B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-660/2019
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch MLaw Mejreme Omuri,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Januar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie.
Er verliess den letzten Wohnort im Heimatland (B._______, C._______)
Mitte September 2015 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau
D._______ und den Söhnen E._______ und F._______. Mit Hilfe eines
Schleppers gelangte die Familie gemäss eigenen Angaben auf dem Land-
weg unter anderem nach Ungarn, wo sie am 24. September 2017 registriert
wurden. Am 27. September 2015 suchten sie um Asyl in der Schweiz nach.
B.
Der Beschwerdeführer wurde am 6. Oktober 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) G._______ zur Person, seinem Reiseweg und sum-
marisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person, BzP).
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er und seine Ehefrau seien politisch
aktiv gewesen und er sei mehrmals von der Polizei mitgenommen worden.
Überdies seien er und seine Ehefrau 1993 vor einem der damaligen Staats-
sicherheitsgerichte (Devlet Güvenlik Mahkemeleri, DGM) angeklagt und zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, in zwei-
ter Instanz aber freigesprochen worden.
C.
Mit Verfügung vom 5. November 2015 trat das SEM auf die Asylgesuche
des Beschwerdeführers, seiner damaligen Ehefrau und des jüngeren Soh-
nes nicht ein, unter gleichzeitiger Wegweisung nach Ungarn. Mit Urteil
E-7508/2015 vom 28. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
hiergegen erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 5. November
2015 auf und wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück.
D.
Gemäss Mitteilung des zuständigen Zivilgerichts wurde die Ehe des Be-
schwerdeführers am 31. August 2017 geschieden.
E.
Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 4. Juli 2018 einlässlich zu den
Fluchtgründen an (Anhörung).
Er brachte vor, er sei seit dem Jahr 2005 – zu Zeiten der 2009 verbotenen
DTP (Demokratik Toplum Partisi; kurdisch Partiya Civaka Demokratîk,
deutsch Partei der demokratischen Gesellschaft) – politisch aktiv, habe
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2011 die politische Akademie der BDP (Barış ve Demokrasi Partisi; kur-
mandschi: Partiya Aştî û Demokrasiyê; deutsch Partei des Friedens und
der Demokratie) in M._______ besucht und abgeschlossen. Für die BDP
sei er 2011 auch in L._______ tätig gewesen. Er sei nun Mitglied der DBP
(Demokratik Bölgeler Partisi; kurmandschi: Partiya Herêman a Demokratîk;
deutsch: Demokratische Partei der Regionen). Er sei vor der Wahl im Juni
[2015] für einen Monat in K._______ (Provinz N._______) gewesen, wo er
sich in der Wahlphase engagiert habe. Die DBP sei auf lokaler Ebene tätig;
er sei mit einem Freund zu verschiedenen Familien gegangen, habe kri-
tisch über die herrschende Regierungsform gesprochen und für die HDP
(Halkların Demokratik Partisi; dt. Demokratische Partei der Völker) gewor-
ben. Ziel sei es gewesen, dass die HDP die 10%-Hürde schaffe. Für die
HDP, deren Mitglied er geworden sei, sei er sodann – zurück in C._______
– auch als Wahlbeobachter an der Wahlurne tätig gewesen. Er sei davor
"illegal" tätig gewesen, man könne sich nicht öffentlich frei politisch betäti-
gen, müsse mit einer Mitgliedschaft aufpassen. Vor 2015 sei er nicht aktiv
gewesen, habe aber die Partei besucht, sei an Aktionen, Kundgebungen
und Proteste gegangen, habe auch die Ereignisse von Gezi unterstützt. In
den zehn Jahren vor der Ausreise, also in C._______, sei seine Tätigkeit
nicht aufgefallen, er sei ja illegal tätig gewesen. Davor, in O._______, habe
er eher Schwierigkeiten gehabt. Freunde, die registriert gewesen seien,
hätten dagegen mehr Schwierigkeiten gehabt.
