B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6606/2015
law/fes
Ur t e i l vom 1 2 . Feb r ua r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. September 2015 / N (…).
D-6606/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben am 4. Januar 2013 und gelangte am 31. März 2014 in die Schweiz, wo
er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 11. April 2014 fand die Kurzbe-
fragung des Beschwerdeführers (Befragung zur Person; BzP) statt. Am
9. September 2015 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
B.
B.a Der Beschwerdeführer erklärte zu seiner Person, er sei eritreischer
Staatsangehöriger mit letztem offiziellem Wohnsitz in B._______, wo er mit
seiner Familie zusammengelebt und die Schule besucht habe. Zur Begrün-
dung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei im
Juli 2012 zur Absolvierung des 12. Schuljahres mit der (…) Runde nach
Sawa eingerückt. Noch am selben Abend des Ankunftstages habe man ihn
in einem Brottransportwagen zusammen mit hundert anderen Personen in
die Gegend von C._______ gebracht, wo er in einer unterirdischen Unter-
kunft untergebracht worden sei und in den folgenden sechs Monaten die
militärische Grundausbildung absolviert habe. Er sei von der (…) Einheit
ausgebildet worden und habe im Rahmen der Ausbildung gelernt, zu mar-
schieren und zu exerzieren. Zudem habe er Gruben ausheben müssen,
um so den Bau weiterer unterirdischer Unterkünfte voranzutreiben. Am
Abend des 4. Januars 2013, dem Neujahrsabend, habe er mit seinem
Freund während des Neujahrsfestessens das Areal durch ein Loch im Sta-
cheldraht unbemerkt verlassen können. Er sei in der Folge illegal aus Erit-
rea ausgereist und nach D._______ im Sudan gelangt, wo er sich zwei
Wochen aufgehalten habe. Im Juni 2013 habe er auf der eritreischen Bot-
schaft in Khartum eine Identitätskarte beantragt. In diesem Rahmen habe
er ein Formular mit Fragen zu seiner Abstammung und Familienangehöri-
gen ausfüllen und 200 sudanesische Pfund bezahlen müssen. Die Beam-
ten auf der Botschaft hätten ihn gefragt, von wo er ausgereist sei. Er habe
C._______ mit keinem Wort erwähnt und stattdessen angegeben, er sei
von B._______ ausgereist. Drei Monate später sei ihm die Identitätskarte
ausgestellt worden. Im Juli 2013 habe er Khartum verlassen und sei nach
Libyen gereist, wo er festgenommen und acht Monate lang inhaftiert wor-
den sei. Zusammen mit anderen Häftlingen sei er am 20. März 2014 aus
dem Gefängnis ausgebrochen. Am 28. März 2014 habe er das Mittelmeer
überquert und sei nach Italien gelangt, von wo aus er mit einem Schlepper
über Rom nordwärts gefahren und am 31. März 2014 illegal in die Schweiz
gelangt sei.
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Seite 3
B.b Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auf dem Personalien-
blatt (vgl. Akten der Vorinstanz A1/29, auf dem er als Geburtsdatum den
(…) eingetragen hatte, ist er minderjährig. Aus diesem Grund wurde am
1. April 2014 eine Handknochenanalyse durchgeführt. Das ärztliche Gut-
achten kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mindestens
18 Jahre alt sei. Der Beschwerdeführer hat zudem bei der BzP angegeben,
volljährig zu sein. In der Folge wurde sein Geburtsdatum auf den (…) ge-
ändert.
B.c Zum Nachweis seiner eritreischen Staatsangehörigkeit reichte der Be-
schwerdeführer bei der Vorinstanz seine eritreische Identitätskarte im Ori-
ginal zu den Akten.
C.
Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 16. September 2015 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch vom 31. März 2014 ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 (Datum Poststempel) liess der Be-
schwerdeführer mittels seiner damaligen Rechtsvertreterin gegen diesen
Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des
SEM vom 16. September 2015 aufzuheben, der Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltli-
che Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Am 16. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige
Rechtsvertreterin eine per Fax übermittelte Fürsorgebestätigung vom
15. Oktober 2015 zu den Akten reichen.
D-6606/2015
Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 teilte der Instruktionsrichter des Bun-
desverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne sich bis zum
Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Gleichzeitig forderte
er das SEM auf, bis zum 4. November 2015 eine Vernehmlassung einzu-
reichen. Über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt be-
funden.
G.
Am 22. Oktober 2015 (Eingangstempel des Gerichts) ging beim Bundes-
verwaltungsgericht die von der zuständigen kantonalen Behörde zuge-
sandte Fürsorgebestätigung vom 15. Oktober 2015 ein.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2015 hielt das SEM nach
Durchsicht der Beschwerdeunterlagen fest, dass keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten, und hielt an seinen Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung fest.
I.
Mit Verfügung vom 9. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer die
Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
J.
Am 24. November 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin eine Replik ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 hiess der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gut, verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und ordnete lic. iur. Patricia Müller, Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende Solothurn, als amtliche Rechtsbeiständin bei.
L.
Am 15. Dezember 2015 reichte die damalige Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers eine Kostennote ein, mit dem Hinweis, dass der Stunden-
ansatz im Fall des Unterliegens auf Fr. 150.– zu reduzieren sei.
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Seite 5
M.
Mit Verfügung vom 14. März 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das
SEM erneut zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, welche sich mit
der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu befassen habe.
Gleichzeitig wurde die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung ange-
wiesen, dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Berichts von Urs
von Arb zu Eritrea zu edieren.
N.
Mit Vernehmlassung vom 20. April 2016 nahm das SEM Bezug zur Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea und hielt zum Dienstreise-
bericht vom 9. Februar 2015, welcher dem Bundesverwaltungsgericht in
Kopie zugestellt wurde, fest, dass dieser nicht öffentlich sei und den im
Schreiben des Vizedirektors des SEM vom 4. April 2014 erwähnten Ein-
schränkungen unterliege.
O.
Mit Verfügung vom 25. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer bis zum
10. Mai 2016 die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
P.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 nahm der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin Stellung und ersuchte um Einsicht in den erwähnten
Dienstreisebericht vom 9. Februar 2015. Die Rechtsvertreterin reichte eine
erweiterte Kostennote ein.
Q.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 stellte die damalige Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers ein begründetes Gesuch um Entlassung aus der amt-
lichen Vertretung und um Einsetzung von MLaw Ruedy Bollak als amtlicher
Rechtsbeistand.
R.
Am 29. August 2016 reichte der im Rubrum neu mandatierte Rechtsvertre-
ter eine aktuelle Vollmacht des Beschwerdeführers vom 25. August 2016
ein und ersuchte um Einsetzung als (neuer) amtlicher Rechtsbeistand.
S.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Septem-
ber 2016 wurde das Gesuch des neu mandatierten Rechtsvertreters um
Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand gutgeheissen und lic. iur.
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Seite 6
Patricia Müller aus dem amtlichen Mandatsverhältnis als Rechtsbeiständin
entbunden.
T.
Am 30. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer von Amsterdam in die
Schweiz zurückgeführt (Dublin-In).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde und der Replik wird gerügt, das SEM verletze das
rechtliche Gehör, da es sich nur auf ein einziges Element des Sachverhal-
tes stütze. Alle Hinweise auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung
würden vom SEM ignoriert. Es werde keine Gesamtwürdigung des Falles
vorgenommen. Das SEM verletze den Untersuchungsgrundsatz, da nicht
einmal ansatzweise überprüft worden sei, wie sich das Ausstellen eines
Identitätsdokuments im Sudan durch die eritreische Botschaft bei einer
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Rückkehr tatsächlich auswirke. Das durch das SEM durchgeführte Asylver-
fahren erfülle die Mindestanforderungen an ein rechtsstaatliches Asylver-
fahren nicht. Die Hilfswerkvertretung habe auf dem Unterschriftenblatt da-
rauf hingewiesen, dass die Übersetzung teilweise etwas schwierig erschie-
nen sei. Es werde leider nicht erläutert, weshalb die Übersetzung schwierig
gewesen sei. Da beim SEM viele neue Dolmetscher arbeiten würden, sei
es möglich, dass die Schwierigkeiten auf Grund der Unerfahrenheit des
Dolmetschers aufgetreten seien. Auch sei auffällig, dass der Beschwerde-
führer bei der Anhörung nicht zu seiner Identitätskarte befragt worden sei,
während dem in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich auf die Aus-
stellung der Identitätskarte eingegangen worden sei.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellte die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwer-
degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfest-
stellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder
nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollstän-
dig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden
Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt
hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berück-
sichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Christian Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49,
S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an
der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die
Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).
3.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass sämtliche am Asylverfahren teilnehmen-
den Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und charakterlichen
Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das volle Vertrauen der Be-
hörden geniessen. Die auf Spekulationen beruhenden Einwände gegen die
Dolmetscherin sind schon deshalb wenig überzeugend. Die bei der Anhö-
rung anwesende Hilfswerkvertretung merkte lediglich an, dass die Über-
setzung teilweise schwierig erschienen sei (vgl. Akte A20/16 S. 16). Wei-
tere Beanstandungen wurden hingegen nicht angebracht und eine Durch-
sicht des Protokolls bestätigt, dass die Anhörung korrekt abgelaufen ist.
Aus dem Protokoll geht lediglich hervor, dass es wiederholt zu Rückfragen
kam, da gewisse Aussagen des Beschwerdeführers zu wenig aussagekräf-
tig erschienen und eine Präzisierung angezeigt war (vgl. Akte A20/16 F15,
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Seite 8
F41, F59, F71, F86, F95) und sich Unstimmigkeiten zu seinen Aussagen
bei der Kurzbefragung ergaben (vgl. ebd. F22 f., F29, F66 f., F100). Hin-
gegen ist dem Protokoll nichts zu entnehmen, was auf grundlegende Ver-
ständigungsschwierigkeiten schliessen lassen würde. Der Beschwerdefüh-
rer beantworte die ihm bei der Anhörung vom 9. September 2015 ihm ein-
gangs gestellte Frage, wie er die Dolmetscherin verstehe mit "gut" (vgl.
Akte A20/16 S. 1), und am Ende der Befragung gab er abermals zu Proto-
koll, er habe die Dolmetscherin "gut" verstanden (vgl. ebd. S. 12). Die ge-
gen die Dolmetscherin erhobenen Rügen erweisen sich vor diesem Hinter-
grund als haltlos, und der Beschwerdeführer ist auf seinen bei der Anhö-
rung protokollierten Aussagen zu behaften.
3.2.3 Sodann ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhalts-
elemente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise be-
rücksichtigte, vorliegend nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Ab-
klärung des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der an-
gefochtenen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vor-
bringen. Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begrün-
dungspflicht vor, zumal die angefochtenen Verfügung die wesentlichen
Überlegungen der Vorinstanz beinhaltet und es dem Beschwerdeführer
möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2, mit Hinweisen).
3.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz mit den
wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat
und somit keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. Der Rückwei-
sungsantrag zur Neubeurteilung ist demnach abzuweisen.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 26 VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die
Akten zu gewähren, wobei sich das Einsichtsrecht auf Eingaben von Par-
teien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel
dienende Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügun-
gen bezieht (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Damit fallen unter Art. 26 VwVG sämt-
liche Aktenstücke, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten
Verfahren als Beweismittel zu dienen. Das Akteneinsichtsrecht im Sinne
von Art. 26 VwVG kann durch wesentliche öffentliche und private Geheim-
haltungsinteressen beschränkt werden (vgl. Art. 27 VwVG), wobei in jedem
Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegen-
stehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und
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Seite 9
der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Verwaltungsinter-
nen Akten, d.h. behördlichen Unterlagen, welche ausschliesslich für den
Eigengebrauch bestimmt sind, kommt für die Behandlung eines Falles kein
Beweischarakter zu. Sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfin-
dung dar, weshalb sie nicht unter die in Art. 26 VwVG genannten Akten
fallen und die entsprechende Einsicht ohne jegliche Begründung verwei-
gert werden kann.
3.3.2 Verwaltungsinterne Akten, das heisst behördliche Unterlagen, wel-
che ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, kommt für die
Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu. Sie stellen lediglich
Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar, weshalb sie nicht unter die in
Art. 26 VwVG genannten Akten fallen.
3.3.3 Das SEM hat in der Vernehmlassung vom 20. April 2016 festgehal-
ten, dass es sich bei dem Dienstreisebericht vom 9. Februar 2015 um ein
solches Dokument handle („nicht öffentlich“). Folglich untersteht der
Dienstreisebericht vom 9. Februar 2015 als internes Dokument nicht dem
Einsichtsrecht und das diesbezügliche Einsichtsgesuch ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind auch Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber
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Seite 10
auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines Entscheides hielt das SEM in der angefochte-
nen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, vom eritrei-
schen Militärdienst desertiert zu sein. Nach seiner Ausreise habe er sich
auf der eritreischen Botschaft eine Identitätskarte ausstellen lassen. Seine
Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung von Seiten der eritreischen
Behörden aufgrund seiner Desertion werde indessen als unbegründet er-
achtet. So habe er, indem er nach seiner Ausreise aus Eritrea freiwillig und
persönlich in Kontakt zu den heimatlichen Behörden getreten sei, in der
Absicht gehandelt, sich erneut unter den Schutz des Heimatstaates zu stel-
len. Mit diesem Verhalten habe er gezeigt, dass er selbst nicht von einer
asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die heimatlichen Behörden aus-
gehe, ansonsten wäre nicht anzunehmen, dass er das Risiko, das mit ei-
nem persönlichen Erscheinen bei der eritreischen Botschaft in Khartum
einhergegangen wäre, auf sich genommen hätte. Diese Einschätzung
werde zusätzlich erhärtet durch seine Schilderung des Termins bei der erit-
reischen Vertretung im Sudan. Zwar habe er erklärt, dass er gegenüber
den Konsulatsmitarbeitern seine Desertion nicht eingestanden habe, an-
gesichts seines Alters zum Zeitpunkt der Ausstellung der Identitätskarte
([…] Jahre) sei jedoch anzunehmen, dass sich die Beamten durchaus im
Klaren darüber gewesen seien, dass er Eritrea mutmasslich wegen dem
Militärdienst und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Indem
ihm die heimatlichen Behörden dennoch eine eritreische Identitätskarte
ausgestellt hätten, hätten sie signalisiert, dass kein Verfolgungsinteresse
an ihm bestehe. Ansonsten wäre nicht anzunehmen, dass sein Antrag auf
das entsprechende Ausweisdokument genehmigt worden wäre. Diese Be-
urteilung habe er indirekt bestätigt, indem er zu Protokoll gegeben habe,
dass ihm die eritreischen Behörden keine Schwierigkeiten bereitet hätten,
nachdem er die Fragen beantwortet und das Geld bezahlt habe (vgl. Akte
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Seite 11
A10/14 S. 5 f.). Daraus folge, dass vorliegend weder von einer subjektiv
noch einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung auszuge-
hen sei und sein Vorbringen deshalb als asylirrelevant eingestuft werde.
Infolge der fehlenden Asylrelevanz erübrige es sich, seine Aussagen auf
deren Glaubhaftigkeit im Sinne des Gesetzes zu überprüfen.
5.2 In der Beschwerde wird hingegen geltend gemacht, das SEM äussere
keine Zweifel an der Desertion aus der eritreischen Armee und an der ille-
galen Ausreise aus Eritrea. Es lehne das Asylgesuch einzig aus dem Grund
ab, dass der Beschwerdeführer auf der eritreischen Botschaft in Khartum
eine Identitätskarte beantragt und sich damit freiwillig und den Schutz des
eritreischen Staates gestellt habe. Die Botschaftsmitarbeiter hätten durch
das Ausstellen der Identitätskarte signalisiert, dass der eritreische Staat
kein Verfolgungsinteresse an ihm habe. Weitere Überlegungen stelle das
SEM nicht an. Das SEM verkenne, dass die Botschaftsangestellten wohl
eine Identitätskarte ausstellen können, aber damit keine Begnadigung aus-
gesprochen hätten und dies auch nicht könnten. Das Vorweisen der in
Khartum ausgestellten Identitätskarte bei den eritreischen Behörden werde
ihn nicht vor einer Verurteilung wegen Fahnenflucht und illegaler Ausreise
schützen. Das SEM verkenne, dass er sich keineswegs unter den Schutz
der eritreischen Behörden gestellt habe. Er habe den sudanesischen Bo-
den nicht verlassen. Die Botschaftsangestellten würden nicht über die
Möglichkeit verfügen, ihn zu verhaften. Ganz anders sähe es bei einer
Rückkehr nach Eritrea aus. Gemäss einem Artikel der Aargauer Zeitung
(„Eritreische Botschaft kassiert Flüchtlinge ab, wenn diese etwas brau-
chen“) vom 5. August 2015 sei allgemein bekannt, dass die eritreische Re-
gierung aus den aus Eritrea geflüchteten Staatsbürgern wenigstens noch
finanziell so viel wie nur möglich herauspressen wolle, wenn sie ihrer schon
nicht mehr habhaft werden könne. Die Abnahme von Steuern und Gebüh-
ren von den sich im Ausland befindenden Eritreer bedeute eben gerade
nicht, dass Straffreiheit gewährt werde. Im Gegenteil, den eritreischen Be-
hörden sei nun sogar sein Fluchtweg bekannt. Die Abklärung der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) habe ergeben, dass auch Deserteuren
Identitätspapiere ausgestellt würden (vgl. Auskunft der SFH-Länderana-
lyse, Marco Looser, Eritrea: Ausstellung von Pässen auf der eritreischen
Botschaft im Sudan, vom 13. April 2010). Der Beschwerdeführer habe Erit-
rea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen. Die eritreischen
Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindli-
che Haltung unterstellen und diese bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr
streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass
an Brutalität auszeichnen würden. Er habe entsprechend eine begründete
D-6606/2015
Seite 12
Furcht, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG und eventualiter Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG ausgesetzt zu werden. Er
erfülle die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren.
5.3 Die Vorinstanz betont in ihrer Vernehmlassung, der Beschwerdeführer
habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er selber subjektiv nicht von einer
Gefährdung ausgegangen sei, da er sich ansonsten kaum zur Botschaft
begeben hätte. Sein Vorgehen entspreche nicht demjenigen einer Person
mit begründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung. Zudem habe die eritrei-
sche Botschaft durch Ausstellung der Identitätskarte gezeigt, dass die erit-
reischen Behörden objektiv nicht an einer Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers interessiert seien. Andernfalls wäre anzunehmen, dass sie ihm das
entsprechende Dokument nicht ausgehändigt hätten. Gemäss den Aussa-
gen des Beschwerdeführers sei dies jedoch problemlos möglich gewesen
(vgl. Akte A10/14 S. 5). Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ihm mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung drohe.
5.4 In der Replik vom 24. November 2015 wird geltend gemacht, das SEM
gehe nicht auf die in der Beschwerdeschrift erwähnte Auskunft der SFH-
Länderanalyse vom 13. April 2010 ein und habe sich auch nicht dazu ge-
äussert, dass sich in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge an die eritreische
Regierung wenden müssten, um bestimmte Dokumente zu erhalten. Auch
seien noch keine Zweifel darüber geäussert worden, dass tatsächlich von
der eritreischen Regierung verfolgte Personen unter Umständen gezwun-
gen worden seien, Steuern zu bezahlen.
6.
6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz
erwarten kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.2 f. je m.w.H.).
Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
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Seite 13
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
fen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausrei-
chenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2
und 2008/4 E. 5.2).
6.2 Die Vorinstanz hat aufgrund der fehlenden Asylrelevanz die Glaubhaf-
tigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Desertion aus dem
eritreischen Militärdienst nicht überprüft. Die Frage, ob die Desertion aus
dem Militärdienst glaubhaft wäre, kann auch aufgrund nachfolgender Über-
legungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren offengelassen werden.
6.3
6.3.1 Nach Erkenntnis des Gerichts werden die drakonischen Gesetze be-
züglich freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal
Ausgereisten nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation
mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten
"Diaspora-Status" ‒ welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Un-
terzeichnung eines sogenannten Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt ha-
ben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Eritreas verbracht ha-
ben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim Department for Im-
migration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-Status" beantragen.
Dazu benötigen sie unter anderem ein Unterstützungsschreiben der Aus-
landsvertretung, welches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Aus-
land aufgehalten haben. Das Departement stellt Rückkehrern mit
"Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence Clearance Form aus.
Inhaber dieses Dokuments sind von der Dienstpflicht befreit und dürfen
Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen)
ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-
Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jah-
ren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als
Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf
Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen
Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens
bestraft zu werden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteile des BVGer D-
7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.11, D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Aus-
reise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea:
D-6606/2015
Seite 14
Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 35 f.; Landinfo,
Country of origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai
2016, S. 22 f.).
6.3.2 Der Beschwerdeführer suchte gemäss seinen Angaben nach seiner
Ausreise in den Sudan die eritreische Botschaft in Khartum auf, um sich
durch die heimatlichen Behörden eine Identitätskarte ausstellen zu lassen.
Er wurde durch die Botschaftsbeamten befragt, von wo er ausgereist sei,
und zahlte 200 sudanesische Pfund, wobei es sich wohl um die soge-
nannte Diasporasteuer (2%-Steuer) gehandelt hat. Das SEM hat sodann
zutreffend festgestellt, dass selbst wenn er die Desertion auf der Botschaft
nicht erwähnt habe, sich die Beamten auf der Botschaft durchaus darüber
im Klaren gewesen sein mussten, dass der Beschwerdeführer Eritrea mut-
masslich wegen dem Militärdienst und im militärdienstpflichtigen Alter ver-
lassen habe. Es dürfte von ihm daher die Unterzeichnung eines Reue-
schreibens gefordert worden sein (vgl. EASO-Bericht über Herkunftslän-
der-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015 S. 51; Netherlands Mi-
nistry of Foreign Affairs, Country of Origin Information Report on Eritrea,
6. Februar 2017, S. 21). Den Äusserungen des Beschwerdeführers lässt
sich darüber hinaus entnehmen, dass ihm seitens der Behörden keine
Probleme bei der Beschaffung des Identitätspapiers erwuchsen (vgl. Akte
A10/14, S. 5).
6.3.3 In Anbetracht dieser Umstände sowie der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer sich seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhält, kann da-
von ausgegangen werden, dass er die Voraussetzungen zur Erlangung
des "Diaspora-Status" erfüllt und demzufolge zumindest in den ersten drei
Jahren nach der Rückkehr in sein Heimatland nicht mit asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen hat.
Hieraus ergibt sich, dass er aktuell keine begründete Furcht vor asylrele-
vanter Verfolgung geltend machen kann.
6.4 Der Umstand, dass der "Diaspora-Status" und damit die Entbindung
von Verpflichtungen gegenüber dem eritreischen Staat gemäss aktuellen
Erkenntnissen nach drei Jahren wegfallen könnte, vermag aus heutiger
Sicht die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Wie die Situation nach
Ablauf dieser drei Jahre aussieht, kann im Rahmen der Prüfung einer kon-
kreten Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung im Falle der
Rückkehr nicht berücksichtigt werden. Befürchtungen, künftig staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrele-
D-6606/2015
Seite 15
vant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfol-
gung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vor-
kommnissen oder Umständen begründet wird, die sich früher oder später
möglicherweise ereignen könnten (vgl. das Referenzurteil D-2311/2016
vom 17. August 2017 E. 13.4, BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. mit weiteren
Hinweisen).
7.
7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbe-
sondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht),
das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betäti-
gungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise
Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Inten-
sität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29).
7.2 Das BVGer hat seine bisherige Praxis in Bezug auf Eritrea, namentlich
auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus diesem Land betref-
fend, im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 überprüft. Unter
Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bis-
herige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigen-
schaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Aus der im Urteil
vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche
illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten
zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen
Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend ge-
machte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG er-
scheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv be-
gründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ge-
stützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der
illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
7.3 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer über den
D-6606/2015
Seite 16
"Diaspora-Status" verfügt, ist – wie oben dargelegt – nicht davon auszuge-
hen, dass seine angebliche Desertion ihn in den Augen des eritreischen
Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG
oder subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
demnach zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und ihm die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zuerkannt.
9.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
10.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoule-
ments nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
D-6606/2015
Seite 17
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden.
10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischer Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde.
10.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person
bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst
rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwal-
tungsgericht jüngst im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom
17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) eingehend analysiert.
10.2.5 Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkatego-
rien zu unterscheiden:
Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon
befreit worden zu sein ‒ mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollen-
dung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, ist da-
von auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Mit an-
deren Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen
ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienst-
pflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu
ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten ha-
ben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten.
Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit
Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu ha-
ben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeich-
nen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und will-
kürlich festgelegt wird (vgl. a.a.O. E. 13.2).
D-6606/2015
Seite 18
Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszu-
gehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst
kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten
Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte
zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob
sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grund-
sätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszuge-
hen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, ha-
ben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Per-
sonen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon
auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen
würden.
Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die
wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Natio-
naldienst eingezogen würde (vgl. a.a.O. E. 13.4). So gibt es Personengrup-
pen, die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich
allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein müssen. Weiter können in
diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei
Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass
sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten
„Diaspora-Status“ ‒ welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Un-
terzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt haben. Es ist davon
auszugehen, dass Personen mit dem „Diaspora-Status“ von der Dienst-
pflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum
wieder verlassen dürfen.
10.2.6 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6.3.3), ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer über den Diaspora-Status verfügt. Die Frage, ob
eine allfällige Wiedereinberufung des Beschwerdeführers in den Militär-
dienst oder eine Bestrafung wegen seiner Desertion nach einem Wegfall
seines Diaspora-Status als eine gegen Art. 3 beziehungsweise
Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre, kann vorlie-
gend offengelassen werden. Ein bloss hypothetisches Risiko beziehungs-
weise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher
oder später möglicherweise ereignen könnten, kann unter diesem Aspekt
nicht ausschlaggebend sein. Die Prüfung eines "real risks" im Sinne von
Art. 3 EMRK beschränkt sich praxisgemäss vielmehr auf die Frage einer
drohenden menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung im Zeitpunkt
der Rückkehr (vgl. das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 13.4).
D-6606/2015
Seite 19
10.2.7 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen.
10.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktualisierte Lageanalyse vorge-
nommen (vgl. das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 16 f.). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss,
dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch
sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon
deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Le-
bensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispiels-
weise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE
2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung
haben sich aber verbessert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland
Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine
ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwäh-
nen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen
Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss,
dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie ge-
mäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich
und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch
D-6606/2015
Seite 20
die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung
nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts
der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen
nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn
besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
10.3.3 Solch besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenz-
bedrohung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers ausgegangen
werden müsste, sind zu verneinen. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich
bei ihm um einen jungen, gesunden Mann handelt. Seine Mutter, fünf sei-
ner Geschwister (vgl. Akte A20/16 S. 3 F. 18) sowie Onkel und Cousins
(vgl. Akte A10/14 S. 5) leben noch immer in Eritrea, zwei Geschwister in
der Schweiz (vgl. Akte A20/16 S. 3 F. 18 f.) und ein Cousin in den Vereinig-
ten Staaten von Amerika, welcher ihm auch die Reise in die Schweiz finan-
ziert habe (vgl. Akte A10/14 S. 5 und 7). Gemäss Aktenlage verfügt der
Beschwerdeführer über eine elfjährige Schulbildung. Wie das SEM in der
angefochtenen Verfügung vom 16. September 2015 zutreffend festgestellt
hat, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Rück-
kehr nach Eritrea in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
Bei allfälligen finanziellen Engpässen können seine zahlreichen im Ausland
lebenden Verwandten ihm und seiner in Eritrea lebenden Familie finanzi-
elle Unterstützung zukommen lassen. Der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Eritrea ist somit nicht unzumutbar.
10.4
10.4.1 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
praxisgemäss entgegensteht (vgl. dazu etwa EMARK 2002 Nr. 17 E. 6.b
S. 140 f. m.w.H.).
10.4.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-6606/2015
Seite 21
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 8. Dezember 2015 sein Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither der-
art verändert hätte, dass nicht mehr von seiner Bedürftigkeit auszugehen
wäre. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer vom Juni
bis September 2016 als (…) gearbeitet und dabei insgesamt Fr. 3204.–
verdient. Die (…) mussten ihm aber weiterhin die Miete und Nebenkosten
für seine Wohnung bezahlen.
13.
Mit der Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 wurde auch das Ge-
such des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen
(Art. 110a Abs. 1 VwVG). Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des
Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Entschädigt wird der sachlich
notwendige Aufwand (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die vormalige Rechtsbeistän-
din hat am 10. Mai 2016 eine erweiterte Kostennote zu den Akten gereicht,
welche sich jedoch auf einen anderen Beschwerdeführer bezieht und nicht
den Zeitrahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens umfasst. Der in
der Kostennote vom 15. Dezember 2015 ausgewiesene zeitliche Vertre-
tungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Ho-
norar mit einem Stundenansatz von Fr. 250.– berechnet und ist wie von
der Rechtsvertreterin bereits erwähnt, im Falle des Unterliegens auf einen
Stundenansatz von höchstens Fr. 150.– zu reduzieren. Der seither ange-
fallene Aufwand bis zu ihrer Mandatsabgabe lässt sich zuverlässig ab-
schätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der vorgenannten
Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren
D-6606/2015
Seite 22
(Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ist das amtliche Honorar der vormaligen
Rechtsbeiständin auf Fr. 1370.– (inkl. Auslagen [keine Mehrwertsteuer-
pflicht]) festzusetzen. Da seither keine weiteren Vertretungshandlungen
angefallen sind, ist dem jetzigen Rechtsbeistand kein amtliches Honorar
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6606/2015
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar der vormaligen amtlichen Rechtsbeiständin wird auf
Fr. 1370.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dem jetzigen amtlichen Rechtsbeistand wird kein amtliches Honorar aus-
gerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang
Sarah Ferreyra
Versand: