Abtei lung IV
D-6608/2006
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 2. Juli 2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6608/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie aus B._______ (Jaffna) - verliess seine Heimat
eigenen Angaben zufolge am 15. April 2002 per Flugzeug und gelang-
te am 19. April 2002 via Italien illegal in die Schweiz, wo er am selben
Tag um Asyl nachsuchte. Am 25. April 2002 erhob das BFF in der
damaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum,
EVZ) C._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem
Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen. Am folgenden
Tag wies ihn das BFF für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
D._______ zu. Am 27. Mai 2002 hörte das BFF den Beschwerdeführer
zu seinen Asylgründen an.
Dabei machte der Beschwerdeführer namentlich geltend, er sei am
15. Oktober 2000 in E._______ (Colombo) von Angehörigen der
Polizei festgenommen und auf den Posten von F._______ verbracht
worden. Dort habe man ihn eine Woche lang festgehalten, befragt und
dabei auch misshandelt. Am sechsten Tage habe man ihm zwei
Personen vorgeführt und ihn gefragt, ob er diese kenne. Er habe die
beiden als Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
wiedererkannt, da er sie früher gelegentlich zwischen ihren
Kampfeinsätzen mit Esswaren unterstützt habe. In der Folge habe er
der Polizei unter Einwirkung von Folter die Identität der zwei Personen
preisgegeben. Wenig später sei er einem Gericht vorgeführt und
anschliessend freigelassen worden. Gleichzeitig sei er einer
wöchentlichen Meldepflicht unterstellt worden, die er jedoch nicht
befolgt habe und stattdessen nach Vavuniya zu seinen Grosseltern
gezogen sei.
Am 28. März 2002 hätten ihn Mitglieder der LTTE in Vavuniya
aufgesucht und festgenommen. Anschliessend hätten sie ihn in ein
Camp im Vanni-Gebiet gebracht. Dort sei er während zwei Wochen
festgehalten und immer wieder heftig misshandelt worden, wobei er
unter anderem auch mit Metallkabeln geschlagen worden sei. Dabei
habe man ihm immer wieder vorgehalten, im Oktober 2000 die beiden
LTTE-Guerillas an die Polizei verraten zu haben. Nach zwei Wochen
sei ihm die Flucht gelungen, weil der Lagerkoch sich seiner erbarmt
und ihm einen Fluchtweg aus dem Lager gezeigt habe. In der Folge
sei er zu seinem Grossvater nach Vavuniya zurückgekehrt, welcher ihn
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angesichts des Geschehenen unverzüglich in G._______ versteckt
habe, wo er - ohne seine Wunden behandeln zu lassen - bis zu seiner
Mitte April 2002 erfolgten Ausreise aus Sri Lanka geblieben sei.
B.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens diverse Beweismittel (mehrere Fotos, welche Narben an
seinem Oberkörper dokumentieren, ein Arztzeugnis von Dr. med.
H._______, Allgemeine Medizin, I._______, FMH vom 12. Juni 2002,
eine Haftbestätigung des srilankischen Verteidigungsministeriums Nr.
J._______, einen undatierten Haftbefehl Case No K._______, ein
Schreiben seiner Schwester vom 9. Dezember 2002, eine
Mitgliedschaftsbestätigung der LTTE vom 20. Dezember 2002 für
seine Schwester und zwei Fotos seiner Schwester in LTTE-Uniform)
zu den Akten.
Am 20. November 2002 unterzog das BFF den Haftbefehl Case
No K._______ sowie die Haftbestätigung des
Verteidigungsministeriums Nr. J._______ einer Dokumentenanalyse,
legte dem Rechtsvertreter deren wesentlichen Inhalt mit
Zwischenverfügung vom 25. November 2002 offen und räumte ihm ein
Recht zur Stellungnahme ein, wovon der Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 5. Dezember 2002 Gebrauch machte.
C.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2003 - eröffnet am 3. Juli 2003 - stellte das
BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur
Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, seine
Gesamtvorbringen genügten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen nicht, da sie teilweise widersprüchlich, teilweise
unsubstanziiert ausgefallen seien. Im Weiteren qualifizierte das BFF
sowohl den Haftbefehl als auch die Haftbestätigung als
Blankofälschungen und zog diese gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ein.
D.
Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) gerichteter Eingabe vom 4. August 2003 beantragte der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des
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Bundesamtes für Flüchtlinge sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Im Weiteren
beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in
verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung wurde namentlich
ausgeführt, die zu den Akten gereichte Haftbestätigung sei entgegen
der Einschätzung der Vorinstanz als echt einzustufen. Die
entsprechenden Vorhaltungen der Vorinstanz bezüglich der
Fälschungsmerkmale seien nicht nachvollziehbar. Es sei vor diesem
Hintergrund angezeigt, die Echtheit der Haftbestätigung über die
Schweizer Botschaft in Colombo abklären zu lassen. Im Weiteren
seien die von der Vorinstanz namhaft gemachten Widersprüche
hinsichtlich des Ursprungs der Narben auf seinem Oberkörper
beziehungsweise des Zeitpunkts ihrer Zufügung auf
Übersetzungsfehler zurückzuführen. Darüber hinaus lasse sich der
Vorwurf, er habe den Tagesablauf seiner zweiwöchigen Haft im LTTE-
Camp nur oberflächlich zu schildern vermocht, bei objektiver
Würdigung der Akten nicht aufrecht erhalten.
E.
Mit Verfügung vom 19. August 2003 hielt der zuständige
Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig
verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Begleitschreiben vom 3. August 2004 reichte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers einen diesen betreffenden ärztlichen Bericht
von Frau Dr. med. L._______, Psychiatriezentrum M._______ vom 9.
Juli 2004 zu den Akten. Gemäss diesem Bericht leide der
Beschwerdeführer seit etwa Anfang 2003 an Schlafstörungen
verbunden mit Albträumen sowie unter erhöhter Nervosität und
Aggressivität. Er werde wegen der beschriebenen Symptomatik aktuell
psychiatrisch behandelt, wobei die Behandlung in regelmässigen
Gesprächen sowie einer Psychopharmakatherapie bestehe. Die
behandelnde Ärztin diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine
leichte depressive Episode und den Verdacht auf das Bestehen einer
posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS).
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G.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2005 wies der Rechtsvertreter darauf hin,
sein Mandant habe eine Schwester, welche zu den führenden
Mitgliedern der LTTE zu gehören scheine, da sie öfters der LTTE-
Delegation an internationalen Konferenzen angehöre, was durch
mehrere Fotos dokumentiert werde. Auf den eingereichten, aus dem
Jahre 2003 stammenden Fotos sei die Schwester des
Beschwerdeführers als Sprecherin der LTTE (Foto 1), als Teil einer
offiziellen LTTE-Delegation (Foto 2, neben Karuna und Tamil Selvan),
auf Besuch bei der UNO in Genf (Fotos 3 bis 5) sowie zusammen mit
dem Beschwerdeführer auf dem Flughafen (Foto 6) zu erkennen.
Letztmals habe die Schwester des Beschwerdeführers im Februar
2005 an einer Konferenz in der Schweiz teilgenommen. Die Stellung
dieser Schwester innerhalb der LTTE sei einer der Gründe gewesen,
weshalb der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2000 von der
srilankischen Armee festgenommen, verhört und gefoltert worden sei.
Im Weiteren sei einem Brief der Schwester des Beschwerdeführers zu
entnehmen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat gefährdet
wäre und auch sie selber um ihr Leben fürchten müsse. Gleichzeitig
halte die Schwester in besagtem Brief fest, dass sie nach wie vor für
die LTTE arbeite und dabei insbesondere im "Centre for Women's
Development and Rehabilitation" (CWDR), einer 1992 gegründeten
Nichtregierungsorganisation, tätig sei.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 21. Juli 2005 die
Abweisung der Beschwerde. Dabei führte die Vorinstanz namentlich
aus, die Aussage des Beschwerdeführers, seine Schwester gehöre zu
den führenden Mitgliedern der LTTE und habe in den Jahren 2003 und
2005 an LTTE-Konferenzen in der Schweiz teilgenommen, vermöge
mangels eines eigenen politischen Profils nicht zur Annahme einer
begründeten Furcht wegen Reflexverfolgung zu führen.
I.
Mit Eingabe vom 29. August 2005 machte der Rechtsvertreter von dem
ihm mit Verfügung vom 12. August 2005 eingeräumten Replikrecht
Gebrauch. Darin hielt er unter anderem fest, sein Mandant sei durch
die erlittene Folter schwer traumatisiert. Er beantragte die Einholung
eines amtlichen Gutachtens bei einem Spezialisten. Ein solches
Gutachten würde sich auch mit der Frage auseinandersetzen, warum
Folteropfer häufig wesentliche Bestandteile ihrer traumatischen
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Erlebnisse nicht mehr rekonstruieren könnten und deshalb bei einer
standardisierten Asylbefragung den Eindruck von Unglaubwürdigkeit
erwecken würden. Das Gutachten würde sich zudem mit der Frage
befassen, ob sich die Narben am Körper seines Mandanten mit den
geschilderten Foltermethoden vereinbaren liessen. Hiervon abgesehen
erhöhe das Vorhandensein allfälliger Narben die Wahrscheinlichkeit
einer erneuten Verfolgung im Heimatland. Denn es sei bekannt, dass
sowohl die srilankische Armee als auch die mit ihr verbündeten
tamilischen Organisationen Verdächtige auf Narben hin untersuchen
würden, welche nicht durch gewöhnliche Unfälle entstanden sein
können. Schliesslich sei sein Mandant wegen seiner prominenten
Schwester einer hohen Gefährdung durch Reflexverfolgung
ausgesetzt.
