B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6605/2015
thc/fes
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG) zugunsten von
B._______ und seinen vier Töchtern, C._______,
D._______, E._______ und F._______ sowie deren Mann,
G._______ und ihren beiden Kindern, H._______ und
I._______, (Gesuchstellende);
Verfügung des SEM vom 15. September 2015 / (…).
D-6605/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 1. Juni 2015 ersuchte das Schweizerische Rote Kreuz für die Gesuch-
stellenden um einen Termin auf der schweizerischen Vertretung in
J._______ (nachfolgend: Vertretung). Am 18. Juni 2015 erhielten die Ge-
suchstellenden die Gelegenheit, bei der Vertretung Gesuche um Erteilung
von Schengen-Visa beziehungsweise Visa aus humanitären Gründen ein-
zureichen, worin sie die Beschwerdeführerin, Schweizer Staatsangehö-
rige, als ihre Gastgeberin bezeichneten.
Mit den Gesuchen reichten sie Reisepapiere, Familienregisterauszüge,
eine Sterbeurkunde der Mutter beziehungsweise Ehefrau, eine Bestäti-
gungsmail vom 1. Juni 2015 betreffend den Vorsprachetermin am 18. Juni
2015 mit mehreren Fragen der Vertretung und je ein zweiseitiges Antwort-
schreiben ein. Darin bringen sie zum Ausdruck, dass sie Syrien wegen Tö-
tungsversuchen, Drohungen, sexueller Belästigungen und Entführungs-
versuchen verlassen haben und im Libanon unter miserablen Bedingungen
leben müssten. Weil sie Christen seien, könnten sie sich nicht in einem
Flüchtlingslager aufhalten. Ihre Aufenthaltsbewilligungen im Libanon seien
abgelaufen und sie hätten keine Möglichkeit, diese zu verlängern. Sie hät-
ten deswegen bereits die Ehefrau beziehungsweise Mutter verloren, die
aufgrund einer fehlenden Behandlung an Krebs gestorben sei. B._______
leide an Prostata und habe Rückenbeschwerden und F._______ habe eine
Brustkrankheit, welche zu Brustkrebs führen könne. Die sechsjährige
I._______ habe im Libanon keine Möglichkeit zur Schule zu gehen.
B.
Die Vertretung lehnte die Visumsanträge vom 18. Juni 2015 mit Verfügun-
gen vom 22. Juni 2015 unter Verwendung des im Anhang VI der Verord-
nung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorge-
sehenen Formulars ("Verweigerung / Annullierung / Aufhebung des Vi-
sums") mit der Begründung ab, der Zweck und die Bedingungen des be-
absichtigten Aufenthaltes seien nicht nachgewiesen. Überdies habe die
Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
auszureisen, nicht festgestellt werden können.
C.
Mit Eingabe an das SEM vom 8. Juli 2015 erhob die Beschwerdeführerin
gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 18. Juni 2015 Einsprache.
D-6605/2015
Seite 3
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchstellenden
würden nach Ablauf des Visums wieder ausreisen und die Schweiz nicht
um materielle Unterstützung ersuchen. In Ihrem Heimatland sei die Sicher-
heitslage instabil und angespannt. Sie seien durch den Bürgerkrieg vertrie-
ben worden und seien obdachlos. Sie hätten Angst vor dem Tod, den Ver-
gewaltigungen und den Entführungen, weshalb sie um ein humanitäres Vi-
sum ersuchten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2015 bestätigte das SEM den Eingang
der Einsprache und stellte nach deren summarischen Prüfung fest, dass
weder die Voraussetzungen für ein erleichtertes Visum für Familienange-
hörige (verpasste Frist) noch für ein humanitäres Visum (Aufenthalt in si-
cherem Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (Wiederausreise nicht
gesichert) erfüllt sein dürften. Die Vorinstanz erhob deshalb einen Kosten-
vorschuss von Fr. 1200.– mit der Androhung auf die Einsprache nicht ein-
zutreten, wenn dieser nicht innert Frist geleistet werde.
E.
Das SEM wies die Einsprache mit Verfügung vom 14. September 2015 –
eröffnet am 17. September 2015 – ab. Die Verfahrenskosten von insge-
samt Fr. 1200.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleis-
teten Kostenvorschuss entnommen.
F.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und be-
antragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, das
Visumsgesuch gutzuheissen und den Gesuchstellenden die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015 forderte die Instruktionsrich-
terin des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, einen
Kostenvorschuss von Fr. 700.– zu leisten unter Androhung des Nichtein-
tretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall.
H.
Am 5. November 2015 zahlte die Beschwerdeführerin den Kostenvor-
schuss ein.
D-6605/2015
Seite 4
I.
Mit Verfügung vom 11. November 2015 gab die Instruktionsrichterin dem
SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
In der Vernehmlassung vom 17. November 2015 hielt das SEM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Verfügung vom 19. November 2015 räumte die Instruktionsrichterin der
Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, eine Replik einzureichen. Die Be-
schwerdeführerin reichte am 21. November 2015 eine Kopie der Be-
schwerde ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die am Einspracheverfah-
ren teilgenommen hat, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG; BVGE
2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
D-6605/2015
Seite 5
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Schengen-Visums beziehungsweise hu-
manitären Visums zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausfüh-
rungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren
und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich ha-
ben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültig-
keitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentli-
che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV,
SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Ge-
meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006; zuletzt geän-
dert durch Verordnung {EU} Nr. 1051/2013, ABl. L 295 vom 6.11.2013]).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden,
D-6605/2015
Seite 6
indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein
Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen In-
teresses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet. Im
schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12
Abs. 4 VEV verankert.
3.5 Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. Septem-
ber 2012 vom EJPD in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visums-
antrag aus humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Version
Weisung des damaligen Bundesamt für Migration [BFM] vom 25. Februar
2014; nachfolgend: Weisung humanitäres Visum). Wird einer Person auf
dieser Grundlage ein humanitäres Visum erteilt, so hat sie nach ihrer Ein-
reise in die Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Falls die Person dies
unterlässt, hat sie die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
3.6 Ein Visum aus humanitären Gründen kann demnach erteilt werden,
wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich
davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist;
die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden,
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Ertei-
lung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegeri-
schen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmit-
telbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der
betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig
zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der
Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
3.7 Das BFM hatte sodann Ende Juli 2012 beziehungsweise anfangs Sep-
tember 2013 angesichts der sich zuspitzenden Lage in Syrien die Weisung
Syrien erlassen, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Per-
sonenkreis zu ermöglichen. Auch bei dieser Weisung handelte es sich um
eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären
Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitä-
res Visum zur Anwendung gelangte. Diese Weisung Syrien wurde indes-
sen am 29. November 2013 wieder aufgehoben (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.2).
D-6605/2015
Seite 7
4.
4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Einspracheentscheides im We-
sentlichen aus, die Gesuchstellenden würden aus Syrien stammen. Ange-
sichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs müss-
ten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen
verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Erfah-
rungsgemäss versuchten viele Personen sich aufgrund der prekären Situ-
ation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht frist-
gerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch einge-
stuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden
Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren
würden, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Die Voraussetzungen für
die Erteilung eines für den Schengen-Raum geltenden Visums seien somit
nicht erfüllt. Es lägen auch keine besonderen, namentlich humanitären
Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend not-
wendig escheinen liessen. Die länderspezifischen Abklärungen hätten er-
geben, dass keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung von
Leib und Leben bestehe. Die Gesuchstellenden hielten sich in einem si-
cheren Drittstaat auf. Eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat
stünde nicht bevor. Wie aus den eingereichten Unterlagen hervorgehe,
seien die Gesuchstellenden seit September 2014 im Libanon beim Hilfs-
werk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten
(UNRWA) registriert. Trotz den sicherlich erschwerten Lebensbedingungen
könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden im
Libanon – auch als christliche Flüchtlinge – besonderen Repressalien aus-
gesetzt oder ernsthaft an Leib und Leben gefährdet seien. Schliesslich
könne eine Visumerteilung weder auf die zwischenzeitlich wieder aufgeho-
bene Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von
Besucher-Visa für syrische Staatsangehörige noch im Rahmen der vom
Bundesrat am 6. März 2015 beschlossenen weiteren Massnahmen zur Un-
terstützung der Opfer aus dem Syrienkonflikt in Betracht gezogen werden.
Zum einen sei die Antragstellung erst nach Aufhebung der erwähnten Wei-
sung erfolgt und zum anderen beziehe sich die Erteilung von humanitären
Visa gemäss dem vom Bundesrat jüngst beschlossenen Massnahmen
ausschliesslich auf die engsten Familienangehörigen (Ehegatten und min-
derjährige Kinder) von Vertriebenen, die bereits in der Schweiz vorläufig
aufgenommen worden seien. Zusammenfassend sei festzustellen, dass
die Gesuchstellenden die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten
Visums nicht zu erfüllen vermöchten und die Vertretung die Ausstellung des
Sichtvermerks somit zu Recht verweigert habe. Die Einsprache sei daher
abzuweisen.
D-6605/2015
Seite 8
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Gesuch-
stellenden hätten aus K._______ in den Libanon fliehen müssen und könn-
ten nicht zurückkehren. Ihre Mutter sei gestorben und sie wären in einem
schlechten Zustand. Sie hätten keine Arbeit und die Unterstützung der Ver-
einten Nationen habe aufgehört, weshalb sie niemanden mehr hätten, der
ihnen helfen könne. Die Mädchen benötigten Hilfe.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, in der Beschwerde seien
keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel erbracht worden,
die eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Es seien eben-
falls keine Elemente vorgebracht worden, die nicht bereits Gegenstand sei-
nes Entscheides gewesen seien. Wie aus den Unterlagen hervorgehe,
seien die Familienangehörigen seit September 2014 bei der Organisation
der Vereinten Nationen (UNO) im Libanon registriert. Auch könne nicht da-
von ausgegangen werden, dass sie als christliche Flüchtlinge im Libanon
besonderen Repressalien ausgesetzt oder ernsthaft an Leib und Leben ge-
fährdet seien. Überdies handle es sich bei der Gastgeberin angeblich um
die Tante der volljährigen Gesuchstellenden, weshalb auch die im Rahmen
des Syrienkonfliktes erlassenen Weisungen des Bundes zur erleichterten
Visumserteilung keine Anwendung fänden.
5.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG,
Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin-
gen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Ent-
scheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2. f.).
Vorliegend wiesen die Gesuchstellenden bereits bei der Einreichung ihres
Gesuches daraufhin, dass zwei der Gesuchstellenden gesundheitliche
Probleme hätten und sie bereits ihre Mutter beziehungsweise Ehefrau we-
gen einer Krankheit und der schlechten medizinischen Versorgung im Li-
banon verloren hätten. Das SEM hat jedoch in der angefochtenen Verfü-
gung bei der Feststellung des Sachverhalts weder den Tod der Mutter be-
ziehungsweise Ehefrau noch die gesundheitlichen Probleme zweier Ge-
suchstellenden erwähnt. Auch bei der Begründung des Entscheides the-
matisierte es die medizinische Lage im Libanon und die Gesundheitsbe-
schwerden der Gesuchstellenden mit keinem Wort. Das SEM hat es so-
dann versäumt, in der Vernehmlassung dazu Stellung zu nehmen. Wie die
nachfolgenden Erwägungen ergeben, ist in vorliegendem Fall ohnehin auf
D-6605/2015
Seite 9
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu schliessen, und ange-
sichts der damit verbundenen Gutheissung der Beschwerde erübrigt es
sich, die Gehörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen.
6.
6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001.
Die Vorinstanz hat die Ausstellung von für den gesamten Schengen-Raum
geltenden Visa zu Recht abgelehnt. Sie hat diesbezüglich in zutreffender
Weise ausgeführt, dass die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellenden
aus dem Schengen-Raum nach Ablauf der Geltungsdauer der Visa nicht
gesichert sei.
6.2 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzungen für die Erteilung von
Visa mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV in Ver-
bindung mit Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex.
6.3
6.3.1 Die Gesuchstellenden wiesen in ihrem zweiseitigen Antwortschrei-
ben an die schweizerische Vertretung darauf hin, dass ihre Aufenthaltsbe-
willigungen im Libanon abgelaufen seien und sie sich seither illegal im Li-
banon aufhalten würden. Sie seien zwar beim Amt des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registriert, aber hätten keine
Kenntnis über ihren Status und hätten keine Unterstützung erhalten. In den
Flüchtlingslagern hätten sie versucht zu leben, aber wegen sexuellen Be-
lästigungen, Vergewaltigung und dem ungesunden Leben und weil sie
Christen seien, hätten sie sich nicht länger dort aufhalten können. Mit hu-
manitärer Hilfe würden sie in einem Zimmer mit Küche und einem kleinen
Bad leben. Die Mutter beziehungsweise Frau sei wegen fehlender medizi-
nischer Hilfe an Krebs gestorben. B._______ sei bereits älter (64 Jahre)
und leide an Prostata und Rückenproblemen. Die sechsjährige I._______
könne keine Schule besuchen. F._______ leide an einer Brustkrankheit,
die später Brustkrebs verursachen könne.
6.3.2 Die Lage der eineinhalb Millionen syrischen Flüchtlinge im Libanon
ist besorgniserregend. Die Auswirkung der grossen Zahl syrischer Flücht-
linge im Libanon betrifft praktisch alle Aspekte des täglichen Lebens (vgl.
Transtec, Beyond Humanitarian Assistance? UNHCR and the Response to
Syrian Refugees in Jordan and Lebanon Draft Report, 29. Januar 2015,
S. 9). Syrische Flüchtlinge im Libanon können sich zwar beim UNHCR als
D-6605/2015
Seite 10
Flüchtlinge registrieren, von welcher Möglichkeit über 1,1 Millionen Ge-
brauch gemacht haben. Eine Registrierung verschafft ihnen jedoch keine
Aufenthaltsbewilligung, sondern ermöglicht ihnen höchstens einen be-
schränkten rechtlichen Schutz und Zugang zu gewissen Dienstleistungen
(vgl. Transtec, a.a.O. S. 102; ARANKI/KALIS, Limited legal status for refu-
gees from Syria in Lebanon, September 2014; ein legaler Grenzübergang
in den Libanon ist für syrische Flüchtlinge gegenwärtig jedoch weitgehend
nicht mehr möglich, vgl. Neue Züricher Zeitung [NZZ], Zustrom aus Syrien:
Libanon schliesst Grenze für Flüchtlinge, 5. Januar 2015). Insbesondere
für Syrer, die illegal in den Libanon gelangt sind und über keine Identitäts-
papiere verfügen, scheint es schwierig zu sein, zumindest eine zeitlich be-
schränkte Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Im Übrigen hat der Libanon die
Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert und syrische Flüchtlinge werden nicht
offiziell als Flüchtlinge oder Asylsuchende anerkannt. Die Lebensbedin-
gungen für syrische Flüchtlinge im Libanon sind schwierig, stellt doch der
Staat keine zentralen Flüchtlingslager mit entsprechender Infrastruktur und
Erfüllung der grundlegendsten Bedürfnisse zur Verfügung (vgl. Transtec,
a.a.O., S. 98 und 102; Center for Middle Eastern Strategic Studies [OR-
SAM], The Situation of Syrian Refugees in the Neighboring Countries: Fin-
dings, Conclusions and recommendations, April 2014). Ungefähr 70% der
syrischen Flüchtlinge im Libanon leben unter der libanesischen Armuts-
grenze. Zudem wurde der Zugang der Flüchtlinge zum Arbeitsmarkt einge-
schränkt: Syrische Flüchtlinge dürfen nur noch in der Landwirtschaft, im
Baugewerbe und im Reinigungssektor tätig sein. Die Möglichkeiten ein
existenzielles Auskommen zu generieren, um die Grundbedürfnisse abzu-
decken, haben sich reduziert. Die Nahrungssicherheit hat sich seit 2014
signifikant verschlechtert (United Nations News Centre, Conditions of Sy-
rian refugees in Lebanon worsen considerably, 23. Dezember 2015, /story.asp? NewsID=52893# > abgerufen am
21.03.2016). Überdies sind sie in verschiedener Hinsicht diskriminierender
Behandlung durch libanesische Armeeangehörige, namentlich an den
zahlreichen Checkpoints, ausgesetzt und es kommt immer wieder zu Ge-
walttätigkeiten gegen syrische Flüchtlinge. Ihre Bewegungsfreiheit ist ent-
sprechend eingeschränkt (vgl. International Crisis Group [ICG], Arsal in the
Crosshairs: The Predicament of a Small Lebanese Boarder Town, 23. Feb-
ruar 2016, S. 12, und zum Ganzen: Urteil des BVGer E-7361/2014 vom 25.
März 2014 E. 7.2).
6.3.3 In Bezug auf die Gesundheitsversorgung ist festzuhalten, dass na-
mentlich Médecins Sans Frontières (MSF) in der Bekaa-Ebene vier Klini-
D-6605/2015
Seite 11
ken betreibt. Flüchtlinge haben allerdings kaum Zugang zu einer kostenlo-
sen Gesundheitsversorgung von ausreichender Qualität. MSF bietet im-
merhin eine medizinische Grundversorgung an, welche die Behandlung
akuter und chronischer Krankheiten, Impfungen, Geburtshilfe und psycho-
logische Betreuung umfasst. Auch eine Verteilung von Hilfsgütern wird or-
ganisiert (vgl. MSF, Syrische Flüchtlinge im Libanon: Diese Krise darf nicht
vergessen gehen, 28. Januar 2015). Registrierte syrische Flüchtlinge ha-
ben sodann teilweise Zugang zu einem UNHCR-Gesundheitsprogramm.
Da die Gesundheitsversorgung im Libanon grösstenteils privatisiert ist,
muss das UNHCR für die Behandlungskosten der Flüchtlinge aufkommen.
Aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel setzt das UNHCR seinen
Schwerpunkt auf die primäre Gesundheitsversorgung sowie Behandlung
von Notfällen. Aufgrund des Anstiegs der Anzahl Flüchtlinge ist das libane-
sische Gesundheitssystem überbelastet, weshalb es zu Engpässen bei
den Medikamenten und der Versorgung kommt (vgl. Weltgesundheitsor-
ganisation [WHO], Shouldering the Care of refugees, Januar 2016 > ab-
gerufen am 21.03.2016; Transtec, a.a.O. S. 130 ff. und zum Ganzen: Urteil
des BVGer E-1101/2015 vom 31. Juli 2015 E. 6.3).
6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum
Schluss, dass die Lage für syrische Flüchtlinge im Libanon zwar durchaus
schwierig ist. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenom-
men, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung
darstellt. Diese Aussage führt indessen nicht zur Annahme, die Gesuch-
stellenden würden sich in einer besonders prekären Notlage befinden, wel-
che ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Den Akten
sind jedenfalls keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine konkrete,
unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben hindeuten würden.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachten gesundheitli-
chen Probleme von B._______ und F._______ derart gravierend sind, als
dass sie eine unmittelbare individuelle Gefährdung im Sinne der Weisung
humanitäres Visum darstellen. Das SEM hat die gesundheitlichen Be-
schwerden in der angefochtenen Verfügung zwar ausser Acht gelassen,
indessen die Beschwerdeführerin es aber auch unterlassen, diese mit Be-
weismitteln zu belegen oder zumindest differenzierter auszuführen, an wel-
chen Krankheiten sie leiden würden. Ausserdem liegen dem Bundesver-
waltungsgericht keine Hinweise dafür vor, dass Syrer im Libanon (selbst
wenn sie sich illegal dort aufhalten) gefährdet wären, nach Syrien ausge-
schafft zu werden. Obwohl der Libanon die Flüchtlingskonvention nicht ra-
D-6605/2015
Seite 12
tifiziert hat, scheint er sich dennoch grundsätzlich an das flüchtlingsrechtli-
che Refoulementprinzip zu halten. Weiter hätten sich die Gesuchstellenden
eigenen Angaben zufolge beim UNHCR registriert, was ihnen nach dem
oben Gesagten zumindest einen beschränkten rechtlichen Schutz sowie
Zugang zu gewissen Dienstleistungen ermöglicht. Die Gesuchstellenden
leben sodann dank humanitärer Hilfe bereits in einem Studio. Sollten den
Gesuchstellenden die finanziellen Mittel ausgehen, um sich ihre Versor-
gung leisten zu können, wäre es ihnen jedenfalls zumutbar, erneut um
Schutz in einem Flüchtlingscamp zu ersuchen.
6.4 Insgesamt ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sich die Gesuch-
stellenden aufgrund ihrer persönlichen Umstände und der allgemeinen
Lage im Libanon in einer besonderen Notsituation befinden. Deshalb
kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausführun-
gen der Vorinstanz zu stützen sind, wonach die Voraussetzungen für die
Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 700.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der einbezahlte
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6605/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in J._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
Versand: