Abtei lung IV
D-6605/2007/sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Afghanistan, wohnhaft
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. September 2007 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6605/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara schiitischen Glaubens
mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess sein Heimatland eigenen Anga-
ben gemäss Mitte 2005 und gelangte am 6. Dezember 2005 in die
Schweiz, wo er am 8. Dezember 2005 um Asyl nachsuchte. Anlässlich
der Empfangszentrumsbefragung, die am 13. Dezember 2005 in
A._______ stattfand, sagte er aus, er habe zusammen mit seiner
Mutter und den beiden Geschwistern in einem Dreifamilienhaus gelebt.
Eine dort lebende Witwe sei schwanger geworden und habe behaup-
tet, er habe sie geschwängert. Sie habe verlangt, dass er sie heirate,
womit er nicht einverstanden gewesen sei. Er sei von den Angehörigen
der Witwe mit dem Tode bedroht worden, falls er sie nicht heirate.
Am 24. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer vom BFM im Emp-
fangszentrum A._______ zu seinen Asylgründen angehört. Er machte
im Wesentlichen geltend, die Probleme mit den Angehörigen der
Nachbarswitwe hätten drei Wochen, bevor er Afghanistan verlassen
habe, eingesetzt. Deren Angehörige hätten seiner Mutter gesagt, sie
verdächtigten ihn, der Vater des werdenden Kindes zu sein. Seine
Mutter habe gesagt, er müsse die Frau heiraten, was er nicht gewollt
habe. Die Angehörigen der Witwe hätten versucht, ihn zu überfahren,
als er mit seinem Fahrrad unterwegs gewesen sei. Derjenige, der ihn
habe überfahren wollen, habe sein Fahrrad reparieren lassen. Er habe
den Leuten nicht sagen können, dass er absichtlich angefahren wor-
den sei. Die Angehörigen der Witwe hätten ihm eine Frist von zwei Wo-
chen eingeräumt, damit er diese heirate.
B.
Mit Verfügung vom 21. September 2007 - eröffnet am 25. September
2007 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs.
3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein; gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Oktober 2007
beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben. Die Sache sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzu-
Seite 2
D-6605/2007
treten. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug un-
zumutbar sei und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Eingabe
lag die Kopie eines Identitätsausweises bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2007 verwies der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts den Entscheid über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Vorins-
tanz wurde Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gege-
ben.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2007
die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 17. Oktober 2007 zur Kenntnis mit Replikrecht gebracht.
Am 26. Oktober 2007 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Kopie seines afghanischen Identitätsauswei-
ses. Er hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
Mit Schreiben vom 7. November 2007 reichte er das Original des Iden-
titätsausweises mit Übersetzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Be-
reich endgültig (Art. 105 AsylG]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
Seite 3
D-6605/2007
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurtei-
lung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG, Art. 108a AsylG i.V.m. Art. 48
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwer-
deführer innerhalb der 48-Stunden-Frist keine Reise- oder Identitäts-
papiere abgegeben habe. Er habe geltend gemacht, nie einen Pass,
aber einen Identitätsausweis besessen zu haben. Auf die Frage, wes-
halb er diesen Ausweis nicht bei sich habe, habe er geantwortet, er
habe vergessen, dass er diesen benötige. Die Erklärungen für das
Fehlen des Ausweises seien in Würdigung der Aktenlage als blosse
Schutzbehauptungen zu werten. Somit lägen keine entschuldbaren
Gründe vor, die es ihm verunmöglichten, ein Reise- oder Identitätspa-
pier einzureichen.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylvorbringen seien für die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht relevant. Es handle sich da-
bei um Probleme privater Natur, denen keine asylrelevante Verfol-
Seite 4
D-6605/2007
gungsmotivation zugrunde liege. Die Vorbringen könnten auch den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Vor dem kulturellen
Hintergrund in Afghanistan sei es als unwahrscheinlich einzustufen,
dass besagte Witwe nach dem Tod ihres Gatten allein hätte im glei-
chen Haus wie der Beschwerdeführer leben können. Vielmehr sei da-
von auszugehen, dass diese Frau nach dem Tod des Gatten zu des-
sen Familie gezogen wäre. Vor dem Hintergrund dessen, dass die An-
gehörigen der Witwe ihn beschuldigt hätten, der Vater deren Kindes zu
sein und verlangt hätten, dass er sie heirate, sei es nicht plausibel,
dass sie versucht hätten, ihn aus dem Weg zu schaffen.
4.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer könne
die Kopie einer Bestätigung des Zivilstandsamtes nachreichen. Das
Dokument sei kurz nach seiner Ausreise aus Afghanistan ausgestellt
worden. Er habe damals einen Nachbarn gebeten, ihm dieses Doku-
ment zu schicken. Somit sei er seiner Pflicht gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG nachgekommen, auch wenn er nur eine Kopie des Doku-
ments eingereicht habe. Auch sonst müsse auf das Asylgesuch einge-
treten werden, weil zusätzliche Abklärungen hinsichtlich Wegwei-
sungsvollzughindernissen gemacht werden müssten.
4.3 Das BFM entgegnet in seiner Vernehmlassung, die nachträglich
eingereichte Kopie der Identitätsbestätigung des Zivilstandsamtes von
Kabul vermöge die Identität des Beschwerdeführers nicht nachzuwei-
sen, da es sich lediglich um eine Kopie handle. Wäre er seiner Mitwir-
kungspflicht nachgekommen, hätte er die bereits im Jahre 2005 aus-
gestellte Bestätigung umgehend eingereicht.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem publizierten Urteil
vom 11. Juli 2007 (BVGE 2007/8 E. 5.7 S. 92) festgehalten, dass der
Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Nichteinreichen von Identi-
tätspapieren in Bezug auf den Prüfungsumfang gegenüber den übri-
gen Nichteintretenstatbeständen eine Verschärfung einführen wollte,
um dem Anreiz, Identitätspapiere einzureichen, möglichst grossen
Nachdruck zu verschaffen. Führt eine summarische Prüfung zum Er-
gebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offen-
sichtlich erfüllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst.
b AsylG). Führt eine ebenso summarische Prüfung im Sinne von Art.
40 AsylG zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingsei-
genschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine Wegwei-
Seite 5
D-6605/2007
sungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch nicht
eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG impliziert somit zwingend das (offenkundige) Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft, was zumindest in der Begründung der Verfü-
gung des BFM ausdrücklich festzuhalten ist. Ausgeschlossen ist das
Nichteintreten gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG jedoch in all jenen
Fällen, die einer eingehenden Prüfung bedürfen und die nicht summa-
risch begründet werden können. Weitere Abklärungen in diesem Sinne
beziehen sich demnach auf Sachverhaltsfragen wie auch auf Rechts-
fragen.
In einem weiteren publizierten Urteil vom 11. Juli 2007 (BVGE 2007/7
E. 4-6 S. 58 ff.) legte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass unter
den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG grundsätzlich nur Reisepapiere und Identitätskarten fielen.
5.2 Der Beschwerdeführer gab innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung seines Asylgesuchs unbestrittenermassen keine Identitätspa-
piere zu den Akten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auf-
fassung führt der Umstand, wonach er auf Beschwerdeebene ein Do-
kument nachreichte - selbst wenn dieses als rechtsgenüglich im Sinne
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen wäre - für
sich allein nicht dazu, dass eine zum Zeitpunkt deren Erlasses korrek-
te Verfügung des BFM aufzuheben wäre. Hatte der Asylgesuchsteller
zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides keine genügende Ent-
schuldigung für das Nichteinreichen eines Identitätspapieres, wird ein
aus diesem Grund gefällter Nichteintretensentscheid auch dann nicht
aufgehoben, wenn die Papiere nachträglich auf Beschwerdeebene vor-
gelegt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5 S. 108 ff.).
Der Beschwerdeführer gab bei der Empfangszentrumsbefragung an,
er habe nie einen Reisepass, wohl aber eine Identitätskarte besessen,
die er jedoch nie gesehen habe. Diese müsste eigentlich zu Hause
sein; er habe nicht gedacht, dass er ein Identitätspapier benötige. Falls
er eine Möglichkeit zum Telefonieren habe, werde er in einem Ge-
schäft eine Nachricht für seine Mutter hinterlassen, damit diese ihm
ein Identitätspapier beschaffen könne. In der Beschwerde führte er in-
dessen aus, er könne einen Identitätsausweis einreichen, der nach
seiner Ausreise aus Afghanistan ausgestellt worden sei. Er habe da-
mals einen Nachbarn gebeten, ihm dieses Dokument zu schicken. Da
diese Aussagen beziehungsweise Angaben nicht übereinstimmend
sind, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer
Seite 6
D-6605/2007
bei seiner Reise in die Schweiz nicht im Besitz eines Reisepapieres
war.
Diese Zweifel werden durch den Umstand bestärkt, wonach der
Beschwerdeführer durch mehrere Länder gereist sein will, ehe er in
die Schweiz gekommen ist. Seinen Aussagen gemäss habe er sich
etwa fünf Monate lang in der Türkei aufgehalten und dort auch
gearbeitet. Die von ihm geschilderten Reisemodalitäten - er will die
Reise in die Schweiz ohne gültige Reisepapiere unternommen haben -
vermögen angesichts der mehrfachen Grenzübertritte und der
Arbeitstätigkeit in der Türkei nicht zu überzeugen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz im
Besitz eines Reisepapieres war, das er den schweizerischen Behörden
nicht abgab. Somit bestehen keine entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren.
5.3 Das BFM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Ausreisegründe als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer hält den Erwä-
gungen der Vorinstanz nichts Substantiiertes und Konkretes entgegen,
sodass auf diese zu verweisen ist. Das Bundesverwaltungsgericht er-
achtet die Ausführungen des BFM, wonach es unwahrscheinlich er-
scheine, dass eine Witwe in Afghanistan alleine lebe, als ebenso zu-
treffend, wie dessen Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer ge-
schilderte Bedrohungslage als unplausibel erscheine. Zudem sagte er
bei der Empfangszentrumsbefragung aus, die Angehörigen der Witwe
hätten gedroht, ihn zu überfahren, während er bei der Anhörung er-
klärte, sie hätten zweimal versucht, dies zu tun. Aufgrund der Aktenla-
ge ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer sein Heimat-
land aus anderen als den genannten Gründen verlassen hat.
5.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM
aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 24. Januar 2006 das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich aus
den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt -
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits glei-
chermassen offenkundig waren. Es sind keine Anhaltspunkte für die
Annahme zu erkennen, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Er-
kenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle
Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklä-
rungen treffen müssen. Unter den dargelegten Umständen besteht
auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass
Seite 7
D-6605/2007
zu weiteren Sachverhaltsabklärungen. Es erübrigt sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an
der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM ist
demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs.
3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Seite 8
D-6605/2007
7.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen), was ihm unter Hinweis
auf die unglaubhaften Vorbringen nicht gelungen ist. Die allgemeine
Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtli-
chen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung
auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betrof-
fenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung
kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politi-
schen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahren-
Seite 9
D-6605/2007
momente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführ-
baren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Bot-
schaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom
22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Wie vorstehend erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger der
Ethnie der Hazara und stammt aus Kabul, wo er bis Mitte 2005 gelebt
hat. Gemäss Praxis gilt eine Rückkehr in die Provinz Kabul als unter
bestimmten Umständen zumutbar (vgl. EMARK 2006 Nr. 9); an dieser
Praxis hält das Bundesverwaltungsgericht fest, auch wenn es zurzeit
in der Grossregion um Kabul zu Anschlägen kommt und sich die allge-
meine Lage in Afghanistan verschärft hat. Die Bejahung der Zumutbar-
keit eines aus der Provinz Kabul stammenden Asylsuchenden, wo die
allgemeine Situation als relativ stabil zu bezeichnen ist, setzt indessen
die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen Bezie-
hungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus; mithin ist
bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine diffe-
renzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193
f.).
Gemäss den anlässlich der Befragungen gemachten Angaben hat der
Beschwerdeführer in Kabul zusammen mit seiner Mutter und zwei
Stiefgeschwistern einen Hausteil bewohnt. Er habe einige Zeit lang als
Lastenträger und danach zirka sechs Jahre lang als Autospengler ge-
arbeitet. Seine Mutter habe nach dem Tod seines Vaters seinen Onkel
geheiratet; dieser habe aber seit längerer Zeit nicht mehr mit ihnen zu-
sammen gelebt. Er hätte zwar beim Onkel leben können, habe dies
aber nicht gewollt. Der Beschwerdeführer hat somit in Afghanistan ein
soziales Beziehungsnetz und auch seine Wohnsituation darf - entge-
gen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - als geregelt be-
zeichnet werden. Es ist davon auszugehen, dass es ihm aufgrund sei-
ner früheren Erwerbstätigkeiten möglich sein wird, seinen Lebensun-
terhalt zu bestreiten, weshalb er sich wirtschaftlich reintegrieren kön-
nen wird. Er gehört zwar der Ethnie der Hazara an und ist schiitischen
Glaubens, machte anlässlich der Befragungen jedoch nicht geltend,
seiner Ethnie oder seines Glaubens wegen Probleme gehabt zu ha-
ben. Nach dem Gesagten kann aufgrund der Aktenlage nicht davon
ausgegangen werden, der Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr nach Kabul, wo er über ein tragfähiges Familien- und Bezie-
hungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügt, aus individu-
ellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in
Seite 10
D-6605/2007
eine existenzbedrohende Lage. Es steht ihm folglich vielmehr offen,
sich wieder in der Stadt Kabul anzusiedeln. Demnach erweist sich der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
nicht als unzumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
8.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist wegen fehlender Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers abzuweisen. Er geht einerseits seit April 2007 einer
Erwerbstätigkeit nach, andererseits sind auf dem für ihn eingerichteten
Sicherheitskonto bereits genügende Mittel vorhanden, welche - ent-
sprechend der Zweckbestimmung von Art. 86 Abs. 1 AsylG - auch der
Kostendeckung im Rechtsmittelverfahren dienen. Somit sind die Kos-
ten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-6605/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
Seite 12