J.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 lud das
Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz unter Hinweis auf das zur
Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar
2008, worin das Gericht eine neue Lageanalyse hinsichtlich Sri Lanka
vorgenommen und die zukünftige Praxis festgelegt hatte, zu einem
weiteren Schriftenwechsel ein.
K.
Mit Verfügung vom 3. März 2008 zog das BFM die angefochtene Verfü-
gung vom 2. Juli 2003 teilweise in Wiedererwägung, hob deren
Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) auf und ordnete wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers an.
L.
Mit Verfügung vom 14. März 2008 teilte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit, dass das BFM seine Verfügung vom 2. Juli
2003 - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend - bezüglich des
Beschwerdeführers aufgehoben habe, womit seine Beschwerde im
Wegweisungsvollzugspunkt gegenstandslos geworden sei, und fragte
den Beschwerdeführer an, ob er bei dieser Sachlage an seiner
Beschwerde im Asylpunkt festhalte oder diese allenfalls zurückziehen
wolle. Im Falle eines Beschwerderückzugs bis zum 31. März 2008
werde eine Abschreibung des Verfahrens ohne Auferlegung von
Kosten in Aussicht gestellt. Bei ungenutzter Frist werde davon
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ausgegangen, dass er vollumfänglich an seiner Beschwerde festhalte
und das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise fortgeführt.
M.
Der Rechtsvertreter hat innert der vorgenannten Frist für den
Beschwerdeführer keine entsprechende Rückzugserklärung
eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die am 31.
Dezember 2006 bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer hat das Verfahren vor dem Bundesamt
eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Seite 7
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1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und
8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz
finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für
die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete
Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein
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Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000
Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer
Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.
4.1 Das BFM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers in ihrer Verfügung vom 2. Juli 2003 vorab damit,
der Beschwerdeführer habe sein zentrales Vorbringen, Mitte Oktober
2000 in Colombo von der Polizei wegen Verdachts der Unterstützung
der LTTE festgenommen und eine Woche lang festgehalten, verhört
und misshandelt worden zu sein, mittels Einreichung gefälschter
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Dokumente zu belegen versucht, was als Indiz gegen die
Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Ausführungen gewertet werden
müsse. Hinsichtlich des im Original eingereichten Haftbefehls hielt die
Vorinstanz fest, auf dem Dokument fehlten unter der Rubrik "name and
address of complainant" wichtige Angaben. Weiterhin fehlten auf der
Vorderseite des Dokuments Angaben zur ausstellenden Person des
Haftbefehls und auch die Rückseite enthalte unkorrekte Angaben.
Abgesehen hiervon sei nicht nachvollziehbar, wie der
Beschwerdeführer in den Besitz des Haftbefehls habe gelangen
können. Hinsichtlich der Haftbestätigung hielt das BFF fest, dass auch
hier wichtige Rubriken nicht ausgefüllt worden seien und die
Eintragungen auf dem Dokument aufgrund des Schriftbilds von
insgesamt drei verschiedenen Personen stammten.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers räumte in Bezug auf den
Haftbefehl ein, es sei denkbar, dass der Anwalt des
Beschwerdeführers in Sri Lanka dessen Ausstellung durch eine
Geldzahlung erwirkt habe, was auch die vorhandenen Mängel erklären
würde (vgl. Stellungnahme vom 5. Dezember 2002, act. A17). Damit
räumt er implizit ein, dass der Haftbefehl tatsächlich eine Fälschung
darstellt, da ein Haftbefehl korrekterweise bereits vor der
beabsichtigten Verhaftung eines Gesuchten ausgestellt wird und das
Original eines Haftbefehls in jedem Fall bei der ausstellenden Behörde
verbleibt. Bezüglich der Haftbestätigung vertritt der Rechtsvertreter
indessen den Standpunkt, diese sei echt und die vom BFF genannten
Fälschungserkenntnisse seien "nicht nachvollziehbar", zumal
sämtliche Rubriken (wenn auch nicht vollständig) ausgefüllt, bloss
zwei verschiedene Handschriften erkennbar seien und ihm die
Haftbestätigung bei der Haftentlassung persönlich ausgehändigt
worden sei (vgl. act. A17). Diesbezüglich stellt das
Bundesverwaltungsgericht vorweg fest, dass der Beschwerdeführer
anlässlich seiner Anhörung durch das BFF vom 27. Mai 2002 die
Frage, ob man ihm bei seiner Freilassung vom Posten eine
diesbezügliche Bestätigung oder sonst etwas Schriftliches mitgegeben
habe, explizit verneint hat (vgl. act. A12 S. 7, Fragen und Antw. 58 und
59). Gleichzeitig merkte er anlässlich der vorerwähnten Anhörung an,
er werde durch seinen Grossvater noch "etwas [...] holen lassen und
das schicken lassen" (vgl. act. A12 S. 7, Antw. 58). Aufgrund des
Gesagten ist deshalb anzunehmen, dass die Haftbestätigung
gleichfalls erst nachträglich ausgefertigt worden ist, was im Ergebnis
gegen die Echtheit der Haftbestätigung spricht. Hinzu tritt die
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Tatsache, dass die darin enthaltenen handschriftlichen Einträge
tatsächlich drei Personen zuzuordnen sein dürften, was nicht plausibel
erscheint. Darüber hinaus fehlt in besagtem Dokument das
Ausstellungsdatum, was angesichts seines Zwecks, eine
Haftverbüssung und insbesondere auch deren jeweilige Dauer zu
bestätigen, als gravierender Formfehler aufzufassen ist. Schliesslich
fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung erklärte, er habe
in Sri Lanka keinen Anwalt gehabt (vgl. act. A12 S. 7, Frage und Antw.
54). Mit dieser Aussage lässt sich jedoch die Darstellung in der
Stellungnahme vom 5. Dezember 2002 bzw. in der Beschwerde,
wonach der Anwalt des Beschwerdeführers in Sri Lanka für die
Beschaffung der eingereichten Dokumente besorgt gewesen sein soll,
kaum vereinbaren. Auch dieser Umstand deutet deshalb darauf hin,
dass die eingereichten Dokumente nicht von den zuständigen
Personen nach den vorgesehenen Regeln ausgestellt worden sind,
zumal unklar bleibt, auf welchen Wegen diese Dokumente in die
Hände des Beschwerdeführers in die Schweiz gelangt sind.
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz die
beiden vorerwähnten Dokumente zu Recht als Fälschungen eingestuft
und gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen hat. Gestützt auf das
Gesagte besteht auch keine Veranlassung, zwecks nochmaliger
Überprüfung der Haftbestätigung an die Schweizer Botschaft in
Colombo zu gelangen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen
ist.
4.2 Wie das Bundesamt in seiner Verfügung vom 2. Juli 2003 indessen
selbst eingeräumt hat, bildet die Tatsache der beiden gefälschten
Dokumente lediglich ein Indiz, welches gegen die Glaubhaftigkeit der
behaupteten Ereignisse spricht, welche durch sie hätten belegt werden
sollen. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob bei objektiver
Betrachtungsweise im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht, wobei namentlich zu untersuchen ist, ob die
vom BFF im Zusammenhang mit den beiden angeblichen Festnahmen
des Beschwerdeführers aufgeführten Widersprüche und
Ungereimtheiten geeignet sind, insgesamt auf Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen zu schliessen.
4.2.1 Das Bundesamt hielt in diesem Zusammenhang zunächst fest,
der Beschwerdeführer habe anlässlich der Konsultation bei Dr.
Seite 11
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H._______ am 6. Mai 2002 behauptet, die streifigen, auf seinem
Rücken und seiner Brust sichtbaren Hautveränderungen seien ihm im
Oktober 2000 während Misshandlungen durch Angehörige der
srilankischen Armee zugefügt worden, wogegen er bei der
Kurzbefragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen behauptet habe,
diese Hautveränderungen rührten von Schlägen her, die er bei seiner
Inhaftierung im LTTE-Camp am 28. März 2002 erlitten habe.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer nicht nur bei der Kurzanhörung in der
Empfangsstelle, sondern auch anlässlich der Bundesanhörung
übereinstimmend erklärt hat, die Striemen am Oberkörper seien durch
Schläge mit einem Metallkabel hervorgerufen worden, die er im LTTE-
Camp erlitten habe (vgl. act. A6 S. 4 f., Ziff. 15; act. A12 S. 3, Antw. 16).
Wiewohl die Angaben im Arztzeugnis hinsichtlich des Ursprungs der
Narben tatsächlich mit den entsprechenden Aussagen des
Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen durch die Schweizer
Asylbehörden differieren, kann trotzdem nicht ausgeschlossen
werden, dass die Angaben im Arztzeugnis auf Übersetzungsfehler des
damals anwesenden Dolmetschers zurückzuführen sind, zumal nicht
aktenkundig ist, dass der Dolmetscher dem Beschwerdeführer den
Inhalt seiner Übersetzung im Rahmen jener Arztvisite überhaupt
rückübersetzt hat (so die sinngemässe Argumentation in der
Beschwerde S. 4). Diese Einschätzung erscheint auch deshalb als
angemessen, weil die ärztliche Visite am 6. Mai 2002 stattfand, zeitlich
also zwischen den beiden - am 25. April beziehungsweise am 27. Mai
2002 erfolgten - Befragungen durch die schweizerischen Asylbehörden
lag, was die entsprechenden Divergenzen noch weniger
nachvollziehbar erscheinen lassen würde.
4.2.2 Das BFM hielt im Weiteren fest, der Beschwerdeführers habe
sich bei den Anhörungen durch die Schweizer Asylbehörden auch
hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem er im LTTE-Camp mit Kabeln
misshandelt worden sei soll, widersprochen. So habe er bei
Kurzbefragung in der Empfangsstelle angegeben, er sei am 28. März
2002 - dem Tag seiner Festnahme - mit Kabeln geschlagen worden
(vgl. act. A6 S. 5), wogegen er bei der Bundesanhörung erklärt habe,
er sei erst vier oder fünf Tage nach seiner Festnahme mit einem
Metallkabel geschlagen worden (vgl. act. A12 S. 13, Frage und Antw.
116).
Seite 12
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Stellt man die beiden vorerwähnten, vom BFM zitierten Protokollstellen
einander direkt gegenüber, weisen diese tatsächlich auf einen
deutlichen Widerspruch hin. Nach vollumfänglicher Durchsicht der
beiden Protokolle erfährt der genannte Widerspruch jedoch eine
weitgehende Relativierung. So schilderte der Beschwerdeführer etwa
zu Beginn der Bundesanhörung den Ablauf der Geschehnisse nach
seiner Überführung ins LTTE-Camp auf eine Art und Weise, welche
spontan den Eindruck vermittelt, er sei bereits kurz nach seiner
Festnahme am 28. März 2002 mit einem Metallkabel misshandelt
worden: "... Dann, am 28. März kam die Bewegung zu mir nach Hause,
nahm mich fest und mit. Man hat meine Hände und Augen verbunden
und mich in einem Kleinbus mitgenommen. Das geschah nachts. Dann
hat man mich mit einem Metallkabel geschlagen und mich gefragt,
weshalb ich N._______ verraten habe. [...]" (vgl. act. A12 S. 3, Antw.
16). Diese Einschätzung wird durch die wenig später erfolgte
Präzisierung des Beschwerdeführers bestätigt, er sei unmittelbar nach
seiner Ankunft im Camp in ein Zimmer gebracht und dort schwer
zusammengeschlagen worden (vgl. act. A12 S. 5, Frage und Antw. 29).
Die Anschlussfrage, womit man ihn damals geschlagen habe,
beantwortete er nämlich dahingehend, er sei mit einem Metallkabel
geschlagen worden (vgl. act. A12 S. 5, Frage und Antw. 33). Stellt man
auf all diese - unmissverständlichen - Aussagen des
Beschwerdeführers ab, ist er - in Übereinstimmung mit seinen
entsprechenden Aussagen bei der Kurzanhörung - bereits kurz nach
seiner Ankunft im LTTE-Camp mit Kabeln geschlagen worden.
Vor dem Hintergrund des Gesagten liegt letztlich im Dunkeln, weshalb
der Beschwerdeführer gegen Ende der Bundesanhörung die
gegenteilige Aussage gemacht hat, erst vier oder fünf Tage nach
seinem Eintritt in das LTTE-Camp mit Metallkabeln geschlagen worden
zu sein. Angesichts der im Zeitpunkt jener Frage bereits
fortgeschrittenen Befragungsdauer kann auch nicht gänzlich
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer kurzfristig sein
Konzentrationsvermögen verloren hat. Die letzterwähnte Aussage des
Beschwerdeführers kann jedenfalls in Würdigung seiner
Gesamtaussagen nicht zum Anlass genommen werden, nachträglich
seine zu Beginn der Bundesanhörung recht anschaulichen Angaben
hinsichtlich der chronologischen Einordnung der Misshandlungen mit
Kabeln entscheidend in Zweifel zu ziehen.
Seite 13
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4.2.3 Die Vorinstanz hielt sodann fest, der Beschwerdeführer habe
sich auch hinsichtlich der Anzahl der ihn im LTTE-Camp
misshandelnden Personen widersprochen, indem er in der
Empfangsstelle von einer Person, bei der Bundesbefragung indessen
von mehreren Personen gesprochen habe.
Diese Darstellung der Vorinstanz erweist sich nach Durchsicht der
Anhörungsprotokolle als tatsachenwidrig beziehungsweise
unzutreffend. Der Beschwerdeführer erwähnte zwar anlässlich der
Bundesanhörung beiläufig, er sei zeitweise in ein dunkles, knöcheltief
mit Wasser gefülltes Zimmer gebracht worden, wo sich noch andere
Leute aufgehalten hätten; diese hätten ihn geschlagen, wenn er sie in
der Dunkelheit versehentlich angefasst habe (vgl. act. A12 S. 10, Frage
und Antw. 83); ausserdem habe es in diesem Raum gestunken (vgl.
act. A12 S. 14, Frage und Antw. 130). Bei den vorgenannten Personen
handelte es sich indessen allem Anschein nach um Mitgefangene und
nicht um Aufseher des LTTE-Camps. Soweit der Beschwerdeführer zur
Frage seiner Misshandlung durch LTTE-Aufseher Stellung bezogen
hat, machte er nie geltend, gleichzeitig von mehreren Personen
misshandelt worden zu sein, weshalb auch keine diesbezüglichen
widersprüchlichen Aussagen bestehen.
4.2.4 Das BFM vertrat schliesslich in seiner Verfügung vom 2. Juli
2003 den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe keine hinlänglich
konkreten Angaben hinsichtlich des Motivs seiner Festnahme durch
die srilankische Polizei machen können. Ebenso seien seine
Schilderungen hinsichtlich eines Tagesablaufs während seiner
zweiwöchigen Haft im LTTE-Camp nur oberflächlich ausgefallen. Hinzu
komme, dass seine Angaben zur genauen Lage dieses Camps bloss
pauschaler Natur seien, da er sich diesbezüglich auf den Hinweis
beschränkt habe, es liege im Vanni-Gebiet.
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass auch der vom BFM gegen die
Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers ins Feld geführte Mangel an
Substanziiertheit einer näheren Betrachtung nicht standhält. So hielt
der Beschwerdeführer - nach den Gründen für seine Festnahme durch
die srilankische Polizei befragt - fest, seine ältere Schwester sei bei
der Bewegung und jemand habe ihn (mutmasslich) verraten (vgl. act.
A12 S. 6, Frage und Antw. 43). Danach befragt, weshalb man ihn
verraten habe, äusserte der Beschwerdeführer die Vermutung, man
habe einfach behauptet, auch er würde in der Bewegung mitmachen
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(vgl. act. A12 S. 6, Frage und Antw. 44). Angesichts der - auch von
Seiten der Vorinstanz nicht bestrittenen - Tatsache, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich eine ältere Schwester hat, welche
innerhalb der LTTE eine vergleichsweise bedeutende Position
einnimmt, ist nicht ersichtlich, weshalb dessen Aussage, auch der
Schwester wegen festgenommen worden zu sein, nicht ein
stichhaltiges Motiv für seine Mitte Oktober 2000 erfolgte Festnahme
durch die srilankische Polizei gewesen sein sollte. Hinzu kommt, dass
ihn die Polizisten möglicherweise gerade deswegen festgenommen
haben, weil sie die Hoffnung hegten, mit seiner, durch massive
Misshandlungen erzwungenen Hilfe zwei LTTE-Kämpfer identifizieren
zu können, was ihnen denn auch gelungen zu sein scheint.
Hinsichtlich des Vorwurfs fehlender Prägnanz bei der Schilderung
eines Tagesablaufs im LTTE-Camp bleibt Folgendes festzuhalten. Der
Beschwerdeführer hat zwar tatsächlich nicht den Versuch
unternommen, einen chronologischen Querschnitt aus dem Lager-
Alltag während seiner zweiwöchigen Haft zu geben. Seine
Schilderungen weisen indessen bezüglich diverser Einzelheiten etliche
Realkennzeichen auf. So hielt er beispielsweise fest, er sei längere
Zeit zusammen mit anderen Personen in einem knöcheltief mit Wasser
gefüllten und stinkenden Zimmer inhaftiert gewesen, wobei er zufolge
völliger Finsternis das Zeitgefühl verloren habe (vgl. act. A12 S. 10,
Frage und Antw. 83 i.V.m. S. 15, Frage und Antw. 132). Das - nebst
dem teilweise mit Wasser gefüllten - alternativ von ihm bewohnte
Zimmer schilderte er dahingehend, er habe darin die Beine nicht
strecken können, unter Mücken gelitten und keine Decke zum
Zudecken bekommen (vgl. act. A12 S. 15, Frage und Antw. 140).
Emotional authentisch wirkt auch die vom Beschwerdeführer auf das
Ersuchen hin, einen Tagesablauf zu schildern, gegebene Antwort, er
habe in seinem Herzen immer Angst gehabt, dabei stetig seinen Tod
befürchtet und sein Denken formal auf diese Gefühle eingeengt (vgl.
act. A12 S. 15, Frage und Antw. 139).
Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Behauptung des
Beschwerdeführers, das LTTE-Camp befinde sich an einem ihm nicht
näher bekannten Ort im Vanni-Gebiet. Zunächst hat der
Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung zum Ausdruck
gebracht, man habe ihm vor seinem zweieinhalbstündigen Transport in
das besagte Camp die Augen verbunden (vgl. act. A12 S. 3, Antw. 16
und S. 5, Frage und Antw. 28). Darüber hinaus dürfte es auch
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angesichts des Hinweises des Beschwerdeführers, das Lager der
LTTE habe im Walde gelegen (vgl. act. A6 S. 5), in der Tat nicht einfach
sein, nähere Angaben hinsichtlich des genauen Standorts jenes
Lagers zu machen, welche über die Feststellung, nach der Flucht
innert einer Nacht wieder nach Hause gelangt zu sein (vgl. act. A12 S.
16, Antw. 146), hinausgeht.
4.2.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist nach dem Gesagten
festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers
hinsichtlich seiner beiden Inhaftierungen in den Jahren 2000 und 2002
durch die srilankische Polizei respektive Angehörige der LTTE den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen zu genügen vermögen und
insbesondere davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer
mutmasslich während der zweiten Inhaftierung massive Verletzungen
am ganzen Oberkörper zugefügt worden sind, welche noch heute als
deutliche streifenförmige Narben an seinem Oberkörper erkennbar
sind.
4.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der
erlittenen Verfolgungshandlungen auch aktuell eine begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung geltend machen kann.
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil
E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 einlässlich mit der aktuellen Lage
in Sri Lanka befasst. Es kam dabei zum Schluss, dass sich seit Januar
2006 die dortige Sicherheitslage kontinuierlich verschlechtert hat.
Bereits im August 2005 wurden nach der Ermordung des damaligen
Aussenministers Kadirgamar die Emergency Regulations reaktiviert
und seither vom Parlament immer wieder verlängert. Wiederholte
Verstösse gegen die Waffenstillstandsvereinbarung sind beiden
Konfliktsparteien zuzuschreiben. Besonders betroffen von diesen
Verstössen und dem daraus resultierenden Anstieg von schweren
Menschenrechtsverletzungen sind die bis heute mehrheitlich von
Tamilen und Muslimen bewohnten Gebiete im Norden (Nordprovinz:
Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) und
Osten (Ostprovinz: Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara). Im
Dezember 2006 wurde auf den Bruder des Staatspräsidenten, den
damaligen Verteidigungsminister, ein Selbstmordanschlag verübt.
Obwohl der Anschlag misslang, wurden in der Folge die Emergency
Regulations verschärft und der PTA (Prevention of Terrorism Act)
wurde damit teilweise wieder anwendbar, wodurch den
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Sicherheitskräften weitergehende Verhaftungs- und
Festhaltekompetenzen zukamen. Zu Beginn des Jahres 2007
intensivierte die Armee ihre Bemühungen, die Tamil Tigers aus dem
Osten der Insel zu vertreiben und konnte einige LTTE-Bastionen
einnehmen. Obwohl in verschiedenen Gebieten auf dem Rückzug,
gelang es den LTTE immer wieder, Terrorakte zu verüben und sie
brachten am 26. März 2007 mit dem erstmaligen Einsatz eines
Kleinflugzeuges (Bombardierung eines Militärflughafens in der Nähe
von Colombo) eine neue Dimension in den Konflikt. Weitere
Luftangriffe erfolgten gegen Stellungen der Sicherheitskräfte in Jaffna
und gegen Öl- und Gaslager im Grossraum Colombo. Am 11. Juli 2007
vermeldeten die Regierungstruppen die Eroberung der im Osten des
Landes gelegenen Festung Thoppigala, welche als eine der
wichtigsten Festungen und Rückzugsort der Tiger im Osten gilt. Dieser
Sieg und die damit einhergehende Vertreibung der tamilischen
Rebellen aus dem Osten des Landes ermöglichte der Regierung, die
gesamte Ostprovinz - nach über 14 Jahren - wieder unter ihre
Kontrolle zu bringen. Im Nachgang der Eroberung der Thoppigala
Festung kündigten sie landesweite Angriffe auf militärische und
wirtschaftliche Ziele an. Nach dem Zurückdrängen der Rebellen im
Osten konzentriert sich der Bürgerkrieg auf die Nordprovinz. Angriffe
auf die Stellungen des jeweiligen Gegners gehören zur Tagesordnung.
Seit dem Wiederaufflammen des Bürgerkriegs zu Beginn des Jahres
2006 sind in Sri Lanka so viele Menschen eines gewaltsamen Todes
gestorben wie während der blutigsten Zeit des Bürgerkrieges in den
1980er- und 1990er-Jahren. Hunderttausende sind zur Flucht
getrieben worden.
Diese Entwicklung hat viele Tamilen und Muslime nach Colombo
getrieben. In der Stadt - nicht aber im Distrikt Colombo - sind heute
mehr Tamilen als Singhalesen ansässig. Eine starke Präsenz von
Armee und Polizei im Zentrum von Colombo ist angesichts der
zahlreichen Checkpoints augenfällig. Auf der Grundlage der
Notstandsgesetzgebung, der verschärften Sicherheitsbestimmungen
und der Anti-Terrorismus-Massnahmen haben die Sicherheitskräfte
umfassende Befugnisse. So ist es ihnen beispielsweise erlaubt,
verhaftete Personen bis zu einem Jahr ohne Anklage in Haft zu halten.
Dabei sind Tamilen generell einem erhöhten Risiko von willkürlichen
und missbräuchlichen Polizeimassnahmen ausgesetzt. Dieses Risiko
erhöht sich zusätzlich für Tamilen, welche keinen in Colombo
ausgestellten Geburtsausweis vorweisen können oder der
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singhalesischen Sprache nicht mächtig sind. Stammen sie zudem
zusätzlich aus Gebieten, welche von der LTTE kontrolliert werden,
werden sie behördlicherseits als potenzielle LTTE-Mitglieder oder
-anhänger verdächtigt und deshalb mit höherer Wahrscheinlichkeit von
Festnahmen, Haft, Entführungen oder gar Tötungen bedroht.
4.3.2 Der Beschwerdeführer ist tamilischer Herkunft und stammt aus
B._______ (Jaffna) im Norden Sri Lankas. Als glaubhaft einzustufen ist
seine Aussage, wonach seine Festnahme Mitte Oktober 2000 durch
die srilankische Polizei insbesondere wegen seiner in den Reihen der
LTTE agierenden Schwester O._______ erfolgt sei. Glaubhaft ist
ferner, dass der Beschwerdeführer eine Woche nach seiner Verhaftung
auf polizeiliche Veranlassung hin wieder freigelassen worden ist,
nachdem er unter massiver Anwendung von Gewalt zwei ihm
persönlich bekannte LTTE-Kämpfer identifiziert hat. Es muss demnach
davon ausgegangen werden, dass den srilankischen
Sicherheitsbehörden einerseits seine nahe verwandtschaftliche
Beziehung zu seiner bei der LTTE agierenden Schwester, andererseits
ziemlich sicher auch seine im Oktober 2000 erfolgte einwöchige
Inhaftierung bekannt ist. Bei dieser Sachlage erachtet das Gericht das
persönliche Risiko des Beschwerdeführers, nach langjähriger
Landesabwesenheit bei der Einreise an einem der zahlreichen
Kontrollpunkte der Polizei oder der Armee festgenommen und
aufgrund seiner Vorgeschichte in Haft genommen zu werden, als
objektiv erheblich, zumal seine Freilassung im Oktober 2000
augenscheinlich nicht deswegen erfolgte, weil man ihn nicht mehr als
LTTE-Sympathisanten verdächtigte, sondern weil er durch die
Identifizierung zweier Guerillas der LTTE mit den Sicherheitsbehörden
"kollaboriert" hatte. In diesem Zusammenhang ist weiter zu vermerken,
dass im Falle einer körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers
auch seine zahlreichen Narben am Oberkörper entdeckt würden,
welche die staatlichen Sicherheitsbehörden in ihrem Verdacht, es
könne sich bei ihm um einen Aktivisten der LTTE handeln, bestärken
dürften. Eine entsprechende Furcht des Beschwerdeführers vor
Verfolgung erscheint insbesondere aufgrund seiner bisherigen
Erfahrungen auch als subjektiv begründet.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flücht-
lingseigenschaft genügen; ferner bestehen aufgrund der Akten keine
Hinweise auf das Vorliegen allfälliger Asylausschlussgründe im Sinne
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von Art. 53 AsylG. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und
dem Beschwerdeführer ist Asyl zu gewähren. Demzufolge erübrigt es
sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote
eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet
werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den
Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann und die von
der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen
und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf
Fr. 800.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2003 wird betreffend die
Ziffern 1-3 des Dispositivs aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
4.
Es werden keine Kosten erhoben.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der
Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 800.-- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: sechs Fotos)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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