Nach seiner Rückkehr nach C._______ sei er von der Polizei abgeführt
worden. Sie seien im Juli zu Dritt, etwa um 24 Uhr, gekommen und hätten
ihn aufgefordert mitzukommen. Sie seien in das Fahrzeug eingestiegen
und etwa zehn Minuten umhergefahren. Die Beamten hätten nach einigen
Namen gefragt und ihm unterstellt, sich für eine bestimmte Ideologie zu
betätigen, was er bestritten habe. Die Namen (die er nicht gekannt habe)
hätten zu Personen gehören sollen, die über ihn Aussagen gemacht hät-
ten. Sie hätten auch gesagt, sie wüssten genau, dass er sich in der Partei
mit den Leuten treffe. Sie hätten von ihm Informationen gefordert und ihn
auch aufgefordert, als Spitzel tätig zu werden. Das habe er abgelehnt. Man
habe ihn mit der Waffe bedroht, aber nicht misshandelt. Die Aufforderung
zur Spitzeltätigkeit sei auch bei den weiteren Mitnahmen erfolgt; er hätte
Angaben über Parteien, die Tätigkeiten von Personen und Absichten für
die Zukunft zutragen sollen. Konkreter sei die Spitzeltätigkeit nicht bespro-
chen worden, denn er habe das ja abgelehnt. Er habe gesagt, er sei ledig-
lich ein Mitglied und wisse nicht viel. Er habe diese Tätigkeit bei jeder der
drei Mitnahmen abgelehnt, mit der Folge, dass er geschlagen und mit dem
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Tod bedroht worden sei. Ein weiteres Mal seien sie um Mitternacht gekom-
men, hätten ihn auf den Hügel H._______ gebracht und ihn physisch und
psychisch unter Druck gesetzt. Sie hätten ihm eine Waffe in den Mund ge-
halten, nach Namen gefragt und ihn angehalten, Sachen zuzugeben. Sie
hätten ihm eine Zusammenarbeit, also Agententätigkeit, angeboten und ihn
geschlagen. Das habe eine halbe Stunde gedauert. Er sei dann zurückge-
lassen worden und zu Fuss nach Hause zurückgekehrt. Ein weiteres Mal
sei er wiederum zum Waldgebiet von H._______ gebracht worden. Er sei
geschlagen und aufgefordert worden, Informationen zu bestimmten Na-
men zu geben. Die zweite und dritte Festnahme hätten länger gedauert, es
sei auch zu Beschimpfungen und physischen Übergriffen (Faustschläge,
Ohrfeigen, Tritte, auch bei Liegen auf dem Boden) gekommen. Er sei zum
Schluss gekommen, dass sie ihn töten wollten. Beim dritten Mal sei er halb
bewusstlos gewesen. An den Folgetagen sei er jeweils nicht zur Arbeit ge-
gangen, sondern habe sich krank gemeldet. Einen Arzt habe er nicht auf-
gesucht. Bei einem weiteren behördlichen Erscheinen sei er nicht zu
Hause gewesen. Er sei dann der Wohnung ferngeblieben. Die Mitnahmen
durch die Polizei (im Juli und August 2015) seien immer durch dieselben
drei Polizisten erfolgt. Sie seien zivil gekleidet gewesen und hätten ein zi-
viles Fahrzeug gefahren. Der Beschwerdeführer begründet das Vorgehen
gegen die Opposition mit dem Wahlergebnis vom 7. Juni 2015.
Die Nachbarn und Quartierbewohner hätten die Polizeibesuche registriert
und begonnen, sie wie Terroristen anzusehen. Auch die Kinder seien unter
Druck geraten. Mehrere Jugendliche im Quartier hätten seinen Sohn
F._______ angegriffen, respektive zu lynchen versucht. Er habe sich retten
können, danach seien die Fensterscheiben der Wohnung eingeworfen wor-
den. Der Hausbesitzer habe die Familie zum Verlassen der Wohnung auf-
gefordert. Sie seien auf die anatolische Seite Istanbuls gegangen und hät-
ten auf Anraten von Freunden die Ausreise mit Hilfe von Schleppern arran-
giert. Nach seiner Ausreise sei einige Male (im Oktober 2015) bei seiner
Mutter und in seiner Wohnung nach ihm gesucht worden. Ob es einen of-
fiziellen Haft- oder Suchbefehl gegen ihn gebe, sei ihm nicht bekannt, der-
gleichen sei indes für eine Verhaftung im Moment gar nicht nötig. Ob seit-
her weitere Verfolgungsmassnahmen erfolgt seien, sei ihm nicht bekannt.
1993 sei er zusammen mit seiner Frau am Staatssicherheitsgericht ange-
klagt worden; es sei zu Folterungen, insbesondere auch mit Elektro-
schocks, gekommen. Der Druck sei im Zusammenhang mit der Familie sei-
ner Ehefrau entstanden, deren Bruder sei seit 1990 im Gefängnis. In erster
Instanz seien sie zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten
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verurteilt, vom Kassationsgericht Ankara dann aber (ca. Mitte 1995) freige-
sprochen worden. Zwischen 1995 und 2015 sei es zu keinen Festnahmen
gekommen, aber die Familie sei von der Polizei psychisch unter Druck ge-
setzt und er sei auch kontrolliert worden.
Im Jahr 2009 habe er sich während drei bis vier Monaten berufshalber in
Aserbaidschan aufgehalten. Aus- und Rückreise seien mit einem ordentlich
ausgestellten Pass erfolgt.
F.
Mit am 7. Januar 2019 eröffneter Verfügung vom 4. Januar 2019 stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle (Dispositiv Ziff. 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2), wies ihn aus der
Schweiz weg (Ziff. 3), unter Ansetzen einer Ausreisefrist (Ziff. 4) und Be-
auftragung des Kantons I._______ mit dem Vollzug (Ziff. 5).
Mit Verfügungen vom gleichen Datum entschied die Vorinstanz auch über
die Asylgesuche der Familienangehörigen des Beschwerdeführers.
G.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 focht der Beschwerdeführer diese Ver-
fügung beim Bundesverwaltungsgericht an und stellte die Anträge, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren
(Antrag Ziff. 1), eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als
Flüchtling (Ziff. 2) vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei er infolge Un-
zulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit (Ziff. 3), vorläufig aufzunehmen,
subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur voll-
ständigen Abklärung des Sachverhaltes und neuem Entscheid an die Vor-
instanz zurückzuweisen (Ziff. 4). In prozessualer Hinsicht beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von
Rechtsanwältin Mejereme Omuri als amtliche Rechtsbeiständin. Im Rah-
men der Begründung der Beschwerde ersuchte er um Koordinierung sei-
nes Beschwerdeverfahren mit jenen der Familienangehörigen.
