In ihren schriftlichen Eingaben machten die Beschwerdeführenden zur Be-
gründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend:
Die Beschwerdeführende 1 sei äthiopische Staatsangehörige (…) Ethnie
aus E._______, F._______. Im Jahr 1991 habe die Tigray People's Libera-
tion Front (TPLF) G._______ verfolgt und sich deren Landes bemächtigt.
Dabei seien auch die Güter (…) enteignet worden. Andere Gebiete seien
unter der Kontrolle der H._______ gewesen. In dieser Situation sei die Fa-
milie der Beschwerdeführenden 1 angehalten worden, die Region
I._______ zu verlassen und in die Region J._______ umzuziehen. Doch
auch dort hätten sie unter Sicherheitsproblemen gelitten. (…) der Be-
schwerdeführenden 1 sei von Sicherheitskräften der K._______ getötet
worden. Von (…) habe sie nichts mehr gehört. Schliesslich sei die Be-
schwerdeführende 1 der L._______ beigetreten, welche ihr bei der Flucht
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zusammen mit anderen Personen in den Sudan behilflich gewesen sei. Im
Sudan sei sie vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) als Flüchtling registriert worden. Aktuell sei sie zusam-
men mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern in M._______ wohnhaft.
Dort könne sie nicht mehr als (…) verkaufen, weil ihr dies von den Behör-
den unter Androhung von Strafe und Deportation verboten worden sei. Weil
die Behörden bereits viele Flüchtlinge deportiert hätten, würden sie und ihr
Mann sich vor einer Deportation fürchten. Zudem sei sie als Flüchtling stän-
dig der Gefahr von sexuellen Übergriffen ausgesetzt. Schliesslich würden
sich auch ihre wirtschaftlichen Lebensumstände verschlechtern.
D.
Mit über die Botschaft versandter Verfügung vom 10. Dezember 2014 –
eröffnet am 5. Januar 2015 – verweigerte das Bundesamt den Beschwer-
deführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab.
E.
Mit englischsprachiger Eingabe an die Botschaft (Eingangsstempel:
21. Januar 2015), welche an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangs-
stempel: 3. Februar 2015) weitergeleitet wurde, beantragten die Beschwer-
deführenden sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl
zu gewähren. Als Beweismittel wurden, mit Ausnahme (…), die bereits im
erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente erneut in Kopie ein-
gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vor-
liegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vor-
liegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der
bisherigen Fassung gelten.
2.
2.1 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amts-
sprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen
(Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist nicht in
einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zu
Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Eng-
lisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe
Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Wei-
teres darüber befunden werden kann.
2.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Gestützt
auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Ent-
scheid in deutscher Sprache.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das Bundesamt konnte ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden konnte
(Art. 3, Art. 7 und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20
Abs. 2 AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet wer-
den konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an-
deres Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
5.3 Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren
das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Dem-
zufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die
aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Aus-
reise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl.
zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).
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6.
Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende
Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10
Abs. 2 AsylV 1).
6.1 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihrem Asylgesuch befragt.
Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 11. April 2012
schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Zudem wurde ihnen in der
Folge mit Zwischenverfügung des BFM vom 31. Juli 2014 ein Katalog von
für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu
beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu sie am 17. September
2014 schriftlich Stellung genommen haben (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Der
entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen
Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten
Elemente vorliegen.
6.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerdefüh-
renden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertretung
zusätzlich persönlich zu befragen. Das BFM hat den verfah-rensrechtli-
chen Anforderungen damit Genüge getan.
7.
7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, dem Asylgesuch vom 11. April 2012 und der Stellungnahme vom
17. September 2014 seien keine konkret dargelegten Anhaltspunkte dafür
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführende 1 zum Zeitpunkt der Aus-
reise aus ihrem Heimatstaat von einreisebeachtlichen Schwierigkeiten ge-
mäss Art. 3 AsylG bedroht gewesen sei oder dass ihr im Sudan solche dro-
hen würden. Bezüglich der Flucht in den Sudan wegen des Kriegs in Äthi-
opien im Jahr 1991 würden die damaligen Kampfhandlungen zwischen
TPLF und OLF im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt
erlittenen Nachteilen entsprechen und stellten deshalb keine Verfolgung im
Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, ei-
nen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe gezielt zu
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treffen. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung werde alleine auf-
grund einer bürgerkriegsbedingten Situation Betroffenen nicht Asyl ge-
währt. Die geltend gemachten unsicheren Lebensbedingungen in Äthio-
pien seien auf eine solche Situation zurückzuführen. Deshalb sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführende 1 zum Zeitpunkt ihrer Aus-
reise nicht Objekt einer konkreten und zielgerichteten Verfolgung gewesen
sei. Daher seien in casu die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ein-
reisebewilligung nicht gegeben und deshalb erübrige sich auch die Prü-
fung, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylaus-
schlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe (vgl. Urteil des
BVGer D-2729/2014 vom 28. Mai 2014). Der Vollständigkeit halber sei zu
erwähnen, dass sich die Beschwerdeführenden sei über (…) Jahren im
Sudan aufhielten. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in M._______
schienen daher offensichtlich nicht unüberwindbar. Im Falle ernsthafter
Schwierigkeiten sei es den Beschwerdeführenden überdies zuzumuten,
den Schutz des im Sudan operierenden UNHCR oder die Unterstützung
der grossen äthiopischen Diaspora in Anspruch zu nehmen.
7.2 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung
der bisherigen Vorbringen im erstinstanzlichen Asylverfahren. Zudem wird
erstmals ausgeführt, die Beschwerdeführende 1 habe am (…) 2008 in
M._______ geheiratet. Ihr äthiopischer Ehemann sei im (…) 2004 von Äthi-
opien in den Sudan geflüchtet, weil er von den Behörden verdächtigt
würde, der N._______ anzugehören, und befürchte, deshalb behelligt zu
werden. Die Beschwerdeführende 1 sei zusammen mit ihren Kindern bei
einer Razzia in M._______ von der sudanesischen Polizei auf der Strasse
festgenommen und nach O._______ gebracht worden. Dort sei schliess-
lich eine gerichtliche Haftentlassung angeordnet worden, weil die Kinder
minderjährig seien (vgl. Beschwerde S. 1–3).
7.3 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM den Beschwerdefüh-
renden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylge-
such abgelehnt hat. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auf-
fassung des BFM an, wonach die Beschwerdeführende 1 – die ihr Asylbe-
gehren von einem Drittstaat aus gestellt hat – zum Zeitpunkt der Ausreise
aus dem Heimatstaat Anfang der 1990er-Jahre in Äthiopien nicht konkret
in asylrelevanter Weise gefährdet war. Daran vermögen die zusätzlichen
Ausführungen in der Beschwerde bezüglich den Beschwerdeführenden 2
– unabhängig von deren Glaubhaftigkeit – nichts zu ändern. Daraus folgt
(unter nochmaligem Verweis auf BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.), dass den
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Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz von vornherein nicht be-
willigt werden kann. Bei dieser Konstellation erübrigt sich mithin die Prü-
fung der Frage der Zumutbarkeit eines Verbleibs im Drittstaat Sudan.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente ent-
halten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend
zu relativieren. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu
Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem
Ausland abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige schweizerische Vertretung.
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: