B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6605/2016
law/fes
Ur t e i l vom 2 0 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. September 2016 / N (…).
D-6605/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein eritreischer Staats-
angehöriger der Volksgruppe Tigrinya mit letztem Wohnsitz in B._______
(Subzoba B._______, Zoba C._______), verliess seinen Heimatstaat im
November 2015 illegal zu Fuss Richtung Äthiopien. Von Äthiopien reiste er
via Sudan nach Libyen. Anfang Mai 2016 reiste er mit einem Boot nach
Italien. Von dort reiste er mit dem Zug am 31. Mai 2016 in die Schweiz ein,
wo er gleichentags bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchte.
B.
Dr. med. D._______ führte im Auftrag des SEM am 14. Juni 2016 beim
Beschwerdeführer eine Knochenaltersanalyse zur Altersbestimmung
durch. Dem ärztlichen Schreiben vom 15. Juni 2016 ist zu entnehmen,
dass das Knochenalter bei (…) Jahren liege.
C.
Am 27. Juni 2016 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers
und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes. Am 2. August 2016 hörte das SEM den Be-
schwerdeführer im Beisein einer Vertrauensperson einlässlich zu den Asyl-
gründen an.
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen aus, dass es in Eritrea keine Bildungsmöglichkeit gebe, weil die
Lehrer in den Militärdienst eingezogen oder, wie er, ausreisen würden. Er
sei deshalb mit Freunden zusammen ausgereist. Weder er noch seine Fa-
milienangehörigen hätten Probleme mit den Behörden gehabt.
D.
Mit Verfügung vom 22. September 2016 – eröffnet am 27. September 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 31. Mai 2016 ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
E.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer, handelnd
durch seine Rechtsvertreterin, gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die ange-
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fochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweise. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen,
es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Verfü-
gung vom 2. November 2016 fest, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Gleichzeitig gab er
dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzu-
reichen.
G.
In der Vernehmlassung vom 11. November 2016 hielt das SEM fest, es
lägen keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, welche
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
H.
Mit Verfügung vom 16. November 2016 erhielt der Beschwerdeführer die
Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen.
I.
Am 13. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und
führte darin aus, dass SEM habe den Sachverhalt unvollständig festge-
stellt, weil es hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bloss
auf ein Beziehungsnetz verweise, ohne eine konkrete Einzelfallprüfung
vorzunehmen, was bei Minderjährigen unzureichend sei.
J.
Mit Eingabe vom 22. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um pri-
oritäre Behandlung der Beschwerde und um Einsetzung von Herrn lic. iur.
Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31). Zudem ergänzte er die Beschwerde dahingehend, dass der
Wegweisungsvollzug wegen dem drohenden Militärdiensteinzug unzuläs-
sig sei.
K.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und
D-6605/2016
Seite 4
ordnete dem Beschwerdeführer Herrn lic. iur. Johan Göttl als amtlichen
Rechtsbeistand bei.
L.
Am 10. August 2018 reichte der Rechtsbeistand eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde vom 26. Oktober 2016 hat sich zum Zeitpunkt der Einrei-
chung weder als aussichtslos noch als offensichtlich unbegründet erwie-
sen. Im Urteilszeitpunkt ist sie indes – wie nachstehend dargelegt – als
offensichtlich unbegründet zu erachten. Sie wird daher in einzelrichterlicher
Zuständigkeit gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung eines zweiten
Richters behandelt und der Entscheid gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG
summarisch begründet.
D-6605/2016
Seite 5
4.
Weder die Beschwerde vom 26. Oktober 2016 noch die Replik vom 13. De-
zember 2016 oder die Eingabe vom 22. August 2017 enthalten in Bezug
auf die Ablehnung des Asylgesuchs Anträge und auch in der Begründung
finden sich diesbezüglich keine Einwendungen. Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob der Be-
schwerdeführer aufgrund der illegalen Ausreise als Flüchtling anzuerken-
nen und die vorläufig Aufnahme wegen dem unzulässigen oder unzumut-
baren Wegweisungsvollzug anzuordnen ist oder die Sache in diesem Zu-
sammenhang zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
5.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
D-6605/2016
Seite 6
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schlechten sozialen
und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Eritrea seien als allgemeine Nach-
teile im dargelegten Sinne nicht asylrelevant. Die Akten würden keine Hin-
weise darauf ergeben, dass er im Heimatstaat deshalb einer asylrelevan-
ten Zwangslage ausgesetzt gewesen wäre. Zudem vermöge auch die vor-
gebrachte illegale Ausreise keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu be-
gründen. Er habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus die-
sem desertiert. Er habe demnach nicht gegen die Proclamation on National
Service von 1995 verstossen und seinen Akten sei auch sonst nichts zu
entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nach-
teile zu gewärtigen habe. Im Übrigen seien seine Asylgründe als konstruiert
zu qualifizieren, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten.