Mit der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer unter anderem di-
verse Print-Screens seines Facebook-Kontos sowie einen ärztlichen Ver-
laufsbericht vom 4. Februar 2019 einreichen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2019 hielt die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
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Seite 6
Schweiz abwarten dürfe und hiess die Gesuche um unentgeltliche Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung gut. Rechtsanwältin Mejreme
Omuri wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und die koordinierte
Behandlung mit den Verfahren der Familienangehörigen in Aussicht ge-
stellt.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 schloss die Vorinstanz
sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.
J.
In seiner Replik vom 25. März 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest. Am 28. März 2019 reichte die amtliche Rechtsbeiständin ihre
Kostennote zu den Akten.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten des Schwagers des Be-
schwerdeführers, J._______ (…), bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. auch nachfolgend
E. 5.2).
4.
4.1 Das SEM erwog zum Asylpunkt, wegen unterschiedlicher Angaben be-
stünden Zweifel an der behaupteten Verfolgung aufgrund der geschilderten
Tätigkeiten für die diversen Parteien (HDP, BDP, DTP). So habe der Be-
schwerdeführer an der BzP von vier Polizisten gesprochen, die ihn jeweils
mitgenommen hätten, an der Anhörung von deren drei. Dort – nicht aber in
der BzP – habe er auch angegeben, zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert wor-
den zu sein. Die Angabe, bis wann er sich für die DTP engagiert habe,
widersprächen sich (BzP: 2009, Anhörung: 2011). Die Schilderung der drei
Mitnahmen seien wenig detailliert und ohne Realkennzeichen ausgefallen.
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Der Beschwerdeführer habe die genauen Daten nicht gekannt. Die angeb-
lich behördlicherseits gewünschte Spitzeltätigkeit habe er nicht näher zu
schildern vermocht. Die behauptete Suche nach ihm nach der Ausreise sei
ebenfalls wenig substanziert geschildert worden. Das Reiseverhalten des
Beschwerdeführers im Jahr 2009 – als er berufshalber nach Aserbaid-
schan gereist sei – widerspreche der allgemeinen Erfahrung und der Logik
des Handelns. Wäre er damals unter besonderer Beobachtung der türki-
schen Behörden gestanden, wäre ihm wohl die Ausstellung des Passes
und die legale Ausreise verwehrt worden. Auch sei nicht nachvollziehbar,
weshalb er in die Türkei als angeblichen Verfolgerstaat zurückgekehrt sei.
Es sei davon auszugehen, dass er nach dem Freispruch im Jahr 1995 für
die Behörden als unbescholtener Bürger gegolten habe und noch gelte.
Voraussetzung für die Erfüllung des Flüchtlingsbegriffes sei in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht ein enger Kausalzusammenhang zwischen Verfol-
gung und Flucht; ein solcher Zusammenhang sei für das Verfahren vor dem
Devlet Güvenlik Mahkemeleri (DGM. Staatssicherheitsgericht) im Jahre
1993 respektive dem Kassationshof im Jahr 1995 zu verneinen. Die Anga-
ben des Beschwerdeführers zu den Entführungen/Mitnahmen hielten somit
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand, die Verfahren in den Jahren 1993 beziehungsweise 1995 seien asyl-
rechtlich nicht relevant.
In Bezug auf die Frage einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung
führte das SEM aus, das politische Engagement des Beschwerdeführers
habe sich auf geringfügige Unterstützungstätigkeiten im Wahlkampf in
K._______ und C._______ sowie Teilnahmen an Kundgebungen der HDP
in C._______ als einfaches Parteimitglied beschränkt. An das Engagement
anknüpfende strafrechtliche oder sonstige staatliche Massnahmen zwi-
schen 1995 und 2015 seien nicht glaubhaft gemacht worden, von der An-
lage eines politischen Datenblattes könne nicht ausgegangen werden. Der
Beschwerdeführer verfüge gesamthaft nicht über ein politisches Profil, das
ihn – auch unter Beachtung der verschärften Situation seit Verhängung des
Notstandes im Juli 2016 – in den Fokus der Behörden rücken lassen
würde. Aus der einfachen Parteimitgliedschaft, den bloss niederschwelli-
gen Aktivitäten und der fotografischen Abbildung als Kundgebungsteilneh-
mer lasse sich keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung herlei-
ten.
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Weiter habe der Beschwerdeführer auf das politische Umfeld seiner Exfrau
verwiesen; diese entstamme einer politischen Familie und es seien Fami-
lienmitglieder in der Türkei in Haft gewesen oder von Behörden mitgenom-
men worden und er fürchte, wegen dieser Verwandten in Mitleidenschaft
gezogen zu werden. Es sei wohl – so das SEM – nach dem Militärputsch
vom 12. September 1980 bis Ende der 1990er Jahre in der Türkei verbrei-
tet zu Reflexverfolgungsmassnahmen gegenüber den Familienangehöri-
gen von Aktivisten als separatistisch oder extremistisch eingestufter Grup-
pen gekommen, doch habe sich die Menschenrechtslage und Rechtssi-
cherheit seit 2001, dem Beginn der Beitrittsbemühungen der Türkei zur EU,
deutlich in Sinne einer Annäherung an europäische Standards verbessert.
