B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6602/2016
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch),
Verfügung des SEM vom 23. September 2016 / N (…).
D-6602/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kongo
(Kinshasa) mit letztem Wohnsitz in B._______, am 1. Juli 2008 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, sie habe sich im Heimat-
land politisch engagiert, indem sie Propagandamaterial für die Wahl von
J.-P. Bemba verteilt und im März 2008 an einer Demonstration gegen die
tiefen Löhne und hohen Preise teilgenommen habe,
dass ihr Freund B. zudem Mitglied der Alliance Patriote pour la Refondation
du Congo (APRC) gewesen sei,
dass B. im April 2008 regimekritische DVDs aus dem Ausland erhalten und
sie ihm geholfen habe, diese zu verteilen,
dass sie am 15. Juni 2008 im Rahmen ihrer Arbeit als Krankenschwester
in einem Spital einer Patientin eine Infusion gesteckt habe, welche ihre
Vorgesetzte vorbereitet habe,
dass die Patientin in der Folge verstorben sei, deren Angehörige sie dafür
verantwortlich gemacht hätten und ihr gegenüber tätlich geworden seien,
dass daraufhin die Polizei interveniert, sie abgeführt und in Polizeihaft ge-
bracht habe, wo sie von zwei Polizisten vergewaltigt worden sei,
dass sie zudem der Aufwiegelung der Bevölkerung sowie der Tötung der
Schwester eines Kommandanten beschuldigt worden sei,
dass sie bewusstlos geworden und daraufhin in ein Spital gebracht worden
sei, von wo aus ihr unter glücklichen Umständen die Flucht gelungen sei,
dass sie anschliessend mit Hilfe von Drittpersonen aus dem Heimatland
ausgereist sei,
dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch mit
Verfügung vom 8. Juli 2009 ablehnte und das Bundesverwaltungsgericht
die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. August 2009 mit Urteil
D-5055/2009 vom 18. August 2011 abwies,
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dass das SEM ein Wiedererwägungsgesuch vom 4. Oktober 2011 mit Ver-
fügung vom 12. Dezember 2011 ablehnte und das Bundesverwaltungsge-
richt auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Januar 2012 mangels
Leistung des erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil D-216/2012 vom
9. Februar 2012 nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das SEM vom 22. Januar
2016 ein „Neues Asylgesuch eventualiter Wiedererwägungsgesuch“ einrei-
chen liess,
dass zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wurde, seit Erlass der
ursprünglichen Verfügung sei eine massgebliche Veränderung der Sach-
lage eingetreten und es würden neue Beweismittel vorliegen, welche zu
einer anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts und zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten,
dass die bestehende posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) geeig-
net sei, die teilweise knappen Beschreibungen in der Bundesanhörung zu
erklären, was bisher nicht berücksichtigt worden sei,
dass aus den neuen Beweismitteln hervorgehe, dass zurückkehrende ab-
gewiesene Asylsuchende, insbesondere Frauen, in Kongo (Kinshasa) ge-
fährdet seien,
dass zudem bisher fälschlicherweise davon ausgegangen worden sei, die
Beschwerdeführerin verfüge in B._______ über Familienangehörige,
dass in der Zwischenzeit ausserdem ihr jüngerer Sohn sowie ihr Vater ver-
storben seien und sich die im Heimatland verbliebenen Verwandten in
Boma befänden,
dass bezüglich des Wegweisungsvollzugs zudem ein neueres Urteil des
Bundesverwaltungsgeichts zu beachten sei (vgl. Urteil E-3816/2012 vom
17. Juni 2014), welches auf den vorliegenden Fall analog anwendbar sei,
dass das SEM diese Eingabe als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch
behandelte und mit Verfügung vom 1. April 2016 abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil D-2811/2016 vom 18. Mai 2016 insofern guthiess, als es die an-
gefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Prüfung als erneutes
Asylgesuch an die Vorinstanz zurückwies,
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dass das SEM mit neuer Verfügung vom 23. September 2016 – eröffnet
am 26. September 2016 – die Flüchtlingseigenschaft verneinte, das neue
Asylgesuch (beziehungsweise Mehrfachgesuch; vgl. Art. 111c AsylG) ab-
lehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
verfügte, eine Gebühr erhob und das Gesuch um unentgeltliche Verbei-
ständung abwies,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Vorbringen
der Beschwerdeführerin, sie leide an einer PTBS, sei nicht neu, und das
SEM habe sich damit bereits im ersten Wiedererwägungsentscheid ausei-
nandergesetzt,
dass diese Vorbringen sodann im ordentlichen Beschwerdeverfahren hät-
ten vorgebracht werden können und müssen und ein überzeugender Ent-
schuldigungsgrund für diese Unterlassung nicht ersichtlich sei,
dass im Übrigen die Diagnose einer psychischen Traumatisierung für sich
allein kein Beweis für die geltend gemachte Verfolgungssituation darstelle
und diese nicht habe glaubhaft gemacht werden können,
dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten Berichte zur Lage in
Kongo (Kinshasa) ebenfalls nicht geeignet seien, ihre individuellen Vorbrin-
gen im ersten Asylverfahren nachträglich glaubhaft erscheinen zu lassen,
dass aus den eingereichten und/oder erwähnten Berichten betreffend die
Verhaftung und Folterung von nach Kongo (Kinshasa) zurückkehrenden
Frauen sodann nicht geschlossen werden könne, dass der Beschwerde-
führerin dasselbe geschehen könnte, zumal die darin beschriebenen Fälle
nicht ohne Weiteres mit der Situation der Beschwerdeführerin vergleichbar
seien,
dass ihre Asylvorbringen im ordentlichen Verfahren für unglaubhaft befun-
den worden seien, weshalb keine individuellen Hinweise dafür bestünden,
dass sie bei ihrer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) mit Haft oder Folter
rechnen müsste,
dass sie daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch
abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) durchführbar
sei,
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dass insbesondere die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
bereits in früheren Verfahrensstadien bejaht worden sei,
dass die Beschwerdeführerin die Ausreise durch mangelnde Kooperations-
bereitschaft verunmöglicht habe,
dass angesichts der unglaubhaften Asylgründe auch nicht glaubhaft sei,
dass ihre gesamte Familie B._______ deswegen verlassen habe,
dass das eingereichte Schreiben und das Foto ihrer Schwester nicht ge-
eignet seien, Gegenteiliges glaubhaft zu machen,
dass weiterhin davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in
B._______ über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfüge,
dass bereits im Entscheid des BFM vom 12. Dezember 2011 festgehalten
worden sei, dass die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in
B._______ gewährleistet sei,
dass der Wegweisungsvollzug nach B._______ insgesamt zumutbar sei,
dass sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Botschaftsabklärung
betreffend der Frage des Vorhandenseins eines familiären Beziehungsnet-
zes als untauglich erweise, zumal die diesbezüglichen Aussagen der Be-
schwerdeführerin nicht verifizierbar seien,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung (sowie auch die drei frühe-
ren Verfügungen der Vorinstanz vom 1. April 2016, 12. Dezember 2011 und
2. [recte: 8.] Juli 2009) mit Beschwerde vom 26. Oktober 2016 (Datum
Faxeingang; Poststempel: 27. Oktober 2016) beim Bundesverwaltungsge-
richt anfechten liess,
dass dabei beantragt wurde, die angefochtene(n) Verfügung(en) sei(en)
aufzuheben,
dass festzustellen sei, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügungen
eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Be-
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weismittel vorlägen, welche eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens be-
ziehungsweise eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung be-
gründeten,
dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und
ihr Asyl zu gewähren sei,
dass die Beschwerdeführerin eventuell infolge Unzulässigkeit oder Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sei,
dass die Sache subeventuell zur Abklärung des Sachverhalts an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen sei,
dass in prozessualer Hinsicht ersucht wurde, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren und das zuständige Migrationsamt
sei anzuweisen, den Wegweisungsvollzug für die Dauer des Beschwerde-
verfahrens auszusetzen,
dass ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde folgende Unterlagen beilagen: Verfügung des SEM
vom 23. September 2016, Verfügung des SEM vom 1. April 2016, Verfü-
gung des BFM vom 12. Dezember 2011, Verfügung des BFM vom 8. Juli
2009 (alle in Kopie),
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 den Weg-
weisungsvollzug einstweilen aussetzte,
dass mit Zwischenverfügung vom 3. November 2016 festgestellt wurde,
das SEM habe die Eingabe vom 22. Januar 2016 als Mehrfachgesuch ge-
prüft,
dass der Beschwerde gegen eine Verfügung grundsätzlich aufschiebende
Wirkung zukomme (vgl. Art. 55 VwVG) und diese vom SEM vorliegend
nicht entzogen worden sei,
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dass die Beschwerdeführerin den Abschluss des Verfahrens daher in der
Schweiz abwarten könne und keine Veranlassung bestehe, vollzugshem-
mende vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen, weshalb den entsprechen-
den Beschwerdeanträgen (Ziff. 6 der Rechtsbegehren) keine weitere Folge
zu geben sei,
dass sodann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und die Beschwerdeführe-
rin aufgefordert wurde, bis zum 18. November 2016 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht ein-
getreten werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 18. November 2016 einbezahlt
wurde,
dass mit Eingabe vom 27. November 2016 ein ärztliches Attest von
Dr. med. V. K. vom 31. Oktober 2010 zu den Akten gereicht wurde und
zudem Bemerkungen zur Zwischenverfügung vom 3. November 2016 ge-
macht und die Einreichung eines weiteren Arztberichtes in Aussicht gestellt
wurden,
dass der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
30. November 2016 die Möglichkeit einräumte, innert Frist den in Aussicht
gestellten Arztbericht von GRAVITA nachzureichen,
dass mit Eingaben vom 30. November und 8. Dezember 2016 ein ärztlicher
Bericht von GRAVITA vom 29. November 2016 sowie ein Aufruf von TRIAL
International vom 6. Dezember 2016 eingereicht und weitere Ausführungen
gemacht wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die vorliegende Beschwerde vom 26. Oktober 2016 nur zulässig ist
gegen die vorinstanzliche Verfügung des SEM vom 23. September 2016,
nicht hingegen gegen die früheren Verfügungen des SEM beziehungs-
weise des BFM vom 8. Juli 2009, 12. Dezember 2011 und 1. April 2016,
zumal die Beschwerdefrist hinsichtlich dieser älteren Verfügungen offen-
sichtlich längst abgelaufen ist, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Rahmen des
ordentlichen ersten Asylverfahrens rechtskräftig verneint wurde, und zwar
aufgrund unglaubhafter Asylvorbringen,
dass im vorliegenden Verfahren (sinngemäss) geltend gemacht wird, es
sei denkbar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft
erachtet worden seien, weil ihre Aussagen durch die bestehende PTBS-
Erkrankung beeinträchtigt gewesen und daher knapp ausgefallen seien,
was damals nicht berücksichtigt worden sei,
dass jedoch in Bezug auf die geltend gemachte PTBS-Diagnose und deren
mögliche Auswirkungen auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführe-
rin in der Bundesanhörung zunächst zu bemerken ist, dass die Beschwer-
deführerin diesen Einwand ohne weiteres bereits im Beschwerdeverfahren
gegen den ersten Asylentscheid, welches mit Urteil vom 18. August 2011
abgeschlossen worden war, hätte einbringen können und müssen, zumal
sie den Akten zufolge schon seit September 2009 deswegen in Behand-
lung ist,
dass sodann festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Befra-
gung im Empfangszentrum sowie in der Bundesanhörung keineswegs
durchgehend knappe Ausführungen gemacht hat,
dass sie vielmehr insbesondere in der jeweils ersten Phase (freie Rede)
sehr ausführlich berichtet hat,
dass hingegen ihre Antworten auf spezifische Fragen teilweise unsubstan-
ziiert, widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen sind (vgl. dazu die Er-
wägungen auf Seite 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Juli 2009 so-
wie die Erwägungen im Urteil D-5055/2009 vom 18. August 2011, E. 4.4),
weshalb ihre Asylvorbringen letztlich als unglaubhaft erachtet worden sind,
dass nach dem Gesagten aufgrund der Aktenlage keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, dass die bei der Beschwerdeführerin wohl Mitte
September 2009 diagnostizierte PTBS (vgl. dazu den Arztbericht von
Dr. med. B. E. vom 22. September 2011) bereits im Zeitpunkt der erwähn-
ten Befragung respektive Anhörung (Juli 2008 respektive Juni 2009) akut
vorhanden gewesen wäre und ihr Aussageverhalten insofern beeinflusst
hätte, als dass die im ersten Asylverfahren sowohl von der Vorinstanz als
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auch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Unglaubhaftigkeitsele-
mente allesamt auf diese Krankheit zurückzuführen wären,
dass im Übrigen angesichts der bestehenden PTBS-Diagnose zwar davon
ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der Vergan-
genheit eine traumatische Erfahrung gemacht hat, diese Diagnose jedoch
per se nicht geeignet ist, die konkreten Umstände des traumabegründen-
den Erlebnisses zu belegen,
dass der Einwand in der Eingabe vom 27. November 2016, dass die Ärzte
die Anamnese der Beschwerdeführerin allesamt als plausibel erachtet hät-
ten, nicht zu einer anderen Einschätzung führt,
dass es aufgrund der Aktenlage zwar durchaus denkbar erscheint, dass
die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit vergewaltigt wurde,
dass aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse – auf welchen in der
Eingabe vom 27. November 2016 hingewiesen wird – zudem auch nicht
auszuschliessen ist, dass die Vergewaltigung in zeitlicher Nähe zum gel-
tend gemachten Ausreisedatum erfolgte,
dass dies jedoch nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführerin auf-
grund ihrer insgesamt unglaubhaften Ausreisegründe nach wie vor nicht
geglaubt werden kann, dass sie im Heimatland vor ihrer Ausreise einer
asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war,
dass vielmehr nicht auszuschliessen ist, dass sich die geltend gemachte
Vergewaltigung erst nach ihrer Ausreise zugetragen hat,
dass seitens der Beschwerdeführerin sodann im Sinne von neuen Asyl-
gründen vorgebracht wird, sie wäre im Falle einer Einreise nach Kongo
(Kinshasa) von Verfolgung betroffen, da sie einer Risikogruppe angehöre,
dass den von ihr angerufenen Beweismitteln (insbesondere dem Bericht
von Freedom from Torture „Rape as Torture in the DRC“ vom Juni 2014,
dem Bericht des Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides
[OFPRA] über seine Kongo-Mission vom Juni/Juli 2013 und dem Bericht
von Justice First vom November 2011) zu entnehmen ist, dass bestimmte
Personengruppen bei einer Wiedereinreise nach Kongo (Kinshasa) eine
Verfolgung riskieren,
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dass es sich bei den in den Berichten genannten, gefährdeten Personen
jedoch vornehmlich um solche handelt, die zwangsweise aus dem Aus-
land, namentlich Grossbritannien, zurückgeschafft wurden, in politische
Aktivitäten involviert sind oder deren Ehemänner oder Väter politisch aktiv
sind, die schon früher einmal aus politischen Gründen inhaftiert waren und
die in Kongo (Kinshasa) über keine Bezugspersonen verfügen,
dass jedoch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe,
namentlich die angebliche Verfolgung wegen politischer Tätigkeit sowie die
Polizeihaft aufgrund einer Auseinandersetzung mit Drittpersonen, wie er-
wähnt, im ersten Asylverfahren für unglaubhaft befunden wurden,
dass sich die Sachlage in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe in
der Zwischenzeit nicht verändert und die Beschwerdeführerin insbeson-
dere keine neuen diesbezüglichen Vorbringen geltend gemacht hat,
dass die Befürchtung der Beschwerdeführerin, bei einer Wiedereinreise
nach Kongo (Kinshasa) politisch verfolgt und verhaftet zu werden, daher
als rein hypothetisch zu erachten ist,
dass es aufgrund der Aktenlage unwahrscheinlich erscheint, dass sie im
Falle ihrer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) bei der Einreise flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen erleiden würde,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das erneute Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.),
dass vorab festzustellen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin nach B._______ bereits im Beschwerdeurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 18. August 2011 als zulässig, zumutbar und
möglich beurteilt worden war,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine konkreten Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Her-
kunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK ersichtlich sind,
dass insbesondere aus dem Umstand, dass sexuelle Gewalt gegen Frauen
in Kongo (Kinshasa) weit verbreitet ist (vgl. dazu die Ausführungen in der
Beschwerde sowie auch den eingereichten Aufruf von TRIAL International),
nicht auf eine konkret bestehende Gefährdung der Beschwerdeführerin im
Falle ihrer Rückkehr geschlossen werden kann,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich die allgemeine Lage am Herkunftsort der Beschwerdeführerin
seither nicht wesentlich verändert hat,
dass es in B._______ zwar gegen Ende des Jahres 2016 infolge der ei-
genmächtigen Amtszeitverlängerung von Joseph Kabila zu Unruhen ge-
kommen ist, sich die Situation jedoch inzwischen nach erfolgtem Abschluss
einer Vereinbarung betreffend Neuwahlen bis Ende 2017 zwischen Regie-
rung und Opposition wieder etwas beruhigt hat und jedenfalls nicht von
einer in B._______ herrschenden Situation allgemeiner Gewalt ausgegan-
gen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe in B._______ keine
Angehörigen mehr, da ihre Familienmitglieder bereits im Jahr 2008, als sie
verhaftet worden sei, aus B._______ geflohen seien, da sie von den Ange-
hörigen der in ihrer Obhut verstorbenen Patientin bedroht worden seien,
dass dieses Vorbringen indessen nicht glaubhaft erscheint, zumal wie er-
wähnt bereits die geltend gemachte Verhaftung für unglaubhaft befunden
worden ist,
dass ausserdem zweifelhaft ist, dass die Mutter der Beschwerdeführerin
verstorben ist, da dies nicht belegt wird und sie zu diesem Vorfall ausser-
dem widersprüchliche Angaben gemacht hat,
dass sie nämlich in der Erstbefragung erklärt hat, ihre Mutter sei bei einer
Kundgebung von einer Kugel getroffen worden und gestorben, sie selber
sei beim Versuch, ihr zu helfen, ebenfalls angeschossen worden (vgl. A1
S. 5),
dass sie in der Anhörung denselben Vorfall beschrieb, jedoch als Opfer
nicht ihre Mutter, sondern ihr Kind nannte (vgl. A10 S. 4),
dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass derart einschneidende Er-
lebnisse widerspruchsfrei geschildert werden, weshalb aufgrund des Aus-
sageverhaltens der Beschwerdeführerin zu bezweifeln ist, dass dieses Er-
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eignis (Tod eines Familienmitglieds anlässlich einer Kundgebung) über-
haupt stattgefunden hat, dies ungeachtet der Tatsache, dass sie ihre Aus-
sage auf Nachfrage hin korrigiert hat (vgl. A10 S. 6),
dass es sich auch beim angeblichen Tod des Vaters im Jahr 2010 um eine
unbelegte Behauptung handelt,
dass daher entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie dem
als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizierenden Schreiben ihrer angeblichen
Schwester C._______ (am 7. Mai 2015 beim SEM eingereicht) davon aus-
zugehen ist, dass sie in B._______ weiterhin über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt,
dass sie im Übrigen von Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2008 in B._______
gelebt hat, weshalb sie dort abgesehen von Angehörigen der Kernfamilie
auch noch über weitere Bezugspersonen verfügen dürfte,
dass die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte Botschafts-
abklärung betreffend ihre Angehörigen wenig zielführend erscheint, da die
Identität der Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei feststeht, weshalb das
SEM auf die Durchführung einer entsprechenden Abklärung zu Recht ver-
zichtet hat,
dass demnach auch der in diesem Zusammenhang subeventuell gestellte
Kassationsantrag abzuweisen ist,
dass ihre gesundheitlichen Probleme, insbesondere die bestehende
PTBS, bereits Thema des Wiedererwägungsverfahrens waren (vgl. das
Wiedererwägungsgesuch vom 4. Oktober 2011),
dass sich ihre gesundheitliche Situation seither offensichtlich nicht wesent-
lich verändert hat (vgl. dazu das ärztliche Attest vom 4. Mai 2016 sowie der
Bericht von GRAVITA vom 29. November 2016),
dass demnach bezüglich ihrer medizinischen Probleme keine veränderte
Sachlage vorliegt,
dass vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen ist, dass die psychischen
Probleme der Beschwerdeführerin auch in B._______ behandelbar sind,
da dort entsprechende Institutionen und Medikamente – wenn auch nicht
auf Schweizer Niveau – vorhanden sind,
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dass zudem die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe be-
steht, welche die Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen könnte (vgl.
Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
dass die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem in der Beschwerde er-
wähnten Urteil E-3816/2012 vom 17. Juni 2014 nichts zu ihren Gunsten
ableiten kann, da es sich entgegen ihren Vorbringen nicht um einen analo-
gen Sachverhalt handelt, sondern im fraglichen Fall minderjährige Kinder
(zehn- und sechsjährig) von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betrof-
fen waren, weshalb letztlich die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festgestellt wurde,
dass nach dem Gesagten keine wesentlichen Gründe vorliegen, die be-
züglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu einer an-
deren Einschätzung führen würden als jener im Beschwerdeurteil
D-5055/2009 vom 18. August 2011,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich nach wie vor möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass demnach der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 18. November 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet wird.
D-6602/2016
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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