6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, bis anhin
sei nach konstanter Praxis anerkannt gewesen, dass das illegale Verlas-
sen des Landes von der eritreischen Regierung als Zeichen politischer Op-
position gegen den Staat gewertet werde und illegal ausgereiste Personen,
wie der Beschwerdeführer angesichts der in Eritrea herrschenden Um-
stände begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
Die Anforderungen an eine Praxisänderung (vgl. BVGE 2010/54) seien im
Hinblick auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft von Personen, die
Eritrea illegal verlassen hätten, nicht erfüllt. Es sei nicht gesichert, dass die
gesetzlich vorgesehenen Strafen für die illegale Ausreise nicht angewendet
würden und freiwillige Rückkehrer nicht in den Fokus der eritreischen Be-
hörden geraten würden. Ausserdem sei auch nicht genügend klar, was die
Verpflichtung zur Leistung der Diasporasteuer und des Reueformulars be-
dingen würde. Schliesslich sei zu bedenken, dass das eritreische Jus-
tizsystem sich durch einem grossen Willkürgrad auszeichne, sodass zu er-
warten sei, dass auch freiwillige Rückkehrer, welche das Land zuvor illegal
verlassen hätten, mit unangemessenen Strafen belegt würden. Der min-
derjährige Beschwerdeführer habe Eritrea illegal verlassen. Es gebe kei-
nen genügenden Grund um von der bisherigen Rechtsprechung abzuwei-
chen und anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr keiner Bestrafung
wegen illegaler Ausreise ausgesetzt wäre. Folglich sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er wegen der illegalen Ausreise be-
gründete Furcht vor Verfolgung habe, weshalb er als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen sei. Ansonsten müsse die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen werden.
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Seite 7
7.
7.1 Das BVGer hat sich im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) zur Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung
des SEM bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Aus-
reise aus Eritrea geäussert. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung
aufgegeben, wonach – wie in der Beschwerde erwähnt – eine glaubhaft
gemachte illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten. Eine
Verletzung der in BVGE 2010/54 beschriebenen Regeln durch das SEM
liegt damit nicht vor. Die Verfügung erweist sich auch hinsichtlich der ge-
rügten Verletzung der Begründungspflicht nicht als mangelhaft, zeigte das
SEM doch in seinen Erwägungen unter Ziffer II 2. seine Überlegungen zu
den Konsequenzen für illegal aus Eritrea ausgereisten Personen bei deren
freiwilligen oder unfreiwilligen Rückkehr in ihren Heimatstaat klar auf. Eine
Rückweisung der Sache an das SEM fällt damit nicht in Betracht.
7.2 Das BVGer kam im genannten Referenzurteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es
sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer
aus Eritrea illegal ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund
eine asylrelevante Verfolgung (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illega-
len Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschär-
fung des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungs-
gefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). Solche Anknüpfungspunkte lie-
gen im Falle des Beschwerdeführers indes nicht vor.
7.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit – letztlich un-
geachtet der Frage, ob der illegale Grenzübertritt vom SEM zu Recht als
unglaubhaft qualifiziert worden ist – nicht gelungen, eine relevante Verfol-
gungsgefahr im Sinn von Art. 3 beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun.
Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-6605/2016
Seite 8
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 9
9.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Frage ge-
klärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einzie-
hung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) betrachtet
werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O.
E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das
Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1)
und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herr-
schen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise
jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der
Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen
wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundaus-
bildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer
Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche
und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und
auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere
durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbrei-
tet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl.
a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im
militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht
der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch auf-
grund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos aus-
gesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen
Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von an-
derer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher
Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen
Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung für die Dienstleistung proble-
matisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Na-
tionaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O.
E. 5.2.2).
9.2.5 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen
Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei
und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens
fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der National-
dienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, wes-
halb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifi-
zieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass
D-6605/2016
Seite 10
an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldiens-
tes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende
und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausge-
gangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen
Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von
Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl.
a.a.O. E. 6.1).
9.2.6 Auch die unbestrittenermassen problematische allgemeine Men-
schenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Am
9. Juli 2018 unterzeichneten der äthiopische Regierungschef Abiy Ahmed
und Eritreas Präsident Isaias Afwerki in Asmara einen Vertrag, in dem
beide Seiten den Kriegszustand für beendet erklärten und eine umfas-
sende Zusammenarbeit vereinbarten (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ],
Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 9. Juli 2018). Auch im Inneren
des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu
D-6605/2016
Seite 11
verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen
Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung pro-
fitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss je-
doch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegan-
gen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter
der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren je-
doch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 16 f.). Auch die drohende Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst führt gemäss dem jüngst ergangenen Urteil nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 E. 6.2).
9.4.3 Der Beschwerdeführer ist inzwischen volljährig. Es handelt sich bei
ihm um einen jungen und gesunden Mann, der in Eritrea über Familie und
Verwandte verfügt. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Exis-
tenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine er-
sichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
nicht als unzumutbar, zumal der Beschwerdeführer auch auf Beschwerde-
ebene keine persönlichen Umstände geltend macht, die diesbezüglich zu
einer anderen Einschätzung führen könnten.
9.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass derzeit zwar die zwangsweise
Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der
freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG
entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-6605/2016
Seite 12
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Ver-
fügung vom 2. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11.2 Mit Eingabe vom 22. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer da-
rum, seine Vertrauensperson als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzuset-
zen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem in-
zwischen volljährig gewordenen Beschwerdeführer die ehemalige Vertrau-
ensperson als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei. Da der Anspruch bei
Gutheissung des Gesuchs der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 110a AsylG nur ex nunc, d.h. ab Stellung des Verbeistän-
dungsgesuchs Wirkung haben kann und nach der Einreichung des Ge-
suchs der amtliche Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren keine
Aufwendungen mehr gehabt hat, ist ihm kein Honorar zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6605/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird kein amtliches Honorar zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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