B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6602/2018
Ur t e i l vom 3 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiedererwägung;
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des SEM vom 22. November 2017 wurde auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2017 – in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) – nicht eingetreten und die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Finnland angeordnet. Die gegen diesen
Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-6904/2017 vom 18. Dezember 2017 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 30. August 2018 (Poststempel) wurde ein ärztlicher Be-
richt beim SEM eingereicht.
C.
Am 6. September 2018 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige
Rechtsvertreterin eine als „Gesuch um Asyl (zweites Asyl)“ bezeichnete
Eingabe beim SEM einreichen. Diese Eingabe wurde vom SEM als Wie-
dererwägungsgesuch entgegengenommen.
D.
Mit Verfügung vom 20. September 2018 erhob das SEM infolge Aussichts-
losigkeit des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss von
Fr. 600.–. Dieser wurde am 8. Oktober 2018 fristgerecht geleistet.
E.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 (Eröffnung am 22. Oktober 2018)
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab,
soweit es darauf eintrat, und erklärte die Verfügung vom 22. November
2017 für rechtskräftig und vollstreckbar.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
den rubrizierten Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 21. November 2018
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Aufnahme des Beschwerde-
führers in das ordentliche Asylverfahren und entsprechende Befragungen.
Zudem sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren und er sei als Flücht-
ling anzuerkennen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessu-
aler Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht.
Sodann sei das zuständige Migrationsamt anzuweisen, von jeglichen Voll-
zugshandlungen abzusehen.
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Der Rechtsmitteleingabe wurden nebst der angefochtenen Verfügung in
Kopie eine Vollmacht sowie ein weiterer ärztlicher Bericht vom (…) Oktober
2018 beigelegt.
G.
Mit Telefax vom 22. November 2018 setzte die Instruktionsrichterin im Rah-
men einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den
Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit
nachfolgender Ausnahme (vgl. E. 6.1) einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
6.
6.1 Die Beschwerde beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das SEM
zu Recht davon ausging, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechts-
kraft der Verfügung vom 22. November 2017 beseitigen könnten. Auf die
gestellten Anträge, die sich auf die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung respektive die Erteilung einer vorläufigen
Aufnahme beziehen, ist nicht einzutreten.
6.2 Im Wiedererwägungsgesuch vom 6. September 2018 und dem ärztli-
chen Bericht wurde vorgebracht, dass sich der psychische Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers derart verschlechtert habe, dass seine Ur-
teilsfähigkeit teilweise eingeschränkt sei. Ferner bestehe ein umfassendes
Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Bruder und dessen Familie. Der Weg-
weisungsvollzug nach Finnland oder in die Türkei sei daher unzumutbar.
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Es würden humanitäre Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Sou-
veränitätsklausel durch die Schweiz begründen würden.
6.3 In der Verfügung vom 18. Oktober 2018 führte das SEM im Wesentli-
chen aus, dass sich die Sachlage seit Erlass der ursprünglichen Verfügung
nicht wesentlich verändert habe. Die familiäre Situation sowie die gesund-
heitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien zum Zeitpunkt des Er-
lasses der Verfügung sowie des Beschwerdeverfahrens bekannt und ent-
sprechend in Erwägung gezogen worden. Auch das Bundesverwaltungs-
gericht sei zum Schluss gekommen, dass eine Überstellung nach Finnland
nicht gegen Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK verstosse. Finnland verfüge
über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, dem
Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewäh-
ren. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Finnland dem Be-
schwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zu-
künftig verweigern werde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die
Reisefähigkeit auschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstel-
lung definitiv beurteilt. Dem aktuellen Gesundheitszustand werde bei der
Organisation der Überstellung nach Finnland Rechnung getragen, indem
die finnischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszu-
stand und die notwendige medizinische Behandlung informiert würden.
Eine emotionale Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem
Bruder werde nicht angezweifelt. Das Abhängigkeitsverhältnis sei jedoch
frühestens durch die Einreise in die Schweiz entstanden und sei durch das
Bundesverwaltungsgericht beurteilt worden. Es sei nicht ersichtlich, wie
sich aus der Beziehung und durch den andauernden illegalen Aufenthalt
neu eine relevante Abhängigkeit hätte ergeben sollen. Im eingereichten
ärztlichen Bericht werde weiter darauf hingewiesen, dass der Beschwerde-
führer bei seinem Bruder zu Hause aufgrund seiner psychischen Instabilität
kaum tragbar sei. Professionelle Betreuungsangebote, die in diesem Fall
nahe zu liegen scheinen, stünden dem Beschwerdeführer auch in Finnland
zur Verfügung.
6.4 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 21. November 2018 führte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich die Sachlage seit Erlass
der ursprünglichen Verfügung weiter verändert und sich seine gesundheit-
liche Befindlichkeit verschlimmert habe. Aufgrund des Krankheitsbilds sei
eine intensive Behandlung und Betreuung indiziert. Die Erhältlichkeit der
für ihn lebensnotwendigen Medikamente sei nicht geprüft worden. Die Ver-
wandten würden zur Stabilisierung seiner psychischen Verfassung beitra-
gen. Da er in Finnland niemanden kenne, würde die Trennung von seiner
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Familie in der Schweiz zu einer Re-Traumatisierung führen und eine Suizi-
dalität begünstigen. Gemäss ärztlicher Einschätzung sei er im Moment
auch nicht reisefähig. Im Übrigen habe er den Schengen-Dublin-Raum
nach Abweisung der Beschwerde verlassen und sich bis im Juli 2018 für
mehr als drei Monate in (…) aufgehalten. Die Zuständigkeit Finnlands zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei damit weggefal-
len.
6.5 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das
SEM zu Recht von keiner wesentlichen Veränderung der Sachlage seit Er-
lass der ursprünglichen Verfügung ausgegangen ist.
6.6 Wie das SEM zutreffend ausführt, waren die gesundheitliche Situation
und die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6904/2017 vom 18. Dezem-
ber 2017 bekannt und sind dazumal auch entsprechend gewürdigt worden
(a.a.O. S. 8 f.). Den Akten ist sodann nicht zu entnehmen, inwiefern sich
seither die Lage des Beschwerdeführers verändert haben soll, zumal eine
schwere depressive Symptomatik und eine hohe Suizidalität schon damals
vorgelegen haben (vgl. ärztlicher Bericht vom (…) Dezember 2017, act.
A25/5). Mithin ist davon auszugehen, dass Finnland seinen Verpflichtun-
gen, welche sich aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-
nahmerichtlinie) ergeben, nachkommt und die erforderliche medizinische
Versorgung gewährleistet wird. Ausserdem wurde vom Beschwerdeführer
auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, inwieweit die finni-
schen Behörden den Zugang zu den erforderlichen medizinischen Behand-
lungen nicht mehr gewähren würden.
6.7 Wie bereits im Urteil D-6904/2017 ausgeführt, ist der wegweisende
Staat gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu neh-
men, falls die betreffende Person für den Fall des Wegweisungsvollzugs
mit einer Selbstgefährdung respektive Suizid droht (a.a.O. S. 10). Sodann
führt eine allfällige temporäre Reiseunfähigkeit, wie sie im eingereichten
ärztlichen Bericht vom (…) Oktober 2018 attestiert wird, nicht zur Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beziehungsweise nicht zur Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs, da die Reisefähigkeit jeweils nach Ein-
tritt der Rechtskraft – erst kurz vor der Überstellung – definitiv beurteilt wird.
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6.8 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Überstellungsfrist sei
längst abgelaufen, verkennt er, dass sich diese gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) auf 18 Monate verlängert, wenn die
betreffende Person flüchtig ist. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer vor Einreichung seines Wiedererwägungsgesuchs seit
dem (…) Januar 2018 unbekannten Aufenthalts war, so dass der Einhal-
tung der ordentlichen Überstellungsfrist von sechs Monaten ohnehin keine
Relevanz mehr zukommt. Ferner zielen auch die Ausführungen des Be-
schwerdeführers hinsichtlich des Aufenthalts in (…) ins Leere. So handelt
es sich dabei um eine nicht überprüfbare Behauptung, welche durch kei-
nerlei Beweismittel substanziiert oder glaubhaft gemacht wurde, weshalb
nicht weiter darauf einzugehen ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegen-
standslos ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang
Versand: