B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6603/2016
was
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Partei
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…)
Gesuchsteller,
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5749/2016
vom 27. September 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. August 2016 feststellte, der Gesuch-
steller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch vom
4. Juni 2015 ablehnte,
dass vom SEM gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet,
der Vollzug der Wegweisung jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Vollzuges
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde,
dass dieser Entscheid dem Gesuchsteller gemäss Rückschein der Post am
17. August 2016 eröffnet wurde,
dass der Gesuchsteller gegen diesen Entscheid mit Eingabe an das Bun-
desverwaltungsgericht datierend vom 15. September 2016 Beschwerde er-
hob, der Umschlag seiner Eingabe jedoch einen Poststempel respektive
eine Post-Klebeetikette datierend vom 19. September 2016 trug,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Blick darauf zufolge Verspätung
der Eingabe (im Sinne von Art. 108 Abs. 1 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 21
Abs. 1 VwVG [SR 172.021]) auf die Beschwerde mit Urteil D-5749/2016
vom 27. September 2016 nicht eintrat (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG),
dass dieses Urteil dem Gesuchsteller gemäss Sendungsverfolgungssys-
tem der Post am 29. September 2016 eröffnet worden ist,
dass der Gesuchsteller mit als Revisionsgesuch bezeichneten Eingabe an
das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Oktober 2016 um eine Aufhebung
dieses Prozessurteils und um eine Wiederaufnahme des Beschwerdever-
fahrens ersucht (vgl. für die prozessualen Anträge nachfolgende Erwägun-
gen),
dass er mit seiner Gesuchseingabe als Beweismittel eine Postaufgabequit-
tung vom 15. September 2016 im Original sowie zwei zugehörige Auszüge
aus dem Sendungsverfolgungssystem der Post vorlegt,
dass er zur Hauptsache geltend macht, mit diesen Beweismitteln sei be-
legt, dass er seine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 15. Au-
gust 2016 nicht erst am 19. September 2016 und damit verspätet, sondern
tatsächlich schon am 15. September 2016 und damit fristgereicht per Ein-
schreiben ans Gericht gesandt habe,
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dass dem Gesuchsteller am 27. Oktober 2016 der Eingang seines Revisi-
onsgesuches bestätigt worden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM beurteilt, wobei das Gericht auf dem Gebiet des
Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
VGG [SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1),
dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Be-
setzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1
VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zustän-
digkeit fällt (Art. 23 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 111 Bst. a und b AsylG),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei-
tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht, mithin die im
BGG genannten Revisionsgründe im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht sinngemäss gelten (Art. 45 VGG),
dass der Gesuchsteller legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), er unter Vor-
lage von drei bisher nicht bekannten Beweismitteln zur Frage der Wahrung
der Beschwerdefrist den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
anruft, er seine Eingabe innert 90 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen
Prozessurteils eingereicht hat (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) und jene die
Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält
(Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG) weshalb auf das Revisionsge-
such einzutreten ist,
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dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten dann verlangt werden kann, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht bei-
bringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind,
dass entsprechende Tatsachen und Beweismittel praxisgemäss nur dann
als erheblich gelten, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen
können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1),
dass vom Gesuchsteller mit der Postaufgabequittung vom 15. September
2016 im Original unter Berücksichtigung der zwei sich darauf beziehenden
Auszüge aus dem Sendungsverfolgungssystem der Post (darunter ein
Foto der Originalsendung) ein Beweismittel vorgelegt wird, welches ohne
weiteres geeignet ist, den zentralen Schluss des Prozessurteils vom
27. September 2016 umzustossen,
dass aufgrund der vorgelegten Beweismittel als erstellt zu erkennen ist,
dass der Gesuchsteller die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM
vom 15. August 2016 tatsächlich bereits am 15. September 2016 der Post
übergeben hat, welche diese Sendung jedoch nicht an die ordnungsge-
mäss verzeichnete Adresse des Gerichts ausgeliefert hat, sondern – ohne
nachvollziehbaren Grund – an die auf dem Briefumschlag verzeichnete Ad-
resse des Absenders (der Gesuchsteller),
dass aufgrund der vorgelegten Beweismittel ebenso als erstellt zu erken-
nen ist, dass nach der fälschlicherweise erfolgten Zustellung der Sendung
an den Gesuchsteller (am 19. September 2016, um 11:24 Uhr) die Sen-
dung von der gleichen Poststelle zwecks ordnungsgemässer Zustellung an
das Gericht innert nur fünf Minuten wieder entgegen- respektive zurückge-
nommen wurde (um 11:29 Uhr),
dass offenkundig bei diesem Vorgang auf der betroffenen Poststelle die
vom 15. September 2016 datierende Original-Post-Klebeetikette durch
eine neue ersetzt wurde, datierend vom 19. September 2016,
dass sich dies nicht nur aus den vorgelegten Beweismitteln ergibt, sondern
auch aus dem in den Akten D-5749/2016 liegenden Originalumschlag,
dass es dem Gesuchsteller damit gelungen ist, durch Vorlage der origina-
len Postaufgabequittung und der zwei sich darauf beziehenden Auszüge
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aus dem Sendungsverfolgungssystem der Post eine Postaufgabe der Be-
schwerde tatsächlich bereits am 15. September 2016 zu belegen,
dass damit dem Prozessurteil vom 27. September 2016, welches auf eine
Postaufgabe erst am 19. September 2016 abstellt, die Grundlage entzogen
ist,
dass nach diesen Erwägungen das Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts D-5749/2016 vom 27. September 2016 gutzu-
heissen und als Folge davon das ordentliche Beschwerdeverfahren unter
einer neuen Verfahrensnummer wiederaufzunehmen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) gegen-
standslos wird,
dass dem Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit auch
das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68
Abs. 2 VwVG) gegenstandslos wird,
dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Gesuch-
steller seien durch das vorliegende Verfahren verhältnismässig hohe und
damit entschädigungspflichtige Kosten entstanden (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 ff. VGKE), weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5749/2016 vom 27. Septem-
ber 2016 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter
neuer Verfahrensnummer wieder aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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