Es könne zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass Reflexverfolgungs-
massnahmen vorkämen, insbesondere wenn nach einem bestimmten Ak-
tivisten gefahndet werde und die Behörden vermuteten, ein Familienmit-
glied stehe mit diesem in Kontakt oder sei selber aktiv. Eine solche Gefahr
bestehe für Angehörige bereits inhaftierter oder früher verfolgter Personen
indessen nicht. Behördliche Nachforschungen gegenüber Familienange-
hörigen politisch missliebiger Personen nähmen in ihrer Intensität zudem
in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Nachdem es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er von (Re-
flex-)Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen sei, sei auch nicht anzu-
nehmen, er werde wegen des familiären Umfeldes seiner Ex-Frau künftig
solchen Massnahmen ernsthaften Ausmasses ausgesetzt sein.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird zunächst in Bezug auf die Beurteilung
der Glaubhaftmachung der Vorbringen auf die gesundheitlichen Einschrän-
kungen des Beschwerdeführers hingewiesen; insbesondere die diagnos-
tiszierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) habe sich auf das
Aussageverhalten ausgewirkt und sei zu berücksichtigen.
Zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung durch die Vorinstanz führt der Beschwer-
deführer aus, die Frage nach der Anzahl der Polizisten sei ein unbedeuten-
des Detail, das angesichts der diagnostizierten PTBS und der lange ver-
strichenen Zeit zu relativieren sei. Bezüglich seines Engagements für die
DTP habe er in der Anhörung klar gesagt, dieses habe bis zu deren Verbot
angedauert, möge er auch die Jahreszahl 2011 (statt 2009, wie in der BzP)
genannt haben. Das Kernvorbringen, nämlich die Mitnahmen durch die Po-
lizei, habe er in der BzP vorgebracht und in der Anhörung präzisiert, etwa
indem er die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit erwähnt habe. Es liege hier
kein Widerspruch zur (ohnehin nur summarischen) BzP vor. Die Schilde-
rung der Mitnahmen sei zudem – unter Berücksichtigung seines Zustandes
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– durchaus lebensnah und detailliert erfolgt, weise Aussagen zu selbst er-
lebten Empfindungen, gleichzeitig aber keine Tendenz zur Übertreibung
auf. Auch dokumentierten das Protokoll und die Bemerkungen der Hilfs-
werksvertretung bei der Schilderung durchlebte Gefühlsregungen – es sei
insgesamt unverständlich, das Fehlen von Realkennzeichen zu monieren.
Nicht vorgehalten werden könnten ihm sein Unwissen über die Ausgestal-
tung der Spitzeltätigkeit, habe er eine Zusammenarbeit doch strikte abge-
lehnt. Zudem sei bekannt, dass die Regierung solche Anwerbungen vor-
nehme. Die Suche nach ihm durch die Behörden nach seiner Ausreise
könne er schliesslich darum nicht schildern, weil er nicht dabei gewesen
sei. Schliesslich habe er zu Protokoll gegeben, erst 2015 offizielles Mitglied
der HDP gewesen zu sein und die Mitnahmen seien im Zusammenhang
mit den Wahlen vom 7. Juni 2015 erfolgt – aus seinem Reiseverhalten im
Jahr 2009 lasse sich damit nichts folgern. Insgesamt wiesen die Aussagen
zahlreiche positive Glaubhaftigkeitsmerkmale auf, seien frei von Wider-
sprüchen und im Kern übereinstimmend. Die Aussagen seien detailliert,
lebensnah, mit Nebensächlichkeiten ausgestattet und stimmten mit der be-
kannten Vorgehensweise der Polizei überein. Überdies würden sie durch
die eingereichten Arztberichte gestützt. Die Sachverhaltsfeststellung durch
die Vorinstanz sei insgesamt unvollständig und unrichtig. Neben der Nicht-
berücksichtigung der medizinischen Lage (die nur bei der Frage des Weg-
weisungsvollzuges berücksichtigt worden sei) wird zudem geltend ge-
macht, dass die Vorinstanz die Asylakten der Familienmitglieder nicht bei-
gezogen habe.
Zur Frage der Flüchtlingseigenschaft – so der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe – könnten die Festnahme, Verurteilung und der
schliesslich erfolgte Freispruch als unbestritten vorausgesetzt werden,
ebenso das langjährige politische Engagement für die kurdische Sache.
Glaubhaft gemacht seien die polizeilichen Mitnahmen, Einschüchterungen,
Drohungen und Misshandlungen. Erwiesen sei auch die deutliche Ver-
schlechterung der Lage in der Türkei, namentlich das massive Vorgehen
gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner, insbesondere Per-
sonen, welche (angeblich) mit der HDP oder ihrer regionalen Schwester-
partei, der DBP, in Kontakt stünden. Die Vorfälle der Jahre 1993 bis 1995
hätten wohl nicht direkt zur Ausreise im Jahr 2015 geführt, stünden aber in
engem Zusammenhang mit seinem Profil, der begründeten Furcht vor Ver-
folgung und der fortdauernden Traumatisierung – sie dürften nicht isoliert
betrachtet, sondern müssten bei der Würdigung des Gefährdungsprofils
mit einbezogen werden. Nicht nachzuvollziehen sei die Würdigung der Vo-
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Seite 11
rinstanz, wonach er über kein politisches Profil verfüge. Er sei den Behör-
den schon 1993 aufgefallen, habe sich ab 2005 bis 2015 für die kurdische
Sache eingesetzt, zuletzt als offizielles und registriertes Mitglied der HDP.
Schon der Versuch, ihn als Spitzel anzuwerben, deute auf ein erhebliches
politisches Profil hin. Einzubeziehen sei weiter das politische Profil der Ex-
Frau, des älteren Sohnes sowie der Schwiegerfamilie insgesamt. Weiter
sei angesichts des aktuellen Zeitgeschehens eine blosse Sympathisanten-
verbindung ausreichend, um der Zugehörigkeit zur Partiya Karkerên Kur-
distanê (PKK, Arbeiterpartei Kurdistans) verdächtigt und unter dem Antiter-
rorgesetz verfolgt zu werden. Er habe bereits vor seiner Ausreise asylrele-
vante Verfolgung zu gewärtigen gehabt, aufgrund der aktuellen Situation in
der Türkei, des rigorosen Vorgehens der Behörden gegenüber missliebi-
gen Personen und der Summe seines regimegegnerischen Engagements
sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr erneut ins Visier der
Behörden geraten und schwerer Verfolgung mit Folter und unmenschlicher
Behandlung ausgesetzt sein werde. Er sei folglich als Flüchtling anzuer-
kennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Andernfalls sei ihm aufgrund der
erlittenen Vorverfolgung und der erwiesenen Langzeittraumatisierung ge-
stützt auf Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; nachdem er seine re-
gimekritische und prokurdische Haltung durch die Teilnahme an Kundge-
bungen und das Teilen von Social-Media-Beiträgen der kurdischen Par-
teien manifestiere, sei aufgrund seiner Vorgeschichte und der rigorosen
Überwachung durch die türkischen Behörde von politisch missliebigen Per-
sonen davon auszugehen, er habe die Aufmerksamkeit der Behörden auf
sich gezogen und bei einer neuerlichen Einreise mit Festnahme, schwerer
Strafe und Folter zu rechnen.
4.3 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2019
geltend, sie habe die Verfahren des gesamten Familienverbandes koordi-
niert behandelt und jeweils am 4. Januar 2019 Entscheide gefällt. Dabei
seien die Verfolgungsvorbringen in einer Gesamtschau das Familienver-
bandes beurteilt worden, was aus der Lektüre des Sachverhaltes und den
Ausführungen zur Reflexverfolgung der Ex-Frau hervorgehe. Dem Be-
schwerdeführer wäre zudem offen gestanden, innert der Beschwerdefrist
Einsicht in die Akten und Entscheide seiner Familienmitglieder zu nehmen,
was er unterlassen habe. Der Vorhalt der unvollständigen Erstellung des
Sachverhaltes gehe somit fehl.
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Die Vorinstanz teile die Auffassung nicht, die psychische Verfassung des
Beschwerdeführers sei bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung nicht gebüh-
rend berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit
und Vollständigkeit aller rückübersetzten Protokolle unterschriftlich bestä-
tigt und auch nicht geltend gemacht oder dokumentiert, dass er nicht ein-
vernahmefähig gewesen wäre. Im Übrigen würden die Traumatisierung
des Beschwerdeführers wie auch die mehrfach ärztlich dokumentierte
PTBS seitens des SEM nicht in Zweifel gezogen. Doch sei damit weder die
behauptete Verfolgung und Misshandlung belegt, noch liessen sich damit
die Ungereimtheiten und Widersprüche erklären. Es handle sich hier um
eine Schutzbehauptung.
Das exilpolitische Wirken des Beschwerdeführers schliesslich beschränke
sich auf die Teilnahme an Kundgebungen; er sei keine in der exilpolitischen
Szene bedeutsame Persönlichkeit, die als ausserordentlich engagierter
und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Dies umso weni-
ger, als nicht glaubhaft gemacht sei, dass er vor seiner Ausreise ins Blick-
feld der Behörden gelangt sei.
4.4 Der Beschwerdeführer bezeichnet in seiner Replik vom 25. März 2019
als zwar korrekt, dass die Asylentscheide der Familienmitglieder zeitgleich
ergangen seien. Es sei dem Entscheid indessen nicht zu entnehmen, dass
die Dossiers bei der Beurteilung seines Asylgesuchs beigezogen worden
wären. Es bleibe unklar, ob die politischen Profile der Ex-Frau und des äl-
testen Sohnes berücksichtigt worden seien, oder ob sich diese im Rahmen
ihrer Anhörungen zu seinen Problemen und Polizeimitnahmen geäussert
hätten. Der Hinweis der Vorinstanz auf das Einsichtsrecht in die Akten der
Familienangehörigen gehe fehl – dies laufe (von prekären Einwilligungsvo-
raussetzungen abgesehen) darauf hinaus, die Untersuchungspflicht auf
ihn zu überwälzen.
Er mache nicht geltend, bei der Anhörung nicht einvernahmefähig gewesen
zu sein. Die Vorinstanz verkenne, dass die Auswirkungen psychischer Er-
krankungen, namentlich einer PTBS, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit
zu berücksichtigen seien. Wohl möge eine PTBS die Verfolgung nicht be-
weisen, doch sei ohne weiteres plausibel, dass die Mitnahmen im Jahr
2015 als Trigger zur Reaktivierung der 1993 entstandenen Symptomatik
wirkten. Die emotionalen Reaktionen und diesbezüglichen Schilderungen
(ausschliesslich) zu den Mitnahmen seien zudem als Realkennzeichen zu
bewerten.
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Schliesslich sei für die Annahme eines Verfolgungsrisikos seitens der tür-
kischen Behörden keine exponierte Kaderstellung notwendig. Gemäss der
Rechtsprechung könnten schon einfache Sympathisanten der pro-kurdi-
schen Parteien HDP und BDP, oder wer mit solchen in Kontakt stehe, von
Repressionen seitens der türkischen Behörden betroffen sein. Gemäss der
aktuellen Quellenlage könnten schon niederschwellige Social Media-Akti-
vitäten (Teilen, Liken bestimmter Posts, Folgen bestimmter Konten) zur
Strafverfolgung führen.
5.
5.1 Die Vorinstanz erachtet die Angaben des Beschwerdeführers zu den
fluchtauslösenden Begebenheiten als teils widersprüchlich, teils vage und
unsubstantiiert, teils der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Han-
delns widersprechend, folglich als insgesamt nicht glaubhaft.
5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Darstellung eines Gesuchstellers sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1,
m.w.H.).
D-660/2019
Seite 14
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer machte – gefragt, weshalb er im September
2015 sein Heimatland verlassen habe – die Entwicklung der Ereignisse in
der Folge der Wahlen vom Juni 2015 geltend (Anhörung, F 43 ff.), die sich
an eine relativ ruhige Zeit des Friedens angeschlossen hätten (F48). Er
berichtete zwar, 1993 durch ein Staatssicherheitsgericht verurteilt, in der
Rechtsmittelinstanz aber freigesprochen worden zu sein (F47, F120 ff.),
und sich ab 2005 aktiv politisch betätigt zu haben (F97, F 153), jedoch –
da nicht offiziell registriert – lange nicht aufgefallen zu sein (F119). Er
machte aber weder geltend, die Ausreise im September 2015 gründe kau-
sal in den Ereignissen der frühen 1990er Jahre, noch, er sei vor dem Som-
mer 2015 verfolgt worden, auch nicht im Jahr 2009 (vgl. dazu auch die
explizite Nachfrage F113). Die Ausführungen der Vorinstanz zur legalen
Ausreise und Wiedereinreise in den vermeintlichen Verfolgerstaat im Jahr
2009 gehen insofern fehl, da der Beschwerdeführer nach seiner Darstel-
lung damals zwar politisch engagiert war, sich aber nicht als verfolgt ansah
– was auch stimmig ist, da für ein vertieftes Engagement erst das Absol-
vieren der politischen Akademie der BDP im Jahr 2011 (F99) spricht.
5.3.2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist sodann einerseits festzuhalten,
dass Angaben in der BzP zu den Asylgründen generell nur mit Zurückhal-
tung heranzuziehen sind, da diese nur summarisch erfragt werden (vgl.
statt vieler: Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2
m.w.H; auch bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).
Anderseits reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen ärztli-
chen Verlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste (…) vom 31. Mai 2018
ein, dem sich die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode, einer PTBS und einer einfachen Akti-
vitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) entnehmen liessen (SEM-act.
A39). Der Verlaufsbericht der nämlichen Psychiatrischen Dienste vom 4.
Februar 2019 bestätigt das Krankheitsbild (Beschwerdebeilage 3). Die Di-
agnosen werden durch die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung vom 22.
Februar 2019 nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Anlässlich der Anhörung
fiel der Beschwerdeführer nicht nur durch die anschaulich protokollierten
emotionalen Regungen auf, auch die Hilfswerksvertretung hielt in ihrem
Unterschriftenblatt fest, den Beschwerdeführer in einem (detailliert um-
schriebenen) "sehr schlechten psychischen Zustand" erlebt zu haben, "die
psychische Lage des [Beschwerdeführers sei] unbedingt zu berücksichti-
gen".
D-660/2019
Seite 15
Die in den Arztberichten festgehalten Ursachen der PTBS respektive die
späteren Trigger basieren auf der Schilderung des Patienten. Es ist mit der
Vorinstanz zwar davon auszugehen, dass eine solche Diagnose für das
Grundereignis keinen direkten Beweis darstellt. Indessen ist zu berücksich-
tigen, dass traumatisierende Erlebnisse und eine diagnostizierte PTBS
eine gewisse Ungenauigkeit in der Erinnerung oder deren Wiedergabe zu
erklären vermögen (vgl. Urteile des BVGer E-3415/2013 vom 8. April 2014,
E. 4.3.2; E-7734 vom 24. Januar 2018 E. 3.8) beziehungsweise diese zu-
mindest relativieren. Dies ist im vorliegend Fall zu beachten.
5.3.3 Soweit die Kernvorbringen des Beschwerdeführers – also sein politi-
sches Engagement, das Umfeld in der Familie der ehemaligen Ehefrau und
die Ereignisse im Sommer 2015 – betreffend, vermag sich das Gericht der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Vorinstanz nicht anzuschliessen. Im Ein-
zelnen:
5.3.3.1 Der Beschwerdeführer schilderte sein eigenes politisches Engage-
ment für die DTP, später die HDP und BDP respektive die regional orien-
tierte DBP ab 2005 und als Wahlhelfer im Juni 2015 konsistent, in sich
stimmig, widerspruchsfrei und ohne Übertreibung seiner eigenen Rolle
(BzP, Ziff. 7.01; Anhörung F97 ff.). Einzig kann ihm mit der Vorinstanz vor-
gehalten werden, dass er in seinen Schlussbemerkungen angibt, bis zum
Jahr 2011 für die DTP tätig gewesen zu sein (F153), was nicht stimmen
dürfte, da diese Partei bereits 2009 verboten wurde. Hierzu ist neben sei-
nem psychischen Zustand (siehe vorstehend, E. 5.3.2) zu bemerken, dass
der Beschwerdeführer – der sich in diesen Schlussbemerkungen (ab F148)
offenbar bemühte, noch möglichst viele Informationen zu deponieren – in
derselben Antwort (F153) festhielt, sich bis zum Verbot der DTP für diese
engagiert zu haben und dieses Verbot im Übrigen korrekt auf 2009 datierte
(BzP Ziff. 7.01, Anhörung, F97). Der Beschwerdeführer irrte sich hier offen-
bar in einem untergeordneten Detail, das er ansonsten korrekt wiederzu-
geben vermochte.
5.3.3.2 Die Schilderung der polizeilichen Mitnahmen im Juli und August
2015 sind im Kern in der BzP und der Anhörung konsistent und stimmig
geschildert. Soweit die Vorinstanz widersprüchliche Angaben feststellt, fällt
vorab wiederum die gesundheitliche Ausgangslage ins Gewicht. Im Weite-
ren ist dazu was folgt zu erwägen:
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Davon abgesehen, dass Angaben in der BzP generell nur mit Zurückhal-
tung beizuziehen sind (vgl. vorstehend E. 5.3.2), fiel die BzP zu den Asyl-
gründen vorliegend eher knapp aus. Der Beschwerdeführer erwähnte
zwar, er sei mit dem Tod bedroht worden und man hätte Waffen auf ihn
gerichtet; Nachfragen des Befragers zu den drei Mitnahmen von bis zu ei-
ner halben Stunde Dauer drehten sich jedoch nicht um Gesprächsinhalte
(wie Präzisierungen der Drohungen), sondern um eher technische Details
(Anzahl anwesender Personen, Dauer, etc.). Angesichts dieser Umstände
kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, dass er die nur an-
geschnittenen Gesprächsinhalte nicht von sich aus weiter ausführte, also
die Spitzeltätigkeit erst in der Anhörung erwähnte. Die Frage schliesslich,
ob drei oder vier Zivilpolizisten – mit oder ohne Fahrer gezählt – anwesend
waren, ist ein Detail, das angesichts der verstrichenen Dauer zwischen den
Ereignissen und der Anhörung von untergeordneter Bedeutung erscheint.
Aus der Warte der Glaubhaftigkeitsprüfung ist – soweit die Personenzahl
von Interesse ist – der Eindruck der offenbaren Übermacht ausschlagge-
bend.
Die Darstellung der Mitnahmen in der Anhörung (F43, F49 ff.) erscheint als
lebensnah, einfühlbar und von Emotionen begleitet geschildert. Der Be-
schwerdeführer mag zwar einzelne erfragte Details (Namen der Polizisten,
Namen der Personen, zu denen er befragt wurde, Autokennzeichen) nicht
beantwortet haben können, andere (etwa den Autotyp) sehr wohl; wenige
Lücken konnte er erklären (die Personen, nach denen er gefragt worden
sei, habe er gar nicht gekannt; F55). Dass der Beschwerdeführer keine
Details zu den verlangten Spitzeltätigkeiten nennen konnte, entspricht der
Logik des Handelns: Wenn eine für Agententätigkeit angefragte politisch
missliebige Person diese Kooperation (also das Überlaufen) verweigert,
hat die Behörde keinen Anlass, weitere Details preiszugeben, also Einblick
ins eigene Vorgehen zu geben (vgl. F73). Dass Aufforderungen zur Spit-
zeltätigkeit zum modus operandi bei Behelligungen politisch missliebiger
Personen gehören, ist seit langem gerichtsnotorisch (vgl. BVGE 2013/25
E. 5.3.3). Die Schilderung der drei einzelnen Mitnahmen erfolgte sodann
differenziert, mit sichtbarer, protokollierter Emotionalität (bspw. F43, F79)
und eingängigen Details (bspw. F78, F80). Die Auskünfte zu den am frühe-
ren Wohnort und bei des Beschwerdeführers Mutter erfolgten Nachfragen
durch die Behörden (F87 ff.) fielen in dem Detaillierungsgrad aus, den man
von einer Person erwarten kann, die dies nicht selber erlebt hat.
5.3.3.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich nicht, dass die Vor-
instanz die Aussagen des Beschwerdeführers durch einen Abgleich mit
D-660/2019
Seite 17
den Aussagen seiner Ex-Ehefrau und seiner Söhne plausibilisiert hätte.
Obwohl der Fokus in den jeweiligen Anhörungen nicht (nur) auf dem Be-
schwerdeführer lag, finden diese Ereignisse in der Anhörung der Ex-Frau
(Akten der Vor-instanz A45, F91 ff., F137 f.), des jüngeren Sohnes (Akten
der Vorinstanz A44 F65 ff.) und vor allem in jener des älteren Sohnes (Ak-
ten N (…) A32, F74, F89 ff. F112 ff.) Niederschlag. Die Schilderungen sind
aus der jeweiligen Warte plausibel, nachvollziehbar und mit den Vorbringen
des Beschwerdeführers konsistent, was für die Glaubhaftigkeit seiner An-
gaben spricht.
5.4 Insgesamt erachtet das Gericht die Schilderungen des Beschwerde-
führers zu seinem politischen Engagement und den polizeilichen Mitnah-
men und Misshandlungen im Nachgang zu den Wahlen im Juni 2015 als
glaubhaft. Die glaubhaft geschilderten Gesprächsinhalte – die Forderung,
Informationen zu Personen im politischen Umfeld abzugeben respektive
als Spitzel in diesem Umfeld tätig zu werden – lassen keinen anderen
Schluss zu, als dass die Übergriffe im Zusammenhang mit den Kontakten
zu oppositionellen kurdischen Kreisen standen und damit aus einem ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 AsylG relevanten Motiv erfolgten. Die Intensität dieser
Verfolgungshandlungen ist in Anbetracht der vom Beschwerdeführer erlit-
tenen nicht unerheblichen Misshandlungen, welche bei ihm zu bis zum
heutigen Zeitpunkt andauernden gesundheitlichen Problemen führten (vgl.
die vorstehend, E. 5.3.2 zitierten, von der Vorinstanz in der Diagnose nicht
in Frage gestellten Verlaufsberichte), als hinreichend im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Es ist nicht davon auszugehen, es habe sich
bei diesen Übergriffen um ein Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter ge-
handelt; vielmehr ist anzunehmen, dass es sich um ein gezieltes und be-
wusstes Vorgehen der Behörden gegen den Beschwerdeführer handelte
(das auch in Anbetracht seines geringfügigen oppositionellen Engage-
ments nicht angemessen war). Die gesamten Umstände sprechen dafür,
dass das Handeln der Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer poli-
tisch motiviert war. Die Übergriffe auf den Beschwerdeführer können nicht
als legitimes staatliches Handeln bezeichnet werden, gegen welches ihm
im Heimatstaat rechtliche Mittel zur Verfügung gestanden hätten. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es zahlreiche Hinweise da-
rauf gibt, dass weder die türkische Gesetzgebung noch das Handeln der
Polizei- und Justizbehörden in allen Fällen rechtsstaatlichen Anforderun-
gen zu genügen vermögen (vgl. etwa BVGE 2013/25 E. 5.4.2).
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch
die polizeilichen Übergriffe im Juli und August 2015 ernsthafte Nachteile im
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Seite 18
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten hat, welche als asylrechtlich relevante
Verfolgung zu qualifizieren sind. Zumal eine weitere Vorsprache der Beam-
ten einzig daran scheiterte, dass der Beschwerdeführer nicht im Hause
war, ist weiter davon auszugehen, dass die Verfolgung nicht als abge-
schlossen anzusehen war; der Beschwerdeführer hatte mithin begründete
Furcht, weiteren Mitnahmen und Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Der
enge Zusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zwischen der
Verfolgung und der Flucht im September 2015 ist zu bejahen.
5.5 Zwar kann die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen, einen Aus-
gleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor
künftiger Verfolgung zu gewähren. Jedoch kann erlittene Verfolgung oder
im Zeitpunkt der Ausreise bestandene begründete Furcht vor Verfolgung
auf eine andauernde Gefährdung der betreffenden Person hinweisen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.4). Bei der Beurteilung der Frage der Aktualität der Ver-
folgungsfurcht des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sich die
Verhältnisse in der Türkei seit seiner Ausreise im Jahr 2015 keineswegs
verbessert haben (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-7523/2015 vom
12. Februar 2018 m.w.H. und die dortigen Quellenangaben): Seit dem ge-
scheiterten Militärputsch gegen die türkische Regierung Mitte Juli 2016 und
insbesondere seit der Verhängung des nach wie vor andauernden Ausnah-
mezustands ist vielmehr eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und po-
litischer Säuberungen festzustellen. Neben Repressionen gegen mut-
massliche Anhängerinnen und Anhänger von Fethullah Gülen kommt es im
Rahmen von „Anti-Terror"-Massnahmen zunehmend zu Verhaftungen von
Kurdinnen und Kurden, die politisch tätig sind. Es kommt aber auch zu
Festnahmen von Medienschaffenden, Mitgliedern kurdischer Vereine und
einfacher Sympathisanten der pro-kurdischen Parteien HDP und BDP we-
gen Unterstützung oder mutmasslicher Mitgliedschaft bei der PKK. Einer
Gefährdung unterliegen zudem Personen, welchen ein Engagement oder
eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen wird, oder die solcher Ak-
tivitäten verdächtig sind. Die mutmassliche oder tatsächliche Unterstüt-
zung oder Verbindung zur PKK oder zu ähnlichen Gruppierungen kann zu
einer Verhaftung durch den türkischen Staat führen. Dabei herrsche Willkür
und die Verhaftungen stützten sich teilweise auf fragwürdige Indizien oder
Geständnisse. Wegen PKK-Verbindungen Verhaftete könnten keine fairen
Verfahren erwarten und es bestehe für sie ein erhebliches Risiko, in Haft
misshandelt zu werden.
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Angesichts dieser negativen Entwicklungen ist seine Furcht vor weiteren
Übergriffen durch die türkischen Behörden objektiv nachvollziehbar und als
begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten.
5.6 Zumal die massgeblichen (geschehenen und befürchteten) Verfol-
gungshandlungen vom türkischen Staat ausgehen, ist das Vorhandensein
einer innerstaatlichen Fluchtalternative für das gesamte Staatsgebiet zu
verneinen.
5.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt der Ausreise asylrelevante Verfolgung bereits erlebt und begründete
Furcht vor einer solchen hatte respektive im heutigen Zeitpunkt noch hat.
Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Konkrete
Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von
Art. 53 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor. Ihm ist daher in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom
4. Januar 2019 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewäh-
ren (Art. 49 AsylG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumstän-
den als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteient-
schädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3'986.– (inkl. Auslagen im Um-
fang von Fr. 75.70 sowie Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 4. Ja-
nuar 2019 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3'986.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Thomas Bischof
Versand: